Urteil
2 K 1549/09
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2010:1214.2K1549.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Im Jahr 2008 errichteten die Kläger - nach vorheriger Anzeige ihres Bauvorhabens bei der Gemeinde (§ 67 der Landesbauordnung) - auf ihrem bis dahin unbebauten Grundstück Gemarkung B., Flur 00, Flurstück 000 (C. 00) ein Einfamilienhaus und einen Carport nebst Abstellraum. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 8. November 2002 als Satzung beschlossenen und durch Ratsbeschluss vom 11. Februar 2009 erstmals geänderten Bebauungsplans Nr. 000, B. - E.-straße/A./B1./C1. - der Stadt N. (im weiteren nur: Bebauungsplan). Infolge eines - zunächst nicht entdeckten - Versehens des Beigeladenen war in dem der Bauanzeige der Kläger beigefügten Lageplan die für das Baugrundstück festgesetzte rückwärtige Baugrenze unrichtig eingetragen. Dieser Fehler führte dazu, dass die nach Norden zeigende Außenwand des - im übrigen den Bauzeichnungen entsprechenden - Wohngebäudes mit zwei seitlichen, jeweils 3,50 m langen Wandabschnitten um 0,50 m und mit einem mittleren, 4,25 m langen, 1 m vor die Flucht der Außenwand vortretenden und bis ins Dachgeschoss - als Giebel - aufgeführten Wandabschnitt um 1,50 m jenseits der festgesetzten Baugrenze errichtet wurde. 3 Mit Datum vom 20. bzw. 19. Februar 2009 beantragten die Kläger beim Beklagten die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für ihr Wohngebäude und die Befreiung von der mit ihrem Bauvorhaben nicht eingehaltenen Festsetzung des Bebauungsplanes betreffend die überbaubare Grundstücksfläche. 4 Diese Anträge lehnte der Beklagte nach Anhörung der Kläger durch Bescheid vom 13. Juli 2009 ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Die von den Klägern beantragte Befreiung könne nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht erteilt werden, weil die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze die Grundzüge der Planung berühre und auch städtebaulich nicht vertretbar sei. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 000 belege, dass der Rat der Stadt N. einen Mindestabstand von 10 m zwischen dem hier betroffenen neuen Baufeld nördlich der Straße C. und den rückwärtigen Grenzen der südlich der Straße A. gelegenen Grundstücke habe einhalten wollen. Mit diesem Mindestabstand sei zugleich der Schutz der in dieser 10 m breiten Abstandfläche vorhandenen Wallhecke - die ein prägendes Landschaftselement darstelle - bezweckt gewesen. Die Festsetzung dieses Mindestabstands bedeute - gegenüber einem im Planaufstellungsverfahren zunächst vorgesehenen geringeren Abstand - eine bewusste Verschiebung des gesamten Baufeldes nach Süden. Deshalb handele es sich bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche um einen Grundzug der Planung. Die von den Klägern angestrebte Abweichung sei nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB darüberhinaus auch städtebaulich nicht vertretbar, weil sie Vorbild für eine Vielzahl denkbarer weiterer Befreiungen sei. Auch wenn die benachbarte Bebauung am C. bereits weitestgehend erstellt sei, würde die von den Klägern beantragte Befreiung zu einer negativen Vorbildwirkung für das Plangebiet führen. Bauanträge, die eine Überschreitung der Baugrenzen durch Anbauten vorsähen, könnten durchaus auch in Zukunft für umliegende Grundstücke gestellt werden. 