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Urteil

1 K 605/10

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2011:1114.1K605.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin parkte am 27. November 2009 ihren zum Verkehr zugelassenen Personenkraftwagen (Pkw) in Münster auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, der durch Markierungen und ein Verkehrsschild gekennzeichnet war. Durch Zeichen 314 zu § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) war das Parken erlaubt und durch Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild die Parkerlaubnis beschränkt. Die Klägerin hatte keine Parkerlaubnis. Eine Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten stellte den Verkehrsverstoß fest. Sie fertigte vorbereitend Beweisfotos, prüfte die Erreichbarkeit des Fahrzeugführers durch Kennzeichenabfrage über die Leitstelle, versuchte den Aufenthalt des Fahrers in der Nähe des Abschlepports zu klären und veranlasste telefonisch die Beauftragung eines Abschleppunternehmens. Die Klägerin kehrte vor dem Eintreffen des Abschleppwagens zu ihrem Fahrzeug zurück. Der Abschleppwagen wurde telefonisch wieder abbestellt. Kosten des Abschleppunternehmens fielen nicht an. Die Verkehrsüberwachungskraft kündigte der Klägerin an, dass sie eine Gebühr in Höhe von 75 Euro werde zahlen müssen, und rief die Polizei zur Feststellung der Personalien der Klägerin hinzu. Die Klägerin verwahrte sich im Rahmen ihrer Anhörung durch ein Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten gegen die Erhebung von Gebühren, insbesondere der Höhe nach. Die Anforderung einer Gebühr von 75 Euro für zwei Handytelefonate mit dem Abschleppunternehmen sei unangemessen. Die Verkehrsüberwachungskraft habe sich unkooperativ gezeigt, weil sie von ihr trotz größter Terminseile verlangt habe, sich auszuweisen. Die Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten erklärte in einer schriftlichen Stellungnahme, dass sie die Polizei für die Personalienfeststellung über die Zentrale habe hinzurufen müssen, weil die Klägerin die Angabe ihrer Personalien verweigert habe. Sie habe der Klägerin erklärt, dass sie die Personalien für die Verwaltungsgebühren brauche. Die Beklagte forderte die Klägerin mit Leistungsbescheid vom 25. Februar 2010 auf, ihr für die Abschleppmaßnahme einen Betrag von 77 Euro (75 Euro Verwaltungsgebühr und 2 Euro Auslagen) zu erstatten. Die Beklagte stützte ihre Kostenforderung auf §§ 15 Abs. 1 Nr. 7, 20 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) in Verbindung mit §§ 77 Abs. 1 und 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW). Sie führte unter anderem aus: Verwaltungsgebühren müssten im Rahmen einer Ersatzvornahme im Verwaltungszwang erhoben werden. Sie habe die Abschleppmaßnahme rechtmäßig im Wege des sofortigen Vollzugs in Form der Ersatzvornahme eingeleitet. Die Klägerin sei als die Fahrerin für das Falschparken verantwortlich. Die Tatsache, dass die Abschleppmaßnahme nicht zu Ende geführt wurde, entbinde die Klägerin nicht von der Pflicht zur Zahlung der Gebühren, weil die Gebührenschuld entstehe, sobald der Verwaltungszwang begonnen habe. Dies sei mit Beauftragung des Abschleppunternehmers der Fall. Auf die weiteren Einzelheiten des Inhalts und der Begründung des Bescheides vom 25. Februar 2010 wird Bezug genommen. Die Klägerin hat am 22. März 2010 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen zur Begründung geltend: Ein "Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges", das nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung der Verwaltungsgebühr sei, habe nicht stattgefunden. Das Abschleppfahrzeug habe noch nicht einmal das Betriebsgelände verlassen. Die Anwendung des Verwaltungszwangs gemäß § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW habe noch nicht begonnen. Die Beklagte sei sich offenbar nicht bewusst gewesen, dass die Gebührenvorschrift einen Rahmensatz von 25- bis 150 Euro aufweise. Es bleibe im Dunkeln, weshalb zwei Handytelefonate einen Gebührenwert von 75 Euro nach gezogen hätten. Jedenfalls hätte sich der Beklagten aufdrängen müssen, von der Gebührenerhebung gemäß § 15 Abs. 3 VO VwVG NRW vollständig abzusehen, weil das Abschleppunternehmen unmittelbar nach