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Urteil

6 K 1576/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:1018.6K1576.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin bot gemeinsam mit der "T. T1. . K. ", der "Q. J. GmbH & Co. KG" und der "F. GmbH", sämtlich mit Sitz in F1. , an verschiedenen Standorten in F1. , u.a. im I. "N. , N1.-----straße 0" der Klägerin, das Projekt "Betreutes Wohnen" für ältere Menschen an. In dem hierfür am 24. September 2008 geschlossenen "Kooperationsvertrag" heißt es u.a.: 3 "§ 2 Zusammenarbeit 4 (1) Die Kooperationspartner arbeiten vertrauensvoll und partnerschaftlich miteinander. ... 5 (4) Die Kooperationspartner erkennen die Wahlfreiheit der Mieter in Bezug auf die Wahl des ambulanten Pflegedienstes an. Eine feste Bindung besteht in Bezug auf die Wahl des Pflegedienstes im Rahmen des Notrufs (§ 4 Abs. 3). ... 6 § 3 Servicevertrag 7 (1) Die Kooperationspartner entwickeln auf der Basis dieses Kooperationsvertrages einen Servicevertrag, der zwischen den Nutzern (Mieter wie Eigentümer) und allen Kooperationspartnern geschlossen wird. 8 (2) Alle Nutzer, Mieter wie auch Eigentümer, schließen auf der Basis dieses Kooperationsvertrages einen Servicevertrag mit den Kooperationspartnern ab. ... 9 § 4 Grundleistungen 10 (1) Die jeweiligen Kooperationspartner sind für die von ihnen erbrachten Leistungen selbst verantwortlich und haben die Leistungen ständig sicher zu stellen. ... 11 § 5 Wahlleistungen 12 Die Kooperationspartner können Wahlleistungen anbieten und über die Kooperation vermarkten. Die Wahlleistungen sind miteinander abzustimmen, um Überschneidungen und Konkurrenzangebote zu vermeiden. ... 13 § 9 Vergütung 14 (1) Die Grundleistungen (§ 4 dieses Vertrages) werden durch einen pauschalen monatlichen Betrag vergütet. Die Nutzer zahlen an die Kooperationspartner je Wohneinheit 100,00 Euro monatlich. ... 15 (8) Die Vergütung der Wahlleistungen erfolgt je nach Inanspruchnahme. Die Kosten für die Wahlleistungen ergeben sich aus den Preislisten des jeweiligen Dienstleisters. ..." 16 In dem nach § 3 des Kooperationsvertrages zwischen den Nutzern und den Kooperationspartnern zu schließenden Servicevertrag heißt es u.a.: 17 "§ 1 Gegenstand des Vertrages 18 Der Bewohner des Betreuten Wohnens zahlt für die nachfolgend beschrieben Grundleistungen eine monatliche Grundpauschale ... Die sogenannten Wahlleistungen ... können im Modulsystem zusätzlich gewählt werden. Diese Wahlleistungen werden entweder von den Kooperationspartnern selbst erbracht oder an dritte Dienstleister vermittelt. ... 19 § 2 Grundleistungen: 20 Die Bewohner des Betreuten Wohnens können von den Kooperationspartnern folgende Grundleistungen erhalten: 21 Soziale Beratung durch eine sozialpflegerische Fachkraft 22 Im Rahmen des Anmeldeverfahrens erfolgt eine soziale Erstberatung durch eine sozialpflegerische Fachkraft. Bei der Beantragung von Leistungen zur Pflegeversicherung erhalten Sie Unterstützung. 23 Für Fragen im Alltag, Unterstützung in finanziellen Fragen und Behördenangelegenheiten steht diese Fachkraft dem Bewohner nach vorheriger Absprache telefonisch oder persönlich während der Dienstzeit vor Ort zur Verfügung. 24 Option auf einen Kurzzeitpflegeplatz 25 Die T. T1. . K. gewährt den Bewohnern des Betreuten Wohnens bei entsprechenden Möglichkeiten eine Option auf einen Altenheimplatz in den Altersheimen der T. . Des weiteren können Kurzzeitpflegeplätze im Altenwohnheim L. und im neuen N. am N2. zur Verfügung gestellt werden. 26 Erstinstallation, Überwachung und Wartung einer Notrufanlage 27 Notwendige Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist die Erstinstallation, Überwachung und Wartung der Hausnotrufanlage. ... 