5 Die Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hätten sie Anspruch auf die beantragte Befreiung von der nicht eingehaltenen Festsetzung des Bebauungsplanes. Weder der vom Beklagten eingeforderte 10 m-Abstand der überbaubaren Grundstücksfläche zu den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke südlich der Straße A., noch der Abstand zu der nördlich gelegenen Wallhecke sei als Grundzug der Planung zu betrachten. Aus der beschlossenen Planbegründung sei klar ablesbar, dass der Schutz der Hecke weder eine Grünflächenfestsetzung noch eine Ausweitung der Pufferzone durch Verschiebung des Baufensters nach Süden erfordere. Schon deshalb könne der vom Beklagten geltend gemachte Schutzzweck dem Klagebegehren nicht entgegengehalten werden. Mit Blick auf die geringfügige Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze - es gehe schließlich nur um 50 cm - sei das angebliche Planziel, die nördlich gelegene Wallhecke zu erhalten, ohnehin nicht gefährdet. Die Verschiebung des Baufeldes nach Süden sei auch nicht - wie der Beklagte geltend mache - zum Schutz der an der Nordgrenze des Plangebiets angrenzenden Bestandsgrundstücke erfolgt. Aus den Aufstellungsvorgängen (Nr. 3 der Anlage 1 zur Vorlage an den Rat Nr. 000/00 - Blatt 000) ergebe sich nämlich, dass die Eigentümer dieser Bestandsgrundstücke nicht ihre - durch die Planung ohnehin nicht tangierte - Wohnruhe, sondern allein den Schutz der Wallhecke im Auge gehabt hätten. Eine städtebauliche Vertretbarkeit der Befreiung sei gleichfalls gegeben, denn der Rat der Stadt N. habe ja zunächst einen geringeren Abstand zwischen dem geplanten neuen Baufeld und der Wallhecke bzw. den Grundstücken südlich der Straße A. für vertretbar gehalten und die später beschlossene Verschiebung des Baufeldes nach Süden keineswegs als planerische Notwendigkeit angesehen. Dies lasse sich auch daran ablesen, dass die Baugrenze nicht grundstücksscharf auf einen 10 m-Abstand sondern mit beträchtlichen Tiefenversprüngen zugeschnitten worden sei. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13. Juli 2009 zu verpflichten, den Klägern für das Einfamilienhaus mit Carport und Geräteraum auf dem Grundstück C. 00 (Gemarkung B., Flur 00, Flurstück 000) eine nachträgliche Baugenehmigung zu erteilen. 8 Der Beklagte verteidigt den angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 13. Juli 2009, bekräftigt dessen Begründung und beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Beigeladene tritt dem Klagebegehren bei ohne einen Sachantrag zu stellen. 11 Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte und auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (6 Aktenbände) ergänzend Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die verfahrensrechtlich zulässige Klage ist in der Sache selbst unbegründet und deshalb gemäß § 113 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen, weil die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht bestehen. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 13. Juli 2009 ist rechtmäßig; der Beklagte hat den von den Klägern gestellten Bauantrag und den zugehörigen Befreiungsantrag zu Recht abgelehnt. 14 Die Kläger haben keinen Anspruch, auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB von der Pflicht zur Einhaltung der für ihr Baugrundstück festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche befreit zu werden, weil die nachträgliche Genehmigung des Wohngebäudes C. 00 mit den Grundzügen der Planung nicht vereinbar ist. 15 Die Kläger nehmen zu Unrecht an, der Übertritt ihres Wohnhauses über die rückwärtige Baugrenze betrage lediglich 50 cm. Mit diesem auf die jeweils 3,50 m langen Abschnitte der nördlichen Gebäudeaußenwand verengten Blickwinkel wird der mittlere, 4,25 m lange, um 1 m vor die Flucht dieser Außenwand vortretende und mit einem Giebel bis ins Dachgeschoss aufgeführte Wandabschnitt außer Betracht gelassen. Damit wird vernachlässigt, dass dieser Wandabschnitt kein bloßes architektonisches Gestaltungselement ist sondern der Gewinnung einer nennenswerten zusätzlichen Wohnfläche in beiden Geschossen dient. Diese funktionale Betrachtung zwingt dazu, ihn als einen wesentlichen Gebäudeteil anzusehen, und