Beschluss
7 L 342/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:0825.7L342.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der (sinngemäße) Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1484/11 hinsichtlich der Ziffern 1. bis 3. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Juni 2011 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 4. und 6. anzuordnen, 4 bleibt ohne Erfolg. 5 Der Antrag ist bezüglich der Ziffern 1. bis 4. zulässig, aber unbegründet. 6 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt wiederherstellen. Eine solche Entscheidung setzt voraus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist oder dass der Verwaltungsakt nach der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist oder dass im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung kein überwiegendes öffentliches Interesse für einen Sofortvollzug gegeben ist. 7 Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 5 der Verfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat der zuständige Antragsgegner eine einzelfallbezogene schriftliche Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) gegeben, indem er auf das Interesse an einem effektiven Gewässerschutz gegenüber einer fortdauernden Gefährdung durch eine formell und materiell illegale Einleitung von Abwasser aus der streitgegenständlichen Kläranlage während des anhängigen Klageverfahrens in der Hauptsache abgestellt hat. 8 Die in den Ziffern 1. bis 4. der Ordnungsverfügung enthaltenen Verwaltungsakte sind bei der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache voraussichtlich rechtmäßig. 9 Die in Ziffer 1. verfügte Untersagung, ab dem 7. Tag nach Zustellung Abwasser aus der auf dem Grundstück G1 befindlichen Kläranlage in den auf dem Grundstück G2 befindlichen nördlichen Teich einzuleiten, durfte der Antragsgegner ebenso auf die gemäß § 138 Satz 3 LWG anwendbare Ermächtigungsgrundlage der allgemeinen ordnungsbehördlichen Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG stützen, wie die Aufforderungen, innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung den Ablauf der Kläranlage dauerhaft und sicher zu verschließen (Ziff. 2) und nach erfolgtem Verschluss das Abwasser durch die Beigeladene abfahren zu lassen (Ziff. 3). Dem Rückgriff auf die ordnungsbehördliche Generalklausel steht insbesondere nicht § 100 Abs. 1 WHG entgegen, sondern wird durch diesen auf Grund der Bezugnahme auf landesrechtliche Vorschriften gerade zugelassen, 10 vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 100 Rn. 13; VG Köln, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 14 L 1506/09 -, juris, Rn. 6. 11 Die Antragstellerin verstößt durch das Einleiten von Schmutzwasser aus der Kläranlage in die dieser nachgelagerten Teiche und von dort in den Plenterbach gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG. Denn dieses Einleiten erfolgt rechtswidrig, weil die Antragstellerin hierfür nicht mehr über die gemäß § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis verfügt, da die am 16. Januar 2009 erteilte Erlaubnis nur bis zum 31. Dezember 2010 befristet war. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis auf ihren am 16. Dezember 2010 beim Antragsgegner eingegangenen Antrag hat. 12 Denn bei der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass das Einleiten auch materiell rechtswidrig und daher nicht genehmigungsfähig ist. 13 Gemäß § 57 Abs. 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden, wenn 1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, 2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und 3. Abwasseranlagen und sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen. Gemäß § 60 Abs. 1 WHG sind solche Abwasseranlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden, welche nach § 57 Abs. 1 LWG von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt werden, 14 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2003 - 20 B 1411/03 -. 15 Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 WHG können durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 dem - in § 3 Nr. 11 WHG definierten - Stand der Technik entsprechen. Als eine solche Rechtsverordnung gilt die Abwasserverordnung (AbwV, BGBl. I 2004, 1108, 2625, zuletzt geändert in BGBl. I 2009, 2585) fort, 16 vgl. Zöllner, in: Siedler/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Bd. 1, § 57 WHG Rn. 5. 17 Nach C (1) des häusliches und kommunales Abwasser betreffenden Anhangs 1 der AbwV gilt für den chemischen Sauerstoffbedarf selbst in der Größenklasse 1 ein Höchstwert von 150 mg/l. Dieser ist aber in der amtlichen Messung vom 23. Juni 2010 mit 175 mg/l nicht nur geringfügig überschritten worden. Die Voraussetzungen einer Fiktion der Einhaltung des Wertes nach § 6 Abs. 1 AbwV liegen ebenso wenig vor wie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AbwV. 18 Somit ist nicht erkennbar, dass die Bedingungen des § 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 WHG für die Erteilung einer Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser vorliegen. 