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Urteil

2 K 1881/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:1123.2K1881.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Wohnhauses zu einem Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung durch teilweisen Ausbau des Dachgeschosses. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Gemarkung T., Flur 00, Flurstück 000 mit der postalischen Bezeichnung C.-straße 00 in T. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar westlich an das Grundstück der Beigeladenen (Flurstücke 000, 0 und 0 mit der postalischen Bezeichnung C.-straße 00). Beide Grundstücke befinden sich im Ortskern der Stadt T.; ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht. Mit Bauschein vom 5. Mai 1900 erteilte die Baupolizeibehörde T. den damaligen Eigentümern des Beigeladenengrundstückes eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses, das ausweislich der Bauvorlagen im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss eine Wohnnutzung ausdrücklich vorsah. Eine konkrete Nutzung für das Dachgeschoss war in den Bauvorlagen nicht vorgesehen. In der westlichen Außenwand waren u.a. auch im Dachgeschoss zwei Fenster vorgesehen, aus denen eine Aussicht in Richtung Osten erfolgen konnte. Zu diesen Bauvorlagen hatte der vormalige Eigentümer des Grundstückes des Klägers unter dem 7. April 1900 sein Einverständnis erklärt. Im Anschluss an das gerichtliche Verfahren 2 K 508/08, in dem der Kläger ein bauaufsichtliches Einschreiten seitens des Beklagten gegenüber einer ungenehmigten Wohnnutzung im Dachgeschoss des Wohnhauses der Beigeladenen gefordert hatte, beantragten die Beigeladenen unter dem 15. Mai 2009 die Erteilung einer Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben. In einer Anlage zum Bauantrag teilten die Beigeladenen mit, dass eine Wohnnutzung des Dachgeschosses bereits kurz nach Errichtung des Wohnhauses aufgenommen worden sei und bis heute fortgedauert habe. Nach 1981 sei das Dachgeschoss renoviert worden, ohne statische Veränderungen und Veränderungen des Äußeren des Hauses vorzunehmen. Durch die begehrte Nutzungsänderungsgenehmigung solle der Familie eine ausreichende Wohnmöglichkeit für Eltern und Kinder unter einem Dach ermöglicht werden. Mit Bauschein vom 8. Juli 2009 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung, die dem Kläger ohne eine Rechtsmittelbelehrung übersandt worden ist. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Beklagte diese Genehmigung, indem er aus Gründen der Klarstellung den Aktenvermerk vom 8. Juli 2009, der seine Abwägung vor Erteilung der Baugenehmigung enthält, zum Gegenstand der Baugenehmigung machte. Am 1. Oktober 2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Durch das Vorhaben entstehe eine eigenständige dritte Wohnung innerhalb des Hauses. Das Vorhaben verstoße gegen § 6 BauO NRW und gegen die Brandschutzbestimmungen der Bauordnung Nordrhein-Westfalen, da Öffnungen in der östlichen Gebäudeaußenwand des Wohnhauses der Beigeladenen vorhanden seien. Der Abstand des Wohnhauses der Beigeladenen habe einen Abstand von weniger als 2 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze. Da durch die Nutzungsänderung die Genehmigungsfrage für das gesamte Wohnhaus neu aufgeworfen werde, müssten die Bauvorlagen hinreichend bestimmt sein. Dies sei nicht der Fall, da die Bauvorlagen insbesondere keine Angaben dazu enthielten, dass das Wohnhaus im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss die brandschutzrechtlichen Anforderungen erfülle. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung des Beklagten vom 8. Juli 2009 in der Fassung der Modifizierung vom 23. November 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Durch die vom Fachbereich Vermessung und Kataster vom 3. November 2010 durchgeführten Messungen werde amtlich bestätigt, dass der Abstand des Wohnhauses der Beigeladenen, gemessen vom aufgehenden Mauerwerk des Wohngebäudes, einen Abstand von 2,01 m bis 2,08 m zur östlichen Grundstücksgrenze betrage. Aus der Stellungnahme der Brandschutzdienststelle - Brandschutzingenieur Dipl.