Urteil
13 K 2237/09.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2010:1103.13K2237.09O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Beklagten wird wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00.00.0000 in S. geborene Beklagte absolvierte nach dem Besuch der Volks- und der Realschule eine 3,5-jährige Lehre zum Mess- und Regelmechaniker, die er am 00.00.0000 mit Erlangung des Facharbeiterbriefs abschloss. Anschließend war er bei seiner Lehrfirma als Facharbeiter tätig. Den Grundwehrdienst leistete er im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 ab. Dort erhielt der Beklagte eine Ausbildung als Funkfernschreiber. Nach seiner Bundeswehrzeit war er zunächst wieder als Facharbeiter in seiner Lehrfirma beschäftigt. In der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 besuchte er die Bundes-Fachlehranstalt für das Elektrohandwerk und erlangte den Meisterbrief. Anschließend bekam er eine Anstellung als Elektromeister bei der Fa. N. in H. . Vom Sommersemester 1971 bis zum Sommersemester 1974 studierte der Beklagte an der Fachhochschule N1. , Abteilung C. , im Fachbereich Elektrotechnik und schloss das Studium erfolgreich ab. Als Ingenieur grad. arbeitete er ein knappes Jahr, um dann erneut zu studieren. Im Sommersemester 1975 nahm er an der X. X1. -Universität in N1. ein Studium der Politikwissenschaft auf. Parallel zu seinem Studium hatte er bis zum 00.00.0000 eine Tätigkeit als nebenberufliche Lehrkraft an der Berufsschule in C. mit 6 Wochenstunden. Am 00.00.0000 bestand der Beklagte die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen der gewerblich-technischen Fachrichtung. Sein Referendariat leistete er ab dem 00.00.0000 ab. Am 00.00.0000 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Fächern/Fachbereichen Elektrotechnik und Geschichte/Politik/Recht. Sein Beamtenverhältnis auf Widerruf endete am 00.00.0000. 3 Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat an berufsbildenden Schulen z.A. ernannt und den Technischen Schulen des Kreises T. in T. zugewiesen. Die Ernennung zum Studienrat unter gleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung zum 00.00.0000. Am 00.00.0000 wurde er zum Oberstudienrat befördert. Zum 00.00.0000 wurde er an die I. -C1. -Schule in N1. abgeordnet, 1990 dahin versetzt. Am 00.00.0000 wurde der Beklagte zum Studiendirektor als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben ernannt. Auf seinen Antrag hin wurde er mit dem Ende des Monats Juli 2008 in den Ruhestand versetzt. 4 Der Beklagte ist seit 2005 Witwer. Aus der Ehe sind ein 1977 geborener Sohn und eine 1980 geborene Tochter hervorgegangen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten sind geordnet. 5 Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. 6 Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Jugendschöffengericht S1. (Az. 00 Ls 00 Js 0000/00-00/00) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten stellte es folgenden Sachverhalt fest: 7 „Der Angeklagte zog sich im Zeitraum zwischen 1986 und 1990 regelmäßig mit seiner Tochter, der am 00.00.0000 geborenen Zeugin M. E. , nach dem Mittagessen zum „Mittagsschlaf“ in das elterliche Schlafzimmer des Hofes M1. in H1. zurück. Dort kam es an mindestens zwei nicht näher bestimmbaren Tagen zur Vornahme sexueller Handlungen. Dabei lag die Zeugin E. mit gespreizten Beinen auf dem Rücken im Ehebett, während der Angeklagte mit seinem Finger und seiner Zunge die Klitoris der Zeugin stimulierte. Zudem drang der Angeklagte mit seinem Finger in die Vagina der Zeugin ein. Während der Handlungen befriedigte sich der Angeklagte mit seiner anderen Hand selbst bzw. ließ sich durch die Zeugin mit der Hand befriedigen.“ 8 Nach Bekanntwerden der Verurteilung leitete die Bezirksregierung N1. mit Verfügung vom 00.00.0000 gegen den Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren ein. Mit der am 00.00.0000 bei Gericht eingegangenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten den Sachverhalt vor, der Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung war. 9 Der Kläger beantragt, 10 dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er räumt den Sachverhalt ein, ist jedoch der Auffassung, dass insbesondere wegen des Zeitablaufs und des anschließenden mindestens 19 Jahre beanstandungsfreien Verhaltens das Vertrauensverhältnis nur als beeinträchtigt, nicht aber als zerstört angesehen werden könne. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Strafakte der Staatsanwaltschaft N1. 00 Js 0000/00, der Disziplinarakte und der Personalakte Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die zulässige Klage ist begründet. Dem Beklagten ist das Ruhegehalt abzuerkennen. 17 1. 18 In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von dem Sachverhalt aus, den das Jugendschöffengericht S1. im Urteil vom 00.00.0000 (00 Ls 00 Js 0000/00-00/00) - für das Gericht bindend gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW - festgestellt hat. Der Beklagte hat die Taten im Straf- und Disziplinarverfahren eingeräumt, so dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zur Lösung von diesen Feststellungen geben. 19 2. 