Urteil
5 K 1615/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2011:1215.5K1615.11.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides vom 12. April 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2011 verpflichtet, die kieferorthopädische Behandlung der Klägerin nach dem Heil- und Kostenplan von Frau Dr. N. vom 11. Februar 2010 als beihilfefähig anzuerkennen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides vom 12. April 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2011 verpflichtet, die kieferorthopädische Behandlung der Klägerin nach dem Heil- und Kostenplan von Frau Dr. N. vom 11. Februar 2010 als beihilfefähig anzuerkennen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die am 31. August 1974 geborene Klägerin ist als T. im Dienst des Beklagten tätig und beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70%. Die Klägerin leidet an einer genetisch bedingten Progenie. Im Februar 2010 beantragte sie bei dem Beklagten die Kostenübernahme für eine kieferorthopädische Behandlung nach dem Heil- und Kostenplan von Frau Dr. N. vom 11. Februar 2010 mit geschätzten Gesamtkosten von 5.395,57 EUR. Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlungsmaßnahme holte der Beklagte eine amtszahnärztliche Stellungnahme vom Gesundheitsamt des Kreises T. ein. Die Amtszahnärztin Frau F. H. führte in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2010 aus: Die angegebenen kieferorthopädischen Diagnosen der behandelnden Ärztin könnten bestätigt werden. Bedingt durch die progene Verzahnung bzw. Kopfbiss in der Front resultiere ein offener Biss im Seitenzahnbereich, der unbedingt behandelt werden sollte. Bei der Klägerin sei keine kombinierte kieferchirurgische/kieferorthopädische Behandlung geplant. Alterdings halte sie auf Grund der Schwere des Befundes eine kieferorthopädische Behandlung - wie geplant - unbedingt für medizinisch notwendig. Mit Bescheid vom 12. April 2010 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin unter Verweis auf § 4 Abs. 2 a) BVO NRW ab, da nicht - wie erforderlich - eine schwere Kieferanomalie vorliege, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich mache. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und verwies darauf, dass es sich bei ihr um einen besonderen medizinischen Einzelfall iSv § 4 Abs. 2 b) BVO handele, der die Beihilfegewährung rechtfertige. Zudem reichte sie eine zahnärztliche Stellungnahme von Frau Dr. N. vom 28. Februar 2011 ein. In dieser wird u.a. ausgeführt: Frau P. hat eine genetisch bedingte Progenie, d.h. der Unterkiefer hat eine dreidimensionale Überentwicklung gegenüber dem Oberkiefer. Die Unterkieferzähne beißen vor die Oberkieferfrontzähne. Für eine dauerhafte Behandlung gibt es zwei Alternativen: a) geplante kieferorthopädische Therapie = Die Oberkieferfrontzähne werden mittels einer festen Klammer nach vorne bewegt, sodass die jetzige Stellung der Oberkieferfrontzähne, - die den Unterkiefer in eine weit hintere Position presst -, entfällt. Die Kosten für die private Krankenkasse und das Risiko der Patientin sind sehr gering. b) eine Dysgnathie - Operation = Dabei wird der Oberkiefer operativ von der Schädelbasis getrennt und in einer weit vorderen Position wieder durch Osteosyntheseplatten fixiert. Risiko für Patientin: Narkoserisiko, offene Kieferhöhle, Gefahr der Wurzelschädigung aller Oberkieferzähne mit Absterben und Dunkelfärbung, Knochenentnahme aus dem Beckenkamm, Zweitoperation zur Entfernung der Stahlplatten. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück, indem er ausführte: Aufgrund der eindeutigen Regelung des § 4 Abs. 2 a) BVO komme eine Möglichkeit, die Behandlung als beihilfefähig anzuerkennen, nicht in Betracht, da keine kombinierte kieferchirurgische/kieferorthopädische Behandlung beabsichtigt sei. Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 b) Satz 3 BVO beziehe sich ausschließlich auf das Einbringen von Zahnimplantaten. Bereits am 19. Juli 2011 hatte die Klägerin die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung führte sie aus: Es liege ein besonders begründeter medizinischer Einzelfall vor, der die Anerkennung der Behandlungsmaßnahme als beihilfefähig rechtfertige. Sie leide unter einer schweren Kieferanomalie. Hierunter fielen gemäß § 28 SGB V skelettale Dysgnathien und damit auch Progenien sowie alle Formen des skelettalen offenen Bisses. Die Ablehnung der Beihilfeleistung könne nicht damit begründet werden, dass eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung nicht erforderlich sei. Ausweislich der Stellungnahme der behandelnden Ärztin würde im Falle ihres Krankheitsbildes üblicherweise eine Dysgnathie-Operation vorgenommen. Eine derart aufwendige, kostenintensive und auch riskante Behandlung werde von der Beihilfe umfasst. Aufgrund der Entwicklung der Behandlungsmethoden in der Kieferorthopädie könne durch eine rein kieferorthopädische Behandlung auch ohne chirurgische Eingriffe derselbe Zweck erreicht werden. Ihre schwere Kieferanomalie könne unblutiger und wesentlich risikoärmer und überdies deutlich kostengünstiger behandelt werden. Der Fortschritt könne nicht zu ihren Lasten gehen, so dass sie zwar eine Behandlung nach herkömmlicher Methode, verbunden mit zwei Operationen, Krankenhausaufenthalten, Operationsrisiken und den damit verbundenen erheblichen Kosten bezahlt bekommen würde, einen schonenderen Eingriff zur Korrektur der Zahnfehlstellung jedoch nicht, weil auf den kieferchirurgischen Eingriff verzichtet werden könne. