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Urteil

3 K 66/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:0803.3K66.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren für die Zeit ab Oktober 2010 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Tochter des Klägers besucht seit August 2010 eine Offene Ganztagsschule in C. . Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Einkommensnachweise setzte die Beklagte durch Bescheid vom 17.11.2010 den Elternbeitrag ab dem 1.8.2010 auf monatlich 31,94 Euro fest. 3 Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers legte die Beklagte als Antrag auf Erlass der Beiträge aus, den sie durch Bescheid vom 7.12.2010 ablehnte. 4 Am 6.1.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er habe bis zum 29.9.2010 Arbeitslosengeld erhalten, seitdem lebe er von Hartz IV-Leistungen. Davon könne er die Elternbeiträge nicht bezahlen. Rücklagen habe er nicht. Bei der Berechnung seines Einkommens sei zu berücksichtigen, dass er für die Fahrten zu seiner Arbeitsstelle im August und September 2010 seiner Mutter jeweils 510 Euro für die Miete ihres Autos (30 Euro täglich) gezahlt habe. Außerdem habe er in diesen beiden Monaten seinen Sohn an jedem Samstag im 23,9 km entfernten I. mit dem Auto abgeholt und wieder hingefahren. Dafür habe er seiner Mutter pro Tag ebenfalls 30 Euro an Mietkosten gezahlt. Den Kraftstoff für die pro Samstag gefahrenen 95,6 km habe er selbst bezahlt. 5 Nachdem der Kläger zunächst sinngemäß beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7.12.2010 zu verpflichten, ihm die Elternbeiträge für die Zeit ab August 2010 zu erlassen, und nachdem die Beteiligten das Verfahren für den Zeitraum ab Oktober 2010 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, 6 beantragt der Kläger nunmehr, 7 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7.12.2010 in der Gestalt der Änderung durch den Bescheid vom 6.4.2011 zu verpflichten, die Elternbeiträge für die Monate August und September 2010 zu erlassen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie weist darauf hin, der Kläger habe auch unter Berücksichtigung der Fahrtkosten zu seinem Sohn ausreichend hohe Einkünfte gehabt, um die Elternbeiträge für die Monate August und September 2010 zu zahlen. 11 Die Beklagte hat die monatlichen Elternbeiträge durch Bescheid vom 18.1.2011 gegenüber dem Kläger ab Januar 2011 auf 0 Euro festgesetzt. Durch Bescheid vom 6.4.2011 hat die Beklagte ihren Bescheid vom 7.12.2010 hinsichtlich der Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2010 aufgehoben und die Elternbeiträge für diese Monate erlassen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 15 Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erlass der festgesetzten Elternbeiträge für die Monate August und September 2010 gemäß § 6 der Satzung der Stadt C. über die Elternbeiträge in Tageseinrichtungen für Kinder und das außerschulische Angebot im Rahmen offener Ganztagsschulen (Elternbeitragssatzung) vom 17.12.2008 (EBS) i. V. m. den §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII). 16 Nach § 6 Satz 1 EBS kann der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Beitragspflichtigen und dem Kind nicht zuzumuten ist. § 6 Satz 2 EBS verweist für die Feststellung der zumutbaren Belastung auf die §§ 82 bis 85, 87 und 88 SGB XII. Das bedeutet für die Elternbeiträge, dass gemäß § 87 Abs. 1 SGB XII die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten ist, soweit das nach den §§ 82 bis 84 SGB XII zu berücksichtigende Einkommen der Eltern die gemäß § 85 SGB XII maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt. Für die Frage, ob den Eltern die Belastungen mit Elternbeiträgen zugemutet werden können, ist auf das konkrete Einkommen jedes einzelnen vom Erlassantrag umfassten Beitragsmonats abzustellen. 17 OVG NRW, Urteil vom 7.8.1998 - 16 A 1323/96 -, NWVBl. 1999, 192 = juris, Rdn. 6 ff. zu den vergleichbaren Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes. 18 Für den Monat August 2010 berechnet sich das einzusetzende Einkommen des Klägers und seiner Tochter gemäß § 82 Abs. 1 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung wie folgt: 19 - 400 Euro Erwerbseinkommen 20 - 184 Euro Kindergeld 21 - 182,87 Euro Waisenrente 22 - 1.031,40 Euro Arbeitslosengeld (30 Tage x 34,38 Euro) 23 Gesamt: 1.798,27 Euro 24 Davon abzusetzen sind die in § 82 Abs. 2 SGB XII aufgeführten Beträge. Dazu zählen u. a. nach Nr. 4 der Vorschrift die mit der Erzielung des Einkommens notwendigen Fahrtkosten. Grundsätzlich absetzbar sind Ausgaben im Zusammenhang mit Einnahmen dann, wenn sie erkennbar in einem nutzbringenden Zusammenhang mit den Einnahmen stehen. Ausgaben sind dann notwendig, wenn Ausgaben und Einnahmen einander bedingen und sich die Ausgaben im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung halten. 25 Schmidt, in: juris-Praxiskommentar SGB XII, Stand: 22.6.2011, § 82 Rdn.62. 