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Urteil

4 A 2279/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1110.4A2279.13.00
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Leitsätze

1. § 9 Abs. 4 SchfHwG vermittelt allein ein Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Auswahl zwischen den Bewerbern um die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger.

2. Es bestehen keine Bedenken gegen die Erfassung und Gewichtung der einzelnen Qualifikationsmerkmale in einem Punktesystem.

3. Die Grenzen des behördlichen Beurteilungsspielraums sind insbesondere dann überschritten, wenn sich die Erwägungen, die der Gewichtung der Einzelmerkmale zur Konkretisierung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu Grunde liegen, als nicht sachgerecht oder willkürlich erweisen.

4. Es ist sachgerecht, solchen Zusatzqualifikationen besonderes Gewicht zuzumessen, bei denen durch benoteten Prüfungsnachweis hinreichend gesichert erscheint, dass und inwieweit sie die Befähigung des Bewerbers für das Amt des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers tatsächlich erhöht haben.

5. Es ist sachlich gerechtfertigt, das Gewicht sonstiger nach Zahl der Veranstaltungstage erfasster Fortbildungsmaßnahmen angemessen zu begrenzen, um eine uferlose Anerkennung von Fortbildungen zu verhindern und ihnen im Verhältnis zu anderen Bewertungsgesichtspunkten kein ungerechtfertigt starkes Gewicht zukommen zu lassen.

Tenor

Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.8.2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 9 Abs. 4 SchfHwG vermittelt allein ein Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Auswahl zwischen den Bewerbern um die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. 2. Es bestehen keine Bedenken gegen die Erfassung und Gewichtung der einzelnen Qualifikationsmerkmale in einem Punktesystem. 3. Die Grenzen des behördlichen Beurteilungsspielraums sind insbesondere dann überschritten, wenn sich die Erwägungen, die der Gewichtung der Einzelmerkmale zur Konkretisierung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu Grunde liegen, als nicht sachgerecht oder willkürlich erweisen. 4. Es ist sachgerecht, solchen Zusatzqualifikationen besonderes Gewicht zuzumessen, bei denen durch benoteten Prüfungsnachweis hinreichend gesichert erscheint, dass und inwieweit sie die Befähigung des Bewerbers für das Amt des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers tatsächlich erhöht haben. 5. Es ist sachlich gerechtfertigt, das Gewicht sonstiger nach Zahl der Veranstaltungstage erfasster Fortbildungsmaßnahmen angemessen zu begrenzen, um eine uferlose Anerkennung von Fortbildungen zu verhindern und ihnen im Verhältnis zu anderen Bewertungsgesichtspunkten kein ungerechtfertigt starkes Gewicht zukommen zu lassen. Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.8.2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger und der Beigeladene sind Schornsteinfegermeister. Der Kläger ist bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in X. , der Beigeladene im Kehrbezirk Kreis D. X – um diese Position streiten die Beteiligten. Bereits im Jahr 2010 hatte der Beklagte den Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk D. X bestellt. Nachdem der Kläger dagegen infolge eines rechtswidrigen Auswahlverfahrens erfolgreich gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen hatte (VG Münster 9 L 584/10 und 9 K 2200/10), nahm der Beklagte die Bestellung zurück und teilte dem Kläger und dem Beigeladenen mit, dass das Auswahlverfahren auf der Grundlage neuer, dem Schreiben beigefügter Auswahlrichtlinien rückwirkend zum Stichtag der Ausschreibung (10.6.2010) wiederholt werde. Die Richtlinien über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber für die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister für Bezirke, die ab dem 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 frei werden, und für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für Bezirke, die ab dem 1.1.2013 frei werden – Stand: 15.7.2011 –Ausschreibungsrichtlinie), sind vom Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen und von ihm in Zusammenarbeit mit allen Bezirksregierungen, Vertretern der Innungen, dem Landesinnungsverband und dem Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. erarbeitet worden. Nach Abschnitt V ist die Auswahl zwischen den Bewerbern gemäß § 9 Abs. 4 SchfHwG durch die zuständige Behörde nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Dabei wird neben der persönlichen Zuverlässigkeit und Eignung besonderer Wert auf den Stand der aktuellen Fachkenntnisse und die praktische Berufserfahrung gelegt. Zur Bewertung von Leistung und Befähigung sieht die Anlage einen Bewertungsbogen mit einem Punktesystem vor. In der Rubrik „Befähigung“ ist hierbei eine notenbezogene Bewertung mit jeweils 1-4 Punkten für die Qualifikationen als Betriebswirt des Handwerks bzw. des Schornsteinfegerhandwerks und als Gebäudeenergieberater vorgesehen, wobei der Note „4“ jeweils ein Punkt zugeordnet wird. Außerdem werden vier Punkte für ein erfolgreich abgeschlossenes berufsbezogenes Hochschulstudium (z.B. Versorgungstechnik, Umwelttechnik, technische Gebäudeausstattung), sowie zwei Punkte für die Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfeger-Handwerk vergeben. Des Weiteren können für berufsspezifische Fortbildungen in den letzten sieben Jahren und im Ausschreibungsjahr für höchstens fünf Fortbildungstage im Jahr jeweils 0,2 Punkte (damit pro Jahr höchstens ein Punkt) erlangt werden. Kläger und Beigeladener bewarben sich um die streitige Stelle; der Kläger verbunden mit der Ankündigung, seinen derzeitigen Kehrbezirk bei Erfolg aufzugeben. Ausweislich seines Bewertungsbogens ermittelte der Beklagte für den Kläger eine Gesamtpunktzahl von 24,076 Punkten. Hierbei wurde das Vorliegen der vorgesehenen Eignungsmerkmale bejaht. In der Rubrik „Leistung“ wurden insgesamt 13,176 Punkte vergeben. In der Kategorie „Befähigung“, in der der Kläger insgesamt 10,9 Punkte erhielt, berücksichtigte der Beklagte den Nachweis der Zusatzqualifikation als Gebäudeenergieberater mit zwei Punkten, die Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfegerhandwerk mit zwei Punkten und erkannte dem Kläger für berufsspezifische Fortbildungen insgesamt 5,4 Punkte zu, davon u. a. einen Punkt für den Fachlehrgang zum Fachberater für hygienische Raumlüftung (5 Fortbildungstage im Jahr 2008) und einen Punkt für den Fortbildungslehrgang zum Brandschutztechniker (5 Fortbildungstage in 2009). Der Bewertungsbogen für den Beigeladenen weist insgesamt 27,28 Punkte aus. In Bezug auf die Eignungsmerkmale ergeben sich keine Unterschiede zum Kläger. In der Rubrik „Leistung“ wurden insgesamt 15,38 Punkte zuerkannt. Die Befähigung bepunktete der Beklagte mit einem Wert von insgesamt 11,9 Punkten, davon für den Nachweis der Zusatzqualifikation als Gebäudeenergieberater zwei Punkte, für die Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfegerhandwerk zwei Punkte und für berufsspezifische Fortbildungen insgesamt 6,4 Punkte. Mit Bescheid vom 26.1.2012 bestellte der Beklagte den Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister, mit Ablauf des 31.12.2012 befristet bis zum 30.9.2017 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Kreis D. X. Ein entsprechender ablehnender Bescheid erging unter demselben Datum an den Kläger. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und zugleich – im Ergebnis erfolglos – um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (VG Münster 9 L 69/12 und OVG NRW 4 B 665/12). Der Kläger hat im erstinstanzlichen Klageverfahren beantragt, 1. den an ihn gerichteten Bescheid der Bezirksregierung N. vom 26.1.2012 aufzuheben, 2. den an den Beigeladenen gerichteten Bescheid der Bezirksregierung N. vom 26.1.2012, mit dem diesem der Kehrbezirk Kreis D. X übertragen worden ist, aufzuheben, 3. den Beklagten zu verpflichten, über die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für den Bezirk Kreis D. X neu zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger im Wesentlichen Folgendes aus: Das in den Bewertungsbögen nach der Auswahlrichtlinie angewandte Punktesystem sei zu wenig ausdifferenziert und nicht am Maßstab der Bestenauslese ausgerichtet. Hierfür komme es entscheidend darauf an, ob die Qualifikationen eines Bewerbers zur Steigerung der Qualität der Ausübung der Tätigkeiten eines Bezirksschornsteinfegermeisters in Teilbereichen führe. Der hoheitliche Aufgabenbereich müsse dabei nicht zwingend betroffen sein. Andernfalls sei nicht nachvollziehbar, mit welcher Begründung der Beklagte den Abschluss bestimmter Hochschulstudien sowie der Lehrgänge zum Gebäudeenergieberater und zum Betriebswirt des Handwerks ohne Rücksicht auf die danach verstrichene Zeit mit erheblichem Punktwert zugunsten der Bewerber anerkenne, obwohl ein unmittelbarer Bezug zum hoheitlichen Aufgabenfeld eines Bezirksschornsteinfegermeisters – im Übrigen ebenso wie zum Tätigkeitsbereich eines Schornsteinfegermeisters nach § 1 Schornsteinfegermeisterverordnung – nicht gegeben sei. Ausgehend davon berücksichtigten die Auswahlkriterien des Beklagten die Zusatzqualifikation des Brandschutztechnikers nicht in angemessenem Umfang, obgleich diese den Kläger dauerhaft im Hinblick auf die Belange des vorbeugenden Brandschutzes in besonderem Maße qualifiziere. Diese Belange seien etwa im Rahmen der Feuerstättenschau, bei Bauabnahmen und bei der Beratung der Betreiber von Feuerungsanlagen betroffen. Konsequenterweise werde diese Qualifikation in anderen Bundesländern auch mit mehr Gewicht berücksichtigt, zumal sie auf die Ausbildung zum Schornsteinfeger aufbaue. Die Qualifikation des Klägers als Fachberater für hygienische Raumlüftung und Brandschutz sei gleichfalls mit höherem Gewicht zu berücksichtigen als eine schlichte Fortbildungsmaßnahme, weil die Prüfung und Begutachtung von Lüftungsanlagen auf ihre Feuersicherheit zum gesetzlichen Tätigkeitsbild eines Schornsteinfegermeisters gehöre. Auch durch die, schon dem Umfang nach weit über übliche Fortbildungen hinausgehende, Ausbildung zur Elektrofachkraft für Schornsteinfeger habe der Kläger besonderes Verständnis für die Arbeit von Lüftungsanlagen gewonnen. Die von ihm absolvierte Schulung für Festbrennstoffmessung sei erforderlich, um die gesetzlich vorgeschriebenen Messungen vornehmen zu können und von daher mit größerem Gewicht bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass die Qualifikation als Fachkaufmann für Handwerkswirtschaft, anders als jene als Betriebswirt des Handwerks, nicht, auch nicht mit einem geringeren Punktwert berücksichtigt werde. Sie ersetze Teil III der Meisterprüfung, weil die erworbenen, insbesondere betriebswirtschaftlichen Kenntnisse weit über diejenigen hinausgingen, die in Vorbereitung auf die Meisterprüfung vermittelt würden. Darauf, ob der Kläger für die