Urteil
8 K 1863/10
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:0223.8K1863.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin beabsichtigt, auf dem Grundstück F. Straße xxx (Bundesstraße B xxx) in S. eine Werbeanlage zu errichten. Die B xxx verläuft in diesem Bereich in Nord-Süd-Richtung. Die geplante Werbeanlage soll in einer Entfernung von wenigen Metern westlich der Bundesstraße auf dem Gelände eines Gartenbaubetriebs errichtet werden. Auf der gegenüberliegenden östlichen Seite mündet die T.-----------straße in die B xxx. Im weiteren Verlauf der Bundesstraße in Richtung Norden ist die westliche Seite von Bebauung freigehalten. An der östlichen Seite befindet sich Bebauung, die nicht von der Bundesstraße erschlossen wird. Das Gebiet südlich der T.----------straße ist östlich der Bundesstraße weitgehend unbebaut. Weiter südlich mündet die Straße Am M. von Osten in die Bundesstraße. Nördlich dieser Straße steht ein einzelnes Gebäude, das nicht von der Bundesstraße erschlossen wird. Weiter südlich überquert eine Eisenbahnlinie die B xxx. Auf der westlichen Seite der Bundesstraße befindet sich zwischen der Eisenbahnbrücke und dem Gartenbaubetrieb ein Kalksandsteinbetrieb. Beide Betriebsgelände werden von einer unmittelbar südlich des Aufstellungsstandortes verlaufenden Straße erschlossen, die von der B xxx in westliche Richtung abzweigt. 3 Unter dem 16. Juni 2010 beantragte die Klägerin bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt S. die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten City-Star-Werbeanlage auf dem oben genannten Grundstück. Die Bauaufsichtsbehörde leitete den Bauantrag an den Landesbetrieb Straßenbau NRW zur Erteilung einer straßenrechtlichen Stellungnahme weiter. 4 Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 teilte der Landesbetrieb Straßenbau NRW der Klägerin mit, das Vorhaben liege in der Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 FStrG, und gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG von dem Anbauverbot. Daraufhin äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom 9. September 2010 wie folgt: Gemäß § 5 Abs. 4 FStrG sei eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liege und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes diene. Dabei sei die geschlossene Ortslage der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sei, wobei einzelne, unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht unterbrächen. Dies sei hier genau der Fall. Die tatsächlichen Verhältnisse seien dergestalt, dass die F. Straße bis zur L.---straße (von Norden kommend) beidseitig durchgängig bebaut sei. Von der L.---straße bis zur T.----------straße fehle es zwar beidseits unmittelbar an einer am Straßenrand vorhandenen Bebauung. Die Bebauung erfolge jedoch entlang der W. Straße, die wiederum auf die F. Straße münde und insgesamt mit der beiderseits vorhandenen Bebauung den Eindruck der geschlossenen Ortslage aufrechterhalte. An der Einmündung der T.-----------straße befinde sich beiderseits der F. Straße erneut Bebauung, die sich zunächst einseitig westlich der F. Straße bis zur Bahnüberführung, anschließend östlich der F. Straße und dann erneut beidseitig fortsetze. Die somit vorhandenen Lücken seien nicht geeignet, den Eindruck einer geschlossenen Ortslage aufzuheben. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass weder Ortsausgangs- noch Ortseingangsschilder oder Veränderungen an der zulässigen Höchstgeschwindigkeit existierten. 5 Mit Bescheid vom 16. August 2010 lehnte der Landesbetrieb Straßenbau NRW die Erteilung einer straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 i. V. m. Abs. 8 FStrG ab. Zur Begründung führte er aus: Es sei beabsichtigt, eine beleuchtete Werbeanlage für wechselnden Plakatanschlag in einem Abstand von etwa 2,50 Meter vom befestigten Rand der Fahrbahn der Bundesstraße xxx zu errichten. Der Standort befinde sich außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt. Aufgrund dieses Sachverhalts sei das Vorhaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 FStrG zu beurteilen. Danach dürften längs der Bundesfernstraßen Anlagen der Außenwerbung jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Gemäß § 9 Abs. 8 FStrG könne die oberste Landesstraßenbaubehörde im Einzelfall eine Ausnahme von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erforderten. Ob eine nicht beabsichtigte Härte vorliege, sei ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Das Schutzgut der Vorschrift, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, erfordere grundsätzlich die Beachtung des gesetzlichen Bauverbots. Grundstücke außerhalb der Erschließungsbereiche der Ortsdurchfahrten seien somit von jeglichen Werbeanlagen freizuhalten. Die von der Klägerin geplante Werbeanlage ziele naturgemäß darauf ab, möglichst viel Aufmerksamkeit auf sich zu bündeln. Durch die Ablenkungswirkung, die einer Werbeanlage immanent sei, werde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B xxx beeinträchtigt. Dies umso mehr, da die B xxx dort eine Verkehrsbelastung von 10.380 Kraftfahrzeugen am Tag aufweise und sich der geplante Aufstellungsort in unmittelbarer Nähe zu zwei Einmündungen befinde. Die Einhaltung des repressiven Anbauverbots sei vor diesem Hintergrund erforderlich und stelle daher für das geplante Vorhaben eine vom Gesetz beabsichtigte Härte dar. 6 Am 31. August 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor: Der hier maßgebliche Abschnitt der Bundesstraße sei nicht als freie Strecke anzusehen. Die örtlichen Verhältnisse zeigten, dass nicht nur der Eindruck einer geschlossenen Bebauung gegeben sei, sondern dass die hier streitgegenständliche Kreuzung wie auch der übrige Verlauf der F. Straße der Verknüpfung des Ortsstraßennetzes diene. Das Grundstück, auf dem die hier streitgegenständliche Werbeanlage errichtet werden solle, werde direkt von der Bundesstraße aus erschlossen. Es handele sich nicht um die Fortsetzung der gegenüberliegenden Einmündung der T.----------straße , sondern um eine geteilte Auffahrt, die direkt von dem hier streitgegenständlichen Grundstück sowie von dem Kalksandsteinwerk benutzt werde. Das Anbauverbot auf freier Strecke diene der Sicherung der Leichtigkeit des Verkehrs und insbesondere dem Zweck, die Straßen außerhalb der zur Erschließung bestimmter Teile der Ortsdurchfahrten von störenden Zufahrten oder Zugängen freizuhalten. Gerade durch die Zufahrt an dem vorliegenden streitgegenständlichen Standort der Werbeanlage werde der Verkehr erheblich beeinträchtigt. Hinzu komme, dass die gesamte Wohnbebauung und die Verknüpfung mit dem Ortsstraßennetz Einmündungs- und Kreuzungsverkehr verursache. Die hier streitgegenständliche Anlage führe also nicht zu einer Veränderung der verkehrlichen Situation. Darüber hinaus habe der Landesbetrieb Straßenbau NRW es zugelassen, dass unmittelbar vor der Bahnüberführung, wenn man aus südlicher Richtung komme, eine Werbeanlage errichtet worden sei. Zumindest bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei infolge der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse durch die beantragte Werbeanlage nicht gefährdet. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW habe durch die Zulassung der bereits vorhandenen Werbeanlage selbst zu erkennen gegeben, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Anbauverbote nicht erfordere. 7 Die Klägerin beantragt, 8 unter Aufhebung des Bescheides des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 16. August 2010 festzustellen, dass für die Errichtung einer Werbeanlage gemäß dem Bauantrag der Klägerin vom 17. Juni 2010 auf dem Grundstück F. Straße xxx in S. keine Ausnahmegenehmigung des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom fernstraßenrechtlichen Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 FStrG erforderlich ist, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 16. August 2010 zu verpflichten, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung vom fernstraßenrechtlichen Anbauverbot zu erteilen. 