26 Gemessen daran sind die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten nicht in der geltend gemachten Höhe notwendig, weil die angeblich entstandenen Fahrtkosten erheblich höher sind als das erzielte Erwerbseinkommen. Den Kosten von monatlich 510 Euro für die Automiete zuzüglich der Kosten für Diesel standen Einnahmen in Höhe von nur 400 Euro gegenüber. Gründe, aus denen solch hohe Fahrtkosten möglicherweise im besonderen Ausnahmefall trotzdem als notwendig anzusehen sein könnten, sind hier weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. 27 Unabhängig davon ist grundsätzlich nur die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle maßgeblich. Dies sind hier nach der Berechnung des Falkroutenplaners 34,13 km und nicht, wie vom Kläger angeben, 45,9 km. Der Unterschied zwischen der kürzesten und der schnellsten Strecke beträgt nach dem Falkroutenplaner nur 11 min. Es ist weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen es dem Kläger nicht möglich war, 11 min. später bei seiner Arbeitsstelle anzukommen oder von dort 11 min. eher loszufahren, um seine Tochter pünktlich zur Schule zu bringen oder abzuholen. Sollte der Kläger mit dem Auto einen Umweg gefahren sein, um seine Tochter zur Schule zu bringen, ist der dafür entstandene Aufwand nicht notwendig für sein Erwerbseinkommen und daher in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. 28 Die Beklagte hat die notwendigen Fahrtkosten entsprechend den Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter etlicher Bundesländer berechnet, die 5,20 Euro für jeden Entfernungskilometer vorsehen, und ist von einer Entfernung von 38,23 km ausgegangen. Ausgehend davon ergibt sich ein Betrag von 198,80 Euro. 29 Zuzüglich der von der Beklagten berücksichtigten Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 5,20 Euro und dem Beitrag des Klägers für eine private Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 4,84 Euro (58,12 Euro : 12) sind demnach insgesamt 208,84 Euro von den Einkünften des Klägers abzuziehen. 30 Demzufolge betrug das Einkommen des Klägers im Sinne der §§ 82 ff. SGB XII im August 2010 insgesamt 1.589,43 Euro. 31 Die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII berechnet sich wie folgt: 32 718 Euro (zweifacher Grundbetrag i. S. v. § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) 33 - 251 Euro (Familienzuschlag für die Tochter des Klägers nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII) 34 - 275 Euro Kaltmiete 35 - 50 Euro Betriebskostenvorschuss 36 Insgesamt: 1.294 Euro. 37 Das Einkommen des Klägers überstieg die Einkommensgrenze im August 2010 also um 295,43 Euro. Die Zahlung des für August 2010 festgesetzten Elternbeitrages in Höhe von 31,94 Euro war ihm daher zumutbar, zumal dies nicht einmal 11% des Einkommens über der Einkommensgrenze ausmachte. 38 An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man zugunsten des Klägers die weiteren Fahrtkosten berücksichtigt, die ihm dadurch entstanden sind, dass er an den vier Samstagen im August 2010 seinen Sohn G. aus I. mit dem Auto seiner Mutter abgeholt und abends wieder hingebracht hat. Nach den Angaben des Klägers hat er dafür 30 Euro pro Tag an seine Mutter gezahlt hat. Die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Wohnung seines Sohnes beträgt nach Angaben des Klägers 23,9 km. Die Kraftstoffkosten für einen Passat Diesel, der auf 200 km etwa 7 bis 8 l verbraucht, dürften unter Berücksichtigung des Literpreises für Diesel bei jeweils 95,6 km (23,9 km x 4) je Samstag monatlich 45 Euro nicht überstiegen haben. Die Kosten für die Fahrten zu seinem Sohn betrugen demnach monatlich allenfalls etwa 30 Euro x 4 + 45 Euro = 165 Euro. 39 Ob die von der Beklagten angesetzte Fahrtkostenpauschale von 5,20 Euro je Entfernungskilometer grundsätzlich zu niedrig bemessen ist, kann hier offen bleiben. Denn da der Kläger nicht an jedem Arbeitstag im August, sondern nur an 17 Tagen zur Arbeit gefahren ist, ist die Berechnung der Beklagten für ihn günstiger als beispielsweise die Berechnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Setzt man entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte 0,30 Euro an, ergibt sich bei derselben Entfernung und 17 Arbeitstagen im August 2010 ein Betrag von 194,97 Euro, also weniger als nach der Berechnung der Beklagten. 40 Für den Monat September 2010 berechnet sich das einzusetzende Einkommen des Klägers und seiner Tochter so wie das für August, mit dem Unterschied, dass der Kläger Arbeitslosengeld nur für 29 Tage, also insgesamt 34,38 Euro weniger, erhielt. Die Kosten für die Fahrten zur Arbeit und zu seinem Sohn waren gleich hoch wie im August 2010. Auch unter Berücksichtigung dessen war dem Kläger die Zahlung des Elternbeitrags von 31,94 Euro im September 2010 zumutbar. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Klage des Klägers auf Erlass der Elternbeiträge für die Zeit ab Oktober 2010 aus den im Prozesskostenhilfebeschluss vom 30.3.2011 genannten Gründen voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, wenn die Beklagte die Beiträge für die Monate Oktober bis Dezember 2010 nicht nach Klageerhebung erlassen und die Elternbeiträge für die Zeit ab Januar 2011 nicht auf 0 Euro festgesetzt hätte. Das Gericht hat weiter berücksichtigt, dass der Streitgegenstand zunächst den Erlass der Elternbeiträge für ein Jahr, beginnend ab August 2010, umfasste. 42 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.