ihrem - der Klägerin - Eintreffen in wenigen Minuten Abstand zur Beauftragung wieder abbestellt worden sei. Es seien keine Abschleppkosten entstanden. Die Beklagte habe nicht gewürdigt, dass eine atypische Fallgestaltung vorliege. Sie habe noch nicht einmal in Erwägung gezogen, das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben. Die Verkehrsüberwachungskraft habe schon am 27. November 2009 vor Eintreffen der Polizei eine Verwaltungsgebühr von 75 Euro angekündigt. Die Verwaltungsgebühr sei dann stereotyp ohne Ansehung des Einzelfalles erhoben worden. Die Klägerin beantragt, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 25. Februar 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie legt ihr "Berechnungsblatt der Verwaltungsgebühr bei Abschleppmaßnahmen" nach dem Stand vom 1. Januar 2009 (Blatt 38 der Gerichtsakte) vor. Sie führt unter anderem aus: Es sei gerechtfertigt, die Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Abschleppmaßnahmen zu pauschalieren und nach dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen. Der Regelfall der Verwaltungsgebühr von 75 Euro nach dem Berechnungsblatt solle die durchgeführten Abschleppmaßnahmen, Leerfahrten und auch abgebrochene Abschleppmaßnahmen wie die vorliegende erfassen. Sie habe die Zahl der Fälle, in denen es in ihrem Gebiet zu Abschleppmaßnahmen komme, stark reduziert. Vor allem in den Fällen, in denen es zu massiven Verkehrsverstößen komme, sehe sie deshalb und wegen des entstandenen Verwaltungsaufwands auch nach der Einstellung der Abschleppmaßnahme grundsätzlich nicht von der Erhebung der Verwaltungsgebühr ab. In dem vorliegenden "verhinderten" Abschleppfall sei ihr erheblicher Verwaltungsaufwand entstanden. Die Auslagen von 2 Euro seien Entgelte für Postleistungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 75 Euro und die Festsetzung zu erstattender Auslagen in Höhe von 2 Euro durch den angefochtenen Leistungsbescheid der Beklagten vom 25. Februar 2010 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Leistungsbescheids sind die §§ 77, 59 Abs. 1 VwVG NRW und die einschlägigen Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und die Erstattung von Auslagen in der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme erfolgt "auf Kosten des Betroffenen". Für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz werden nach näherer Bestimmung der Kostenordnung - das sind hier die §§ 1 Nr. 6, 7a Abs. 1 Nr. 7 und 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) oder die §§ 8 Nr. 6, 15 Abs. 1 Nr. 7 und 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 der am 17. Dezember 2009 in Kraft getretenen VO VwVG NRW; im folgenden werden nur noch die Vorschriften der VO VwVG NRW genannt, weil die maßgeblichen Vorschriften der VO VwVG NRW und der KostO NRW übereinstimmen - von dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt. Die Anforderungen, die nach diesen Vorschriften an die Erhebung der Kosten zu stellen sind, sind im vorliegenden Streitfall erfüllt. Der hier am 27. November 2009 eingeleitete und wieder eingestellte Abschleppvorgang war eine rechtmäßige Amtshandlung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die von der Beklagten angeordnete Abschleppmaßnahme war als (eingeleitete) Ersatzvornahme gemäß §§ 55 Abs. 1 und Abs. 2, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 5, 64 Satz 2 VwVG NRW rechtmäßig. Zur Zeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme erfüllte die Klägerin im Sinne von §§ 55 Abs. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW eine aufgrund eines Verwaltungsakts bestehende Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung nicht. Sie war verpflichtet, ihren Pkw von dem Schwerbehinderten-Parkplatz zu entfernen, auf dem sie ihren Pkw am 27. November 2009 geparkt hatte, ohne parkberechtigt sein. Das Zeichen 314 zu § 42 Abs. 2 StVO und das Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersymbol auf dem Verkehrsschild sind ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 dritter Fall VwVfG NRW. Dieser Verwaltungsakt verbietet Fahrzeugführern nicht nur, dort entgegen der Beschränkung durch das Zusatzzeichen zu parken, sondern gebietet zugleich, ein dort ohne Parkerlaubnis abgestelltes Fahrzeug