Beschluss
9 L 503/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2011:1011.9L503.11.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, die eine Hochschule durch eine Zugangs- und Zulassungsordnung an die "fachliche Einschlägigkeit" eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss für den Zugang zu einem konsekutiven Masterstudiengang (hier: Betriebswirtschaftslehre) stellen darf.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Anordnungsverfahren I. Instanz wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen, die eine Hochschule durch eine Zugangs- und Zulassungsordnung an die "fachliche Einschlägigkeit" eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss für den Zugang zu einem konsekutiven Masterstudiengang (hier: Betriebswirtschaftslehre) stellen darf. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Anordnungsverfahren I. Instanz wird abgelehnt. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die vom Antragsteller beabsichtigte, durch einen entsprechenden Antragsentwurf konkretisierte Rechtsverfolgung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre zum Wintersemester 2011/2012 zuzulassen, bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht, § 166 VwGO, § 114 ZPO. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der im Wege des Eilrechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig durchzusetzende Anspruch zusteht. Der den entsprechenden Zulassungsantrag des Antragstellers ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. August 2011, der mit der – unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhobenen - Klage 9 K 1932/11 vom 1. September 2011 angegriffen worden ist, erweist sich auch in Anwendung des im Prozesskostenhilfeverfahren anzuwendenden Prüfungsmaßstabs als rechtmäßig. Maßgeblich für die Zulassung zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität (WWU) Münster sind die für das verfahrensbetroffene Wintersemester 2011/2012 geltenden Regelungen der "Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 20. April 2011" (AB Uni 2011, 586, im Folgenden: ZZO). Nach dieser Ordnung wird – wie bereits der Art nach in der vorausgegangenen und mit Ordnung vom 22. Juni 2011 (AB Uni 2011, 1028) mit Wirkung zum 1. April 2011 aufgehobenen Zugangs- und Zulassungsordnung vom 7. Juni 2010 –, vgl. hierzu Beschlüsse des Gerichts vom 17. November 2010 – 9 L 512/10 – und des OVG NRW vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/10 -, jeweils juris und www.nrwe, über das Gesuch des Bewerbers/der Bewerberin um Aufnahme des konsekutiven - und zulassungszahlenbegrenzten - Masterstudiums der Betriebswirtschaftslehre an der WWU Münster in einem zweistufigen Verfahren entschieden. In der ersten - den Zugang als solchen betreffenden - Stufe ist neben der Einhaltung der für die Bewerbung geltenden Form- und Verfahrensvorschriften die für den Zugang zu diesem Studium in der ZZO bestimmte generelle Qualifikation nachzuweisen. Daran schließt sich bei Erfüllung der Voraussetzungen der 1. Stufe in einer zweiten Stufe das verfahrensmäßig und inhaltlich näher geregelte eigentliche Auswahlverfahren an. Dieses führt zu einer Rangliste unter den zu berücksichtigenden Bewerbern/Bewerberinnen entsprechend der jeweils durch eine Auswahlkommission festgestellten Zahl an Wertpunkten und sodann nach Maßgabe der Zahl der zur Vergabe bestimmten Studienplätze zu einer Zulassung bzw. Ablehnung. Die Antragsgegnerin hat für die Auswahlkommission den Zulassungsantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 2. August 2011 abgelehnt, weil er bereits die Zugangsvoraussetzungen nicht erfülle. § 2 Abs. 1 ZZO bestimmt hierzu: "Voraussetzung für den Zugang zum Auswahlverfahren und zum Studium des Masterstudiengangs Betriebswirtschaftslehre ist neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung die Absolvierung eines fachlich einschlägigen Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, das mit einem Bachelor oder einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss (Diplom, Staatsexamen etc.) erfolgreich beendet worden ist. Fachlich einschlägig im Sinne von Satz 1 ist ein wissenschaftliches Studium an einer deutschen oder ausländischen Hochschule, welches folgenden Anforderungen genügt: (a) mindestens 40 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre, davon mindestens 12 Leistungspunkte aus dem Gebiet des gewählten Schwerpunktes, und (b) mindestens 30 Leistungspunkte aus den Gebieten Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik. Von den allgemeinen Leistungspunkten aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre nach (a) können maximal 10 Leistungspunkte durch