28 Organisation und Vermittlung von Wahlleistungen 29 Die Kooperationspartner organisieren und koordinieren die Wahlleistungen für die Bewohner des Betreuten Wohnens. ... 30 Bereitschaftsdienst 31 Für eine ständige (Tag und Nacht) Bereitschaft steht eine Pflegefachkraft für Notfälle zur Verfügung. Außerdem ist für eine regelmäßige Präsenz (telefonisch oder vor Ort) durch eine Pflegefachkraft gesorgt. 32 § 3 Wahlleistungen: 33 Die Wahlleistungen werden von den Kooperationspartnern selbst erbracht, organisiert oder vermittelt. ... 34 Folgende Wahlleistungen werden angeboten: 35 A) Durch den Q. J. : I. Pflegerische Leistungen im Rahmen eines Notfalleinsatzes II. Vorübergehende Pflege im Krankheitsfall III. Regelmäßige Pflege i. Hilfe bei der Grundpflege ii. Behandlungspflege 36 B) Durch das N2. F1. : I. Sämtliche Mahlzeiten in der Cafeteria des N2. zu den Öffnungszeiten II. Mobiler Menu-Service III. Hausmeisterdienste, kleinere Gärtnereidienste, IV. Leistungen der physikalischen Abteilung V. Ernährungsberatung 37 C) Durch die T. T1. . K. : I. Teilnahme an kulturellen und Freizeitangeboten II. Gemeinschaftliche Nutzung von Räumlichkeiten 38 D) Weitere Leistungen werden organisiert oder vermittelt: 39 I. Wohnraumberatung II. Hilfsmittelversorgung III. Wohnungs- und Fensterreinigung IV. Wäschedienst V. Einkaufsdienste VI. Friseurdienste VII. Sonstige Dienste nach Absprache ..." 40 Mit E-Mail vom 26. März 2009 bat die T. T1. . K. den Beklagten um Prüfung und ein Gespräch, um zu klären, ob das "Betreute Wohnen in F1. " unter das Wohn- und Teilhabegesetz fällt. Nach einem am 21. Juni 2010 geführten Gespräch zwischen Vertretern der Kooperationspartner und dem Beklagten stellte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2010 fest, das Wohn- und Betreuungsangebot der Klägerin im N. , N1.-----straße 0 in F1. falle in den Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Da die Klägerin Wohnraum und die Q. J. GmbH & Co. KG Betreuungsleistungen anböten, es sich also um zwei verschiedene Anbieter handele, sei § 2 Abs. 2 WTG einschlägig. Diese juristischen Personen seien rechtlich miteinander verbunden, da ein entsprechender Kooperationsvertrag zwischen dem Anbieter von Wohnraum und dem Anbieter von Betreuungsleistungen bestehe. Vermieter und Betreuungsanbieter wirkten daher so zusammen, dass eine Leistung auch im Interesse des anderen Anbieters erbracht werde. Außerdem stellte der Beklagte der Klägerin für diesen Bescheid eine Gebühr in Höhe von 250,- EUR in Rechnung. Zur Begründung gab der Beklagte insoweit im Wesentlichen an: Der Verwaltungsaufwand für Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz bemesse sich nach den vom Innenministerium bekannt gegeben durchschnittlichen Personalkosten. Im vorliegenden Fall seien die Arbeitsstunden gemäß Gebührenberechnung nach Zeitaufwand zugrundegelegt. 41 Unter dem 21. Juli 2010 bat die Klägerin den Beklagten, den Feststellungsbescheid zurückzunehmen und unter Beachtung vorgelegter neuer Verträge neu zu entscheiden. Außerdem teilte die Klägerin u.a. mit, der Feststellungsbescheid enthalte keine Ausschlussprüfung nach § 3 WTG und sei bereits deshalb rechtswidrig. Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Ausschlussprüfung nach § 3 Abs. 1 WTG bereits Gegenstand des Gesprächs vom 21. Juni 2010 gewesen sei, der Klägerin also die Rechtsauffassung des Beklagten bekannt gewesen sei, dass ein Ausschluss vom Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die Klägerin in ihrer Betreuungseinrichtung nicht nur allgemeine und soziale Betreuungsleistungen in geringfügigem Umfang anbiete, sondern darüber hinaus auch pflegerische Betreuungsleistungen durch einen ihrer Kooperationspartner. 42 Die Klägerin hat am 29. Juli 2010 Klage erhoben. 