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 12. April 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2011 zu verpflichten, die kieferorthopädische Behandlung nach dem Heil- und Kostenplan vom 11. Februar 2010 von Frau Dr. N. als beihilfefähig anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass die im Heil- und Kostenplan von Frau Dr. N. vom 11. Februar 2010 vorgesehene kieferorthopädische Behandlung als beihilfefähig anerkannt wird. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 12. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2011 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für die begehrte Beihilfe ist § 77 Abs. 1 Nr.1, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) in der ab dem 1. April 2009 geltenden Fassung (GV NRW S. 224) iVm §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO NRW) vom 5. November 2009 (GV NRW S.602). Nach diesen Bestimmungen wird Beihilfe zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Krankheitsfalle gewährt. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die beabsichtigte kieferorthopädische Behandlung der Klägerin erfüllt. Die Klägerin leidet unter einer schweren Kieferanomalie. Ausweislich der zahnärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. N. vom 28. Februar 2011 hat die Klägerin eine genetisch bedingte Progenie, die bei ihr seit Jahren zu einem umfangreichen Beschwerdebild führt. Dieses wird auch von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Im Gegenteil bestätigt das von ihm eingeholte amtszahnärztliche Gutachten von Frau H. die vorgenommene Einschätzung der behandelnden Zahnärztin in jeder Hinsicht. Die Amtszahnärztin weist in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2010 darauf hin, dass die kieferorthopädischen Diagnosen der behandelnden Zahnärztin zutreffend sind und dass bedingt durch die progene Verzahnung bzw. Kopfbiss in der Front ein offener Biss im Seitenzahnbereich resultiert, der unbedingt behandelt werden sollte. Auch die medizinische Notwendigkeit der vorgesehenen kieferorthopädischen Behandlung steht zwischen den Beteiligten außer Frage. Die Amtszahnärztin Frau H. hat in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 25. März 2010 mit Nachdruck hervorgehoben, dass sie wegen der Schwere des Befundes die bei der Klägerin anvisierte kieferorthopädische Behandlung nach dem vorgelegten Heil- und Kostenplan der behandelnden Zahnärztin Frau Dr. N. vom 11. Februar 2010 für unbedingt medizinisch notwendig erachtet. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die vorgesehene kieferorthopädische Behandlung steht ebenfalls nicht im Streit. Die voraussichtlichen Gesamtkosten für eine derartige Therapie sind seitens der Zahnärztin auf der Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte ermittelt worden. Bedenken hiergegen sind weder vom Beklagten geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dem Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer vollumfänglichen Beihilfe zu der geplanten kieferorthopädischen Behandlung steht auch nicht die Vorschrift des § 4 Abs. 2 a) BVO entgegen. Nach dieser Bestimmung sind Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern. Unter einer "schweren Kieferanomalie" sind regelmäßig angeborene Missbildungen des Gesichts und des Kiefers, skelettale Dysgnathien und bei verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen zu verstehen, die eine kombinierte Behandlung aus kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen und chirurgischen-operativen Kieferkorrekturen erforderlich machen, um die bestehenden schwerwiegenden Kau- und Funktionsstörungen des stomatognathen Systems zu beheben, und die regelmäßig erst nach Abschluss des Körperwachstums durchgeführt werden können. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 - OVG 4 B 22.10 -; VG Köln, Urteil vom 5. November 2010 - 19 JK 432/10 -. Wie bereits ausgeführt, liegt ausweislich der zahnärztlichen und amtsärztlichen Stellungnahmen bei der Klägerin eine schwere Kieferanomalie in Form der genetischen Progenie vor. Diese schwere Kieferanomalie weist nach den Angaben der behandelnden Zahnärztin in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2011 bei der Klägerin zudem einen solchen Schweregrad auf, dass das Krankheitsbild eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert. Diese medizinischen Feststellungen werden auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt. Liegt aber eine solche Befundlage vor, kann die Beihilfegewährung nicht allein mit Blick darauf verwehrt werden, dass nicht die in § 4 Abs.2 a) BVO allein vorgesehene kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahme durchgeführt werden soll, sondern eine rein kieferorthopädische Therapie zur Behandlung der schweren Kieferanomalie beabsichtigt ist, wenn - wie hier - die Geeignetheit der Therapie zur Erreichung des Behandlungserfolges außer Frage steht. Denn jedenfalls insoweit ist die einschränkende Bestimmung des § 4 Abs. 2 a) BVO hinsichtlich des Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlung bei Vorliegen der genannten Indikation mit der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu vereinbaren. Vgl. VG Minden, Urteil vom 28. Mai 2009 - 4 K 833/07 -, zur Unwirksamkeit des weitgehenden Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von kieferorthopädischen Behandlungen bezogen auf die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 2 a) BVO. Die Fürsorgepflicht gebietet es, im Rahmen des Beihilferechts vor allem solche Behandlungsmöglichkeiten zu eröffnen, welche die Betroffenen möglichst gering belasten. Bei zahnärztlicher Behandlung gehört dazu namentlich auch, die Substanz vorhandener gesunder Zähne nach Möglichkeit zu schonen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2008 - 1 A 1171/07 - und Urteil vom 15. August 2008 - 6 A 4309/05 -. Nach den Ausführungen der behandelnden Zahnärztin in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2011 erfolgt die Dysgnathie-Operation in der Weise, dass der Oberkiefer von der Schädelbasis operativ getrennt und in einer weit vorderen Position wieder durch Osteosyntheseplatten fixiert wird. Mit dieser Behandlungsmethode verbunden sind nach Angaben der Zahnärztin erhebliche Risiken für den Patienten, die diese wie folgt benennt: Narkoserisiko, offene Kieferhöhle, Gefahr der Wurzelschädigung aller Oberkieferzähne mit Absterben und Dunkelfärbung, Knochenentnahme aus dem Beckenkamm, Zweitoperation zur Entfernung der Stahlplatten. Demgegenüber geschieht ausweislich der Darstellung der behandelnden Zahnärztin die kieferorthopädische Therapie in der Weise, dass die Oberkieferfrontzähne mittels einer festen Klammer nach vorne bewegt werden, so dass die vorhandene Stellung der Oberkieferfrontzähne, die den Unterkiefer in eine weit hintere Position presst, entfällt. Im Verhältnis zur Dysgnathie-Operation ist sowohl das Risiko für den Patienten als auch der Kostenfaktor erheblich geringer, was sich angesichts der vorstehenden Beschreibung ohne weiteres erschließt und auch von dem Beklagten nicht in Frage gestellt wird. Mit Blick darauf ist es fürsorgepflichtwidrig und auch unter Beachtung des Art. 2. Abs. 1 GG dem Beihilfeberechtigten nicht zumutbar, sich auf eine derartig einschneidende Behandlungsmethode verweisen zu lassen. Denn es ist mit der Fürsorgepflicht nicht in Einklang zu bringen, wenn der Beihilfeberechtigte allein aus finanziellen Überlegungen heraus von einer die körperliche Unversehrtheit wesentlich schonenderen und überdies auch noch kostenmäßig günstigeren Behandlungsmethode Abstand nehmen müsste und sich gezwungen sähe, ausschließlich aus materiellen Erwägungen heraus die gravierenden Risiken eines kieferchirurgischen Eingriffes in Kauf nehmen zu müssen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Fürsorgepflicht und des dem entgegenstehenden weitgehenden Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Implantatbehandlung nach § 4 Abs. 2 b) BVO a.F. vgl., OVG, Urteil vom 15. August 2008, aa0, können auch vorliegend Geltung beanspruchen. Bezogen auf die hier in Rede stehende kieferorthopädische Behandlung kommt überdies hinzu, dass diese Maßnahme gegenüber der in der BVO allein vorgesehenen kieferchirurgischen Behandlung zudem wesentlich kostengünstiger ist. Der Verordnungsgeber hat zwar mit der neuen Fassung der BVO auf die Vorgaben der o.g. Rechtsprechung reagiert und eine differenzierte Regelung bezüglich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Implantatbehandlung geschaffen nebst der Möglichkeit von Einzelfallregelungen in besonders begründeten Ausnahmefällen (§ 4 Abs. 2 b) Satz 3 BVO). Hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen ist es ohne Änderung bei der restriktiven - wie dargelegt - so nicht tragbaren Regelung geblieben. Liegt mithin wegen der Fürsorgepflichtwidrigkeit kein wirksamer Ausschluss der Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung durch die Regelung des § 4 Abs. 2 a) BVO vor, steht der Klägerin ein beihilferechtlicher Anspruch für diese Maßnahme zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs, 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO.