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Beschluss

9 L 151/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:0429.9L151.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie - der Antragstellerin - zum Studium der Rechtswissenschaft im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2011 zuzulassen, falls nach den Verteilungskriterien des Gerichts ein Studienplatz auf sie entfällt, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 6 1. Hinsichtlich des Begehrens, innerhalb der festgesetzten Kapazität im begehrten Studiengang zugelassen zu werden, kommt die Vergabe eines Studienplatzes an die Antragstellerin nicht in Betracht. Insoweit ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 13. April 2011 sind im 1. Fachsemester ihres Studiengangs Rechtswissenschaft bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 105 Studienplätzen (ZulassungszahlenVO vom 10. Dezember 2010 - GV.NRW. 2010, 710, 714) 178 Studierende eingeschrieben. Damit ist innerhalb der festgesetzten Kapazität kein Studienplatz, der an die Antragstellerin vergeben werden könnte, mehr vorhanden. Dafür, dass die auf die Quote nach dem Grad der Qualifikation (§§ 23 Abs. 2 Nr. 4, 11 Abs. 3 VergabeVO NRW) bzw. die nach Wartezeit (§§ 23 Abs. 2 Nr. 5, 14 VergabeVO NRW) bezogene und mit einem negativen Ergebnis für die Antragstellerin ausgefallene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, die durch den - mit der Klage 9 K 626/11 angefochtenen - Ablehnungsbescheid vom 3. Februar 2011 ausgesprochen worden ist, fehlerhaft wäre, ist nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat auf Anforderung des Gerichts mit Schriftsatz vom 13. April 2011 erläuternd zu ihrem Ablehnungsbescheid ausgeführt, dass die Antragstellerin mit der nachgewiesenen Durchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung von 2,2 und einem Wartehalbjahr letztlich nicht habe ausgewählt werden können, da insoweit insgesamt 27 Bewerber mit gleichen Merkmalen vorhanden gewesen seien. Nach dem deshalb nachrangig durchgeführten Losverfahren habe die Antragstellerin den Rang 307 erhalten. Bei dem Grenzrang von 294 habe sie deshalb nicht berücksichtigt werden können. Wegen Ausschöpfung der festgesetzten Kapazität dieses Studiengangs schon nach dem Hauptverfahren habe kein Nachrückverfahren mehr stattgefunden. All dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 7 Gleiches gilt, soweit die Antragsgegnerin dem unter dem 4. Januar 2011 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Zulassung innerhalb der Härtequote (§§ 23 Abs. 2 Nr. 7, 15 VergabeVO NRW) nicht entsprochen hat. Nach § 15 VergabeVO NRW, der in den von der Hochschule durchzuführenden Zulassungsverfahren bei Studiengängen mit örtlicher Zulassungsbeschränkung entsprechend gilt, liegt eine beachtliche außergewöhnliche Härte vor, wenn in der eigenen Person des Bewerbers/der Bewerberin liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern (Hervorhebungen durch das Gericht). Hierbei ist, wie in der Rechtsprechung geklärt ist, 8 vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 13 B 604/10 -, der der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wegen eigener Verfahrensvertretung bekannt ist, ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weil die Zulassung im Härtewege nach dem System des Vergaberechts zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Studienbewerbers führt. 9 Die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin, die beanstandungsfrei in Anlehnung an die im zentralen Vergabeverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung erfolgt ist und an die Kriterien anschließt, die die Antragsgegnerin in ihren in das Internet eingestellten "Informationen zum Härtefallantrag" (http://www.uni-muenster.de/imperia/md/content/wwu/studierendensekretariat/ info_zum_ haertefallantrag_oert_nc.pdf) formuliert hat, ist, selbst wenn man den Inhalt der von der Antragsstellerin nachgebrachten "ärztlichen Bescheinigung" der Fachärztin für Allgemeinmedizin T. von März 2011 einbezieht, nicht zu beanstanden. Die im Härteantrag angeführte und im gerichtlichen Verfahren weiter beschriebene Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit der fünfundneunzigjährigen Großmutter der Antragstellerin führt nicht zur Glaubhaftmachung eines beachtlichen Härtegrundes, der im Verständnis des § 15 VergabeVO NRW die sofortige Zulassung der Antragstellerin zu dem gewünschten rechtswissenschaftlichen Studium an der WWU Münster - nach einer im Dezember 2010 erfolgten Aufgabe eines an der Universität Göttingen zum WS 2010/2011 begonnenen rechtswissenschaftlichen Studiums - gebieten würde. Das Gericht verkennt nicht, dass eine Einbindung von Angehörigen in die Pflege und Betreuung betagter Menschen als solche positiv zu bewerten ist. Die Ausführungen und Belege der Antragstellerin zeigen jedoch nicht auf, dass ihre - näher beschriebenen - Tätigkeiten und Verrichtungen zugunsten der Großmutter unabweisbar gerade von ihr geleistet werden müssten und die Antragstellerin deshalb wegen einer hieraus folgenden Ortsbindung an Münster eine sofortige Zulassung zu dem gewünschten Studium unter Außerachtlassung der für alle anderen Bewerber geltenden Kriterien beanspruchen könnte. Wie aus dem eigenen Vortrag der Antragstellerin folgt, ist die Großmutter der Antragstellerin als pflegebedürftig in der Pflegestufe I eingestuft. Sie wohnt nach eigenen Angaben im "M. A. ", S.--------X. 17 in N. . Nach den aus dem Internet ersichtlichen Informationen des Informationsbüros Pflege des Sozialamtes der Stadt N. handelt es sich dabei um ein von dem E. Werk N. e.V. in der Form eines "Service-Wohnens" angebotenes barrierefrei ausgestattetes Haus in unmittelbarer Nähe von "vielfältigen Einkaufsmöglichkeiten, Ärzten, Apotheken pp.", das u.a. einen Grundservice mit Notrufbereitschaft, Hausdame, Beratungs- und Vermittlungsdiensten und Erster Hilfe bietet. Darüber hinaus kann nach den in das Internet eingestellten und in ihrer Richtigkeit nicht zweifelhaften Angaben über das Haus dort ein Wahlservice zur Verfügung gestellt werden, der u.a. "Pflege, Hauswirtschaft, Mahlzeiten, Begleitung, Fahrdienste" beinhalten kann. Gerade diese Unterstützungsleistungen sind die, die die Antragstellerin und die behandelnde Ärztin als schwerpunktmäßig notwendig bezeichnet haben. Die Großmutter nimmt offenbar auch bereits ganz überwiegend mit Mitteln aus der Pflegestufe I finanzierte Pflegeleistungen der F. . E1. N. gGmbH in Anspruch. In der von der Antragstellerin zum Härteantrag beigefügten Rechnung vom 29. November 2010 sind insoweit als Leistungen "Teilwaschung, Ausscheidungen, Große Grundpflege und Kleine Grundpflege" angeführt. Diese Leistungen mögen unter Einschluss der im M. A. ohnehin vorgehaltenen Grund-Dienstleistungen den Pflegebedarf der Großmutter nicht vollumfänglich abdecken. Weshalb insoweit jedoch keine zusätzlichen externen - und auch entsprechend zu vergütende - Leistungen in den von der Antragstellerin angeführten pflegerischen und sonstigen Bereichen bewirkbar sein sollen, ist von der Antragstellerin nicht aufgezeigt worden. Ihr Vortrag beschränkt sich im Kern auf die Aussage, "die Pflegestufe I deckt allerdings nicht den eigentlichen Pflegebedarf meiner Großmutter ab", sodass sie täglich mindestens eine Stunde für sie zu sorgen habe. Damit ist schwerpunktmäßig ein finanzieller Aspekt angesprochen. Dafür, dass die für erforderlich oder sinnvoll gehaltenen weiteren pflegerischen Leistungen für die Großmutter entweder aus deren eigenem Vermögen oder aus Mitteln ihrer Angehörigen nicht finanzierbar seien und sie deshalb allein von der - insoweit auch nicht ausgebildeten - Antragstellerin erbracht werden müssten, ist nichts aufgezeigt. Was die weiter angeführte seelische Betreuung der Großmutter betrifft, die sicherlich ebenso wünschenswert und sinnvoll ist, wird gleichfalls nichts dafür deutlich, dass allein deshalb eine sofortige Zulassung der Antragstellerin an der WWU N. im gewünschten Studiengang unabweisbar notwendig wäre. In der ärztlichen Äußerung von März 2011 wird insoweit - in Übereinstimmung mit der Härtefallbegründung - ausgeführt, dass der älteren Schwester der Antragstellerin, die außerhalb von N. vollzeitig berufstätig sei, tagsüber eine Pflege und Unterstützung der Großmutter nicht möglich sei. Dass der Schwester - etwa in den Abendstunden - keine unterstützenden Hilfen und Beistand möglich und zumutbar seien, folgt hieraus nicht. Dass die Antragstellerin bei den den üblichen Anforderungen entsprechenden Studienzeiten mit der entsprechenden Inanspruchnahme durch Studienveranstaltungen selbst tagsüber ebenfalls erheblich eingebunden sein dürfte, ist dabei nicht einmal von Bedeutung. Auch bedarf es keiner Vertiefung, welche zeitliche Möglichkeiten etwa dem Vater der Antragstellerin, dem Schwiegersohn der Frau M1. , zu ergänzenden, unterstützenden Tätigkeiten trotz seiner beruflichen Verpflichtungen verbleiben mögen. Auch in der Gesamtschau der vorgebrachten Umstände vermag das Gericht nach alledem einen beachtlichen Härtegrund nicht zu erkennen. 10 2. Hinsichtlich des Begehrens auf (vorläufige) Zulassung im Studiengang Rechtwissenschaft als Studienanfängerin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl kann die Antragstellerin ebenfalls, und zwar schon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes, nicht durchdringen. 