zusätzliche, über die Anforderungen von (b) hinausgehende Leistungspunkte aus den Gebieten Mathematik oder Statistik substituiert werden. Studierenden, die ein wirtschaftwissenschaftliches Studium erfolgreich beendet haben, das nicht die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt, wird der Zugang zum Auswahlverfahren gewährt, wenn sie nachweisen, dass sie zu den besten 10 % ihres Abschlussjahrgangs des jeweiligen Studiengangs gehören." Diese Zugangsregelung, auf die es hier allein ankommt und die gegenüber den weiteren Bestimmungen zu dem Auswahlverfahren eigenständig sind, lässt formelle oder materielle Unwirksamkeitsgründe nicht erkennen. Sie beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 49 Abs. 7 HG NRW, wonach Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut (Satz 1). Dabei sind Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien (hierzu zählt der des Antragstellers) den Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt (Satz 2). Zu dieser im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens des Hochschulfreiheitsgesetzes erfolgten Ergänzung des § 49 Abs. 7 und deren Motive vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie vom 19. Oktober 2006, LT-Drs. 14, 2737, S. 179, dort zu Nr. 25. Dabei können gemäß § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW die Prüfungsordnungen bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener "qualifizierter Abschluss" nachzuweisen ist. Die in § 2 Abs. 1 ZZO bestimmten und in der einschlägigen Prüfungsordnung in Bezug genommenen Maßgaben für den Zugang zum Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre, insbesondere die dort unter (a) und (b) aufgeführten Anforderungen, werden von dieser gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei diesen Maßgaben um solche handelt, die bereits dem gesetzlichen Merkmal der "fachlichen Einschlägigkeit" i. S. d. § 49 Abs. 7 Satz 1 HG NRW unterfallen. Jedenfalls handelt es sich hierbei um Anforderungen, die an den ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne einer "Qualifizierung" dieses Abschlusses gestellt werden können. Vgl. hierzu den den Beteiligten bekannten Beschluss des Gerichts vom 25. November 2010 – 9 L 551/10 -, www.nrwe, rk. Wie hinsichtlich der dabei zugrunde liegenden Motivation des Ordnungsgebers, der insoweit einen Gestaltungsspielraum mit einer entsprechenden Einschätzungsprärogative hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 13 B 1649/10 -, auf der Hand liegt, soll durch diese in den Abschnitten (a) und (b) aufgeführten und in den weiteren Sätzen des § 2 Abs. 1 ZZO weiter konturierten "qualifizierenden" Anforderungen für den konsekutiv angelegten Masterstudiengang sichergestellt werden, dass nur Bewerber/Bewerberinnen um einen solchen Studienplatz in das sich anschließende eigentliche Auswahlverfahren einbezogen werden, die nach ihrer durch das Erststudium ausgewiesenen und betriebswirtschaftlich bezogenen Qualifikation prognostisch die Gewähr dafür bieten, den hohen Anforderungen vollumfänglich zu genügen, mit denen sie in dem auf dem Erststudium aufbauenden Masterstudium an der betreffenden Hochschule konfrontiert werden. Eine solche Qualifikation für ein betriebswirtschaftliches Masterstudium lässt sich bei der bundes- und auch europaweit festzustellenden hohen Zahl von Bachelorstudiengängen mit (betriebs)wirtschafts-wissenschaftlichen Inhalten und Betonungen gerade dadurch in geeigneter Weise abschätzen, dass eine inhaltliche Betrachtung des Erststudiums dahin erfolgt, ob und in welchem Umfang es gerade durch betriebswirtschaftliche – und ergänzend auch volkswirtschaftliche - Inhalte sowie durch die für ein betriebswirtschaftliches Masterstudium ohnehin grundlegenden Studien in den Bereichen Mathematik und Statistik geprägt wurde. Das "European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)", auf das in § 2 ZZO abgehoben wird und das in dem sog. Transcript of Records urkundlich für jeden Bachelorabschluss detailliert ausgewiesen ist, ist gerade hierauf angelegt. Dessen Inhalt bei der die Zugangshürde prägenden Abschätzung zugrunde zu legen, ob der jeweilige Bewerber/die jeweilige Bewerberin um einen Masterstudienplatz die in diesem Studium anstehenden Erfordernisse prognostisch wird erfüllen können, ist als Inhalt einer Hochschulordnung nicht sachwidrig. Gleiches gilt, soweit in § 2 Abs. 1 (a) und (b) ZZO die dort im Einzelnen als Minimum bereits für den Zugang nachzuweisenden Leistungspunktwerte – mit gewissen Substituierbarkeiten – geregelt worden sind. Für ein Übermaß an fachlich auf den Masterstudiengang bezogenen Zugangsanforderungen besteht auch insoweit kein Anhaltspunkt. Der