20 Die Würdigung der zugrunde zu legenden Feststellung ergibt, dass sich der Beklagte eines - einheitlichen - sehr schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Diese Pflichten sind in Bezug auf den hier in Rede stehenden Zeitraum dem LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung zu entnehmen. Sie finden ihre Entsprechung in den Bestimmungen des zum 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes. Gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. muss das Verhalten der Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in eine für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. 21 Durch die vorsätzliche Straftat hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen. Er hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, welches mit dem schärfsten Unwerturteil belegt ist, das die Rechtsordnung zur Verfügung stellt, nämlich der Kriminalstrafe. Vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, führen bereits ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer bedeutsamen Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, 2 C 83/08). Um eine solche schwerwiegende Straftat handelt es sich hier bei dem vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB, so dass auch die besonderen Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. erfüllt sind. 22 3. 23 Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW). Hat ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Das Ruhegehalt ist abzuerkennen, wenn der Beamte als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW). So liegt der Fall hier. 24 Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist eine schwerwiegende Straftat. Das kommt bereits durch die Strafandrohungen zum Ausdruck, die der Gesetzgeber in der einschlägigen Vorschrift vorgesehen hat; für die hier betroffenen Delikte sieht § 176 Abs. 1 als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Nach heutiger Rechtslage wäre die Tat sogar als schwerer sexueller Missbrauch gem. § 176 a II StGB zu ahnden. Dies Vorschrift ist ein Verbrechenstatbestand und sieht für solche Fälle eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vor. Diese Straftatbestände schützen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Die hierin erfassten Übergriffe gefährden den sittlichen Reifeprozess eines jungen Menschen und die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit. Der Schutz vor diesen Gefahren ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit, jedenfalls einer überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung - trotz „Liberalisierung“ der gesellschaftlichen Anschauungen auf sexuellem Gebiet - nach wie vor besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den Täter im hohen Maße der Missachtung aus. Deshalb führt der strafbare sexuelle Missbrauch von Kindern durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines urteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehens- und Vertrauensverlust (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2009, 3d A 1460/08 m.N.). Ein solches Verhalten ist daher von seinem Gewicht her grundsätzlich geeignet, die Verhängung der Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. 25 Dies bedeutet allerdings nicht, dass es eine dahingehende feste Regel gibt und jedes Fehlverhalten in diesem Bereich zwangsläufig die Höchstmaßnahme nach sich zieht. Vielmehr kommt es vor dem Hintergrund möglicher unterschiedlicher Schweregrade sowie in Betracht kommender Milderungsgründe auch für derartige Dienstvergehen maßgeblich auf die konkreten Merkmale des Einzelfalls an, wobei sämtliche Erschwerungs- und/oder Milderungsgründe in die nach § 13 Abs. 1 LDG NRW vorzunehmende Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2009, 3d A 222/09.). Bei einem außerdienstlichen sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB, der mit einer Freiheitsstrafe geahndet wurde, ist in der Regel allerdings die Höchstmaßnahme zu verhängen, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2010, 2 B 44/09 m. N.). 26 Solche liegen hier nicht vor. Das vorliegende außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten wird vielmehr von einer Reihe erschwerender Umstände geprägt, denen durchgreifende bzw. hinreichend gewichtige Milderungsgründe nicht gegenüber stehen. Aus diesem Grunde ist vorliegend die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zwingend geboten. 27 Der Schweregrad der beiden Taten ist sehr erheblich. Der Missbrauch war massiv. Die Tatausführung - Eindringen mit dem Finger und der Zunge in die Scheide, Verlangen eigener manueller Befriedigung seines Penis – zeugt von beachtlicher Rücksichtslosigkeit, es handelte sich keineswegs um nur flüchtige Berührungen. Gegen den Beklagten spricht zudem, dass es sich nicht um ein einmaliges Augenblicksversagen gehandelt hat, sondern der Beklagte mindestens zweimal und aus eigener Initiative heraus sexuelle Handlungen vorgenommen hat bzw. an sich hat vornehmen lassen. Auch der übrige Inhalt der Strafakte lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um einmalige und persönlichkeitsfremde Handlungen gehandelt hat. Hinzu kommt, dass es sich bei der Geschädigten um ein noch sehr junges (6 bis 10-Jahre altes) Kind gehandelt hat und dieses zudem, was den Beklagten in deutlich erhöhtem Maße disqualifiziert, zu ihm in einem besonderen Vertrauens- und Schutzverhältnis stand. Es handelt sich nämlich um die eigene Tochter. Das besondere Vertrauen des Kindes zu ihrem Vater hat der Beklagte aus eigennützigen Motiven, nämlich zur Befriedigung des eigenen Geschlechtstriebes, schändlich missbraucht. 