führt zu der rechtlichen Bewertung, dass das Wohngebäude der Kläger die nördliche Baugrenze nicht nur um 0,50 m sondern um 1,50 m überschreitet; denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 16 - vgl. Urteil vom 20. Juni 1975 - IV C 5.74 - Baurechtssammlung (BRS) 29 Nr. 126 - 17 ist die Überschreitung der Baugrenze in d e m Maße gegeben, mit dem ein wesentlicher Gebäudeteil über die Baugrenze vortritt. Auch wenn man solche Gebäudeteile als unwesentlich einstufen würde, deren Errichtung nach landesrechtlichen Vorschriften in den Abstandflächen zulässig ist, 18 - vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. Mai 1996 - 11 B 970.96 -, BRS 58 Nr. 171 - 19 ergäbe sich keine andere Rechtslage: Denn nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 der Landesbauordnung bleiben Vorbauten wie Erker und Balkone sowie Altane bei der Bemessung der Abstandfläche nur dann außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als 1/3 der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen. Ob der 4,20 m lange - dieses 1/3-Maß übersteigende - Vorsprung der nördlichen Gebäudeaußenwand überhaupt ein Bauteil i.S.v. § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 der Landesbauordnung ist, kann hiernach auf sich beruhen. 20 Die Erteilung einer Befreiung für den so zu bemessenden Übertritt über die nördliche Baugrenze wäre mit § 31 Abs. 2 BauGB unvereinbar, weil dies die Grundzüge der Planung berühren würde. 21 Die mit der Novellierung des § 31 Abs. 2 BauGB durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BGBl. 1997 I, S. 2081) verbundene strukturelle Änderung der Befreiungsvoraussetzungen hat das bereits in der früheren Fassung enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Grundzüge der Planung" unberührt gelassen. Der Gesetzgeber hat sich insoweit lediglich veranlasst gesehen, das Erfordernis, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen, gleichsam vor die Klammer zu ziehen und zur allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzung zu erheben, die für alle Befreiungsfälle zur Geltung zu bringen ist. Damit hat er klargestellt, dass unabhängig davon, wie die weiteren Tatbestandsmerkmale im einzelnen auszulegen sein mögen, eine Befreiung jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn hierdurch die Grundzüge der Planung berührt werden, 22 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, BRS Bd. 62 Nr. 99. 23 So liegt der Fall hier. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist bei der Beantwortung der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, von folgenden Überlegungen auszugehen: Der Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, hat Rechtsnormcharakter; seine Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Der Gesetzgeber knüpft die Befreiung aber an genau umschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt er sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans unterliegt damit weiterhin der Gemeinde (und hier regelmäßig dem Gemeinderat) und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. 24 BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -, BRS 66 Nr. 92. 25 Die Befreiung darf nur eine "Randkorrektur" darstellen, die gegenüber dem planerischen Willen der Gemeinde von minderem Gewicht sein muss. 26 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 5 S 2749/00 - und Beschluss vom 9. Dezember 2002 - 5 S 1985/02 - 27 Nach diesen Grundsätzen berührt die mit der Klage angestrebte Befreiungsentscheidung die Grundzüge der Planung, weil sie in klarem Widerspruch zum Planungswillen des Rates der Stadt N. steht. Nach Nr. 7.7 der auf der Grundlage von §§ 9 Abs. 8, 10 Abs. 1 BauGB beschlossenen Begründung des Bebauungsplanes bilden die im Plangebiet vorhandenen und vom Bebauungsplan aufgenommenen