11 Das auf die Behauptung gestützte Begehren, die WWU N. habe mit der nach der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zulassungszahl für das 1. Fachsemester im Sommersemester 2011 ihre wahre Lehrkapazität im Studiengang Rechtswissenschaft nicht ausgeschöpft, stellt eine sog. Vorwegnahme der Hauptsache dar. Im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung würden nämlich durch die Aufnahme des Studiums Tatsachen geschaffen werden, die sich für den Fall des Unterliegens der Antragstellerin in einem anschließenden Hauptsacheverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht rückgängig machen ließen. Weder könnte der in Anspruch genommenen Ausbildungsaufwand zurückgewährt werden noch wäre es rechtlich zulässig, ihr die während des Studiums erbrachten Leistungen abzuerkennen. Das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes rechtfertigt eine solche Vorwegnahme der Hauptsache vor diesem Hintergrund dann und nur dann, wenn anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 12 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 03. Juni 1996 - 13 C 40/96 - m.w.N. Hiervon ausgehend fehlt nach der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Gerichts und des OVG NRW regelmäßig ein hinreichender Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel der (vorläufigen) Studienzulassung an der Hochschule der Wahl außerhalb der festgesetzten Kapazität, wenn einem Studienbewerber/einer Studienbewerberin die Aufnahme des angestrebten Studiums zulassungsfrei an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet entweder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch möglich ist oder er/sie jedenfalls hierzu für das verfahrensbetroffene Semester die Möglichkeit hatte. 13 Vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 12. März 2009 - 9 L 45/09 -, juris, vom 28. September 2009 - 9 Nc 270/09 - und vom 29. April 2010 - 9 Nc 170/10 -; OVG NRW: erneut Beschlüsse vom 21. Januar 2010 - 13 C 408/09 - (juris), vom 19. März 2010 - 13 C 120/10 - und bereits Beschlüsse vom 10. März 1994 - 13 C 65/94 -, vom 03. Juni 1996 a.a.O und vom 8. März 2006 - 13 B 253/06 -. So liegt es hier. 14 Wie gerichtsbekannt ist, kann das Studium der Rechtswissenschaft (Abschluss: Staatsexamen) an zahlreichen Hochschulen im Bundesgebiet außerhalb von Nordrhein-Westfalen zulassungsfrei aufgenommen werden, und zwar auch zum Sommersemester. Auf die entsprechenden Angaben der jeweiligen Hochschule auf der Internet-Homepage "Hochschulkompass" (hochschulkompass.de) der Hochschulrektorenkonferenz wird verwiesen. Die Antragstellerin war auch nach dem Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung selbst bereits in diesem Studiengang eingeschrieben (Universität Göttingen, ab WS 2010/2011). Sie hat diesen Studienplatz aufgegeben. Dass dieser Aufgabe des bereits innegehaltenen Studienplatzes bzw. der Neuaufnahme des rechtswissenschaftlichen Studiums an einem anderen Standort außerhalb Nordrhein-Westfalens ein an den Kriterien der Unabweisbarkeit bzw. Unzumutbarkeit zu messendes Hindernis entgegen stünde, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Dass die Pflegebedürftigkeit der Großmutter einen solchen Grund nicht darstellt, ist bereits oben unter 1. zu dem Härteantrag ausgeführt worden. Diese Beurteilungen gelten hier in gleicher Weise. 15 In diesem Zusammenhang ist der Entscheidung des 16 Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, Beschluss vom 16. September 2008 - 81/08 u. a., - juris, ebenfalls nichts zu Gunsten der Antragstellerin zu entnehmen. Der darin enthaltenen Aussage, dass das Recht auf freie Wahl des Studienorts und der Studienrichtung durch die Möglichkeit der Immatrikulation ohne Zulassungszahlenbegrenzung an einer anderen Hochschule nicht verbraucht wird, weshalb es auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung stets ohne Rücksicht auf an anderen Hochschulorten uneingeschränkt offen stehende Studienmöglichkeiten in diesem Studiengang durchsetzbar sei, haben sich weder das erkennende Gericht noch das OVG NRW angeschlossen. 17 Vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 12. März 2009 und vom 28. September 2009 a.a.O.; OVG NRW Beschlüsse vom 19. März 2010 und vom 21. Januar 2010, jeweils a.a.O. Auf die darauf bezogenen Ausführungen der vorzitierten Beschlüsse, an denen festgehalten wird, wird verwiesen. 18 Einer inhaltlichen Überprüfung der auf den Studiengang Rechtswissenschaft an der WWU N. zum Studienjahr 2010/2011 bezogenen ministeriellen Kapazitätsbestimmung bedarf es nach alledem nicht. Dass im SS 2011 in diesem Studiengang ohnehin eine deutliche Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl (wegen Überbuchung) vorliegt, ist lediglich ergänzend anzumerken. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Gerichts und des OVG NRW in Verfahren der vorliegenden Art. 20