absolvierten Weiterbildungen einen (benoteten) Prüfungsnachweis vorlegen könne, dürfe nicht abgestellt werden, weil dies nicht in der Hand des Klägers liege. Abgesehen von alledem habe die Bezirksregierung das Auswahlverfahren nicht rückwirkend zum Stichtag 10.6.2010 durchführen dürfen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und nach den Anträgen des Klägers in der ersten Instanz zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus: Maßstab der Bestenauslese sei allein das Anforderungsprofil des Bezirksschornsteinfegermeisters/bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und nicht das Berufsbild des Schornsteinfegers insgesamt. Die Tätigkeit des Brandschutztechnikers müsse in NRW nicht vom Bezirksschornsteinfegermeister ausgeübt werden. Daher benötige dieser auch keine zusätzlichen, über die normale Ausbildung hinausgehenden Kenntnisse. Zusatzqualifikationen im Bereich Brandschutz seien somit im Rahmen der Bestenauslese nur als berufsspezifische Fortbildungen zu berücksichtigen. Die Befähigung als Betriebswirt des Handwerks hingegen sei für die selbständige Führung eines Kehrbezirks wichtig. Der Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters müsse, auch im Sinne des Vertrauens in die Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes, Bestand haben und wirtschaftlich solide sein. Die Qualifikation als Fachkaufmann für Handwerkswirtschaft beinhalte keine weitergehenden Kenntnisse als die aus der Vorbereitung auf Teil III der Meisterprüfung. Daher seien diese Kenntnisse bei allen Bewerbern vorhanden und bei der Note der Meisterprüfung berücksichtigt. Auch die Tätigkeit der Fachberater für hygienische Raumlüftung müsse nicht von den Bezirksschornsteinfegermeistern durchgeführt werden. Bei der Ausbildung zur Elektrofachkraft für Schornsteinfeger handele es sich um eine klassische berufsspezifische Fortbildung, weil hier spezielle Kenntnisse vermittelt würden, die nicht jeder Bewerber aufgrund seiner Berufsausbildung besitze und mit denen er seine Tätigkeiten auf dem freien Markt anbieten könne. Gleiches gelte für die absolvierte Schulung für Festbrennstoffmessung. Die stärkere Berücksichtigung der Qualifikation des Gebäudeenergieberaters sei gerechtfertigt. Denn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sei dafür zuständig, die sachgerechte Ausstattung der Feuerungsanlage und ihre Umgebungsbedingungen zu prüfen und die Eigentümer entsprechend zu beraten. Im Übrigen sei es Sache der Landesregierungen, die Kriterien zu gewichten und zu bewerten, die bei der Auswahl der Bewerber zum Tragen kämen. Die Auswahlentscheidung entspreche der landeseinheitlichen Ausschreibungsrichtlinie. Einen weiteren Ermessensspielraum der Bezirksregierung gebe es nicht. Für den vom Kläger geforderten, späteren Beurteilungszeitpunkt schließlich falle die Entscheidung noch deutlicher zugunsten des Beigeladenen aus. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen, und schließt sich im Wesentlichen der Berufungserwiderung des Beklagten an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 9 L 584/10, 9 L 69/12, 9 K 2200/10, 9 K 1788/11 (alle VG Münster) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Klage ist zulässig. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Klägers ist insbesondere statthaft, um effektiven Rechtsschutz gegen die zwischenzeitliche Bestellung des Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im streitgegenständlichen Kehrbezirk und eine Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung auf diesen Kehrbezirk unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erreichen. Bei der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i. V. m.) §§ 9 – 10 SchfHwG handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Die den ausgewählten Bewerber begünstigende Bestellung steht in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung über die Bewerberauswahl. Mit der Auswahl des einen Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der anderen Bewerber einher. Einer Anfechtung der Bestellung des erfolgreichen durch den abgelehnten Mitbewerber steht der im Beamtenrecht angewandte Grundsatz der Ämterstabilität wegen der von vornherein nur befristet auf sieben Jahre erfolgenden Bestellung (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) nicht entgegen. Dies folgt auch aus § 10 Abs. 4 SchfHwG, der zeigt, dass der Gesetzgeber von einer Anfechtbarkeit der Bestellung ausgeht. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22.4.2013 – 22 BV 12.1728 –, juris, Rn. 19, m. w. N. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27.9.2012 – 4 B 665/12 –, S. 4 des Beschlussabdrucks, m. w. N., sowie die Begründung zu § 10 Abs. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, BT-Drs. 16/9237, S. 33. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist nicht durch die Ablehnung seiner Bestellung mit Bescheiden des Beklagten vom 26.1.2012 an ihn und den Beigeladenen in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung um die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Bezirk Kreis D. X (vgl. § 113 Absatz 5 Satz 2 VwGO). Durchgreifende Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Auswahlentscheidung verletzt auch materiell-rechtlich keine Rechte des Klägers. 