Urteil
3 K 1885/10
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:0427.3K1885.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2009 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte darin eine Jagdabgabe in Höhe von mehr als 30 Euro festgesetzt hat. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2010 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger die anteilige Jagdabgabe für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2012 zu erstatten. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger durch Bescheid eine Erstattung von 60 Euro zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten um die Erstattung einer Jagdabgabe für zwei Jagdjahre im Zeitraum vom 1.4.2010 bis zum 31.3.2012. 3 Auf Antrag des Klägers erteilte ihm der Beklagte am 19.3.2009 einen Jagdschein für drei Jagdjahre mit dem Geltungszeitraum vom 1.4.2009 bis zum 31.3.2012. Gleichzeitig setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 65 Euro und eine Jagdabgabe in Höhe von 90 Euro fest, die der Kläger bezahlte. Mit einem am 31.3.2010 beim Beklagten eingegangenen Schreiben gab der Kläger den Jagdschein zurück und bat um die Rückzahlung der Gebühr und der Jagdabgabe für die Jahre 2011 und 2012. Dies lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 9.6.2010 ab. Zur Begründung führte er u. a. aus, die Steuerschuld entstehe mit der Erteilung des Jagdscheins, unabhängig von der Tatsache, dass der Jagdschein nicht mehr genutzt werde. 4 Der Kläger hat am 1.7.2010 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 7 K 1320/10 angelegt worden ist. Soweit die Klage auf anteilige Erstattung der gezahlten Jagdabgabe gerichtet ist, hat das Gericht das Verfahren durch Beschluss vom 1.9.2010 abgetrennt und es unter dem im Rubrum genannten Aktenzeichen fortgeführt. 5 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend: Da er den Jagdschein zurückgegeben habe, habe er statt eines Dreijahresjagdscheins praktisch nur einen Jahresjagdschein innegehabt. Damit sei die Grundlage der Besteuerung entfallen und die Abgabe teilweise zurückzuzahlen. Im Rahmen der Gleichbehandlung dürfe der Beklagte zu viel erhobene Abgaben nicht einbehalten. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9.6.2010 zu verpflichten, das durch den Bescheid vom 19.3.2009 abgeschlossene Verfahren hinsichtlich der Festsetzung der Jagdabgabe wiederaufzugreifen und den Bescheid des Beklagten vom 19.3.2009 insoweit aufzuheben, als darin eine Jagdabgabe in Höhe von mehr als 30 Euro festgesetzt worden ist, sowie ihm durch Bescheid eine Erstattung von 60 Euro zu gewähren, 8 hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9.6.2010 zu verpflichten, seinen Bescheid vom 19.3.2009 insoweit aufzuheben, als darin eine Jagdabgabe in Höhe von mehr als 30 Euro festgesetzt worden ist, und den Beklagten zu verpflichten, ihm durch Bescheid eine Erstattung von 60 Euro zu gewähren, 9 weiter hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9.6.2010 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Aufhebung des Bescheides vom 19.3.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er trägt vor, es liege im Ermessen des Klägers, für welchen Zeitraum er den Jagdschein nutze. Im Übrigen könne die Jagdabgabe nur in besonderen Härtefällen nach § 227 der Abgabenordnung und § 59 Abs. 1 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung unter Beachtung der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften ermäßigt oder erlassen werden. Dies setze eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage oder eine drohende Existenzgefährdung voraus, die hier nicht gegeben sei. Der Kläger habe den Jagdschein im Übrigen freiwillig abgegeben. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Das Rubrum wurde hinsichtlich der Beklagtenbezeichnung von Amts wegen geändert, nachdem zum 1.1.2011 der bis dahin geltende § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW entfallen ist und Verpflichtungsklagen seitdem gegen die Körperschaft zu richten sind, deren Behörde den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. 