Beschluss
5 A 2339/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
35mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Behindertenparkplatz berechtigt die Behörde grundsätzlich, das Fahrzeug auch ohne konkreten behinderten Nutzer zwangsweise entfernen zu lassen.
• Das Abschleppen ist nicht unverhältnismäßig, wenn die Behörde eine angemessene Wartezeit (hier etwa eine Stunde) abgewartet hat und nicht erkennen konnte, dass das Fahrzeug kurzfristig entfernt wird.
• Zur Begründung einer Zulassung der Berufung wegen rechtlicher Bedeutung oder Divergenz bedarf es tragender abweichender Entscheidungen; bloße Nebenbemerkungen (obiter dicta) sind nicht ausreichend.
Entscheidungsgründe
Abschleppen von Fahrzeugen auf Behindertenparkplätzen zulässig • Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Behindertenparkplatz berechtigt die Behörde grundsätzlich, das Fahrzeug auch ohne konkreten behinderten Nutzer zwangsweise entfernen zu lassen. • Das Abschleppen ist nicht unverhältnismäßig, wenn die Behörde eine angemessene Wartezeit (hier etwa eine Stunde) abgewartet hat und nicht erkennen konnte, dass das Fahrzeug kurzfristig entfernt wird. • Zur Begründung einer Zulassung der Berufung wegen rechtlicher Bedeutung oder Divergenz bedarf es tragender abweichender Entscheidungen; bloße Nebenbemerkungen (obiter dicta) sind nicht ausreichend. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz abgestellt. Die Beklagte ließ das Fahrzeug abschleppen, weil alle anderen Parkplätze belegt waren und das Fahrzeug den ausgewiesenen Raum blockierte. Die Klägerin wies darauf hin, dass das Fahrzeug defekt war und machte geltend, das Abschleppen sei unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil mit der Behauptung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit und grundsätzlicher Bedeutung sowie Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO; das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass unberechtigt auf Behindertenparkplätzen abgestellte Fahrzeuge regelmäßig zwangsweise entfernt werden dürfen, auch wenn kein Berechtigter konkret gehindert ist. • Zweck der Behindertenparkplätze erfordert effektiven Schutz: Parkberechtigte müssen darauf vertrauen können, dass gekennzeichneter Raum ihnen zur Verfügung steht; freie Plätze waren nach den Angaben der Klägerin nicht vorhanden. • Die Abschleppmaßnahme war verhältnismäßig: Die zuständige Bedienstete wartete etwa eine Stunde, bevor sie das Abschleppunternehmen verständigte; es war nicht erkennbar, dass das Fahrzeug kurzfristig entfernt würde; bei defektem Fahrzeug trifft den Fahrer die Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung oder Beauftragung des Abschleppens. • Für eine Zulassung wegen Divergenz (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO) fehlt es an einer entscheidungserheblichen abweichenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; die zitierte BVerwG-Entscheidung betraf Parken auf dem Gehweg, nicht spezifisch Behindertenparkplätze, und einschlägige Ausführungen waren nicht tragend. • Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO, da die Rechtslage nach bisheriger Rechtsprechung geklärt ist; insbesondere besteht Konsens, dass Abschleppen auf Behindertenparkplätzen auch ohne konkrete Behinderung zulässig ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §154 Abs.2 VwGO sowie §§14,13 GKG. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt die erstinstanzliche Abweisung der Klage bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wird auf 160,-- DM festgesetzt. Die Entscheidung bestätigt, dass Behörden berechtigt sind, unberechtigt auf Behindertenparkplätzen abgestellte Fahrzeuge nach angemessener Wartezeit zwangsweise entfernen zu lassen, ohne dass es eines konkreten behinderten Betroffenen bedarf. Eine behauptete Abweichung von BVerwG-Rechtsprechung oder grundsätzliche Bedeutung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.