1. Nach § 9 Abs. 4 SchfHwG ist die Auswahl zwischen den Bewerbern um die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Dabei zielt die Befähigung auf allgemein der Tätigkeit zu Gute kommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.4.2004 – 1 BvR 838/01 –, BVerfGE 110, 304 = juris, Rn. 67. § 9 Abs. 4 SchfHwG vermittelt allein ein Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2011 – 4 B 348/11 –, Beschlussabdruck, Seite 2, und gibt die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl abschließend vor. Hierbei bedarf es jedoch der Aufstellung von objektiven, am Leistungsgrundsatz orientierten Kriterien, die die Leistungsmerkmal-Trias des § 9 Abs. 4 SchfHwG konkretisieren und in ihrer Gesamtheit einen tragfähigen Leistungsvergleich der Bewerber um Kehrbezirke ermöglichen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22.12.2011 – 22 B 11.1139 –, NVwZ-RR 2012, 391 = juris, Rn. 42 f., m. w. N. Sowohl bei der Formulierung der abstrakten Kriterien, durch die die Begriffe „Eignung“, „Befähigung“ und „fachliche Leistung“ näher konkretisiert werden, als auch bei der Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall dürfen dabei nur solche Persönlichkeits- und Qualifikationsmerkmale berücksichtigt werden, die einen Bezug zu den in den §§ 13-17 SchfHwG aufgeführten Aufgaben und Befugnissen aufweisen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 21.5.2013 – 22 BV 12.1739 –, juris, Rn. 36, m. w. N. Die Gewichtung der einzelnen Merkmale und auch der sie jeweils ausfüllenden tatsächlichen Umstände unterliegt als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung beschränkt sich darauf, ob das der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte Anforderungsprofil sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Erwägungen entspricht, ob die Behörde einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet oder ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1.7.2015 – 8 LA 174/14 –, NVwZ-RR 2015, 778 (Leitsatz) = juris, Rn. 18, m. w. N. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19.9.2011 – 4 B 348/11 –, Beschlussabdruck Seite 2 f. und vom 27.9.2012 – 4 B 665/12 –, Beschlussabdruck Seite 3, m. w. N. sowie Bay. VGH, Urteil vom 22.12.2011 – 22 B 11.1139 –, NVwZ-RR 2012, 391 = juris, Rn. 43. Letztlich sind also die Sachgerechtigkeit der Auswahlkriterien und ihre willkürfreie Anwendung zu prüfen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22.4.2013 – 22 BV 12.1728 –, juris, Rn. 34, m. w. N. Die Grenzen des der zuständigen Behörde zustehenden Beurteilungsspielraums sind insbesondere dann überschritten, wenn sich die der getroffenen Gewichtung zugrunde liegenden Erwägungen als nicht nachvollziehbar erweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.9.2012 – 4 B 665/12 –, Beschlussabdruck, Seite 3, m. w. N. Hierbei müssen fachspezifische Zusatzqualifikationen, die der Bewerber um das Amt eines Bezirksschornsteinfegers bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers erworben hat, beim Zugang zu dieser Funktion angemessen gewichtet werden, herausragende Leistungen ggf. durch die Vergabe von Sonderpunkten das ihnen gebührende Gewicht erhalten. Hat sich ein Kandidat in Bezug auf den einschlägigen Aufgabenkreis weitergebildet, so muss dies dann zusätzlich in Ansatz gebracht werden, wenn hierdurch gewährleistet wird, dass die das zu übertragende Amt betreffenden, in der Meisterprüfung nachgewiesenen Kenntnisse erweitert oder vertieft, zumindest aber auf dem Laufenden gehalten werden und – etwa durch prüfungsähnlichen Leistungsnachweis – hinreichend gesichert ist, dass Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die Eignung, Befähigung oder fachliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen tatsächlich erhöht haben. Demgegenüber unterfällt es der Ausübung des pflichtgemäß wahrzunehmenden behördlichen Beurteilungsspielraumes, ob und inwieweit auch Fortbildungen ohne entsprechenden Leistungsnachweis oder lange zurückliegende Maßnahmen anerkannt werden. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21.5.2013 – 22 BV 12.1739 –, juris, Rn. 41 ff. Zur Gewichtung herausragender Leistungen vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20.4.2004 – 1 BvR 838/01 u. a. –, BVerfGE 110, 304 = juris, Rn. 102. Ob die Bestellung des Beigeladenen mit der Rechtslage im Einklang steht, ist nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Die Auswahlentscheidung setzt nach der ab dem 1.1.2010 geltenden Rechtslage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i. V. m. § 9 Abs. 4 SchfHwG neben der Feststellung objektiver Tatsachen einen Akt wertender Erkenntnis voraus, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist und maßstabsbildende Elemente enthält, die die zuständige Behörde im Hinblick auf das zu besetzende Amt selbst festzulegen hat. Nur bezogen auf die Frage, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.9.2012 – 4 B 665/12 –, Beschlussabdruck Seite 7, m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.3.2016 – 6 S 2239/15 –, juris, Rn. 9; siehe ferner BVerwG, Urteil vom 24.6.2004 – 2 C 45.03 –, NJW 2004, 381 = juris, Rn. 18. 