16 Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Festsetzung der Jagdabgabe und auf teilweise Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 9.6.2010 (dazu 1.), auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 19.3.2009, soweit dieser darin eine Jagdabgabe von mehr als 30 Euro festgesetzt hat (dazu 2.), sowie auf Erlass eines Bescheides, durch den die für den Zeitraum vom 1.4.2010 bis zum 31.3.2012 gezahlte Jagdabgabe in Höhe von 60 Euro erstattet wird, und auf teilweise Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides des Beklagten vom 9.6.2010 (dazu 3.) (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 1. Der Kläger besitzt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Festsetzung der Jagdabgabe und auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 9.6.2010, soweit der Beklagte darin der Sache nach das Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt hat. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ergibt sich im kommunalen Abgabenrecht aus einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der in § 51 VwVfG NRW positiv geregelt ist und dessen Voraussetzungen nach Maßgabe dieser Vorschrift bestimmt werden können. 18 OVG NRW, Urteile vom 10.8.2001 - 3 A 1218/98 - (zum Erschließungsbeitragsrecht), vom 26.10.1987 - 2 A 2738/84 - (zu Abwassergebühren), vom 2.3.1982 - 3 A 518/81 - (zum Erschließungsbeitragsrecht) und vom 22.5.1980 - 3 A 2378/79 -, KStZ 1980, 239 (zu Erschließungsbeiträgen), sowie Beschluss vom 31.10.1983 - 2 B 1943/83 -, KStZ 1984, 79 (80) (zu Straßenreinigungsgebühren); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7.9.2005 - 10 K 1220/04 -, juris, Rdn. 33, 38 (zu Baugenehmigungsgebühren). 19 Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts u. a. dann zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. 20 Eine Änderung der Sachlage in diesem Sinne liegt vor, wenn Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich wegfallen oder wenn neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten. 21 BVerwG, Urteil vom 4.12.2001 - 4 C 2.00 -, BVerwGE 115, 274 = DVBl. 2002, 624 = juris, Rdn. 22; OVG NRW, Urteil vom 24.3.2009 - 9 A 397/08 -, juris, Rdn. 27. 22 Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen Änderung der Sachlage sind hier gegeben. 23 a) Den dazu erforderlichen Antrag hat der Kläger vor Klageerhebung beim Beklagten gestellt. Er hat zumindest konkludent beantragt, das Verfahren hinsichtlich der Festsetzung der Jagdabgabe wiederaufzugreifen, indem er mit der Bitte um teilweise Rückzahlung der Jagdabgabe seinen Jagdschein mit Schreiben vom 30.3.2010 an den Beklagten zurückgab. Damit hat er jedenfalls der Sache nach den Wiederaufnahmegrund der nachträglichen Änderung der Sachlage (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW) geltend gemacht. 24 b) Der für die Festsetzung der Jagdabgabe entscheidungserhebliche Sachverhalt hat sich durch die Rückgabe des Jagdscheins nach der Festsetzung der Jagdabgabe geändert. Denn der zunächst erteilte 3-Jahresjagdschein ist ab dem Zeitpunkt der Rückgabe beim Beklagten am 31.3.2010 für die Dauer der letzten beiden Jagdjahre durch Verzicht des Klägers unwirksam geworden. Dies wirkt sich auf die Höhe der Jagdabgabe aus. 25 Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine durch Verwaltungsakt vermittelte öffentlich-rechtliche Rechtposition kann durch Verzicht des Inhabers nachträglich entfallen und der Verwaltungsakt kann dann gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG im Wege "anderweitiger Erledigung" seine Wirksamkeit verlieren. Ein wirksamer Verzicht setzt stets die Dispositionsbefugnis des Inhabers voraus. Ein Verzicht kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss. 26 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.2.2009 - 6 C 25.08 -, juris, Rdn. 18, und vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 = juris, Rdn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 4.3.2009 - 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 1881 = juris, Rdn. 34, und vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, DVBl. 1994, 707= juris, Rdn. 30, 34. 27 Nach diesen Maßstäben ist die im Jagdschein zum Ausdruck kommende Jagdberechtigung durch Verzicht des Klägers unwirksam geworden. Indem dieser seinen Jagdschein im Original mit Schreiben vom 30.3.2010 an den Beklagten zurückgegeben und gleichzeitig beantragt hat, die Gebühr und die Jagdabgabe für die zwei nicht mehr genutzten Jagdjahre zu erstatten, hat er deutlich gemacht, dass er von seiner Berechtigung, die Jagd ausüben zu dürfen, ab sofort keinen Gebrauch mehr machen wollte. 