Heckenbestände mit Gräben, die das Gebiet durchziehen, und die vorhandenen Landschaftselemente entlang der Grenzen des Planbereiches einen Ansatz für ein Grünsystem, das "wesentlicher Bestandteil des Bebauungsplanes ist". Das Ziel des Plangebers, den Fortbestand der hier betroffenen Wallhecke südlich der Grundstücke an der Straße A. durch das festgesetzte Erhaltungsgebot zu schützen, und damit dem voranstehend belegten "wesentlichen" Planziel Rechnung zu tragen, kann ausweislich der Begründung zu Nr. 7.7, Abs. 3 des Bebauungsplans nicht zweifelhaft sein: Soweit der Plangeber (a.a.O.) den Verbleib dieser Wallhecke "im städtischen Eigentum (Festsetzung als öffentliche Grünfläche)" für verzichtbar erklärt hat, kann daraus keine Relativierung, erst recht keine Entkräftung der planerischen Zielsetzung herausgelesen werden. Denn im nachfolgenden Satz der Begründung wird erläutert, welche - entwässerungsrechtlichen - Gründe für die unterschiedliche fiskalische Behandlung der Wallhecken westlich und östlich der E.-straße ausschlaggebend waren. Sollte den voneinander abweichenden Planfestsetzungen auch eine unterschiedliche Einstufung der ökologischen Wertigkeit der Grünbestände westlich und östlich der E.-straße (offener Graben im Osten; Rohrdrainage im Westen) zugrunde gelegen haben, war dies gleichwohl für den Rat der Stadt N. - ausweislich der Planbegründung - kein Anlass, das Erhaltungsgebot in Frage zu stellen. Vielmehr ist der Rat dem Vorschlag zu Nr. 3 der Anlage 1 zur Vorlage Nr. 00/00 (Blatt 000 der Aufstellungsvorgänge), die Erhaltungsgebot-Festsetzung für die Wallhecke unverändert zu erhalten, gefolgt und hat sich darüberhinaus dazu entschlossen, den diesem Gebot dienenden Abstand zwischen der Wallhecke und dem nächstgelegenen Baufenster des neuen Plangebietes - in Abänderung der Entwurfsplanung - noch zu vergrößern, also eine Verschiebung des Baufeldes nach Süden vorzunehmen. Der Hinweis der Kläger, die Nordgrenze des hier betroffenen Baufensters weise Vor- und Rücksprünge auf, die nicht überall "parzellenscharf" seien, trifft zwar zu. Er vermag das Klagebegehren aber nicht zu stützen, weil der vom Rat beschlossene 10 m-M i n d e s t abstand des Baufensters auf a l - l e n Baugrundstücken eingehalten ist und weil das Baufenster auf dem Grundstück der Kläger - anders als auf zahlreichen anderen Grundstücken - n u r diesen Mindestabstand wahrt. 28 Dass mit der Verschiebung des Baufensters aus den voranstehenden Gründen zugleich eine Vergrößerung des Abstandes zwischen der geplanten Bebauung und der vorhandenen Bebauung auf den Grundstücken südlich der Straße A. bewirkt werden sollte, kann zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Begründung zu "Nr. 7.7 Grünflächen" des Bebauungsplanes abgeleitet werden, es ergibt sich aber unmissverständlich aus Nr. 3 der Anlage 1 zur Vorlage an den Rat Nr. 000/00 (Blatt 000 der Aufstellungsvorgänge). Dort wird wiedergegeben, Eigentümer von Bestandsgrundstücken nördlich des Plangebiets hätten beanstandet, dass der Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 000 zwischen den festzusetzenden Baugrenzen und den weiter nördlich verlaufenden Grenzen der Grundstücke südlich der Straße A. nur einen Mindestabstand von 6,5 m vorsehe, obwohl im Rahmen der Wettbewerbsauslobung zum Baugebiet B.