2. Nach diesen Maßstäben verletzt die getroffene Auswahlentscheidung den Kläger nicht in seinem Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in das Bewerbungsverfahren. Die Entscheidung des Beklagten, nicht den Kläger, sondern den Beigeladenen für die streitige Stelle auszuwählen, wird von sachgerechten Erwägungen getragen. Die von dem Beklagten für diese Auswahlentscheidung herangezogenen Festlegungen aus seiner Auswahlrichtlinie sind von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt. Gegen die Erfassung und Gewichtung der Qualifikationsmerkmale in einem Punktesystem bestehen keine Bedenken. Es ist nachvollziehbar, wenn im Sinne einer möglichst objektiv und transparent ausgestalteten Bestenauslese durch ein vorab festgelegtes Bewertungssystem für bestimmte Tätigkeiten und Qualifikationen Punkte vergeben und durch Multiplikation mit bestimmten Faktoren unterschiedlich gewichtet werden. Dadurch wird der Vorgang des Leistungs- und Befähigungsvergleichs von subjektiver Beeinflussung weitgehend befreit und besonders gut nachvollziehbar gestaltet. Nicht zu beanstanden ist das System der herangezogenen Auswahlrichtlinie, soweit es für die vorliegende Entscheidung relevant ist. Jedenfalls für einen Leistungs- und Befähigungsvergleich zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen bedurfte es zur angemessenen Berücksichtigung von Zusatzqualifikationen und Fortbildungen innerhalb der Kategorie „Befähigung“ keiner weiteren Unterscheidungen (dazu a). Insbesondere war es hier sachgerecht, die Qualifikationen als Brandschutztechniker, als Fachberater für hygienische Raumlüftung und Brandschutz (dazu b), den Abschluss als Fachkaufmann der Handwerkswirtschaft (dazu c) sowie die Fortbildungen zur Elektrofachkraft für Schornsteinfeger und im Bereich der Festbrennstoffmessung (dazu d) lediglich wie „berufsspezifische Fortbildungen“ zu werten und nicht unabhängig davon gesondert zu erfassen. a) Es erscheint plausibel, wenn bei der Beurteilung von außerhalb der Schornsteinfegerausbildung durchlaufenen Fortbildungen im Sinne der Verfahrensvereinfachung und der Gleichbehandlung eine Pauschalierung vorgenommen wird, die lediglich unterscheidet zwischen einzelnen, nach sachlichen Gesichtspunkten besonders gewichtig bepunkteten Zusatzqualifikationen (Betriebswirt des Handwerks, Gebäudeenergieberater, berufsspezifisches Hochschulstudium, Ausbildungsbefugnis) sowie allen anderen berufsspezifischen Zusatzqualifikationen, Fort- und Weiterbildungen, die pauschal nach Veranstaltungstagen in Ansatz gebracht werden. Mit dem Betriebswirt des Handwerks und dem Gebäudeenergieberater ist hierbei ersichtlich – und in den Verwaltungsvorgängen über die Aufstellung der Auswahlrichtlinie nachvollziehbar – solchen für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger relevanten Zusatzqualifikationen besonderes Gewicht zugemessen worden, bei denen durch benoteten Prüfungsnachweis hinreichend gesichert erscheint, dass und inwieweit sie die Befähigung des Bewerbers für das zu übertragende Amt tatsächlich erhöht haben. Diese Verfahrensweise geht zurück auf den im Aufstellungsverfahren zur Auswahlrichtlinie geäußerten Vorschlag des Zentralverbands deutscher Schornsteinfeger e. V. (zds), Zusatzqualifikationen, die zu einem anerkannten Abschluss führen, sowie berufsspezifische Fort- und Weiterbildungen entsprechend ihrer Wichtigkeit zu werten. Dieses sachlich nachvollziehbare Anliegen wurde sodann im Sinne des Grundsatzes der Bestenauslese umgesetzt und verfeinert: Das Bestehen (Note 4) der Abschlussprüfung für den Betriebswirt des Handwerks und den Gebäudeenergieberater wird mit einem Punkt bewertet; eine höhere Bewertung wird an das Erreichen eines besseren Ergebnisses (Note 3, 2 oder 1) geknüpft. Auf diese Weise schöpft der Beklagte die ihm vorliegenden Erkenntnisquellen über die Befähigung der Bewerber differenziert aus und verleiht durch die Vergabe von Sonderpunkten herausragenden Leistungen sachlich nachvollziehbar das ihnen gebührende Gewicht. Die Sachgerechtigkeit der Differenzierung nach Noten steht auch nicht deshalb in Frage, weil nach den Auswahlrichtlinien unerheblich ist, wie lange die jeweilige Prüfung zurückliegt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es zwar zulässig, nicht jedoch zwingend geboten, nach der seit der jeweiligen Fortbildungsveranstaltung verstrichenen Zeit zu differenzieren. Zwar können die zeitnäher abgeprüften Kenntnisse in ihren Einzelheiten eher abrufbar sein als Wissen, das in früheren Jahren erworben wurde. Jedoch ändern sich die Grundlagen der im Rahmen von Zusatzqualifikationen abgeprüften Kenntnisse über einen längeren Zeitraum nicht so stark, dass länger zurück liegende Prüfungen ihre Aussagekraft für die Beurteilung der Befähigung verlieren. Überdies kann Wissen, das zur Vorbereitung auf eine Prüfung zum Erwerb einer besonderen Qualifikation erworben worden ist, unter Umständen gegenüber rasch und kurzfristig erworbenem besser vertieft sein und beherrscht werden, insbesondere wenn es der Bewerber über einen längeren Zeitraum in der Praxis angewandt hat. Vgl. BGH, Beschluss vom 14.4.2008 – NotZ 121/07 – NJW-RR 2008, 1294 = juris, Rn. 17. f. für die generalisierende Berücksichtigung von Fortbildungen bei der Bestellung von Anwaltsnotaren; siehe zur Berücksichtigung lange zurück liegender Examensleistungen von Notaren ferner BVerfG, Beschluss vom 20.4.2004 – 1 BvR 838/01 u. a. –, BVerfGE 110, 304 = juris, Rn. 103. Für die Qualifikationen zum Betriebswirt des Handwerks und zum Gebäudeenergieberater kann jeweils vertretbar angenommen werden, dass besonders vertiefte Kenntnisse, die in einem guten Prüfungsergebnis dokumentiert sind, in der anschließenden praktischen Tätigkeit als Schornsteinfeger, soweit sie hierfür relevant sind, auf Dauer jedenfalls im Grundsatz erhalten bleiben. Das gilt auch für betriebswirtschaftliche Kenntnisse, die bei der Ausbildung zum Betriebswirt des Handwerks bzw. Schornsteinfegerhandwerks vermittelt