43 Sie macht im Wesentlichen geltend: Der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er gegen das Begründungsgebot verstoße. Dass die Klägerin mit ihren Vertragspartnern rechtlich verbunden sei und gemeinsam mit ihnen Wohnraum und Betreuungsleistungen anbiete, werde nicht bestritten. Der Beklagte hätte jedoch prüfen müssen, ob die Geltung des Wohn- und Teilhabegesetzes nach § 3 Abs. 1 WTG ausgeschlossen sei, weil die Klägerin und ihre Vertragspartner nur allgemeine und soziale Betreuungsleistungen in geringem Umfang anbiete. Die Geringfügigkeit der Betreuungsleistungen ergebe sich schon daraus, dass die Grundleistungen pauschal mit 100,- EUR monatlich abgegolten würden. Da die weiteren angebotenen und vermittelten Wahlleistungen nur von geringfügigem Umfang seien, werde der hier maßgebliche Eckregelsatz nach dem 12. Buch des Sozialgesetzbuchs nicht überschritten. Hiermit habe sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt. Eine derartige schriftliche Auseinandersetzung sei auch nicht auf Grund des Gesprächs vom 21. Juni 2010 entbehrlich gewesen. Die Erfordernisse des § 3 Abs. 1 WTG seien zu keinem Zeitpunkt des Gesprächs besprochen worden. Durch die Einstufung des Projekts "Betreutes Wohnen" in den Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes werde auch der Sinn und Zweck des Gesetzes verfehlt, die Bewohner vor einer strukturellen Abhängigkeit, insbesondere vor der Bindung an einen bestimmten Pflegedienst, zu schützen. Bei ihrem Projekt liege eine solche strukturelle Abhängigkeit der Bewohner nicht vor. Wie aus dem Kooperationsvertrag ersichtlich sei, erkennten die Kooperationspartner die Wahlfreiheit der Mieter in Bezug auf die Wahl des ambulanten Pflegedienstes ausdrücklich an. Ein Schutzbedürfnis der Bewohner entfalle, weil die Bewohner sich bewusst dafür entschieden, gerade nicht in ein klassisches Altenwohnheim zu ziehen, sondern selbständig zu bleiben und nicht gezwungen zu sein, den Voraussetzungen und Hürden des Wohn- und Teilhabegesetzes zu unterliegen. Dies gerade auch deswegen, weil einige der betreuten Wohneinheiten im Eigentum der jeweiligen Bewohner stünden. Diese hätten personelle und bauliche Zwangsmaßnahmen finanziell mitzutragen. Es könne aber nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, Bewohnern, die sich bewusst für ein solches betreutes Wohnen entscheiden, die Anforderungen und den Schutz des Wohn- und Teilhabegesetzes aufzudrängen. Auch die Erhebung einer Gebühr sei rechtswidrig. Es liege eine Ungleichbehandlung vor, weil die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Wohn- und Teilhabegesetz nur für private Einrichtungen und Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege gelte, kommunale Einrichtungen jedoch von der Gebühr befreit seien. Diese Unterscheidung führe nicht nur zu einer Wettbewerbsverzerrung unter den Anbietern, sondern auch zu einer Benachteiligung der selbstzahlenden Nutzer von Wohnangeboten in Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege und sei deshalb nicht gerechtfertigt. Auch die Höhe der Gebühr sei rechtswidrig. Sie verstoße gegen das Transparenz- und Bestimmtheitsgebot. 44 Die Klägerin beantragt, 45 den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 24. Juni 2010 aufzuheben. 46 Der Beklagte beantragt, 47 die Klage abzuweisen. 