-Ing. B. U. - vom 9. November 2010 ergebe sich eindeutig, dass aus brandschutztechnischer Sicht gegen die Nutzungsänderung auch unter Würdigung des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW keine Bedenken beständen. Aus § 53 Abs. 2 BauO NRW ergebe sich, dass die Vorschriften der §§ 29 bis 32 BauO NRW nicht für Gebäude mit Abstellräumen nach § 6 Abs. 11 BauO NRW gälten. Ausweislich der Genehmigungsunterlagen vom 9. April 1968 handele es sich bei dem auf dem Grundstück des Klägers an der Grundstücksgrenze befindlichen Gebäude unstreitig um ein Garagengebäude im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NRW. Das Wohngebäude der Beigeladenen am vorhandenen Standort genieße Bestandsschutz und sei daher baurechtlich anders zu beurteilen als ein etwa vorgesehener gleichartiger Neubau in der Abstandsfläche. Bezüglich der von dem Beklagten angestellten Ermessenserwägungen im Rahmen der Entscheidung nach § 6 Abs. 15 BauO NRW verweise er auf seinen Aktenvermerk vom 8. Juli 2009. Diese Erwägungen vertiefte und ergänzte der Beklagte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 24. November 2009 Bezug genommen. Insbesondere sei hervorzuheben, dass die Giebelfenster im Dachgeschoss bereits vor Erteilung der jetzt angegriffenen Baugenehmigung Bestandsschutz genossen hätten, zumal das Wohngebäude mit den beiden Giebelfenstern mit ausdrücklichem Einverständnis des Rechtsvorgängers des Klägers am vorhandenen Standort zugelassen worden seien und bei Bauabnahme eine Wohnnutzung im Dachgeschoss behördlicherseits akzeptiert worden sei. Der damalige Grenzverlauf (1900) entspreche nicht mehr dem heutigen Grenzverlauf und der Grenzabstand des betreffenden Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen habe sich zum Grundstück des Klägers inzwischen sogar vergrößert. In Anbetracht der glaubhaften Ausführungen der Beigeladenen sei davon auszugehen, dass das Dachgeschoss schon seit vielen Jahrzehnten zu Wohnzwecken genutzt worden sei. Ein erhöhtes Gefährdungspotential eines Brandes aus einer Wohnnutzung im Vergleich zu dem aus einem unbeobachteten Dachboden sei nicht feststellbar. Gewichtige nachbarliche Belange des Klägers ständen nicht entgegen, zumal dem Kläger schon seit vielen Jahren die Wohnnutzung im Dachgeschoss bekannt gewesen sei und er keine Einwendungen hiergegen erhoben habe. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Begründung machen sie geltend, dass drittschützende Belange durch die Baugenehmigung nicht beeinträchtigt würden. Ferner führe die jahrelange Duldung der Wohnnutzung im Dachgeschoss durch den Kläger zu einer Verwirkung etwaiger Nachbarrechte. Am 26. Mai 2010 hat der Berichterstatter die Örtlichkeiten auf dem Grundstück des Klägers und der Beigeladenen in richterlichen Augenschein genommen und mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Insoweit wird auf die Niederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie auf die von dem Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge und die von dem Kläger und den Beigeladenen überreichten Anlagen ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die in der mündlichen Verhandlung teilweise modifizierte Baugenehmigung des Beklagten vom 8. Juli 2009 verstößt nicht gegen den Kläger schützende subjektive Nachbarrechte, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zunächst verstößt das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW. Die Baugenehmigung ist mit § 6 BauO NRW vereinbar, obwohl das Wohnhaus der Beigeladenen - entgegen den sich aus § 6 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 BauO NRW ergebenden Abstandforderungen - nur einen Abstand zwischen 2,01 m und 2,08 m zur Grenze des Grundstücks des Klägers einhält. Den insoweit widersprechenden Behauptungen des Klägers, dass das Vorhaben einen geringeren Abstand als 2 m zur östlichen Grundstücksgrenze aufweise, brauchte das Gericht nicht weiter nachzugehen. Denn der Kläger hat nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, dass die vom Fachbereich Vermessung und Kataster des Beklagten vom 3. November 2010 durchgeführten Messungen unrichtig sein könnten. Es war daher nicht angezeigt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Messungen dieses sachverständigen Amtes des Beklagten nochmals überprüfen zu lassen. Zwar hält das Wohngebäude der Beigeladenen nur einen Abstand von weniger als 2,50 m zur östlichen Grundstücksgrenze ein, jedoch konnte der Beklagte unter Würdigung nachbarlicher Belange und, insbesondere solcher des Brandschutzes gleichwohl die beantragte Nutzungsänderung gestatten. Der Beklagte hat die angefochtene Baugenehmigung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW gestützt, da nachbarliche Belange des Klägers, insbesondere auch solche des Brandschutzes, soweit sie Nachbarschutz vermitteln, der Erteilung nicht im Wege standen § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW ist als einfachgesetzliche Ausprägung des aktiven Bestandschutzes zu verstehen, sodass die hierauf gestützte Zulassungsentscheidung keine vollständige Neubetrachtung des vorhandenen Bestandes auf der Grundlage der aktuellen Gesetzeslage erfordert, zumal mit der genehmigten Einliegerwohnung nur eine geringfügige Nutzungsintensivierung ohne wesentliche, insbesondere statische Veränderungen, verbunden ist. Insbesondere gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bestandsschutz durch nachhaltige bauliche Änderungen an dem Wohnhaus untergegangen sein könnte. Die im Rahmen des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW zu treffende Ermessensentscheidung zielt auf einen Interessenausgleich zum Wohle der Entwicklung einer sozialgerechten Eigentumsordnung. Ist ein Gebäude, das in der Vergangenheit formell oder jedenfalls materiell legal gewesen ist, mit heutigen Abstandanforderungen nicht vereinbar, können unter Abwägung der Interessen des Bauherrn mit denen des Nachbarn, in die öffentliche Belange einzustellen sein können, auch solche Nutzungsänderungen nach Ermessen gestattet werden, die über den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW hinausgehen. Dabei sind die Belange des Brandschutzes in die Abwägung einzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2009 - 7 B 91/09 und vom 8. März 2007 - 7 A 3782/05 -, BRS 71 Nr. 125. Gefordert ist eine Bewertung und Gewichtung der Nachbarinteressen in dem konkreten Grenzverhältnis, in dem die abstandrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten werden. Es sind die dort im Einzelfall betroffenen Belange einzustellen. Insbesondere ist in Fällen einer Nutzungsänderung - wie hier - zu berücksichtigen, in welchem Maße die nachbarlichen Belange durch eine neue Nutzung betroffen werden und wie berechtigt das Interesse ist, dass eine solche nur aufgenommen wird, wenn die Mindestanforderungen an die Abstandflächen eingehalten werden, wie sie der Gesetzgeber in § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW bei bestehenden Gebäuden für den Regelfall als Mindestmaß vorschreibt. Korrespondierend ist zu berücksichtigen, wie berechtigt das Interesse des Bauherrn daran ist, die vorhandene Bausubstanz wie vorgestellt nutzen zu können, auch wenn dies zu gewissen tatsächlichen Beeinträchtigungen des Nachbarn führen wird. Die Frage ist also nicht, ob der betroffene Nachbar bauplanungsrechtlich mit einer bestimmten Art der Nutzung im Grundsatz rechnen muss, sondern, ob sein Interesse an der Einhaltung der abstandrechtlichen Mindestvorgaben gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der (sinnvollen) Nutzung seiner vorhandenen Bausubstanz (ausnahmsweise) zurücktritt. Das bemisst sich vornehmlich nach den Umständen des konkreten Nachbarschaftsverhältnisses. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2010, - 7 A 2065/08 -. Die von dem Beklagten getroffene Ermessensentscheidung vom 8. Juli 2009, die er durch seinen Schriftsatz vom 24. November 2009 im gerichtlichen Verfahren vertieft und ergänzt hat, ist in Ansehung des § 114 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich hat der Beklagte die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten, indem er den Interessen der Beigeladenen den Vorrang vor den Belangen des Klägers eingeräumt hat. Für die hier zunächst interessierende Frage, ob allgemeine nachbarliche Belange des Klägers durch diese Zulassungsentscheidung verletzt werden, war wesentlich zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Geltendmachung seiner Abwehrrechte gegen das Wohnhaus in seiner äußeren Gestalt, das Gegenstand der Bauvorlagen für den Bauschein vom 5. Mai 1900 gewesen ist, bereits deshalb gehindert war, weil der vormalige Eigentümer des klägerischen Grundstückes sein Einverständnis für dieses Vorhaben unter dem 7. April 1900 erteilt hatte. Von diesem Einverständnis waren insbesondere auch die beiden Giebelfenster in der östlichen Außenwand erfasst. Ferner fällt ins Gewicht, dass die mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Wohnnutzung im Dachgeschoss bereits vor Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung passiv bestandsgeschützt war Denn diese Nutzung als Einliegerwohnung (Zubehör zur unteren Wohnung) war jedenfalls unter Geltung der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Münster vom 1. Juni 1923 materiell genehmigungsfähig. Die Beigeladenen haben nämlich zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass eine Wohnnutzung im Dachgeschoss bereits kurz nach Errichtung des Wohnhauses aufgenommen worden war, und - zumindest als Bestandteil der Hauptwohnung - mit den damals geltenden Bauvorschriften in Einklang gestanden hat. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf den gerichtlichen Hinweis vom 29. Januar 2010 verwiesen. Soweit der Kläger den Angaben der Beigeladenen entgegenhält, dass das Dachgeschoss in der Vergangenheit nur als Spielraum und für vereinzelte Übernachtungen gedient habe, erkennt auch er im Kern an, dass eine Wohnnutzung des Dachgeschosses vorgelegen hat. Seine Befürchtungen, dass eine dritte selbständige Wohneinheit entstehe, werden durch den Inhalt der Baugenehmigung bereits entkräftet, weil (nur) eine Einliegerwohnung genehmigt worden ist. Ein besonderes Interesse des Klägers, sein Grundstück vor einer Einsichtnahme aus den Giebelfenstern zu schützen, besteht ebenfalls nicht. Durch die streitgegenständliche Baugenehmigung wird der bisherige Zustand nur unwesentlich verändert, indem die vormals bereits bestehenden Möglichkeiten der Einsichtnahme nunmehr für Bewohner einer Einliegerwohnung auch formal legalisiert werden. Denn hinter diesen Fenstern sind nach den eingereichten Bauvorlagen und den Feststellungen, die das Gericht anlässlich der Ortsbesichtigung getroffen hat, ein Schlafraum und die Küche anzutreffen, mithin Räume, die bei typisierender Betrachtung anderen Zwecken dienen sollen als als Aussichtsplattform. Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass der damalige Grenzverlauf von 1900 nicht mehr dem heutigen Grenzverlauf entspricht und sich der Abstand des Wohnhauses der Beigeladenen zum Grundstück des Klägers inzwischen sogar vergrößert hat. Vor diesem Hintergrund überwiegen die Interessen der Beigeladenen an der (weiteren) Wohnnutzung des Dachgeschosses als Einliegerwohnung gegenüber den nachbarlichen Belangen des Klägers. Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist auch bezüglich der nachbarrechtlich relevanten Belange des Brandschutzes nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat eine Stellungnahme der Brandschutzdienststelle - Brandschutzingenieur Dipl.-Ing. B. U. - vom 9. November 2010 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass aus brandschutztechnischer Sicht gegen die Nutzungsänderung auch unter Würdigung des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW keine Bedenken bestehen. Diese Einschätzung beruht auf der zutreffenden Annahme, dass die nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW erforderliche Würdigung der Belange des Brandschutzes nicht mit der Prüfung gleichzusetzen ist, ob sämtliche tatbestandlichen Anforderungen, die in den jeweiligen brandschutzrechtlichen Bestimmungen der Bauordnung NRW benannt sind, gewahrt sind. Denn § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW enthält gerade keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 29 ff BauO NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 7 B 91/09, In diesem Verständnis ist vorliegend insbesondere auch § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW nur auf seinen materiellen, nachbarschützenden Gehalt zu prüfen, mithin nur insoweit, als es darum geht, ein Übergreifen von Feuer auf das Grundstück des Klägers zu verhindern. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW müssen Gebäudeabschlusswände bei solchen Gebäuden hergestellt werden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet werden, es sei denn, es besteht ein Abstand (zu vorhandenen Gebäuden) von fünf Meter oder ein solcher Abstand ist (zu zulässigen, aber noch nicht errichteten Gebäuden) öffentlich-rechtlich gesichert. Tatsächlich besteht zwischen dem Haus der Beigeladenen und dem Haus des Klägers ein Abstand von deutlich mehr als fünf Metern. Insoweit hat der Beklagte auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Garagen gemäß § 53 Abs. 2 BauO NRW bei dieser Betrachtung unberücksichtigt bleiben. Im Rahmen der Prüfung, ob eine Genehmigung nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW erteilt werden kann, stellt eine fehlende öffentlich- rechtliche Sicherung i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW dieses Abstandes ungeachtet der Gegebenheiten des Einzelfalls kein zwingendes Hindernis für die Gestattung dar. Grundsätzlich dürften die Belange des Brandschutzes zwar nur gewahrt sein, wenn auch die Anforderungen des § 31 BauO NRW eingehalten werden. Vgl. zu § 6 Abs. 14 