19 Zudem gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die streitgegenständliche Abwasseranlage nicht mehr den nach § 57 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG zu beachtenden allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, wie sich unter anderem aus dem Kurgutachten des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom Oktober 2010 (BA 2 Bl. 186) ergibt. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung sprechen die Feststellungen in dem Schreiben des von der Antragstellerin beauftragten Ingenieurbüros T. aus Lippstadt in dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 16. Juli 2007. Danach weisen die Betonflächen im Luftinnenraum eine zum Teil starke Betonkorrosion auf, so dass eine Sanierung mittelfristig erforderlich wird. Die Anlage könne nach Abschluss der vorgeschlagenen Sanierungen ordnungsgemäß betrieben werden und die erwartete Reinigungsleistung erbringen. Entsprechende Sanierungsmaßnahmen hat die Antragstellerin aber offensichtlich nicht ergriffen. Vielmehr ist den Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. Januar und 14. April 2011 zu entnehmen, dass die Antragstellerin selbst die Unterzeichnung einer vom Antragsgegner übermittelten Erklärung ablehnt, ein Fachbüro mit der Ermittlung von Daten zu Abwassermengen/Fremdwasseranteilen und zum Zustand des Kanalisationsnetzes sowie zur Erarbeitung eines Konzepts zur ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbeseitigung zu beauftragen, unter Hinweis darauf, dass sie nicht abwasserbeseitigungspflichtig sei. 20 Zur Vermeidung weiterer Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit (§ 14 Abs. 1 OBG) durch rechtswidriges Einleiten von Abwasser durfte der Antragsgegner der Antragstellerin auch aufgeben, innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung den Ablauf der Kläranlage dauerhaft und sicher zu verschließen (Ziff. 2) und nach erfolgtem Verschluss das Abwasser durch die Beigeladene abfahren zu lassen (Ziff. 3). 21 Der Antragsgegner hat das ihm zukommende Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt, wie sich aus seinen Erwägungen zur Bedeutung der Schutzgüter und zu der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen ergibt. 22 Die Auswahl der Antragstellerin als Handlungs- sowie Zustandsstörerin (§§ 17, 18 OBG) auf Grund ihrer Eigentümer- und Betreiberstellung bezüglich der Kläranlage ist rechtsfehlerfrei, da nur hierdurch hinreichend sicher und effektiv eine fortdauernde Gefährdung der der Kläranlage nachgeschalteten Oberflächengewässer bzw. des Grundwassers unterbunden werden kann. 23 Soweit die Antragstellerin meint, diese Ermessensausübung, insbesondere die Störerauswahl, sei fehlerhaft, da gemäß der spezielleren Vorschrift des § 53 Abs. 7 LWG die zuständige Behörde den Verpflichteten nur zur Erfüllung seiner Pflicht anhält, wenn die Abwasserbeseitigungspflicht nicht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft obliegt, die in Anspruch genommene Antragstellerin aber gar nicht abwasserbeseitigungspflichtig sei, geht dies schon deshalb fehl, weil die Antragstellerin nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung gegenwärtig durchaus zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist. 24 Auch wenn § 53 Abs. 1 LWG insoweit als Grundsatz die Gemeinden als abwasserbeseitigungspflichtig bezeichnet, ist die Antragstellerin auf Grund des unter dem 29. Dezember 1980 von dem (damaligen) Regierungspräsidenten Münster gegenüber der "Firma M. S. KG, F.---straße , H. " erlassenen Verpflichtungsbescheids (und des unter dem selben Tag gegenüber der Beigeladenen erlassenen Freistellungsbescheids) widerruflich verpflichtet, die im Ferienpark anfallenden Abwässer sowie das Niederschlagswasser zu beseitigen. 25 Ausweislich des im Verfahren 7 K 959/11 von der Beigeladenen vorgelegten Handelsregisterauszugs wurde die M. S. KG zwar bereits am 00.00.0000, also vor Erlass des Verpflichtungsbescheids, in die G. P. GmbH & Co. KG umfirmiert (§§ 17, 29, 31 HGB). Diese Falschbezeichnung des Adressaten des Verpflichtungsbescheids führt aber nicht zu dessen Nichtigkeit, da die Nichtigkeitsgründe des § 44 VwVfG NRW nicht gegeben sind. Vielmehr handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. auch § 42 VwVfG NRW), da die zuvor im Rechtsverkehr aufgetretene M. S. KG unter ihrer aktuellen Firma, tatsächlich also als G. P. GmbH & Co. KG, verpflichtet werden sollte und trotz Falschbezeichnung auch verpflichtet wurde. Im Übrigen verhielte sich die Antragstellerin treuwidrig, wenn sie nach Ausnutzen dieses Freistellungsbescheids durch Betrieb einer eigenen Kläranlage über zwei Jahrzehnte nun die Unwirksamkeit dieses Bescheids geltend machte, um ein fortdauerndes rechtswidriges Einleiten von Abwasser zu erreichen. 