48 Er ist der Auffassung, das Angebot der Klägerin und ihrer Kooperationspartner falle grundsätzlich in den Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes, weil aus den vertraglichen Regelungen erkennbar sei, dass die Kooperationspartner so zusammenwirkten, dass die jeweils eine Leistung auch im Interesse des anderen Anbieters erbracht werde. Auf Grund der hierdurch gegebenen strukturellen Abhängigkeit der Bewohner sei ein Schutzbedürfnis der betroffenen Menschen, die eine behördliche Aufsicht grundsätzlich erforderlich mache, zu bejahen. Zielsetzung des Wohn- und Teilhabegesetzes sei es gerade, auch neue Wohnformen zu erfassen, um auch hier einen gewissen staatlichen Schutz der Bewohner zu gewährleisten. Eine solche statusrechtliche Einordnung bedeute keine grundsätzliche Einschränkung der Möglichkeiten eines Anbieters. Dies zeigten die im Gesetz vorgesehenen umfangreichen Befreiungsmöglichkeiten. Die Ausschlussvorschrift des § 3 Abs. 1 WTG finde hier keine Anwendung. Beachtlich sei hier, dass die sogenannten Wahlleistungen von den Kooperationspartnern selbst erbracht, organisiert oder vermittelt würden, und das Angebot der Wahlleistungen allgemeine, soziale und umfassende pflegerische Betreuung einschließe, wie z.B. regelmäßige Pflege durch die Q. J. GmbH & Co. KG, mobiler Menu- Service, Mahlzeiten im N2. der Klägerin sowie die Teilnahme an kulturellen und Freizeitangeboten durch die T. T1. . K. . Daher würden hier nicht nur Wahlleistungen in geringfügigem Umfang angeboten oder vermittelt. Hinsichtlich der Erhebung und Höhe der Verwaltungsgebühr sei weder eine Verletzung von Grundrechten noch des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeben. 49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. 50 Entscheidungsgründe 51 Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 52 Der Bescheid ist nicht wegen Verstoßes gegen das Begründungsgebot nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW in formeller Hinsicht rechtswidrig. Nach den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift ist u.a. ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Es kann offen bleiben, ob der angefochtene Bescheid diesen Anforderungen genügt. Denn selbst wenn der Beklagte - wie die Klägerin meint - die Gründe, die ihn zu seiner Entscheidung bewogen haben, im Feststellungsbescheid nur unvollständig wiedergegeben haben sollte, wäre ein solcher Begründungsmangel jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW dadurch geheilt und somit unbeachtlich, dass der Beklagte die Begründung seines Feststellungsbescheides durch sein Schreiben vom 26. Juli 2010 ergänzt hat. Denn hiermit hat der Beklagte seine Rechtsauffassung, ein Ausschluss vom Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin in ihrer Betreuungseinrichtung nicht nur allgemeine und soziale Betreuungsleistungen in geringfügigem Umfang anbiete, mitgeteilt und damit die nach Auffassung der Klägerin zunächst fehlende Darlegung einer Ausschlussprüfung nach § 3 Abs. 1 WTG nachgeholt. 53 Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass das Wohn- und Betreuungsangebot der Klägerin im N. , N1.-----straße 0 in F1. , dem Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen unterfällt. 54 Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG gilt dieses Gesetz u.a. dann, wenn von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen Wohnraum überlassen und Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und diese Personen rechtlich miteinander verbunden sind. Dass diese Voraussetzungen von der Klägerin und ihren Kooperationspartnern hinsichtlich des Angebots "Betreutes Wohnen" im I. "N. " in F1. erfüllt werden, sie also mit ihren Kooperationspartnern rechtlich verbunden ist und mit ihnen gemeinsam Wohnraum und Betreuungsleistungen anbietet, wird von der Klägerin nicht bestritten. Dies ergibt sich auch aus den Regelungen des Kooperationsvertrags, worin die Vertragsbeziehungen der Kooperationspartner geregelt sind (vgl. § 1) und wonach die Kooperationspartner vertrauensvoll und partnerschaftlich miteinander arbeiten (§ 2 Abs. 1), den Bewohnern ihrer Häuser Wohnraum überlassen (§ 6) und ihnen in Abstimmung miteinander verschiedene Betreuungsleistungen anbieten (§§ 4, 5). 