Antragsteller hat solches auch selbst nicht vorgebracht. Auch die auf den Antragsteller bezogene Anwendung der Regelungen des § 2 Abs. 1 ZZO lässt keine Fehler erkennen. Die Auswahlkommission hat das mit dem Zulassungsantrag vom Antragsteller vorgelegte Transcript of Records der Berufsakademie Emsland vom 31. Oktober 2010 in Anwendung des ihr auch insoweit zukommenden fachlichen Bewertungsrechts im Ergebnis fehlerfrei ausgewertet. Sie ist, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. September 2011 in der Eilsache ergänzend erläutert hat, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller in dem Anforderungsbereich (b) "Volkswirtschaftslehre, Mathematik und/oder Statistik" lediglich 20 der mindestens erforderlichen 30 ECTS-Leistungspunkte nachgewiesen hat. Diese Punktzahl folge aus den als fachlich einschlägig anzusehenden Modulen im Bereich Mathematik/Quantitatives "Mathematik (5 ECTS-Credits)” und "Statistik (5 ECTS-Credits)”, mithin in diesem Bereich 10 ECTS-Credits, ferner im Bereich VWL mit den Modulen "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre (5 ECTS-Credits)” und "Wirtschaftspolitik (5 ECTS-Credits)”, mithin dort ebenfalls insgesamt 10 ECTS-Punkte. Hieraus folge eine Gesamtpunktzahl von 20 für den unter § 2 Abs. 1 Buchstabe (b) ZZO bezeichneten Anforderungsbereich, was nicht hinreiche. Wenn der Antragsteller dem entgegenhält, das Transcript of Records weise für ihn weitere 10 ECTS-Punkte aus, nämlich für die absolvierten Module "Operations Research (5 ECTS-Credits)" und "Weltwirtschaftliche Rahmenbedingungen (5 ECTS-Credits)", ist damit nicht glaubhaft gemacht worden, dass mit diesen Modulen fachlich einschlägige Studieninhalte für die Gebiete Volkswirtschaftslehre und Mathematik nach der ZZO erfasst werden. Dabei kann offenbleiben, ob das Modul "Weltwirtschaftliche Rahmenbedingungen" als ein auf das Gebiet Volkswirtschaftslehre bezogenes Modul hätte aufgefasst werden können oder sogar müssen. Nach der Anlage II zur Studienordnung Betriebswirtschaftslehre, Schwerpunkte im dualen Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft der Berufsakademie Emsland, dort unter "4. Semester Betriebswirtschaftslehre" (in den Internetauftritt der Berufsakademie eingestellt) wird das Modul "Weltwirtschaftliche Rahmenbedingungen" mit 5 ECTS-Credits dem Bereich "Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Aspekte" zugeordnet. Jedenfalls kann die Beurteilung der Auswahlkommission, das an der Berufsakademie Emsland absolvierte Modul "Operations Research" sei nicht dem Gebiet Mathematik/Statistik i.S.d. § 2 Abs. 1 (b) ZZO zuzuordnen, nicht beanstandet werden. Nach der bereits genannten Anlage II zur Studienordnung bezieht sich dieses Modul auf das 2. Semester des dortigen Studiums der Betriebswirtschaft, und zwar auf das Lerngebiet "Systemintegration" und die Modulgruppe " Formale Grundlagen". Die ebenfalls in das Internet eingestellte "Übersicht Studienverlaufsplan Betriebswirtschaft" der Akademie wiederholt die Zuordnung, dass dieses Modul im 2. Fachsemester dem Lernbereich "Systemintegration, formale Grundlagen" zugehört. Die Module "Mathematik" und "Statistik" sind demgegenüber dort separat für das 1. und 3. Fachsemester aufgeführt. Auch entnimmt das Gericht aus dem Internetauftritt der Gesellschaft für Operations Research (GOR) e.V. (https://gor.uni-paderborn.de/), der als allgemein zugängliche Quelle hier einbeziehbar und auch auf dem vom Antragsteller vorgelegten Ausdruck aus Wikipedia (Stichwort: Operations Research) verlinkt ist, dass es sich bei diesem Modul nicht um ein inhaltlich schwerpunktmäßig den Gebieten Mathematik bzw. Statistik zuzuordnendes Arbeitsfeld handelt. Unter "Operations Research" wird nach diesen Quellen die Entwicklung und der Einsatz quantitativer Modelle und Methoden zur Entscheidungsunterstützung verstanden. Dabei soll das Gebiet "Operations Research" zwar durch die Zusammenarbeit von Mathematik, Wirtschaftswissenschaften und Informatik geprägt sein und als Teilgebiet auch "mathematische Optimierungen" erfassen, die entsprechende Kenntnisse erfordern. Diese bloßen Anwendungsbereiche mathematischer Kenntnisse, hier im Lernbereich Systemintegration, stehen jedoch einem auf die Gebiete Mathematik bzw. Statistik unmittelbar bezogenen Studieninhalt ("Workload"), wie er für das universitäre Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre vorausgesetzt wird, nicht gleich. Damit weist das Transcript of Records des Antragstellers für den Bereich des § 2 Abs. 1 (b) ZZO günstigstenfalls eine Punktzahl von 25 in dem Anforderungsbereich (b) nach. Dies reicht für den Zugang zum Auswahlverfahren nicht aus.