28 Die Schwere des Dienstvergehens spiegelt sich auch in der empfindlichen Freiheitsstrafe von 11 Monaten wieder. Die verhängte Freiheitsstrafe erscheint auch keineswegs übersetzt, wie bereits der Vergleich mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten gefordert hatte, zeigt. 29 Schließlich ist für die disziplinarrechtliche Bewertung des Verhaltens ausgesprochen bedeutsam, dass hier ein besonderer Bezug der Missbrauchshandlungen zu der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten bestanden hat. Dieser war nämlich seinerzeit als Lehrer tätig und insofern in besonderem Maße zur Sensibilität und Zurückhaltung im Umgang mit Kindern - auch im privaten Bereich - verpflichtet. Dem Lehrer obliegt die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sozialer Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (vgl. Art. 7 Verfassung NRW, §§ 1 und 2 Schulordnungsgesetz - SchOG NRW -, jetzt §§ 1, 2 Schulgesetz NRW). Er gehört daher zu dem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit ein hohes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es um Straftaten zum Nachteil von Kindern geht. Strafbare Handlungen eines Lehrers in Form des sexuellen Missbrauchs von Kindern stehen diesen berechtigten Erwartungen vollständig unvereinbar gegenüber. 30 Angesichts der Zahl und insbesondere auch des Gewichts dieser Erschwernisgründe lässt es das Verhalten des Beklagten nicht durchgreifend in einem milderen Licht erscheinen, dass er über viele Jahre seinen Dienst unbeanstandet mit gutem Erfolg versehen hat, er bislang disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und er durch sein Geständnis seiner Tochter eine Vernehmung im Straf- und im Disziplinarverfahren erspart hat. 31 Den Beklagten entlastet auch nicht entscheidend, dass die Vorwürfe schon lange Zeit zurückliegen. Es ist für diese Straftaten typisch, dass sie erst lange nach Begehung entdeckt werden. Dem trägt das Strafrecht dadurch Rechnung, indem gem. § 78 b I Nr. 1 StGB die Verjährung bis zur Volljährigkeit ruht, um dadurch die Ahndung bereits lang zurückliegender Taten zu ermöglichen. Es wäre daher widersprüchlich, disziplinarrechtlich dem langen Zeitraum bis zur Tatentdeckung entscheidende Bedeutung zukommen zu lassen. Disziplinarrechtlich ist ausschließlich relevant, ob das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist. Ist dies der Fall, bleibt für eine Berücksichtigung der – hier ohnehin deliktstypisch langen - Zeitspanne zwischen Tat und Tatentdeckung kein Raum. Dies ergibt sich bereits aus der Norm des § 15 LDG NRW, wonach im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen die Höchstmaßnahme vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs weiterhin ausgenommen bleibt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2009, 3d A 222/09). Die Aberkennung des Ruhegehalts ist vorliegend vielmehr die einzige mögliche Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern, gerecht wird. Der Öffentlichkeit würde jedes Verständnis dafür fehlen, wenn ein Lehrer, der seine eigene Tochter wiederholt und erheblich sexuell missbraucht hat, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen würde, auch wenn die Tat längere Zeit zurückliegt. Im Übrigen hat sich der Umstand, dass das Dienstvergehen erst lange Zeit nach seiner Begehung entdeckt wurde, weder rechtlich noch finanziell nachteilig für den Beklagten ausgewirkt, vielmehr ist ihm während des gesamten Zeitraumes danach sein Status und sein Ruhegehalt erhalten geblieben. 32 Die Aberkennung des Ruhegehaltes ist schließlich auch verhältnismäßig. Die Aberkennung des Ruhegehalts bei Ruhestandsbeamten verfolgt insbesondere den Zweck der Generalprävention unter Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, erweist sich die Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zweck der Disziplinarmaßnahme gegenüber Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen. Wäre bei einem aktiven Beamten das Vertrauensverhältnis zerstört, erweist sich bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit beruht und den Beklagten daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge derartiger Pflichtverstöße zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 10. Oktober 2000 m. N.). Letztlich ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Beklagte für seine Dienstzeit nachversichert und eine entsprechende Altersrente erhalten wird. 33 Nach alledem war dem Beklagten wegen des von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehens das Ruhegehalt abzuerkennen. 34 4. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 154 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 36 Soweit es den Unterhaltsbeitrag betrifft, hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. Das Gericht hat keinen Anlass gesehen, die Gewährung des Unterhaltsbeitrages auszuschließen oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte den gesetzlichen Bewilligungszeitraum zu verlängern.