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Urteil

7 K 1320/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2010:1214.7K1320.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt die anteilige Erstattung einer Verwaltungsgebühr, welche er für die Erteilung eines vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2012 gültigen Dreijahresjagdscheins an den Beklagten entrichtet hatte. Der beantragte Dreijahresjagdschein war dem Kläger am 19. März 2009 erteilt worden. Die Verwaltungsgebühr hierfür betrug insgesamt 65,00 EUR. Am 30. März 2010 gab der Kläger seinen Jagdschein zurück und beantragte daraufhin beim Beklagten eine anteilige Erstattung der Verwaltungsgebühr für die Jahre 2011 und 2012, was dieser jedoch mit Schreiben vom 9. Juni 2010 ablehnte. Der Kläger hat hiergegen am 1. Juli 2010 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte zur anteiligen Erstattung der Gebühr verpflichtet sei, da der Kläger faktisch nur einen Einjahresjagdschein innegehabt habe. Überdies sei eine Gebühr nur dann rechtmäßig, wenn die "Amtshandlung" für die gesamte Zeit in Anspruch genommen werde. Hierzu hätte der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung vorsehen müssen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn die anteilige Verwaltungsgebühr für den am 19. März 2009 zur Jagdscheinnummer 000 gelösten Dreijahresjagdschein anteilig für die Jahre 2011 und 2012 jeweils vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass die Verwaltungsgebühr nicht anteilig zu erstatten sei, da die Gebührenschuld insgesamt bereits mit der Antragstellung entstanden sei. Es sei unerheblich, wie lange der Kläger den Jagdschein tatsächlich nutze. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat das Erstattungsbegehren des Klägers zu Recht abgelehnt. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu, da die Voraussetzungen des hier einschlägigen § 21 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) nicht vorliegen. § 21 Abs. 1 GebG NRW stellt einen Fall des speziell für das Gebührenrecht geregelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs dar. Danach sind überbezahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden. Keine dieser vorgesehenen Erstattungsformen ist vorliegend einschlägig. Überbezahlte Kosten liegen nur dann vor, wenn der Kostenschuldner nicht die in der Kostenentscheidung genannten, sondern tatsächlich höhere Beträge gezahlt hat. Hier hat der Kläger unstreitig die in dem Gebührenbescheid geforderten 65,00 EUR an den Beklagten gezahlt. Die Verwaltungsgebühr ist vom Beklagten auch nicht zu Unrecht erhoben worden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es für die Gebührenerhebung an einem Rechtsgrund gefehlt hätte. Rechtsgrund für die Erhebung der Verwaltungsgebühr war vorliegend die Tarifstelle 8.3.2.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Danach sind für den Antrag auf Erteilung eines Dreijahresjagdscheins Verwaltungsgebühren in Höhe von 65,00 EUR zu zahlen. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW unmittelbar mit der Antragstellung; der Höhe nach mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Eine Zusammenschau der Vorschriften der §§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 GebG NRW zeigt, dass die Amtshandlung bereits dann als beendet anzusehen ist, wenn die sachliche Bearbeitung abgeschlossen, das heißt die Entscheidung getroffen, unterschrieben und dem Betroffenen mitgeteilt werden kann. Dies war vorliegend spätestens am 19. März 2009 der Fall, als dem Kläger der Dreijahresjagdschein erteilt worden war. Etwaige spätere Änderungen hinsichtlich der Nutzung des erteilten Jagdscheins haben auf die Höhe der Gebühr keinen Einfluss. Da die Gebühren daher nicht zu Unrecht erhoben worden sind, kommt auch eine Erstattung aus Billigkeitsgründen i.S.d. § 21 Abs. 1 2. Hs. GebG NRW nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.