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Urteil

1 K 1960/11

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bürgerbegehren muss nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW einen nachvollziehbaren Kostendeckungsvorschlag enthalten; eine unvollständige oder in sich nicht nachvollziehbare Kostenschätzung macht das Begehren unzulässig. • Der Kostendeckungsvorschlag muss sowohl eine überschlägige, nachvollziehbare Schätzung sämtlicher anfallender Kosten als auch einen konkreten, durchführbaren Vorschlag zur Deckung dieser Kosten enthalten. • Bei Fristversäumnis kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn das Verschulden allein auf einem organisatorischen Fehler der Rechtsanwaltsfachangestellten beruht und die Prozessbevollmächtigten die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen hatten.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens wegen unzureichendem Kostendeckungsvorschlag • Ein Bürgerbegehren muss nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW einen nachvollziehbaren Kostendeckungsvorschlag enthalten; eine unvollständige oder in sich nicht nachvollziehbare Kostenschätzung macht das Begehren unzulässig. • Der Kostendeckungsvorschlag muss sowohl eine überschlägige, nachvollziehbare Schätzung sämtlicher anfallender Kosten als auch einen konkreten, durchführbaren Vorschlag zur Deckung dieser Kosten enthalten. • Bei Fristversäumnis kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn das Verschulden allein auf einem organisatorischen Fehler der Rechtsanwaltsfachangestellten beruht und die Prozessbevollmächtigten die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen hatten. Die Kläger reichten ein Bürgerbegehren ein, das die Aufhebung eines Ratsbeschlusses zum Neubau einer Bücherei und stattdessen die Nutzung der Marienkirche als Bücherei zum Gegenstand hatte. Das Begehren enthielt eine Kostendarstellung mit einer Investitionssumme von 782.000 €, jährlichen Folgekosten und einem 30-Jahres-Gesamtbetrag, ohne die Berechnung hinreichend zu erläutern; Elektroinstallationskosten blieben unerfasst. Der Rat der Beklagten erklärte das Bürgerbegehren für unzulässig wegen nicht auskömmlicher Kostendarstellung; gegen diesen Bescheid klagten die Kläger. Die Klage wurde nicht fristgerecht eingereicht; die Kläger beantragten Wiedereinsetzung mit der Begründung, ein Faxversandfehler ihrer Rechtsanwaltsfachangestellten habe die Fristversäumnis verursacht. Die Beklagte rügte materielle Mängel des Kostendeckungsvorschlags und die fehlende Fristeinhaltung. • Zulässigkeit: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu gewähren (§ 60 VwGO) weil die Fristversäumnis auf einem nicht ihnen zurechenbaren Organisationsfehler der Rechtsanwaltsfachangestellten beruhte und die Prozessbevollmächtigten die gebotenen organisatorischen Vorkehrungen getroffen hatten. • Materielle Prüfung: Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW muss ein Bürgerbegehren eine nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbare Kostendeckung enthalten; dies umfasst eine nachvollziehbare, überschlägige Schätzung sämtlicher anfallender Kosten sowie einen konkreten Vorschlag zur Deckung dieser Kosten. • Nachvollziehbarkeit der Kostenschätzung: Der im Begehren angegebene Betrag von 629.012,08 € und die Investitionssumme von 782.000 € wurden nicht hinreichend aufgeschlüsselt; damit konnten potentielle Unterzeichner nicht erkennen, wie sich die Beträge zusammensetzen. • Vollständigkeit der Kostendarstellung: Wesentliche Kostenpositionen (Elektroinstallationskosten) wurden ausgeklammert; ein Kostendeckungsvorschlag muss jedoch sämtliche anfallenden Kosten überschlägig erfassen. • Konkretheit des Deckungsvorschlags: Für einmalige Kosten wurden zwar Eigen- und Fremdmittel benannt, doch blieben nicht bezifferte Positionen ohne Finanzierungsvorschlag; für die jährlichen Folgekosten fehlte jede Angabe zur Finanzierung. • Rechtsfolge: Die Mängel in Schätzung, Vollständigkeit und Deckungsvorschlag führen jeweils für sich zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW. Die Klage wird abgewiesen. Die Wiedereinsetzung in die Klagefrist wurde den Klägern zwar gewährt, weil die Fristversäumnis auf einem nicht ihnen zurechenbaren Faxfehler der Rechtsanwaltsfachangestellten beruhte und die Prozessbevollmächtigten die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen getroffen hatten. Materiell besteht jedoch kein Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, weil der Kostendeckungsvorschlag die gesetzlichen Anforderungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW nicht erfüllt: Die Kostenschätzung ist für Unterzeichner nicht nachvollziehbar, unvollständig (Ausklammerung der Elektroinstallationskosten) und es fehlt ein konkreter Vorschlag zur Deckung sämtlicher anfallender Kosten einschließlich der jährlichen Folgekosten. Daher ist das Bürgerbegehren unzulässig und die Beklagte zu Recht bei ihrer ablehnenden Entscheidung verblieben. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.