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Urteil

4 K 833/07

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beihilfe ist nach §88 LBG a.F. nur für notwendige und angemessene Aufwendungen zu gewähren; eine medizinisch indizierte kieferorthopädische Behandlung des Unterkiefers ist beihilfefähig. • §4 Abs.2 BVO (a) kann nicht dahin gehen, notwendige Aufwendungen bei Erwachsenen generell von der Beihilfe auszuschließen; ein vollständiger Ausschluss überschreitet die durch die Ermächtigung gesteckten Grenzen. • Eine Verordnung, die notwendige und angemessene Aufwendungen pauschal ausschließt, verletzt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und ist unwirksam; der Dienstherr muss bei Kostendämmungsinteressen verhältnismäßige, quantitative Beschränkungen wählen. • Bei zahnärztlichen Leistungen ist die Angemessenheit anhand der Gebührenordnung für Zahnärzte zu prüfen; hier bestanden keine Zweifel an der Abrechnung. • Bei Erfolg der Verpflichtungsklage steht dem Kläger neben der Zahlung auch ein Zinsanspruch nach §291 BGB analog i.V.m. §288 BGB zu.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Behandlung des Erwachsenen bei medizinischer Indikation (Unwirksamkeit pauschaler Ausschlussregel) • Beihilfe ist nach §88 LBG a.F. nur für notwendige und angemessene Aufwendungen zu gewähren; eine medizinisch indizierte kieferorthopädische Behandlung des Unterkiefers ist beihilfefähig. • §4 Abs.2 BVO (a) kann nicht dahin gehen, notwendige Aufwendungen bei Erwachsenen generell von der Beihilfe auszuschließen; ein vollständiger Ausschluss überschreitet die durch die Ermächtigung gesteckten Grenzen. • Eine Verordnung, die notwendige und angemessene Aufwendungen pauschal ausschließt, verletzt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und ist unwirksam; der Dienstherr muss bei Kostendämmungsinteressen verhältnismäßige, quantitative Beschränkungen wählen. • Bei zahnärztlichen Leistungen ist die Angemessenheit anhand der Gebührenordnung für Zahnärzte zu prüfen; hier bestanden keine Zweifel an der Abrechnung. • Bei Erfolg der Verpflichtungsklage steht dem Kläger neben der Zahlung auch ein Zinsanspruch nach §291 BGB analog i.V.m. §288 BGB zu. Der Kläger ist verbeamteter Lehrer mit 50% Beihilfeberechtigung. Er ließ ab Dezember 2005 kieferorthopädisch am Unterkiefer behandeln; der Kieferorthopäde stellte 2005/2006 Rechnungen in Höhe von insgesamt 955,28 EUR, hiervon 838,88 EUR für den Unterkiefer. Die Beihilfestelle lehnte Beihilfeersuchen mit Verweis auf §4 Abs.2 BVO ab, da keine schwere Kieferanomalie mit kombinierter Behandlung vorliege. Der Kläger legte vor Beginn Behandlungsplan und ärztliche Stellungnahmen vor, wonach ein ausgeprägter Engstand und eine extraktionsbedingte Lücke prothetisch vermeidbar seien. Er begehrte Beihilfe aus §88 LBG a.F.; die Behörde wies Widerspruch zurück. Die Klage verlangt Verpflichtung zur Zahlung der anteiligen Beihilfe und Zinsen. • Anwendbares Recht ist die zum Zeitpunkt der Aufwendungen geltende Fassung von LBG und BVO; maßgeblich ist die Notwendigkeit und Angemessenheit nach §88 LBG a.F. i.V.m. BVO. • Die kieferorthopädische Behandlung des Unterkiefers stellte einen Krankheitsfall dar und war medizinisch indiziert; damit sind die Aufwendungen notwendig. • Die Angemessenheit der zahnärztlichen Kosten bemisst sich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte; die vorgelegten Rechnungen wiesen keine erkennbaren Bedenken auf. • §4 Abs.2 lit. a BVO, der bei Erwachsenen die Beihilfefähigkeit für kieferorthopädische Behandlungen weitgehend ausschließt, kann nicht als zulässige nähere Bestimmung der Angemessenheit verstanden werden, da er nötige Aufwendungen vollständig ausschließt und damit den durch die Ermächtigung gezogenen Rahmen überschreitet. • Eine Vorschrift, die notwendige und angemessene Aufwendungen generell ausschließt, verletzt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Art.33 Abs.5 GG; der Dienstherr darf seine Kostenbegrenzungsziele nur durch verhältnismäßige, insbesondere quantitative Begrenzungen erreichen. • Mangels verfassungskonformer Auslegung ist §4 Abs.2 lit. a BVO auch nicht durch ausreichende gesetzliche Ermächtigung gedeckt; deshalb ist die Vorschrift unwirksam und die Beihilfefähigkeit bleibt bestehen. • Aus der Begründetheit der Verpflichtungsklage folgt der Zahlungsanspruch nebst Zinsen; der Zinsanspruch beruht auf §291 BGB analog i.V.m. §288 BGB. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, dem Kläger auf die streitgegenständlichen Rechnungen des Kieferorthopäden für die Unterkieferbehandlung eine Beihilfe von 419,44 EUR (50% von 838,88 EUR) zu gewähren und diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2007 zu zahlen. Die ablehnenden Bescheide der Beihilfestelle sind insoweit rechtswidrig, weil die Verordnungsvorschrift, die kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener weitgehend ausschließt, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt und unwirksam ist. Die Kosten trägt der Beklagte; die Berufung wird zugelassen.