-Süd versichert worden sei, in der weiteren Planung werde südlich der Bestandsgrundstücke ein 10 m breiter, von Bebauung freizuhaltender Schutzstreifen zum Erhalt der Wallhecke berücksichtigt werden. Von Bürgern sei auch angeführt worden, dass Grundstückserwerb nur im Vertrauen auf diesen zugesicherten Schutzabstand von 10 m getätigt worden sei. Dass diese Bürger - wie die Kläger meinen - mit ihren Eingaben allein den Schutz der Wallhecke im Auge gehabt haben, kann den Ausführungen zu Nr. 3 der Anlage 1 zur Vorlage an den Rat Nr. 000/00 schon nicht entnommen werden. Dies liegt bei unbefangener Bewertung auch fern: Die in Rede stehenden Eingaben können zwanglos dahin verstanden werden, dass die Bürger bis zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfs ihr Interesse am Erhalt der bisherigen Wohnruhe und an der Verhinderung einer zu großen baulichen Verdichtung wegen des zum Schutz der Wallhecke geplanten 10 m-Mindestabstandes für gesichert gehalten hatten. Wenn der Rat diese Eingaben zum Anlass genommen hat, das den betroffenen Bestandsgrundstücken nächstgelegene Baufenster des neuen Plangebietes um 3,50 nach Süden zu verschieben, also auf den - zuvor öffentlich erörterten - Mindestabstand zu den Bestandsgrundstücken zu vergrößern, so kann aus dieser Planfestsetzung, abgesehen vom Schutz der Wallhecke, ohne weiteres auch die planerische Zielsetzung entnommen werden, die bauliche Verdichtung zu verringern und damit der Wohnruhe zu dienen, also einen gleichermaßen schutzwürdigen Belang zu berücksichtigen. Der Einwand der Kläger, die eingebenden Bürger hätten auf die Umsetzung der im Rahmen der Wettbewerbsauslobung öffentlich dargelegten Plankonzepte keinen Anspruch gehabt und der Schutz deren Wohnruhe hätte auch durch Festsetzung eines deutlich geringeren Mindestabstandes gewahrt werden können, weist weder auf einen Abwägungsfehler der Bauleitplanung noch auf einen Befreiungsgrund hin. Denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die beschlossene Verschiebung des - in einem bislang unbebauten Gebiet geplanten - Baufensters schutzwürdige private Belange anderer vernachlässigt hat oder eine sonstige Fehlgewichtung der nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange bedeutet. 29 Aus der - von den Klägern angesprochenen - nicht "parzellenscharfen" Zeichnung des Baufensters kann auch mit Blick auf den von der Planfestsetzung erkennbar angestrebten Schutz der Wohnruhe kein Befreiungsgrund abgeleitet werden. Denn die überbaubare Grundstücksfläche reicht nirgendwo auf der von dieser Festsetzung betroffenen Baufläche so nahe an ein Wohngebäude auf einem der Bestandsgrundstücke südlich der Straße A. heran, wie auf dem Grundstück der Kläger. 30 Die von den Klägern angestrebte Befreiung berührt die Grundzüge der Planung i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB auch deshalb, weil sie eine maßstabbildende Vorlage für zahlreiche vergleichbare Bauwünsche wäre. Hielte man den hier zur Genehmigung gestellten Übertritt über die Baugrenze um 1,50 m, also die U n t e r schreitung des festgesetzten 10 m-Mindestabstandes um 15% für unbedenklich, so ließen sich noch deutlich weitergehende Bauwünsche auf den - zahlreichen - von dem Baufenster südlich der Wallhecke betroffenen Grundstücken, auf denen der Mindestabstand nicht nur gewahrt sondern "übererfüllt" ist, nicht mehr zurückweisen. Anträgen auf Erteilung von Baugenehmigungen für Anbauten an die bestehenden Wohngebäude - zur Schaffung zusätzlicher Wohnflächen -, die eine mit den Planfestsetzungen nicht vereinbare Verdichtung der Bebauung zur Folge hätten, wäre ohne weiteres zu entsprechen. Damit würde die der Festsetzung eines M i n d e s t abstandes implizit zugrundeliegende Wertung des Plangebers, auch ein größerer Abstand sei städtebaulich gerechtfertigt, missachtet. Die von den Klägern begehrte Befreiungsentscheidung hätte deshalb zur Folge, die Festsetzung des Bebauungsplanes betreffend die überbaubaren Flächen auf diesen Grundstücken faktisch außer Kraft zu setzen. Eine Befreiungsentscheidung, die eine solche Entwicklung einleiten würde, stünde in Widerspruch zu § 31 Abs. 2 BauGB. 31 vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, a.a.O. (S. 454) 32 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. 33