26 Die bloße Umfirmierung bzw. der zu Grunde liegende Gesellschafterwechsel hat entgegen der - nicht näher begründeten - Rechtsauffassung der Antragstellerin mangels Verwirklichung eines Tatbestands der §§ 161, 131 HGB bzw. Ausscheidens des einzigen Komplementärs, 27 vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 131 Rn. 5; Oetker, HGB, § 161 Rn. 64, 28 weder ein Erlöschen der M. S. KG noch eine Rechtsnachfolge bewirkt, im Übrigen erfolgte die Umfirmierung bereits vor Erlass des Verpflichtungsbescheids. Darüber hinaus würde in einem Fall der Rechtsnachfolge ohne Universalsukzession bei summarischer Prüfung wohl § 53 Abs. 1c Satz 2 LWG angesichts seines klaren Wortlauts ("Abwasserbeseitigungspflicht") zu Lasten der Antragstellerin greifen, ohne dass die Bedenken der Antragstellerin hinsichtlich der (vermeintlich anderen) gesetzgeberischen Absicht dem entgegen stünden, 29 vgl. auch VG Köln, Urteil vom 15. Juni 2010 - 14 K 7866/08 -, www.nrwe.de, Rn. 26, 28. 30 Auch von seinem inhaltlichen Regelungsgehalt her war und ist der Verpflichtungsbescheid mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 44 VwVfG NRW nicht nichtig, sondern wirksam. Er ist bisher auch nicht widerrufen worden. 31 Dabei kann offenbleiben, ob mittlerweile ein Widerruf in Betracht kommt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 53 Abs. 4 bzw. 5 LWG) nicht mehr vorliegen könnten. Selbst wenn die Antragstellerin einen Anspruch auf Widerruf des sie belastenden Verpflichtungsbescheids oder auf insoweitige ermessensfehlerfreie Entscheidung haben sollte, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit ihrer Inanspruchnahme auf Unterlassen weiteren Einleitens, Verschließen der Anlage und Abfahrenlassen der Abwässer, bis eine etwaige Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht tatsächlich erfolgt ist. Im Übrigen hat die Antragstellerin noch im Jahr 2010 gegenüber dem Antragsgegner und der Beigeladenen anerkannt, dass eine etwaige Rückübertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Beigeladene einer Ermittlung unter anderem der relevanten Abwasserfracht bedarf, sie hat sich einer entsprechenden Mitwirkung an diesen Ermittlungen dann aber - wie bereits erwähnt - ohne durchschlagende Gründe verweigert. 32 Dass der Antragstellerin in Ziffer 3. aufgegeben wird, das Abwasser durch die Beigeladene abfahren zu lassen, führt ersichtlich nicht zu einer Verlagerung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Beigeladene. Diese soll durch die weiterhin abwasserbeseitigungspflichtige Antragstellerin nur beauftragt werden, für das Abfahren des Abwassers zu sorgen. Im Übrigen hatte die Antragstellerin gemäß § 21 OBG die Möglichkeit, ein ebenso wirksames Austauschmittel anzubieten. Da der Antragsgegner hinsichtlich der Häufigkeit des Abfahrens keine verbindlichen Vorgaben gemacht hat, sondern nur in der Begründung des Bescheids auf Grund überschlägiger Berechnung von einem "Rhythmus von ca. 7 Tagen" ausgeht, begegnet die Anordnung auch keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit. 33 Die in den Ziffern 1. und 2. enthaltene Frist von 7 Tagen ist angesichts der Bedeutung einer gesetzmäßigen Abwasserbeseitigung und angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin schon seit Jahren um die Problematik einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung durch die über 30 Jahre alte Kläranlage weiß und dass der Antragsgegner sie zu der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung bereits mit am 30. März 2011 abgesandten Schreiben vom 28. März 2011 angehört hatte, noch verhältnismäßig. 34 Schließlich überwiegt im Rahmen der - auch bei Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte gebotenen - Interessenabwägung das öffentliche Interesse an dem angeordneten Sofortvollzug der in den Ziffern 1. bis 3. enthaltenen Ge- und Verbote. Hierdurch werden wahrscheinliche negative Auswirkungen auf die Wasserqualität des Plenterbachs bzw. des Grundwassers verhindert. Das diesbezügliche öffentliche Interesse wird durch die lange Dauer der Nutzung der Kläranlage nicht entscheidend verringert. Der Antragstellerin ist die - zumindest vorübergehende - Beachtung dieser Verfügung zumutbar, ihre Interessen sind allein finanzieller Art. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2011 - 20 B 1480/10 -. 36 Gegen die jeweiligen, auf Grund von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 Justizgesetz NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen bestehen keine rechtlichen Bedenken (§ 57 Abs. 1 Nr. 2, § 58, § 60, § 63 VwVG NRW), angesichts des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin an einer Nichtbefolgung der jeweiligen Verfügung insbesondere nicht hinsichtlich der Höhe von jeweils 2.000 Euro. 37 Bezüglich der - wegen der uneingeschränkten Bezugnahme auf die gesamte Ordnungsverfügung vom 29. Juni 2011 in der Antragsschrift - wohl auch begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 1484/11 hinsichtlich der unter Ziff. 6 festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,- Euro ist der Antrag bereits unzulässig. Denn der Antragsgegner hatte bei Anhängigwerden des Antrags der Antragstellerin am 4. Juli 2011 entgegen § 80 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung weder ganz noch zum Teil abgelehnt. Vielmehr wurde der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO erst am selben Tage bei dem Antragsgegner gestellt. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. 39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt den vorläufigen Charakter des Verfahrens. 40