28 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08 -, juris, Rdn. 4 (zum Verzicht auf eine Fahrerlaubnis). Dieser Verzicht wirkt sich entscheidungserheblich auf die Erhebung der Jagdabgabe ab dem 1.4.2010 aus. Denn die Höhe der Jagdabgabe richtet sich nach der Geltungsdauer des Jagdscheins in Jahren und wird für jedes Jagdjahr einzeln geschuldet. Dies folgt aus den gesetzlichen Vorschriften zur Jagdabgabe. Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Landesjagdgesetz in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 7.12.1994, GV. NRW. 1995 S. 2, ber. in GVBL. NRW. 1997 S. 56, zuletzt geändert durch Art. IV des Gesetzes vom 19.6.2007, GV. NRW. S. 226, (LJG NRW in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung) wird mit der Gebühr für den Jahresjagdschein eine Jagdabgabe erhoben, die der oberen Jagdbehörde und der Forschungsstelle (§ 53 Abs. 1) zufließt. Gemäß § 3 der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz NRW vom 8.2.1985, GV. NRW. S. 170, zuletzt geändert durch Art. 108 des Gesetzes vom 25.9.2001, GV. NRW. S. 708, (DVO-LJG-NRW in der im März 2009 geltenden Fassung) wurde die mit der Gebühr zu zahlende Jagdabgabe für jedes Geltungsjahr des Jahresjagdscheins auf 30 Euro festgesetzt. Aus der gesetzlichen Formulierung "für jedes Geltungsjahr des Jahresjagdscheins" ergibt sich, dass die Jagdabgabe jahresweise berechnet wird und von der Wirksamkeit des Jagdscheins abhängt. Dementsprechend war die vom Kläger im März 2009 geforderte Abgabe für einen 3-Jahresjagdschein in Höhe von 90 Euro auch dreimal so hoch wie für einen 1-Jahresjagdschein (30 Euro). Der Umstand, dass die Jagdabgabe nach § 57 Abs. 2 Satz 1 LJG NRW in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung "mit der Gebühr für den Jahresjagdschein", also gleichzeitig erhoben wird, berührt diese Auslegung nicht. Insoweit regelt die Vorschrift lediglich den Zeitpunkt der Fälligkeit der Jagdabgabe, nicht aber ihre materiell-rechtlichen Entstehungsvoraussetzungen. 29 Für diese Auslegung des § 3 DVO-LJG-NRW in der im März 2009 geltenden Fassung spricht auch die Rechtsnatur der Jagdabgabe. Bei der Jagdabgabe gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 LJG NRW in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung handelt es sich weder um eine Verwaltungs- oder Benutzungsgebühr, noch um einen Beitrag, sondern um eine Sonderabgabe. 30 Zur Rechtsnatur der Jagdabgabe vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.8.1977 - 5 K 1132/76 -, RdL 1979, 288: "zweckgebundene Abgabe"; Schandau/Drees, Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., Stand: Sept. 1998, Erl. § 57 LJG NRW, S. 315; Nds. OVG, Urteil vom 8.12.1994 - 3 L 678/94 -, juris, Rdn. 35 (zu einer vergleichbaren Regelung im niedersächsischen LJG); VG Saarland, Urteil vom 20.6.2007 - 1 K 38/06 -, juris, Rdn. 61 (zu einer vergleichbaren Regelung im saarländischen LJG); Freudling, BayVBl. 1980, 105. 31 Die Jagdabgabe ist schon deshalb keine Verwaltungsgebühr, weil § 57 Abs. 2 LJG NRW in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung ausdrücklich zwischen der Gebühr für den Jagdschein und der Jagdabgabe unterscheidet. Eine Benutzungsgebühr ist sie nicht, weil sie nicht als Entgelt für die Inanspruchnahme einer Anstalt oder anderen öffentlichen Einrichtungen dient. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 LJG NRW in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung fließt die Jagdabgabe nur zum Teil der Forschungsstelle nach § 53 Abs. 1 LJG NRW und der oberen Jagdbehörde zu, ist im Übrigen aber zur Förderung des Jagdwesens und zur Verhütung von Wildschäden zu verwenden. Sie wird also der Höhe nach unabhängig von der Höhe der Kosten für die Forschungsstelle und die obere Jagdbehörde berechnet. Da die Jagdabgabe schließlich nicht nach den für die Jagdscheininhaber konkret gebotenen Vorteilen einer bestimmten Einrichtung bemessen wird, hat sie auch nicht den Charakter eines Beitrags. 32 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.8.1977 - 5 K 1132/76 -, RdL 1979, 288. 