wegzufahren. Das durch das Verkehrszeichen angeordnete Wegfahrgebot war sofort vollziehbar, weil in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln entfiel (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW). Die Beklagte konnte gemäß § 63 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW von der Androhung der Ersatzvornahme absehen und die Festsetzung des Zwangsmittels fiel gemäß § 64 Satz 2 VwVG NRW weg, weil die Voraussetzungen für den sofortigen Vollzug nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW vorlagen. Die Beklagte handelte bei der Anordnung der Abschleppmaßnahme innerhalb ihrer Befugnisse und die sofortige Anwendung der Ersatzvornahme war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten war bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit durch einen Verstoß gegen die StVO eingetreten, weil die nicht parkberechtigte Klägerin ihren Pkw entgegen der Beschränkung durch das Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersymbol auf dem Schwerbehinderten-Parkplatz parkte. Die Anordnung, den Pkw der Klägerin abzuschleppen, war zur Abwehr dieser Störung geeignet und erforderlich. Im Zeitpunkt der Anordnung des Abschleppens standen andere, die Klägerin weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung. Für die Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten war nicht ersichtlich, dass das Fahrzeug der Klägerin in absehbarer Zeit entfernt werden würde. Die Klägerin war nämlich zunächst nicht in unmittelbarer Nähe zum Abschlepport anzutreffen. Die Anordnung des Abschleppens war auch verhältnismäßig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwVG NRW. Sie hatte keinen Schaden zur Folge, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Das öffentliche Interesse an der Freihaltung von Behindertenparkplätzen überwiegt in der Regel - wie auch hier - die Nachteile, die für einen nicht parkberechtigten Fahrzeugführer oder Halter mit dem Abschleppen seines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs verbunden sind. Auf Behindertenparkplätzen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge dürfen regelmäßig auch dann zwangsweise entfernt werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wird. Nur so kann dem mit der Errichtung von Behindertenparkplätzen verfolgten Anliegen hinreichend effektiv Rechnung getragen werden. Die parkbevorrechtigten Benutzerkreise sollen nach der gesetzgeberischen Wertung darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2000 - 5 A 2339/99 -, juris, Rn. 2 bis 4 = NWVBl. 2000, 355. Die Klägerin ist "Betroffene" bzw. "Pflichtige" im Sinne der Vorschriften der über die Kostentragung (§§ 59 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW und des § 20 Abs. 2 Satz 1 VO VwVG NRW). Die Beklagte wollte mit der angeordneten Ersatzvornahme eine vertretbare Handlung (Wegfahren des Pkw) ausführen lassen, zu welcher die Klägerin als Fahrzeugführerin verpflichtet war, welche die Klägerin aber bis zur Rückkehr zu ihrem Fahrzeug, die erst nach der Einleitung der Ersatzvornahme erfolgte, nicht erfüllt hatte. Die Klägerin war auch als die Fahrzeugführerin nach § 17 Abs. 1 OBG für die von ihr verursachte Gefahr (Störung der öffentlichen Sicherheit) verantwortlich. Die Beklagte hat die Verwaltungsgebühr für die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang durch die eingeleitete und wieder eingestellte Ersatzvornahme nach § 77 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwVG NRW i. V. m. §§ 8 Nr. 6, 15 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 und Abs. 3 VO VwVG NRW rechtmäßig erhoben und in Höhe von 75 Euro festgesetzt. Der Gebührentatbestand des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwVG NRW setzt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht voraus, dass das Abschleppfahrzeug das Betriebsgelände des beauftragten Abschleppunternehmens bereits verlassen hat. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW und Nr. 7 der nachfolgenden Tabelle werden Verwaltungsgebühren für "Amtshandlungen im Zusammenhang" mit dem Verwaltungszwang erhoben, die sich auf den Gegenstand "Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges" beziehen. Zu den "Amtshandlungen im Zusammenhang" mit dem Verwaltungszwang durch Ersatzvornahme gehören schon die Auftragserteilung an einen anderen, die vertretbare Handlung anstelle des Pflichtigen vorzunehmen, und vorbereitende Handlungen wie die Anordnung der Ersatzvornahme oder die Einholung von Angeboten. Auch das Entstehen der Gebührenschuld nach § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW setzt nicht voraus, dass das Abschleppfahrzeug das Betriebsgelände des beauftragten Abschleppunternehmens bereits verlassen hat. Die Gebührenschuld entstand schon mit der im vorliegenden Fall am 27. November 2009 erfolgten Beauftragung des Abschleppunternehmens. Nach § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald unter anderem die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) begonnen hat. Der Beginn der Anwendung des Verwaltungszwangs durch Ersatzvornahme im Sofortvollzug folgt aus § 59 Abs. 1 VwVG NRW. Danach ist für die Einleitung der Ersatzvornahme maßgeblich, dass die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführt oder - wie im vorliegend Fall - einen anderen mit der Ausführung beauftragt. Die Bemessung der für das Abschleppen des Fahrzeugs zu erhebenden Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, juris, Rn. 15 = NJW 2001, 2035 (2036). Die Tabelle zu § 15 Abs. 1 Nr. 7 VwVG NRW enthält einen Rahmensatz von 25 bis 150 Euro. Die Gebührenfestsetzungen haben gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW in den Fällen des Verwaltungszwangs einschließlich der Sicherstellung und Verwahrung den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Der Verwaltungsaufwand kann - wie im vorliegenden Fall geschehen - von der Behörde auch geschätzt werden. Der Gesetzgeber hat mit der Wahl des Wortes "berücksichtigen" zum Ausdruck gebracht, dass eine exakte Berechnung des Verwaltungsaufwands nicht erforderlich ist. Berücksichtigungsfähig sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Wege der Ersatzvornahme entstehen, mit Ausnahme der von § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 VO VwVG NRW erfassten Auslagen. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten zählen nicht nur die Kosten für die Anordnung und Überwachung der Ersatzvornahme vor Ort, sondern auch die Personal- und üblichen Sachkosten für den Verwaltungsaufwand im Innendienst bei der Anwendung der Ersatzvornahme und bei der Erstellung des Leistungsbescheids. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, juris, Rn. 18 = NJW 2001, 2035 (2036 f.). Die Beklagte hat hier bei der Gebührenbemessung in Höhe von 75 Euro die Grenzen des Rahmensatzes von 25 bis 150 Euro eingehalten und einen Durchschnittswert an Personal- und Sachkosten bei Abschleppmaßnahmen in Ansatz gebracht. Dies bestätigt das "Berechnungsblatt der Verwaltungsgebühr bei Abschleppmaßnahmen" nach dem Stand vom 1. Januar 2009, das die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dem erkennenden Gericht vorgelegt hat. Einwände gegen den zugrunde gelegten durchschnittlichen Verwaltungsaufwand durch Personaleinsatz (vor Ort tätige Verkehrsüberwachungskräfte, Beauftragung des Abschleppunternehmens, Verwaltung und Erstellung des Leistungsbescheides) und den über die Arbeitsplatzkosten hinausgehenden Sachaufwand sind nicht ersichtlich. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass für "abgebrochene" Abschleppmaßnahmen und so genannte Leerfahrten dieselbe Regelgebühr wie für "normale" Abschleppmaßnahmen erhoben wird. Die Behörde darf grundsätzlich bei der Gebührenbemessung für typische Fallgruppen Regelgebührentarife bilden. Es ist ihr gestattet, Regelfälle eines Sachbereichs zu erfassen und sie als so genannte typische Fälle gleichartig zu behandeln. Eine solche Typisierung ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Gewährleistung gleichartiger Bewertungsmaßstäbe gerechtfertigt. Sie kommt insbesondere bei häufig vorkommenden und gleichartigen Vorgängen - wie etwa dem Abschleppen von Fahrzeugen - in Betracht, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, juris, Rn. 24 = NJW 2001, 2035 (2037). Der Verwaltungsaufwand für "abgebrochene" Abschleppmaßnahmen bzw. Leerfahrten ist in der Regel nicht nennenswert geringer als für das "normale" Abschleppen. Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass bei einer Leerfahrt der Abschleppvorgang als solcher zwar nicht mehr überwacht werden braucht, der einschreitende Beamte dem zu seinem Fahrzeug zurückgekehrten Fahrer die Abschleppmaßnahme und deren Konsequenzen aber vor Ort erläutern muss, was einen vergleichbaren personellen Aufwand erfordert. Eine Differenzierung zwischen langen und kurzen Anfahrtswegen des Abschleppunternehmers oder zwischen "vollendeten" und "unvollendeten" Abschleppmaßnahmen ist nach dem bei der Gebührenbemessung anzulegenden Maßstab des durchschnittlichen Verwaltungsaufwands danach nicht geboten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, juris, Rn. 26 = NJW 2001, 2035 (2037). Die angefochtene Gebührenerhebung verstößt schließlich nicht gegen § 15 Abs. 3 VO VwVG NRW. Danach kann von der Gebührenerhebung abgesehen werden kann, wenn der Vollzug eingestellt wird. Der Vollzug wurde hier dadurch eingestellt, dass die Beklagte das Abschleppunternehmen telefonisch wieder abbestellte, nachdem die Klägerin zu ihrem Fahrzeug zurückgekehrt war. Einer Abschleppmaßnahme (Umsetzen oder Abschleppen des Pkw) bedurfte es nicht mehr, weil die Klägerin ihr Fahrzeug selbst von dem Behindertenparkplatz entfernen konnte. Die Beklagte hat bei "abgebrochenen" Abschleppmaßnahmen wie der vorliegenden und bei Leerfahrten die notwendige Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 3 VO VwVG NRW generalisierend dahin getroffen, dass auch bei diesen die für "normale" Abschleppfälle vorgesehene Regelgebühr zu erheben ist. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hervorgehoben, dass von dem im Berechnungsblatt der Verwaltungsgebühr pauschalierten Regelfall die durchgeführten Abschleppfahrten, Leerfahrten und auch "abgebrochene" Abschleppmaßnahmen erfasst sein sollen. Sie habe die Fälle, in denen es in ihrem Gebiet zu Abschleppmaßnahmen komme, stark reduziert. Vor allem in denjenigen Fällen, in denen es zu massiven Verkehrsverstößen komme, sehe sie deshalb und wegen des entstandenen Verwaltungsaufwands auch nach der Einstellung der Abschleppmaßnahme grundsätzlich nicht von der Erhebung der Verwaltungsgebühr ab. Eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung, ob von der Erhebung der für "normale" Abschleppfälle vorgesehenen Regelgebühr abgesehen wird, war im vorliegenden Fall einer "abgebrochenen" bzw. "verhinderten" Abschleppmaßnahme nicht erforderlich. Zwar deutet das Oberverwaltungsgericht in seinem oben zitierten Urteil an, dass eine atypische Konstellation gegeben sein könnte, wenn das Abschleppfahrzeug so rechtzeitig abbestellt wird, dass noch keine Abschleppkosten entstanden sind. Jedoch ist im vorliegenden Fall jedenfalls ein erheblicher Verwaltungsaufwand tatsächlich angefallen, der für eine Abschleppmaßnahme zumindest durchschnittlich und nicht atypisch gering erscheint. Die Beklagte hatte nicht nur telefonisch das Abschleppen des Fahrzeugs veranlasst. Sie nahm vielmehr auch vorbereitende Arbeiten vor Ort wie das Fertigen von Beweisfotos, die Prüfung der Erreichbarkeit des Fahrzeugführers durch Kennzeichenabfrage über die Leitstelle sowie die Klärung des Aufenthaltes des Fahrers in der Nähe des Abschlepportes vor. Nach der Rückkehr der Klägerin waren ihr gegenüber zudem die Abschleppmaßnahme und deren Konsequenzen zu erläutern. Der zeitliche Verwaltungsaufwand hierfür kann nicht als gering eingestuft werden, weil die Klägerin ihre Personalien nicht angab und die Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten die Polizei über die Zentrale der Beklagten hinzurufen musste. Die routinemäßige Feststellung der Identität der Klägerin war nicht zu beanstanden, weil die Klägerin als Fahrzeugführerin nicht mit dem aus den Kennzeichendaten hervorgehenden Halter des Fahrzeugs identisch zu sein brauchte. Die Beklagte benötigte die Personendaten, um einen etwaigen, später zu erlassenden Leistungsbescheid an den richtigen Empfänger adressieren zu können. Die Festsetzung der zu erstattenden Auslagen in Höhe von 2 Euro entspricht § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 VO VwVG NRW. Es handelt sich um Entgelte für Postleistungen, welche die Klägerin als Pflichtige der Vollzugsbehörde zu erstatten hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.