Urteil
4 K 944/10
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2010:1027.4K944.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst des Beklagten. Unter dem 30. November 2001 beantragte er unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 (C-303/98) festzustellen, dass der von ihm zu leistende Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt werde, und beantragte weiter, die ihm deswegen auch für die Vergangenheit zustehende Vergütung für die geleistete Mehrarbeit auszuzahlen. Durch Bescheid vom 8. Februar 2002 lehnte der Beklagte den Antrag unter Bezugnahme auf die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes ab, nach der die Arbeitszeit unter Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes wöchentlich im Schnitt 54 Stunden betrage. Unter dem 15. März 2010 beantragte der Kläger erneut, ihm wegen Überschreitung der nach EU - Richtlinien zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden Freizeitausgleich für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 bis Ende 2006 zu gewähren. Für diesen Zeitraum belaufe sich der Freizeitausgleich auf 1.026,6 Stunden. Den Antrag lehnte der Beklagte unter dem 12. April 2010 mit der Begründung ab, dass er den Anspruch des Klägers auf Freizeitausgleich bereits durch Bescheid vom 8. Februar 2002 beschieden habe. Zwar habe das OVG NRW im Urteil vom 7. Mai 2009 entschieden, dass bei entsprechender Antragstellung ein Anspruch auf Freizeitausgleich ab Januar 2002 bestanden habe. Dies könne allerdings nur für Fälle gelten, die bis dahin keine Bestandskraft erlangt hätten. Am 11. Mai 2010 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er geltend macht, der Beklagte habe noch nicht über einen angemessenen Freizeitausgleich entschieden. Unabhängig davon bestehe jedenfalls ein Anspruch aus Treu und Glauben. Die Arbeitszeitregelung habe gegen europäisches Recht verstoßen. Solche Verstöße müssten sanktioniert werden. Deshalb sei die Gewährung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich erst ab Ende des Monats der Antragstellung unzureichend. Mindestens seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Juli 2005 sei dem Beklagten der Vorwurf zu machen, dass er den Kläger wider besseren Wissens zu lange habe arbeiten lassen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.04.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Freizeitausgleich in Höhe von 1.026,6 Stunden zu gewähren. Die Beklagte vertieft die Begründung ihres Bescheids vom 12. April 2010 und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsmeinungen ausgetauscht sind. Die Klage hat keinen Erfolg. Ein Anspruch des Klägers auf Freizeitausgleich für weitergehenden Bereitschaftdienst in den Jahren 2002 bis 2006 besteht nicht. Ob der auf Feststellung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit und auf Vergütung der entsprechenden Mehrarbeit gerichtete Antrag des Klägers vom 30. November 2001 auch den hier streitigen Zeitraum für die Jahre 2002 bis 2006 gerührt, kann dahinstehen, jedenfalls hat der Beklagte diesen Antrag durch - inzwischen bestandskräftigen - Bescheid vom 8. Februar 2002 voll umfänglich abgelehnt. Der darin enthaltene Hinweis, "ob unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen die Personalbemessung für die Kreisstelle den Erfordernissen entspricht, wird geprüft", steht dem Charakter der Entscheidung als eine endgültige Entscheidung über das Ausgleichsbegehren für Mehrarbeit nicht entgegen. Es wird lediglich in Aussicht gestellt, die Personalstärke zu überprüfen und durch ihre Erhöhung unter Umständen Mehrarbeit zu vermeiden. Es besteht auch kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Eine nach § 51 Abs. 1Nr. 1 VwVfG hier allein in Betracht kommende Änderung der Rechtslage liegt nicht vor. Eine Änderung der - auch der höchstrichterlichen - Rechtsprechung stellt grundsätzliche keine Änderung der Rechtslage dar, wobei dies unabhängig von der Schwere des Eingriffs der Verwaltungsentscheidung, derentwegen das Verfahren wiederaufgegriffen werden soll, gilt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1993 - 6 B 35/93 -, Buchholz 421.0, Prüfungswesen Nr. 319. Ob der Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2002 nicht nur den konkreten Anspruch des Klägers bis zum Erlass des Bescheids vom 8. Februar 2002 regelt, sondern darüber hinaus das Rechtsverhältnis allgemein und auch für den hier streitigen Zeitraum 2002 bis 2006 abschließend feststellt, kann im übrigen dahinstehen, weil es für das Ausgleichsbegehren jedenfalls an einem zeitnahen Antrag bei der Behörde fehlt. Dazu hat das Gericht bereits auf folgendes hingewiesen: "Für Ansprüche der vorliegenden Art hat das OVG NRW im Beschluss vom 08. Juni 2009 - 1 A 3143/08 - (Juris) unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtssprechung des Bundeverwaltungsgerichts dargelegt, dass es einer zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs auf Freizeitausgleich bedarf und deshalb der Anspruch erst "vom Ende des Monats der Antragstellung" an besteht. Auch der Ausgleich rechtswidriger Zuvielarbeit werde im Beamtenrecht durch Besonderheiten des beamtenrechtlichen Treueverhältnisses mitgeprägt. Aus diesem Treueverhältnis resultiere eine Nebenpflicht des Beamten, den Dienstherrn vor vermeidbaren Schäden zu bewahren, welche der Sphäre des Beamten entstammen. Könne die nachträgliche Erfüllung streitiger Ansprüche - wie in der vorliegenden Fallkonstellation - weitergehende Konsequenzen für die vom Dienstherrn zu bewahrenden Belange (hier für die Aufrechterhaltung eines funktionstüchtigen Dienstbetriebes der Feuerwehr) haben, so sei der Beamte gehalten, die vermeintlichen Ansprüche so frühzeitig geltend zu machen, dass sich der potentiell anspruchsverpflichtete Dienstherr auf die Notwendigkeit späterer Anspruchserfüllung einrichten könne." Dieser Interessenbewertung schließt sich das Gericht auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers an. Gegen den Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2002 hat der Kläger keine Rechtsmittel eingelegt und auch durch spätere zeitnahe Antragstellung dem Beklagten nicht die Möglichkeit gegeben, sich auf Ansprüche des Klägers für den Zeitraum 2002 bis 2006 einzurichten. Die erste erneute Antragstellung vom 15. März 2010 begründet daher keinen Anspruch für die Jahr 2002 bis 2006. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.