BauO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 10 B 616/08 -. Jedoch hat das Erfordernis der öffentlich-rechtlichen Sicherung eines Gebäudeabstandes von fünf Metern seinen Grund nicht darin, dass ein Gebäudeabstand von fünf Metern nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht als aus brandschutztechnischer Sicht grundsätzlich ausreichend anzusehen ist, wie bereits die Regelung selbst aufzeigt. Die öffentlich-rechtliche Sicherung bewirkt aber auch keinen größeren Gebäudeabstand und damit kein Mehr an Brandschutz. Sie zielt vielmehr darauf ab, für zukünftige Änderungen des Gebäudebestandes, einen entsprechenden Abstand weiterhin sicherzustellen. Ob es einer öffentlich-rechtlichen Sicherung des Gebäudeabstandes von fünf Metern auch in Fällen des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW bedarf, ist Gegenstand der abwägenden Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 7 B 91/09. Diese fällt hier zu Gunsten der Beigeladenen aus. Zwischen den beiden Wohnhäusern der Beigeladenen und des Antragstellers besteht derzeit ein Abstand von (mehr als) fünf Metern. Eine öffentlich- rechtliche Sicherung in Form einer eingetragenen Baulast oder durch entsprechende Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO in einem Bebauungsplan liegt nicht vor. Jedoch kommt in § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, den Brandschutzvorschriften keine solche Bedeutung beizumessen, dass sie eine ansonsten abstandflächenrechtlich mögliche Genehmigung zwingend hindern. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob eine Abweichung von den brandschutzrechtlichen Vorschriften über die Abweichungsvorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW möglich ist. Diese Prüfung hat vor dem Hintergrund der eigentumsrechtlichen Gewährleistung einerseits und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums andererseits zu erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 7 B 91/09 unter Bezugnahme auf: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 -, BRS 52 Nr. 157. Das Interesse an einer öffentlich-rechtlichen Sicherung des Abstandes von fünf Metern konnte der Beklagte vorliegend im Rahmen seiner Interessenabwägung zurückstellen. Denn - wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - kann das Wohnhaus der Beigeladenen einen Bestandsschutz beanspruchen. Folglich dürften auch nachträgliche Anforderungen des Brandschutzes nach § 31 BauO NRW nur auf der Grundlage von § 87 Abs. 2 BauO NRW bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen erfolgen. Vgl. Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte, Kommentar zur BauO NRW, § 31 Rn 14. Ferner ist bauordnungsrechtlich ausreichend gesichert, dass auch im Falle einer Neubebauung auf dem Grundstück des Klägers ein Abstand von drei Metern von einem solchen (neuen) Hauptgebäude gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW eingehalten werden muss. Denn eine Grenzbebauung oder grenznahe Bebauung ist weder dem Kläger noch den Beigeladenen insbesondere aufgrund der derzeit vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen aus bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gründen nach § 34 BauGB bzw. § 6 BauO NRW möglich. Diese rechtliche Beschränkung, der der Kläger für eine Neubebauung seines Grundstücks derzeit unterliegt, kommt einer (anerkannten) öffentlich- rechtlichen Sicherung in Form entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan in seinen rechtlichen Wirkungen bereits sehr nahe, so dass - auch ohne entsprechende Bebauungsplanfestsetzung - eine Unterschreitung des von § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW geforderten Abstandes von fünf Metern zwischen dem (derzeitigen) Hauptgebäude der Beigeladenen und einem denkbaren Neubau des Klägers nicht zu erwarten ist. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Interessenabwägung auch insoweit zu Gunsten des Vorhabens der Beigeladenen vorgenommen hat, da nachhaltig schützenswerte nachbarliche Belange des Klägers nicht im Wege standen und daher eine Abweichungsentscheidung im Ermessenswege konkludent erfolgen konnte. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch eine Verletzung sonstiger subjektiver Nachbarrechte des Klägers, insbesondere des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme, nicht feststellbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladenen einen Sachantrag gestellt und sich somit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO und §§ 708, 711 ZPO.