Beschluss
9 L 584/10
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollziehung eines Bestellungsbescheids zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist zulässige Eilrechtschutzform nach §§ 80 Abs.5, 80a Abs.3 VwGO.
• Ein Auswahlverfahren ist rechtswidrig, wenn Vertreter von Handwerksorganisationen als Mitglieder der Auswahlkommission in entscheidender Weise am Auswahlgespräch mitwirken und dadurch Einfluss auf die Entscheidungsfindung nehmen.
• Bei Berufszugangsregelungen (Art.12 GG) sind für Auswahlverfahren hohe Anforderungen an Objektivität und Unabhängigkeit zu stellen; beratende Sachverständige dürfen nicht die Rolle von entscheidungsbefugten Kommissionsmitgliedern übernehmen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung wegen rechtswidrigen Auswahlgesprächs bei Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister • Die Aussetzung der Vollziehung eines Bestellungsbescheids zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist zulässige Eilrechtschutzform nach §§ 80 Abs.5, 80a Abs.3 VwGO. • Ein Auswahlverfahren ist rechtswidrig, wenn Vertreter von Handwerksorganisationen als Mitglieder der Auswahlkommission in entscheidender Weise am Auswahlgespräch mitwirken und dadurch Einfluss auf die Entscheidungsfindung nehmen. • Bei Berufszugangsregelungen (Art.12 GG) sind für Auswahlverfahren hohe Anforderungen an Objektivität und Unabhängigkeit zu stellen; beratende Sachverständige dürfen nicht die Rolle von entscheidungsbefugten Kommissionsmitgliedern übernehmen. Der Antragsteller klagte gegen die Bestellung des beigeladenen Bewerbers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister des Kehrbezirks Kreis D. X. durch Bescheid der Bezirksregierung Münster (27.9.2010) und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Bezirksregierung hatte das Auswahlverfahren zweistufig durchgeführt: schriftliche Vorbewertung nach einem Bewertungsbogen und Einladung der drei punktbesten Bewerber zu Auswahlgesprächen. In den Auswahlgesprächen stellten neben drei Bediensteten der Bezirksregierung zwei Beisitzer aus Handwerksorganisationen Fragen; diese Beisitzer gaben Hinweise und führten Vermerke, waren nach Darstellung der Behörde jedoch nur beratend. Der Antragsteller rügte insbesondere die Zulässigkeit und Einflussnahme der Handwerksvertreter im Auswahlgespräch sowie Mängel im Bewertungsbogen und beanstandete das Auswahlverfahren als rechtswidrig. • Zuständigkeit und Antragsgegner: Nach Wegfall des AG VwGO ist das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Münster, richtiger Antragsgegner (§ 78 Abs.1 Nr.1 VwGO). • Eilrechtsschutzform: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80 Abs.5, 80a Abs.3 VwGO ist bei sofort vollziehbaren Bestellungsbescheiden nach § 10 Abs.4 SchfHwG i.V.m. § 5 Abs.1 Satz2 SchfG zulässig. • Offensichtliche Erfolgsaussicht: Die Klage hat nach summarischer Prüfung erkennbare Erfolgsaussichten, weil das Auswahlverfahren offensichtlich rechtswidrig war und der Antragsteller hierdurch in seinen Rechten betroffen sein kann. • Normenrahmen: Maßgeblich sind § 5 SchfG, §§ 9, 10 SchfHwG sowie Art.12 GG; Auswahl ist nach § 9 Abs.4 SchfHwG an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auszurichten und erfordert ein objektives Verfahren. • Rechtswidrigkeit des Auswahlgesprächs: Die Einbindung von Vertretern der Handwerksorganisationen als Kommissionsmitglieder überschreitet die zulässige Rolle sachverständiger Berater. Durch ihre Frage- und Nachfragestellung sowie Teilnahme an der Beratung konnten sie auf das Ergebnis einwirken, obwohl ausschließlich die Behörde zur Entscheidung ermächtigt ist. • Auswirkung der Verfahrensfehler: Die gemeinsame Durchführung des Auswahlgesprächs durch behördliche Mitglieder und nicht zur Entscheidung befugte Dritte gefährdet die Objektivität des Auswahlverfahrens und verletzt die Anforderungen an Berufszugangsregelungen nach Art.12 GG. • Unterliegende Fragen: Ob der Landesrechtgeber die Auswahl näher regeln müsste oder der Bewertungsbogen insgesamt dem Maßstab genügt, blieb offen; auf diese Fragen kam es wegen der festgestellten Verfahrensmängel nicht mehr an. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister wird angeordnet. Das Gericht sieht die Auswahlentscheidung als offensichtlich rechtswidrig an, weil Vertreter der Handwerksorganisationen in entscheidender Weise am Auswahlgespräch beteiligt waren und dadurch die objektive sowie von der Behörde allein zu treffende Auswahlentscheidung beeinträchtigt wurde. Dem durch den Verwaltungsakt Benachteiligten kommt insoweit entscheidendes Gewicht zu, weil es sich um eine Berufszugangsregelung nach Art.12 GG handelt, die hohe Anforderungen an Unabhängigkeit und Neutralität des Verfahrens stellt. Die Kostenentscheidung und der Streitwert wurden entsprechend festgesetzt; weitergehende inhaltliche Fragen der Bewertung blieben offen, weil die Verfahrensmängel für die Entscheidung maßgeblich waren.