55 Das Wohn- und Betreuungsangebot der Klägerin und ihren Kooperationspartnern ist nicht nach § 3 Abs. 1 WTG vom Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes ausgeschlossen. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift gilt dieses Gesetz nicht, wenn von der Einrichtung nur allgemeine und soziale Betreuungsleistungen in geringfügigem Umfang angeboten werden. 56 Für die Frage der Art und des Umfangs der Betreuung im Sinne von § 3 Abs. 1 WTG kann im Fall der Klägerin nicht allein auf die von ihr nach § 4 des Kooperationsvertrags vom 24. September 2008 bzw. § 2 des mit dem jeweiligen Bewohner zu schließenden Servicevertrags angebotenen sogenannten Grundleistungen abgestellt werden. Da sich der etwaige Ausschluss vom Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 WTG ("... angeboten...") nach dem Angebot der betreffenden Betreuungseinrichtung richtet, ohne dass dabei nähere Einschränkungen vorgegeben sind, sind für die Beurteilung sämtliche Betreuungsleistungen in den Blick zu nehmen, die von der betreffenden Einrichtung angeboten werden. Danach sind auch die von der Klägerin und ihren Kooperationspartnern angebotenen sogenannten Wahlleistungen nach § 5 des Kooperationsvertrags bzw. § 3 des Servicevertrags zu berücksichtigen. 57 Jedenfalls unter Berücksichtigung dieser Wahlleistungen geht das Betreuungsangebot der Klägerin und ihrer Kooperationspartner schon der Art nach über das Angebot nur allgemeiner und sozialer Betreuungsleistungen hinaus. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WTG bedeutet allgemeine Betreuung, dass Menschen in solchen Angelegenheiten informiert, beraten und unterstützt werden, die nicht überwiegend auf einen alters-, pflege- oder behinderungsbedingten Hilfebedarf zurückzuführen sind. Soziale Betreuung richtet sich nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WTG auf die Erfüllung der sozialen, seelischen und kognitiven Bedürfnisse der Menschen, um die Teilhabe am Gemeinschaftsleben zu fördern, bei der Gestaltung und Strukturierung ihres Alltagslebens und bei der Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer körperlichen Mobilität Hilfestellung zu geben, bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder bei der Gestaltung ihrer sozialen Beziehungen und ihrer Freizeit anleitend zu unterstützen. Derartige allgemeine und soziale Betreuungsleistungen bieten die Klägerin und ihre Kooperationspartner zwar an, indem nach § 2 des Servicevertrags als Grundleistungen u.a. eine soziale Erstberatung durch eine sozialpflegerische Fachkraft, Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen zur Pflegeversicherung und in finanziellen Fragen und Behördenangelegenheiten sowie die Bereitschaft einer Pflegefachkraft für Notfälle, und nach § 4 des Servicevertrags als Wahlleistungen u.a. die Bereitstellung von Mahlzeiten, ein mobiler Menu-Service, Hausmeisterdienste, kleinere Gärtnereidienste, Leistungen der physikalischen Abteilung, Ernährungsberatung, kulturelle und Freizeitangebote oder auch Wohnraumberatung, Hilfsmittelversorgung, Wohnungs- und Fensterreinigung, Wäschedienst, Einkaufsdienste und Friseurdienste vorgehalten werden sollen. Über diese Angebote hinaus umfasst das Konzept der Klägerin und ihrer Kooperationspartner indes auch das Angebot pflegerischer Betreuung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 WTG. Nach dieser Vorschrift gewährt pflegerische Betreuung (Pflege) Menschen Hilfe, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und wiederkehrenden regelmäßigen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Diese Voraussetzungen sind hier - was die Klägerin letztlich auch nicht bestreitet - ohne Weiteres erfüllt, soweit die Klägerin und ihre Kooperationspartner nach § 4 A) des Servicevertrages im Rahmen der sogenannten Wahlleistungen pflegerische Leistungen im Rahmen eines Notfalleinsatzes, vorübergehende Pflege im Krankheitsfall, regelmäßige Pflege, Hilfe bei der Grundpflege sowie Behandlungspflege anbieten. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass in der Einrichtung der Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - tatsächlich nur einem von 26 Bewohnern pflegerische Betreuungsleistungen durch einen der Kooperationspartner gewährt werden. Wie oben ausgeführt, richtet sich die Frage nach einem etwaigen Ausschluss vom Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes nach dem Angebot der betreffenden Betreuungseinrichtung. Daher kommt es auf die tatsächliche Inanspruchnahme der angebotenen Betreuungsleistungen nicht an. Ein Abstellen auf die tatsächlichen Verhältnisse würde auch zu erheblichen Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung des Wohn- und Teilhabegesetzes führen, indem dessen Anwendbarkeit bei Veränderungen im Umfang der faktischen Inanspruchnahme der angebotenen Betreuungsleistungen ggf. nur zeitweise zu bejahen bzw. zu verneinen wäre. 58 Im Übrigen dürfte auch nach dem Umfang der angebotenen Betreuungsleistungen ein Ausschluss des Wohn- und Betreuungsangebots der Klägerin und ihrer Kooperationspartner vom Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes nach § 3 Abs. 1 WTG ausscheiden. So ist davon auszugehen, dass die allgemeine und soziale Betreuung nicht nur in geringfügigem Umfang angeboten werden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WTG ist die allgemeine und soziale Betreuung von geringfügigem Umfang, wenn das Entgelt dafür 25 Prozent der vereinbarten Miete (Nettokaltmiete), mindestens jedoch den Betrag des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches nicht überschreitet. Diese Voraussetzungen sind hier voraussichtlich nicht erfüllt. So dürfte das Entgelt für die Betreuungsleistungen der Klägerin und ihrer Kooperationspartner den Betrag des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches überschreiten. Dieser Eckregelsatz betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Feststellungsbescheides 359,- EUR (§ 1 der Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 9. Juni 2009, GV.NRW S. 335). Ausgehend von dem nach dem Kooperationsvertrag und dem Servicevertrag anfallenden Entgelt für die sogenannten Grundleistungen von 100,- EUR monatlich dürfte das Entgelt für die als Wahlleistungen angebotenen allgemeinen und sozialen Betreuungsleistungen, insbesondere die angebotene Bereitstellung von Mahlzeiten, der mobile Menu-Service, die Hausmeisterdienste, kleinere Gärtnereidienste, Leistungen der physikalischen Abteilung, Ernährungsberatung, kulturelle und Freizeitangebote, Hilfsmittelversorgung, Wohnungs- und Fensterreinigung, Wäschedienst, Einkaufsdienste und Friseurdienste, insgesamt den Restbetrag von 259,- EUR übersteigen. 59 Entgegen der Auffassung der Klägerin widerspricht die angefochtene Feststellung, dass das Wohn- und Betreuungsangebot der Klägerin und ihrer Kooperationspartnern dem Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes unterfällt, auch nicht dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes. Das Wohn- und Teilhabegesetz verfolgt - wie auch die Klägerin hervorhebt - das Ziel, diejenigen älteren, behinderten und pflegebedürftigen Menschen zu schützen, die sich als Bewohner einer Betreuungseinrichtung in einer strukturellen Abhängigkeit befinden. Strukturell abhängig und damit als schutzbedürftig gelten Menschen immer dann, wenn ihnen aus einer Hand verpflichtend Wohnraum überlassen und Betreuung angeboten werden. Dabei orientiert sich der Grad der Abhängigkeit auch an der (Ab-) Wählbarkeit der Betreuungsleistungen, wobei das Wohn- und Teilhabegesetz auch die Fälle erfasst, in denen der Anbieter von Betreuungsleistungen zwar rechtlich frei wählbar ist, faktisch jedoch ein Anbieter eine umfassende Versorgung übernimmt. 