werden und im betrieblichen Alltag von Nutzen sind. Sie sind in der Auswahlrichtlinie nachvollziehbar deshalb gesondert berücksichtigt worden, weil das Land ein Interesse daran hat, dass der Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters Bestand hat und keine Zahlungsrückstände entstehen, auch wegen des Vertrauens in die Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes. Nicht erforderlich ist ein unmittelbarer Bezug zum hoheitlichen Aufgabenfeld des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Unter dem Gesichtspunkt der Befähigung sind wie ausgeführt auch allgemein dieser Tätigkeit zu Gute kommende Fähigkeiten zu berücksichtigen. Solche sind sowohl beim Betriebswirt des Handwerks als auch beim Gebäudeenergieberater nachvollziehbar angenommen worden. Ungeachtet dieser Gründe für die dauerhafte Berücksichtigung benoteter Abschlussprüfungen für bestimmte Zusatzqualifikationen, hat sich die differenzierte Punktbewertung und die unterbliebene Berücksichtigung der seit der Prüfung verstrichenen Zeit im konkreten Vergleich zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen nicht ausgewirkt. Beide haben den Betriebswirt des Handwerks nicht und den Gebäudeenergieberater, der ihnen jeweils mit derselben Gesamtnote angerechnet worden ist, im selben Jahr erworben. Der Einwand des Klägers, mit der Anknüpfung an eine Prüfungsnote hänge die Entscheidung von der nicht vom Bewerber beeinflussbaren Zufälligkeit ab, ob eine Fortbildung mit benotetem Prüfungsabschluss angeboten werde oder nicht, greift nicht durch. Der Beklagte kann für den Befähigungsvergleich nur diejenigen Erkenntnisquellen heranziehen, die ihm vorliegen. Dass er diese gegebenenfalls ausschöpft, ist jedenfalls dann sogar sachlich geboten, wenn wie hier Prüfungen in Rede stehen, an deren Abschluss für alle Absolventen eine benotete gleichwertige Prüfung steht, so dass jeder Bewerber die Chance hat, unter vergleichbaren Voraussetzungen dieselbe Punktzahl zu erreichen (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung; Regelungen der Handwerkskammern für die Fortbildungsprüfung zum Gebäudeenergieberater nach § 42a HwO i. V. m. § 71 Abs. 1 BBiG). Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung in Bezug auf die Gewichtung bestimmter erfolgreich abgeschlossener berufsbezogener Hochschulstudien ist für die hier streitige Entscheidung bereits im Ansatz unerheblich, weil kein Bewerber ein Studium absolviert hat. Die herausgehobene Bewertung der Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfeger-Handwerk ist vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden. Da sie Kläger und Beigeladenem in gleichem Umfang zu Gute gekommen ist, wären derartige Zweifel gleichfalls nicht entscheidungserheblich. b) Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers ergeben sich auch nicht daraus, dass der Beklagte die vom Kläger nachgewiesenen Qualifikationen als Brandschutztechniker und als Fachberater für hygienische Raumlüftung und Brandschutz nur als berufsspezifische Fortbildungen und nicht als gesondert bepunktete besondere Befähigung, vergleichbar dem Betriebswirt des Handwerks und dem Gebäudeenergieberater, gewertet hat. Die nicht herausgehobene Bewertung der Qualifikation des Brandschutztechnikers als fachspezifische Fortbildung ist nicht schon deshalb zu beanstanden, weil diese Qualifikation von anderen Behörden mit größerem Gewicht zugunsten des betroffenen Bewerbers in die Bestenauslese einbezogen wird. Der bei der Bestellung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugunsten der zuständigen Behörde bestehende Beurteilungsspielraum bringt es mit sich, dass nicht alle befassten Behörden ihn in gleicher Weise ausüben. Die Bewertung der vom Beklagten erarbeiteten und herangezogenen Auswahlrichtlinie beruht auf dem sachgerechten Kriterium, bei Zusatzqualifikationen im Sinne der Bestenauslese die Zuteilung von mehr als einem Punkt daran zu knüpfen, dass die erworbenen Kenntnisse abgeprüft und besser als nur mit ausreichend/Note 4 bewertet worden sind. Dementsprechend kam betreffend den Fachberater für hygienische Raumlüftung und Brandschutz sowie den Brandschutztechniker, für die dem Kläger jeweils ein Punkt gutgeschrieben worden ist, systemimmanent mit sachlichem Grund keine bessere Bewertung in Betracht, weil insoweit kein benoteter Prüfungsnachweis vorliegt. Ohne diesen kann der Kläger nicht den Nachweis führen, dass er seine Abschlüsse besonders gut bestanden hat, wodurch er sich gegenüber Mitbewerbern hätte hervorheben können. Ob Bedenken dagegen bestehen, über den Betriebswirt des Handwerks und den Gebäudeenergieberater hinaus fachbezogene staatlich anerkannte Prüfungen und Zusatzqualifikationen wie alle anderen Fortbildungen nur zu berücksichtigen, wenn sie in den letzten 7 Jahren oder im Ausschreibungsjahr erworben wurden, kann im vorliegenden Verfahren auf sich beruhen. Denn die hier betroffenen Zusatzqualifikationen, die zu einem anerkannten Abschluss führen, sind in den Befähigungsvergleich zwischen Kläger und Beigeladenem eingeflossen: Für den Fachberater für hygienische Raumlüftung und Brandschutz sowie den Brandschutztechniker ist dem Kläger jeweils ein Punkt gutgeschrieben worden, weil hierfür jeweils fünf Fortbildungstage anerkannt worden sind. Dies entspricht der Bewertung einer nur (mit ausreichend/Note 4) bestandenen Abschlussprüfung als Gebäudeenergieberater oder Betriebswirt des Handwerks. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass er für beide Qualifikationen gesonderte Punkte außerhalb der Rubrik „berufsspezifische Fortbildungen“ erhalten müsste. Damit wendet er sich gegen die rechtlich nicht zu beanstandende Entscheidung, die für Zusatzqualifikationen, Fort- und Weiterbildungen zu erlangenden Punktwerte angemessen zu begrenzen, um eine uferlose Anerkennung von Fortbildungen zu verhindern und ihnen im Verhältnis zu anderen Bewertungsgesichtspunkten kein ungerechtfertigt starkes Gewicht zukommen zu lassen. Selbst wenn man dem Kläger gleichwohl zugestehen wollte, dass er für zwei weitere bestandene unbenotete Abschlussprüfungen systemimmanent noch zwei zusätzliche Punkte für die Rubrik „berufsspezifische Fortbildungen“ erhalten müsste, wäre die Auswahlentscheidung nicht fehlerhaft. In der Folge wären ihm lediglich für die Jahre 2008 und 2009 diejenigen Fortbildungen anzurechnen, die wegen der Anrechnung des Fachberaters für hygienische Raumlüftung und Brandschutz sowie des Brandschutztechnikers infolge der Deckelung auf fünf Fortbildungstage unberücksichtigt geblieben sind. Für 2008 sind dies vier, für 2009 fünf Fortbildungstage, insgesamt also maximal 1,8 Punkte. Wegen des bestehenden Punktabstands von mehr als drei Punkten könnte der Kläger auch bei dieser Betrachtungsweise seinen Punktrückstand zum Beigeladenen nicht entscheidungserheblich verkürzen. Der Einwand des Klägers, es sei unbekannt, wie der Beklagte ein Bewertungssystem gestaltet hätte, in dem etwa der Brandschutztechniker nicht den für berufsspezifische Fortbildungen geltenden Beschränkungen unterworfen worden wäre, verhülfe der Klage selbst dann nicht zum Erfolg, wenn das System in diesem Punkt korrekturbedürftig wäre. Dies ist zumindest deshalb denkbar, weil die Auswahlrichtlinie länger als 8 Jahre zurückliegende Abschlussprüfungen zu Zusatzqualifikationen, die zu einem anerkannten Abschluss führen und auch darüber hinaus die Verwendungsbreite erhöhen, gar nicht mehr berücksichtigt, sofern sie nicht wegen ihrer Benotung gesondert erfasst sind. Hierin könnte bezogen auf ältere unbenotete Prüfungsabschlüsse ein nicht mehr vertretbarer Wertungswiderspruch liegen. Immerhin hat der Zentralverband deutscher Schornsteinfeger e. V., der sich zum Entwurf der Auswahlrichtlinie des Beklagten geäußert hat, die vom Beklagten besonders berücksichtigten und die vom Kläger zusätzlich erlangten Zusatzqualifikationen mit Abschluss für die Befähigung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger grundsätzlich bezogen auf die vermittelten Inhalte als vergleichbar wichtig eingeschätzt. Es erscheint dennoch nicht zumindest ernsthaft möglich, dass ohne diesen möglichen Fehler der Kläger anstelle des Beigeladenen ausgewählt und bestellt worden wäre. Vgl. zu diesem Erfordernis Bay. VGH, Urteil vom 22.12.2011 – 22 B 11.1139, GewArch 2012, 83 = juris, Rn. 33. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein korrigiertes System den Kläger begünstigen würde. Insbesondere hat der Beklagte ausführlich dargelegt, dass er es ablehnt, den Brandschutztechniker und den Fachberater für hygienische Raumlüftung und Brandschutz mit mehr Gewicht als geschehen zu erfassen. Dafür kann er sich jedenfalls auf den sachlichen Grund der fehlenden Benotung berufen. Ob der Beklagte die Qualifikationen als Brandschutztechniker und als Fachberater für hygienische Raumlüftung und Brandschutz im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auch inhaltlich als für die Bestenauslese weniger gewichtig bewerten durfte, was er erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat und wovon auch das Verwaltungsgericht etwa mit Blick auf die inhaltlich breitere Ausbildung zum Gebäudeenergieberater ausgegangen ist, kann deshalb auf sich beruhen. c) Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet es ferner keinen Bedenken, dass der Beklagte seine Qualifikation als Fachkaufmann Handwerkswirtschaft bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht (unmittelbar) mit einbezogen hat. Der Beklagte hat dies vertretbar damit begründet, dass mit dieser Qualifikation Kenntnisse erworben würden, die für Teil III der Meisterprüfung erforderlich und deshalb bei allen Bewerbern vorhanden seien. Denn alternativ zu diesem Teil der Meisterprüfung kann der Weiterbildungslehrgang „Fachkauffrau/Fachkaufmann Handwerkswirtschaft“ besucht und später auf die Meisterprüfung angerechnet werden. Soweit bei dieser Weiter-/Fortbildung darüber hinausgehende Kenntnisse vermittelt werden, erfordert dies nicht, dass die erworbene Qualifikation eines Fachkaufmanns der Handwerkswirtschaft bei der Bewerberauswahl notwendigerweise zu berücksichtigen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Vergleich mit der Qualifikation „Betriebswirt des Handwerks“, die nach den Auswahlrichtlinien im Rahmen der Befähigung mit bis zu 4 Punkten bewertet wird. Zwar werden durch beide Qualifikationen Kenntnisse vermittelt, die für die Führung des Betriebes eines Bezirksschornsteinfegermeisters relevant sein können. Dass bei der Bewerberauswahl allein der Qualifikation „Betriebswirt des Handwerks“ besondere Bedeutung zugemessen wird, rechtfertigt sich aber daraus, dass die entsprechenden Inhalte dieser Weiter-/Fortbildung weitergehend sind. Dies folgt schon daraus, dass sie – anders als die im Übrigen nur Grundlagenwissen vermittelnde Weiter-/Fortbildung zum Fachkaufmann der Handwerkswirtschaft – eine bereits abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder vergleichbare kaufmännische Kenntnisse voraussetzt und demgemäß hierauf aufbauende Kenntnisse vermittelt. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 27.9.2012 – 4 B 665/12 –, Beschlussabdruck Seite 5. Tatsächlich ist der Abschluss als Fachkaufmann der Handwerkswirtschaft aus dem Jahr 1995 dem Kläger als Teil III der im Jahr 1997 abgelegten Meisterprüfung anerkannt worden und somit wenigstens mittelbar in die Bewertung seiner Bewerbung für das streitige Amt eingeflossen. Weil in der Rubrik „Leistung“ des Bewertungsbogens des Beklagten in die gewichtete Bewertung der Meisterprüfung nur die Durchschnittsnote von Teil I und II einfließt, konnte der Beigeladene an dieser Stelle im Übrigen keinen Punktvorsprung erzielen, zumal auch er in Teil III nur ein „ausreichend“ erzielt hat. Anhaltspunkte für die Richtigkeit der hiergegen vom Kläger pauschal vorgetragenen Argumentation, die Qualifikation gehe gleichwohl über das hinaus, was im Rahmen der Meisterprüfung verlangt wird, weil mit ihr eine intensivere Ausbildung im betriebswirtschaftlichen Bereich (Themen, Tiefe) verbunden sei, sind nicht ersichtlich. Denn der Beklagte hat unwidersprochen erläutert, dass die Ausbildung zum Fachkaufmann für Handwerkswirtschaft lediglich einen zusätzlichen EDV-Teil beinhalte und diesen nachvollziehbar als eine zusätzliche Berücksichtigung nicht tragend eingestuft. Selbst wenn gleichwohl zu Gunsten des Klägers eine intensivere Ausbildung im betriebswirtschaftlichen Bereich unterstellt würde, könnte der sich hieraus ergebende Fortbildungsvorsprung innerhalb des Bewertungssystems der Auswahlrichtlinie rechtsfehlerfrei als solcher nicht mehr gesondert berücksichtigt werden, weil er länger als 8 Jahre zurück liegt. d) Für die Fortbildungen zur Elektrofachkraft für Schornsteinfeger sowie im Bereich der Festbrennstoffmessung war es schon deshalb sachgerecht, keine über die Erfassung im Rahmen der Anerkennung fachbezogener Weiterbildungen hinausgehenden Punktwerte vorzusehen, weil der Kläger hierüber keinen prüfungsähnlichen Leistungsnachweis vorgelegt hat. Beide Fortbildungen haben sich letztlich nicht zugunsten des Klägers ausgewirkt, weil für die Jahre 2009 bzw. 2010, in denen er sie besucht hat, bereits andere Fortbildungen mit insgesamt 5 Fortbildungstagen anerkannt worden waren. Insoweit ist es offensichtlich sachgerecht, das Gewicht sonstiger, nach Zahl der Veranstaltungstage erfasster Fortbildungsmaßnahmen zu begrenzen, um auszuschließen, dass letztlich die Menge der besuchten Veranstaltungen die Auswahlentscheidung unangemessen stark bestimmt. e) Die vom Kläger hervorgehobenen Gesichtspunkte, die in dem herangezogenen pauschalisierten Bewertungssystem unberücksichtigt geblieben sind, erforderten zur fehlerfreien Ausübung des Beurteilungsspielraums keine ergänzende Prüfung, ob die rechnerisch zuzubilligenden Punkte für den Leistungsvergleich tragfähig sind. Deshalb ist es hier jedenfalls im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte angenommen hat, neben der (schematischen) Anwendung der Auswahlrichtlinie keinen weiteren Einschätzungsspielraum zu besitzen. Aus den obigen Ausführungen, die sich mit den Einwänden des Klägers auseinandersetzen, ergibt sich, dass er keine Umstände geltend gemacht hat, die zusätzlich notwendig zu berücksichtigen gewesen wären, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten zutreffend und vollständig zu erfassen. Die begrenzte Wertung seiner Fortbildung und Zusatzqualifikationen ist danach sachlich gerechtfertigt. Die geringere Punktwertung hierfür beim Kläger im Vergleich zum Beigeladenen ergibt sich sachlich nachvollziehbar auch daraus, dass der Beigeladene schon früher (2005 statt wie der Kläger 2008) begonnen hat, grundsätzlich jedes Jahr mindestens an fünf Tagen seiner Fortbildungspflicht nachzukommen. 3. Ob der Beklagte schließlich zu Recht seine Auswahlentscheidung auf die Bewerber und den tatsächlichen Stand ihrer Qualifikation am 10.6.2010 beschränken durfte, bedarf keiner Entscheidung. Vgl. hierzu für ein soldatenrechtliches Auswahlverfahren BVerwG, Beschluss vom 29.4.2016 – 1 WB 27.15 –, NVwZ-RR 2016, 628 = juris, Rn. 18 ff. Denn der Kläger wird durch diese Verfahrensweise rechtlich nicht beschwert. Nachteilige Folgen des vom Beklagten gewählten zeitlichen Anknüpfungspunktes auf die Position der klägerischen Bewerbung im Rahmen der Bestenauslese sind nicht ersichtlich. Es erscheint nicht zumindest ernsthaft möglich, dass bei einem Verlauf entsprechend der vom Kläger eingeforderten Verfahrensweise er anstelle des Beigeladenen ausgewählt und bestellt worden wäre. Vgl. zu diesem Erfordernis Bay. VGH, Urteil vom 22.12.2011 – 22 B 11.1139, GewArch 2012, 83 = juris, Rn. 33. Der Beklagte hat in der Berufungserwiderung im Ergebnis nachvollziehbar dargelegt, dass bei dem vom Kläger favorisierten späteren Beurteilungszeitpunkt (30.9.2011) der Beigeladene auch eine höhere Punktzahl und überdies einen noch deutlicheren Punktevorsprung erreicht hätte. Der Kläger ist dem auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Berufungsverfahren nach § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 161 Abs. 3 VwGO dem Kläger aufzuerlegen, weil der Beigeladene hier einen Antrag gestellt und sich mithin auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt und mit diesem Antrag obsiegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO ergangen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.