33 Sonderabgaben, die ähnlich den Steuern "voraussetzungslos" erhoben werden, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann zulässig, wenn der Gesetzgeber sich ihrer im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedient, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit der Abgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. 34 Im Einzelnen dazu BVerfG, Beschluss vom 16.9.2009 - 2 BvR 852/07 -, BVerfGE 124, 235 = NVwZ 2010, 35 = juris, Rdn. 20 f. m. w. N. 35 Ob die Jagdabgabe diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt, kann hier offen bleiben. Jedenfalls aber gehört der Kläger, nachdem sein Jagdschein für die Zeit ab dem 1.4.2010 unwirksam geworden ist, nicht länger zur Gruppe der Jagdscheininhaber, die in einer spezifischen Verbindung zu den mit der Jagdabgabe geförderten Zwecken stehen. Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, den vormaligen Inhaber des Jagdscheins zu einer Jagdabgabe als Sonderabgabe für Jäger für einen Zeitraum heranzuziehen, in dem dieser nicht einmal für einen kurzen Zeitraum tatsächlich eine anteilige Jagdberechtigung besaß. 36 Diesem Ergebnis steht das Urteil des VG Düsseldorf vom 24.8.1977 - 5 K 1132/76 -, RdL 1979, 288 nicht entgegen. Darin hat das VG Düsseldorf für den damals höchstens 1 Jahr lang gültigen Jagdschein ausgeführt, die Jagdabgabe werde nicht zeitbezogen für die Erlaubnis zur Jagdausübung während des Jagdjahres, sondern anknüpfend an das Ergebnis der Erteilung des Jahresjagdscheins erhoben. Dies werde auch dadurch deutlich, dass jeder Erlaubnisnehmer unabhängig vom Zeitpunkt der Erteilung des Jagdscheins, der auch gegen Ende des Jagdjahres liegen könne, unbeeinflusst von der faktischen Dauer der Erlaubnis die Jagdabgabe in voller Höhe zu entrichten habe. 37 Diese Rechtsprechung zum 1-Jahresjagdschein ist wegen des Wortlauts von § 3 DVO-LJG-NRW ("für jedes Jahr der Geltungsdauer des Jahresjagdscheins") nicht auf einen 3-Jahresjagdschein übertragbar. Im Übrigen betrifft das genannte Urteil die Rechtslage im Jahre 1975, als gesetzlich noch kein 3-Jahresjagdschein vorgesehen war. Dieser ist vielmehr erst durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28.9.1976, BGBl. I 2841, mit Wirkung vom 1.4.1977 in § 15 des Bundesjagdgesetzes eingeführt worden. 38 Schließlich macht der Beklagte ohne Erfolg geltend, der Kläger müsse das Risiko tragen, dass er den 3-Jahresjagdschein nicht volle drei Jahre lang nutzen können, und dementsprechend auch die Jagdabgabe für drei Jahre zahlen, weil dafür weniger Verwaltungsgebühren entständen als für einen 1-Jahresjagdschein. Dem steht der Wortlaut von § 3 DVO-LJG-NRW entgegen. Im Übrigen ist die Jagdabgabe hinsichtlich ihrer Entstehungsvoraussetzungen nicht an die Gebühr gekoppelt. Außerdem hat auch der Beklagte bei der Ausstellung eines 3-Jahresjagdscheins einen deutlich geringeren Verwaltungsaufwand als bei der Ausstellung von drei einzelnen 1-Jahresjagdscheinen. 39 c) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechend § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW, die auch für den sich aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ergebenden Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gelten, sind erfüllt. Der Kläger war erst mit der Rückgabe seines Jagdscheins in der Lage, den Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend zu machen, und hat dies der Sache nach gleichzeitig mit der Änderung der Sachlage beantragt. 40 2. Der Kläger besitzt in dem wiederaufzugreifenden Verfahren hinsichtlich der Festsetzung der Jagdabgabe einen Anspruch gegen den Beklagten auf Aufhebung des Bescheides vom 19.3.2009, soweit darin eine Jagdabgabe in Höhe von mehr als 30 Euro festgesetzt ist. 41 Die in dem wiederaufzugreifenden Verfahren zu treffende Sachentscheidung richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Räumt dieses Recht der Behörde keinen Ermessenspielraum ein, so ist die Behörde gebunden. Die Frage, ob der Wiederaufnahmeantrag begründet ist, ist ebenfalls nach dem anzuwendenden materiellen Recht zu beantworten. Wenn sich die Sachlage entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW zugunsten des Betroffenen geändert hat und das Verfahren wiederaufgegriffen wird, ergibt sich im Bereich der gebundenen Verwaltung regelmäßig zugleich, wie in der Sache zu entscheiden ist. Hat sich die Behörde geweigert, das Verfahren wiederaufzugreifen, so führt die Klage mit dem Ziel der Aufhebung oder Änderung des unanfechtbaren Verwaltungsakts zur abschließenden Entscheidung im gerichtlichen Verfahren. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.1982 - 8 C 75.80 -, DVBl. 1982, 998 = juris, Rdn. 14 (zu Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG). 43 Bei der erneuten Entscheidung über die Festsetzung der Höhe der Jagdabgabe ist hier zu berücksichtigen, dass der Jagdschein des Klägers nur ein Jagdjahr lang wirksam war. Dementsprechend ist nach § 3 DVO-LJG-NRW in der im März 2009 geltenden Fassung nur eine Jagdabgabe in Höhe von 30 Euro für das Jagdjahr vom 1.4.2009 bis zum 31.3.2010 festzusetzen und der entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 19.3.2009 im Übrigen aufzuheben. 44 3. Der Kläger besitzt schließlich einen Anspruch aus den §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW i. V. m. den §§ 218 Abs. 2, 37 Abs. 2 AO gegen den Beklagten auf Erlass eines Erstattungsbescheides bezüglich der für den Zeitraum vom 1.4.2010 bis zum 31.3.2012 bereits gezahlten Jagdabgabe in Höhe von 60 Euro. 45 Die Erstattung der Jagdabgabe ist gemäß den §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW i. V. m. den §§ 218 Abs. 2 Satz 2, 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO durch Verwaltungsakt festzusetzen. Die Jagdabgabe unterfällt § 1 Abs. 3 KAG NRW, weil es sich um eine sonstige Abgabe handelt, die von den Gemeindeverbänden auf Grund anderer Gesetze erhoben wird, die insoweit keine Bestimmung treffen. 46 VG Münster, Urteil vom 15.10.1976 - 1 K 25/76 -, RdL 1979, 286; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.1977 - 5 K 1132/76 -, RdL 1979, 288. 47 Gemäß den §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe a, Abs. 4 Buchstabe b KAG NRW i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Leistende, der Abgaben ohne rechtlichen Grund gezahlt hat, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Dies gilt auch, wenn der rechtliche Grund später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Bei diesem Erstattungsanspruch handelt es sich gemäß § 37 Abs. 1 AO um einen Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis, dessen Verwirklichung nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO die Festsetzung des umstrittenen Erstattungsbetrages durch die Behörde in Form eines Erstattungsbescheides voraussetzt. 48 BVerwG, Urteil vom 24.1.1997 - 8 C 42.95 -, NVwZ 1998, 294 = juris, Rdn. 12 und OVG NRW, Urteil vom 20.9.1991 - 3 A 1953/87 -, juris, Rdn. 6 (jeweils zur Erstattung von Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB); Bay. VGH, Beschluss vom 7.6.2010 - 20 ZB 10.513 -, juris, Rdn. 4 f. (zur Rückzahlung von Vorausleistungen nach einer Entwässerungssatzung); Nds. OVG, Beschluss vom 18.6.2008 - 9 LA 51/07 -, juris, Rdn. 4 (zur Erstattung von Zweitwohnungssteuer); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7.9.2005 - 10 K 1220/04 -, juris, Rdn. 19 f. (zur Erstattung von Baugenehmigungsgebühren); VG Münster, Urteil vom 15.10.1976 - 1 K 25/76 -, RdL 1979, 286 (zur Jagdabgabe). 49 Da der Bescheid des Beklagten vom 19.3.2010 aus den oben genannten Gründen insoweit aufzuheben ist, als darin eine Jagdabgabe in Höhe von mehr als 30 Euro festgesetzt ist, und da der Beklagte wegen des unwirksam gewordenen Jagdscheins für den Zeitraum vom 1.4.2010 bis zum 31.3.2012 gegenüber dem Kläger keine Jagdabgabe festsetzen darf, ist der rechtliche Grund für die Zahlung der Jagdabgabe in Höhe von mehr als 30 Euro mit der teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 19.3.2009 weggefallen. Demzufolge steht dem Kläger ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erlass eines Bescheides zu, durch den dieser dem Kläger eine Erstattung von 60 Euro gewährt. 50 Der teilweisen Erstattung der Jagdabgabe steht der Umstand nicht entgegen, dass die Verwaltungsvorschrift zum Landesjagdgesetz NRW vom 24.1.2000, MBL. NRW. S. 196, in Ziffer 7 für den Fall einer Erstattung der Jagdabgabe auf die Verwaltungsvorschriften zu § 59 LHO (Runderlass des Finanzministeriums vom 30.9.2003 I 1 - 0125 - 3-I 3 - 0079 - 0.2) verweist und eine besondere Härte voraussetzt. Denn eine Verwaltungsvorschrift vermag gesetzliche Ansprüche nicht zu beschränken. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 52