Beschluss
9 L 451/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:1114.9L451.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens gleichen Rubrums 9 K 1881/11 im Studiengang Volkswirtschaftslehre (Master) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zuzulassen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein vorläufig zu sichernder Anspruch auf eine Zulassung zu dem verfahrensbetroffenen Studiengang zum Wintersemester (WS) 2011/2012 zusteht, § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 294 ZPO. 6 Der ihren Antrag auf Zulassung zu diesem Studium ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. August 2011 erweist sich auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig. 7 Der Ablehnungsbescheid vom 2. August 2011, der im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich des Ablehnungsgrundes, nämlich hinsichtlich der Einzelheiten der Bewertung der Antragsunterlagen der Antragstellerin und der hierauf bezogenen Rangbildung im Auswahlverfahren, weiter erläutert worden ist, dürfte beanstandungsfrei sein. 8 Rechtsgrundlage für die Vergabe von Studienplätzen in dem – kapazitätsbeschränkten – Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre an der WWU Münster zum WS 2011/2012 ist für das streitbetroffene Semester die Zugangs- und Zulassungsordnung vom 14. Juni 2011 (ABK. WWU Münster 2011, 941, im Folgenden: ZZO). Diese Ordnung, auf die in § 5 der maßgeblichen Prüfungsordnung im Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre (Prüfungsordnung 2010 vom 14. Oktober 2010, ABK WWU Münster 2010, 2014) verwiesen worden ist, bestimmt für den Zugang und die Zulassung zum Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre ein in zwei Prüfungsstufen unterteiltes Verfahren. In der 1. Stufe wird auf der Grundlage der mit der Bewerbung vorgelegten Nachweise neben der Einhaltung der für die Bewerbung geltenden Form- und Verfahrensvorschriften die für den Zugang zu diesem Studium in der ZZO bestimmte generelle Qualifikation überprüft, § 3 ZZO. Hieran schließt sich bei Erfüllung der Voraussetzungen der 1. Stufe in einer 2. Stufe ein verfahrensmäßig und inhaltlich in der ZZO ebenfalls näher geregeltes Auswahlverfahren für den Fall an, dass die Zahl der berücksichtigungsfähigen Bewerbungen die Zahl der für den Masterstudiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt (§ 6 ZZO). 9 Für die Durchführung des Zugangs- und Zulassungsverfahrens ist eine vom Fachbereichsrat der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu wählende Auswahlkommission aus hauptamtlichen Mitgliedern des Fachbereichs berufen (§ 2 ZZO). Diese besteht nach § 2 Abs. 2 ZZO aus drei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern der Volkswirtschaftslehre der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. 10 Voraussetzung für den Zugang zum Auswahlverfahren (1. Verfahrensstufe) ist gemäß § 3 ZZO neben dem Nachweis ausreichender Kenntnisse der englischen Sprache die Absolvierung eines fachlich einschlägigen Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, das mit einem Bachelor oder einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss (Diplom, Staatsexamen etc.) erfolgreich beendet worden ist. Die fachliche Einschlägigkeit wird dabei in näher geregelten Mindestanforderungen ausgedrückt, die an die im Erststudium erworbenen Leistungspunkte aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre sowie den Gebieten Mathematik, Statistik und/oder Ökonometrie anknüpfen. 11 Im Rahmen der 2. Stufe des Verfahrens (des eigentlichen Auswahlverfahrens) bestimmt § 6 ZZO ein Bewertungssystem, das nach entsprechenden - in dem Tabellenwerk nach § 6 Abs. 2 ZZO aufgeführten - Umrechnungen in Punktwerte zu einer Gesamtleistungspunktzahl der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers führt. Die Vergabe der Punktwerte bezieht sich dabei auf die im (ggf. vorläufigen) Zeugnis des Erststudiums ausgewiesene Gesamtnote (Kriterium 1), auf die Durchschnittsnote der nachgewiesenen Einzelnoten der im Bereich Volkswirtschaftslehre erfolgreich besuchten einschlägigen Veranstaltungen des Erststudiums (Kriterium 2) sowie auf die entsprechende Durchschnittsnote der erfolgreich besuchten einschlägigen Veranstaltungen im Bereich Mathematik/Statistik/Ökonometrie (Kriterium 3). Dabei können im Kriterium 1 bis zu 50 Punkte, im Kriterium 2 bis zu 30 Punkte und im Kriterium 3 bis zu 20 Punkte erreicht werden. Wegen der Berechnungen im Einzelnen wird auf den Inhalt des § 6 ZZO verwiesen. Die Bewerberinnen oder Bewerber werden sodann in einer Rangliste entsprechend der erreichten Punktzahl platziert. Hieran schließt sich auf der Grundlage der für den Studiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze die ranggesteuerte Auswahlentscheidung an, die in einen Zulassungs- bzw. Ablehnungsbescheid, den die Antragsgegnerin erlässt, einmündet. 12 Das Gericht geht nach dem Ergebnis der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Einbeziehung des wechselseitigen Vortrags der Beteiligten davon aus, dass die vorgenannten Bestimmungen der für das WS 2011/2012 geltenden ZZO als solche für beide Verfahrensstufen wirksam sind, insbesondere auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruhen und auch sonst keine sich aufdrängenden Rechtsfehler aufweisen. 13 Was die Bestimmungen zu der 1.- den Zugang zum Auswahlverfahren betreffenden - Verfahrensstufe nach der ZZO betrifft, hat das Gericht gleichgerichtete Regelungen (nämlich die der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre an der WWU Münster vom 20. April 2011, ABK. WWU Münster 2011, 586) bereits überprüft und nicht beanstandet. Wegen der Einzelheiten, namentlich wegen der auf § 49 Abs. 7 HG NRW beruhenden Befugnis der Hochschule, für den Zugang zu einem Masterstudium einen "qualifizierten" ersten Hochschulabschluss fordern zu können, der auch die "fachliche Einschlägigkeit" dieses Abschlusses im Verhältnis zu dem angestrebten Masterstudiengang sichert, und wegen der dabei aus Gründen der Hochschulautonomie bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten wird auf die Beschlüsse des Gerichts vom 11. Oktober 2011 – 9 L 503/11 – und vom 3. November 2011 – 9 L 417/11 u.a. -(veröffentlicht u.a. in www.nrwe.de, nicht rk.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen, die den Beteiligten bekannt sind, wird auch für die hier zu überprüfende ZZO des Masterstudiengangs der Volkswirtschaftslehre festgehalten. Dafür, dass die Zugangserfordernisse der 1. Verfahrensstufe etwa unangemessen hoch wären, spricht nichts. Die Antragstellerin, die diese Zugangshürde mit dem vorgelegten vorläufigen Zeugnis über ihr Erststudium der Volkswirtschaftslehre (Bac.) auch erfolgreich überwunden hat, hat solches auch nicht angeführt. 14 Die die 2. Verfahrensstufe (das eigentliche Auswahlverfahren) regelnden Vorschriften des § 6 der ZZO sind ebenfalls voraussichtlich beanstandungsfrei. Sie sind mit dem dort bestimmten "Bepunktungssystem" darauf angelegt, unter ausschließlicher Auswertung und Bewertung der im ersten grundständigen Studium erreichten Gesamt- und Einzelnoten bzw. der Leistungspunkte nach dem ECTS-System eine hieran angeknüpfte Rangfolge unter den Bewerberinnen oder Bewerber zu gewinnen. Hieran schließt der Ordnungsgeber ersichtlich die in seiner Autonomie liegende Prognose an, wer wegen des gegebenen Bewerberüberhangs mit welcher Priorität am ehesten geeignet erscheint, den Ansprüchen an das angestrebte Masterstudium mit den aus der Sicht der Hochschule erforderlichen "besonderen Befähigungen zu wissenschaftlichem Arbeiten und zur Lösung anspruchsvoller volkswirtschaftlicher Fragestellungen in Theorie und Berufspraxis" (vgl. § 2 der Prüfungsordnung 2010) zu genügen. Dies erscheint als ohne weiteres nachvollziehbar. Gleiches gilt nach summarischer Prüfung auch für die in § 6 ZZO im Einzelnen bestimmten Regeln zur Einzelbewertung der im Erststudium bei der entsprechenden fachlichen Einschlägigkeit insgesamt und in den einzelnen Lernbereichen der Volkswirtschaftslehre, der Mathematik sowie der Statistik sowie der Ökonometrie erbrachten Leistungen und für die Bildung der abschließenden Gesamtpunktzahl. Auch dieses System erscheint dem Gericht als in sich schlüssig. Die hierauf bezogenen Angriffe der Antragstellerin, etwa was die einzelnen Wertungsstufen mit den entsprechenden Punktestufen nach der Tabelle in § 6 Abs. 2 ZZO betrifft, gehen mit Rücksicht auf die auch hier geltende Gestaltungsfreiheit des Ordnungsgebers voraussichtlich fehl. Dass die in der 2. Stufe des Verfahrens gewählten Regelungen zu der mathematisiert ausgedrückten Gewichtung der im Erststudium erreichten Gesamtnote bei der Rangbildung gegen hierfür geltende rechtliche Maßgaben verstoßen würden, ist gleichfalls nicht ersichtlich. 15 Dass die von der Auswahlkommission bezogen auf die Antragstellerin durchgeführte Auswertung ihrer Noten und Einzelleistungen aus dem Erststudium, die zu einer Gesamtpunktzahl von 26 führt, der ZZO entspricht, stellt sie selbst nicht in Frage. Auch die vom Gericht von Amts wegen durchgeführte Überprüfung der hierauf bezogenen Auswertung, die von der Antragsgegnerin in das Verfahren eingeführt worden ist, hat Gegenteiliges nichts hervortreten lassen. Mit dieser Gesamtpunktzahl konnte der Antragstellerin bei dem von der Antragsgegnerin mitgeteilten Grenzpunktwert des Auswahlverfahrens von 35 und mehr Punkten nicht zugelassen werden. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.