60 Vgl. Lt-Drucks 14/6972, S. 39, 40, 44. 61 Von einer solchen Situation ist im Fall der Klägerin und ihrer Kooperationspartner auszugehen. Zwar ist in § 2 Abs. 4 des Kooperationsvertrages vom 24. September 2008 geregelt, dass die Kooperationspartner die Wahlfreiheit der Mieter in Bezug auf die Wahl des ambulanten Pflegedienstes anerkennen. Auch heißt es in § 1 Satz 4 des Servicevertrages u.a., die sogenannten Wahlleistungen würden von den Kooperationspartnern an dritte Dienstleister vermittelt. Eine Gesamtbetrachtung der vertraglichen Regelungen ergibt jedoch, dass die Klägerin und ihre Kooperationspartner hinsichtlich der Wahlleistungen faktisch eine derart dominierende Stellung einnehmen, dass zumindest von einer erheblichen Beeinflussung der Wählbarkeit der Leistungen auszugehen ist. So bedeutet die Regelung in § 3 Satz 1 des Servicevertrages, die Wahlleistungen würden - soweit sie nicht ohnehin von den Kooperationspartnern selbst erbracht werden - von den Kooperationspartnern vermittelt, für die Bewohner, dass sie sich bei der Wahl eines Anbieters von Betreuungsleistungen in jedem Fall an einen der Kooperationspartner wenden müssen. Dass diese dabei in erster Linie die selbst vorgehaltenen Wahlleistungen anbieten, dürfte auf der Hand liegen. Diese Annahme wird jedenfalls durch § 5 des Kooperationsvertrages bestätigt, wonach die Kooperationspartner Wahlleistungen anbieten und über die Kooperation vermarkten können, und die Wahlleistungen miteinander abzustimmen sind, um Überschneidungen und Konkurrenzangebote zu vermeiden. Ist mithin letztlich von einer umfassenden Versorgung der Bewohner durch die Klägerin und ihre Kooperationspartner und damit von einer strukturellen Abhängigkeit der Bewohner im oben genannten Sinn auszugehen, ist es im Fall des Wohn- und Betreuungsangebots der Klägerin und ihrer Kooperationspartner geboten, die Bewohner dem Schutz des Wohn- und Teilhabegesetzes zu unterstellen. 62 Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie gegen die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr von 250,- EUR gerichtet ist. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999, GV.NRW. S. 524) in Verbindung mit Tarifstelle 10a.1 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW, vom 3. Juli 2001, GV.NRW. S. 262). Danach wird für die allgemeine Beratung nach § 14 Abs. 1 WTG, ggf. mit Prüfung von Konzepten, auf Antrag eines Betreibers einer Einrichtung nach § 2 WTG oder einer natürlichen oder juristischen Person, die eine solche Einrichtung zu betreiben beabsichtigt, eine Gebühr in Höhe von 0,- EUR bis 1.000,- EUR erhoben. 63 Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Erhebung der Gebühr bestehen danach nicht. Die T. T1. . K. als Kooperationspartner der Klägerin hat mit E-Mail vom 26. März 2009 den Beklagten um die Prüfung und ein Gespräch darüber gebeten, ob das "Betreute Wohnen in F1. " unter das Wohn- und Teilhabegesetz fällt. Diese Prüfung und Beratung hat der Beklagte vorgenommen und mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossen. 64 Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Gebührenerhebung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Einrichtungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 8 GebG NRW von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit seien und die unterschiedliche Behandlung der Wohnangebote von öffentlichen Trägern und nicht gebührenbefreiten Anbietern zu einer Wettbewerbsverzerrung und Benachteiligung der Nutzer von Wohnangeboten der Freien Wohlfahrtspflege führe. Einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG steht bereits entgegen, dass eine Ungleichbehandlung in dem von der Klägerin behaupteten Sinn nicht festzustellen ist. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. 65 Vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 BvR 624/01 -, BVerfGE 107, 205 = NJW 2003, 1381 = DVBl 2003, 1155. 66 Eine solche ungleiche Behandlung der privaten Anbieter von Wohn- und Betreuungsangeboten in der hier in Rede stehenden Art im Vergleich zu Gemeinden und Gemeindeverbänden, die entsprechende Angebote vorhalten, ist nicht ersichtlich. Zwar sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW die Gemeinden und Gemeindeverbände von Verwaltungsgebühren befreit. Es ist indes zu berücksichtigen, dass nach § 8 Abs. 2 GebG NRW die Befreiung nicht eintritt, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen oder wenn sonstwie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können. Daraus folgt, dass in den Fällen des § 8 Abs. 2 GebG NRW, in denen also Gemeinden und Gemeindeverbände Verwaltungsgebühren Dritten auferlegen können und deshalb nicht von der Gebühr befreit sind, keine Ungleichbehandlung mit privaten Anbietern erfolgt, und in den Fällen, in denen Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 8 Abs. 1 GebG NRW von Verwaltungsgebühren befreit sind, weil sie - anders als private Anbieter - nicht Dritte mit dem betreffenden Betrag belasten können, gewichtige Unterschiede zwischen privaten und kommunalen Anbietern bestehen, die die Differenzierung ohne Weiteres rechtfertigen. 67 Ebenso erfolglos rügt die Klägerin die Höhe der hier festgesetzten Gebühr. Gemäß § 3 GebG NRW hat der Verordnungsgeber bei der Bemessung der Gebührensätze zu beachten, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat. Die Vorschrift konkretisiert das Äquivalenzprinzip, indem sie bestimmt, dass kein Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und der Leistung der Behörde bestehen darf. Sie legt aber zugleich abschließend die zulässigen Gebührenzwecke und damit die Kriterien fest, an denen sich die Bemessung der Gebührensätze orientieren kann. Verwaltungsgebühren können danach zum Zwecke der Abgeltung des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwands erhoben werden, und außerdem dem Ausgleich eines dem Kostenschuldner durch die Amtshandlung zu Gute gekommenen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteils dienen. Ausschließlich diese Gesichtspunkte - Kostendeckung und Vorteilsabschöpfung - darf der Verordnungsgeber dementsprechend bei der Festlegung der Gebührensätze als Bemessungskriterien heranziehen. 68 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2009 - 9 B 1788/08 -, juris. 69 Diesen Anforderungen entspricht die hier in Rede stehende Gebühr. Der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid auf den nach den durchschnittlichen Personalkosten bemessenen Verwaltungsaufwand, insbesondere auf den Runderlass des Innenministeriums vom 20. Juli 2009 (MBl. NRW. S. 370) verwiesen, in dem die Stundensätze für die Berechnung des Verwaltungsaufwands genannt sind. Anhand dessen ist die Höhe der festgesetzten Gebühr hinreichend nachvollziehbar, ohne dass es einer genauen Aufschlüsselung der notwendigen Arbeitsstunden bedurfte. Danach ist weder ein Missverhältnis zwischen der - im unteren Bereich des Gebührenrahmens festgesetzten - Höhe der Gebühr und der Leistung des Beklagten feststellbar noch ein Verstoß gegen das Bestimmtheits- oder Transparenzgebot. 70 Die Klägerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 71