9 Das beklagte Land beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Es trägt vor: Das Vorhaben der Klägerin, das weniger als 20 Meter vom äußeren Rand der B xxx errichtet werden solle, sei anbaurechtlich gemäß § 9 Abs. 6, Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 4 FStrG zu beurteilen. Anlagen der Außenwerbung stünden gemäß § 9 Abs. 6 FStrG außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 gleich. Der Begriff der Ortsdurchfahrt sei legal definiert in § 5 Abs. 4 FStrG. Danach sei eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liege und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes diene. Die geschlossene Ortslage bezeichne den Teil eines Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sei. Im vorliegenden Fall fehle es entlang der B xxx, mindestens in dem hier fraglichen Bereich zwischen L.---straße und T.----------straße , an einer solchen zusammenhängenden Bebauung. Die von der Klägerin benannten Gebäude seien alle nicht zur Bundesstraße ausgerichtet, sondern zum untergeordneten Stadtstraßennetz. Befahre man diesen Bereich der Bundesstraße sei für den Verkehrsteilnehmer nicht die angrenzende Bebauung prägend, sondern vielmehr die beidseitige Begrünung. Zur Erschließung der anliegenden Grundstücke seien Bundesstraßen dann bestimmt, wenn ihretwegen eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke sowohl tatsächlich als auch rechtlich möglich sei. Im vorliegenden Fall zeige jedoch schon die tatsächliche Situation, dass dies im hier in Rede stehenden Abschnitt der Bundesstraße gerade nicht der Fall sei. Bis auf die Zufahrt in Gegenlage der T.----------straße , an der die Werbeanlage errichtet werden solle, seien alle Grundstücke rückwärtig über das Straßennetz erschlossen. Diese Zufahrt, die von der Klägerin in ihrer Argumentation angesprochen werde, vermöge an dieser grundsätzlichen Einschätzung nichts zu ändern. Einer straßenrechtlich nicht zur Erschließung bestimmten Bundesstraße könne die Erschließungsfunktion weder durch vorhandene noch entstehende Randbebauung aufgedrängt werden. Die Bundesstraße habe in diesem Bereich auch keine mehrfache Verknüpfungsfunktion. Die beantragte Werbeanlage unterliege damit dem absoluten Anbauverbot. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bestehe nicht, weil das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nicht ersichtlich sei. Der Klägerin gehöre ganz offensichtlich nicht das Grundstück, auf dem sie ihre Werbeanlage errichten wolle. Sie sei demnach nicht in ihrer Eigentümerposition an diesem Grundstück betroffen. Betroffen sei sie in der Ausübung rein kommerzieller Interessen, die über Absatz 8 aber nicht zu einer Ausnahmegenehmigung führten. Die von der Klägerin genannte Werbeanlage an der Bahnüberführung sei durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW nicht genehmigt worden. Zudem gebe es keine Gleichheit im Unrecht. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. 15 Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin kann nicht die Feststellung beanspruchen, dass für die Errichtung einer Werbeanlage gemäß ihrem Bauantrag vom 17. Juni 2010 auf dem Grundstück F. Straße 190 in S. keine Ausnahmegenehmigung vom fernstraßenrechtlichen Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 FStrG erforderlich ist. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW ist in seinem Bescheid vom 16. August 2010 zu Recht davon ausgegangen, dass der Standort der geplanten Werbeanlage innerhalb der Anbauverbotszone des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG liegt. 16 Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG dürfen längs der Bundesfernstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten nicht errichtet werden. Nach § 9 Abs. 6 Satz 1 FStrG stehen Anlagen der Außenwerbung Hochbauten des Absatzes 1 gleich. Die Voraussetzungen für dieses fernstraßenrechtliche Anbauverbot sind erfüllt. Der Standort der geplanten Werbeanlage liegt in einer Entfernung von wenigen Metern zum Fahrbahnrand außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten der B xxx. 17 Eine Ortsdurchfahrt ist nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist (§ 5 Abs. 4 Satz 2 FStrG). Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (§ 5 Abs. 4 Satz 3 FStrG). Ob ein Bebauungszusammenhang als Merkmal einer geschlossenen Ortslage vorliegt, ist nicht nach den Kriterien zu ermitteln, die für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB maßgeblich sind, insbesondere ist nicht aus der Perspektive der einzelnen Anliegergrundstücke zu prüfen, ob sie in einem Bebauungszusammenhang stehen. Vielmehr muss die Perspektive von der Straße her ansetzen mit Blickrichtung auf die sich in der Nähe befindliche Bebauung. Die Grenzen der Ortsdurchfahrt sind regelmäßig nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereich zu bestimmten, wo dieser sich gegenüber dem "freien Gelände" absetzt. Treffen in uneinheitlich besiedelten Ortsteilen größere Freiflächen und - mehr oder weniger entfernt von der Bundesstraße - bebautes Gelände in diffuser Weise zusammen, so dass das Erscheinungsbild einer im ganzen geschlossenen Ortslage nicht erkennbar wird, kann allerdings nicht auf einen großflächigen örtlichen Bebauungszusammenhang abgestellt werden, sondern allein darauf, ob und wie weit in hinreichender Nähe zur Streckenführung der Bundesstraße eine zusammenhängende Bebauung feststellbar ist. Je weiter in diesen Fällen die Bebauung von der Bundesstraße abgesetzt ist, desto mehr bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, sie als maßgebend für die Annahme einer geschlossenen Ortslage anzuerkennen, 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 41/77 -, BVerwGE 62, 143; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2004 - 7 A 2671/03 -, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 11 A 3515/04 -. 19 Hiervon ausgehend verläuft die B xxx im Bereich des Aufstellungsortes nicht durch eine geschlossene Ortslage. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Streckenabschnitt der B xxx zwischen der Eisenbahnbrücke im Süden und der Einmündung der L.---straße /U. im Norden. Aufgrund der Uneinheitlichkeit der Bebauung und des Wechsels zwischen bebauten Flächen und Freiflächen in diesem Bereich kann nicht auf einen größeren Bebauungszusammenhang abgestellt werden. Insbesondere besteht keine im ganzen geschlossene Ortslage mit den nördlich der Einmündung L.---straße /U. sowie südlich der Eisenbahnbrücke vorhandenen Bebauungszusammenhängen. Die Ostseite der B xxx ist zwischen der Eisenbahnbrücke und der Einmündung der T.----------straße weitgehend von Bebauung freigehalten. Lediglich nördlich der Straße Am M. steht ein einzelnes Gebäude, das nicht von der Bundesstraße erschlossen wird. Nördlich der T.-----------straße befindet sich östlich der Bundesstraße zwar eine durchgehende Bebauung. Diese wird aber von der W. Straße erschlossen wird, welche nicht auf die Bundesstraße mündet, und durch einen Grünstreifen deutlich von der B xxx abgesetzt ist. Das westlich der Bundesstraße in diesem Bereich gelegene Gelände ist weitgehend unbebaut. Lediglich auf dem Grundstück, auf dem die Werbeanlage errichtet werden soll, befindet sich ein Gartenbaubetrieb. Weiter südlich liegt das Gelände eines Kalksandsteinbetriebes, das mit einzelnen baulichen Anlagen bebaut ist, aber auch größere unbebaute Freiflächen aufweist. Die Bebauung an der Bundesstraße im hier fraglichen Bereich vermittelt aufgrund ihres geringen Umfangs und der deutlichen Trennung - insbesondere der Bebauung an der W. Straße - zur Bundesstraße nicht den Eindruck einer geschlossenen Ortslage. Damit ist die B xxx auf diesem Streckenabschnitt auch keine Ortsdurchfahrt. 20 Selbst wenn der hier in Rede stehende Bereich der Bundesstraße durch eine geschlossene Ortslage führt sollte und aufgrund einer mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetz auch Teil einer Ortsdurchfahrt im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG sein sollte, läge der Standort der geplanten Werbeanlage dennoch in der Anbauverbotszone des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 FStrG, weil dieser Streckenabschnitt zur Erschließung der anliegenden Grundstücke nicht bestimmt ist. 21 Ob Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundesfernstraße zur Erschließung der ihr anliegenden Grundstücke bestimmt sind, ist vorrangig nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Das erfordert die Zielsetzung des § 9 FStrG. Schutzgut des § 9 Abs. 1 FStrG ist die Sicherheit und die Leichtigkeit des Straßenverkehrs. In deren Interesse liegt es, die Bundesfernstraßen von Sichtbeeinträchtigungen freizuhalten, Ablenkungen des fließenden Verkehrs durch Werbeanlagen oder durch andere bauliche Anlagen zu vermeiden und die Straßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt vor störenden Zufahrten oder Zugängen freizuhalten. Einer straßenrechtlich nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Bundesfernstraße kann eine Erschließungsfunktion nicht durch die vorhandene oder entstehende Randbebauung aufgedrängt werden, wenn nicht die Erschließungsfunktion in einem Verfahren bauplanerischer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 7 FStrG bewirkt wird. Ist aber die Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße bereits erkennbar zugunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke faktisch eingeschränkt, so entfällt der innere Grund, nach wie vor mit Hilfe des Anbauverbots die Sicherheit und die Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten zu wollen. Tatsächliche Umstände von indizierendem Gewicht sind neben der vorhandenen Bebauung auch der Ausbauzustand der Bundesfernstraße und die Zugänglichkeit zu den anliegenden Grundstücken. Hierzu zählen etwa Zufahrten oder Zugänge. Der Ausbau von Geh- und Fahrradwegen dürfte ebenfalls bedeutsam sein. Andererseits können Leitplanken die Zugänglichkeit ausschließen. Ähnliches gilt für Grünstreifen, Zäune und Buschwerk. Derartige tatsächliche Gegebenheiten können den Eindruck vermitteln, dass auch innerhalb der geschlossenen Ortslage und trotz eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB nach wie vor eine freie Strecke besteht. Ein Indiz kann auch sein, dass die anliegenden Grundstücke bereits rückwärtig erschlossen sind, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 2/82 -, NVwZ 1985, 825. 23 Nach dieser Maßgabe kommt der B xxx im hier fraglichen Streckenabschnitt keine Erschließungsfunktion zu. Im Bereich zwischen der Eisenbahnbrücke im Süden und der Einmündung der L.---straße /U. im Norden wird kein Grundstück von der B xxx erschlossen. Die Erschließung der nördlich der T.-----------straße und westlich der Bundesstraße gelegenen Bebauung erfolgt ausschließlich durch die W. Straße. Auch der Gartenbaubetrieb, auf dessen Grundstück die geplante Werbeanlage errichtet werden soll, sowie der weiter südlich gelegene Kalksandsteinbetrieb werden nicht direkt von der Bundesstraße erschlossen, sondern über eine Stichstraße, die in westliche Richtung von der Bundesstraße abzweigt und die Verlängerung der von Osten auf die Bundesstraße einmündenden T.----------straße darstellt. Selbst wenn der Argumentation der Klägerin zu folgen wäre, wonach der Gartenbaubetrieb und der Kalksandsteinbetrieb über eine gemeinsame Zufahrt verfügen, die direkt auf die Bundesstraße mündet, würde dies die Erschließungsfunktion der Bundesstraße nicht begründen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bundesstraße erschließende Funktion besitzt, ist nicht auf einzelne Grundstücke abzustellen, die der Bundesstraße anliegen. Vielmehr muss sich die Erschließungsfunktion gerade auf die bestehende Ortslage beziehen, 24 vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 - 4 B 91/97 -, NVwZ 1998, 172. 25 Dies schließt es aus, aufgrund der Erschließung von lediglich zwei Grundstücken eine Erschließungsfunktion der B xxx in dem hier maßgeblichen Abschnitt anzunehmen. 26 Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG von dem Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 6 FStrG. Sie wird durch den ablehnenden Bescheid des Landesbetriebs Straßenbau vom 16. August 2010 nicht rechtswidrig in ihren Rechten verletzt im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 27 Nach § 9 Abs. 8 FStrG kann die oberste Landesstraßenbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen u. a. von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen längs der Bundesfernstraßen in einer Entfernung bis zu 20 Metern bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten stellt keine - hier allein in Betracht kommende - offenbar nicht beabsichtigte Härte dar. 28 Es liegt bereits keine Härte im Sinne des § 9 Abs. 8 FStrG vor. Als Härte wirkt sich das Anbauverbot aus, wenn es nachhaltig in die Rechte des Betroffenen eingreift und ihm dadurch ein erhebliches Opfer auferlegt. An einem nachhaltigen Eingriff des Anbauverbots fehlt es regelmäßig bei einem Nutzungsberechtigten, der vom Anbauverbot weder als Eigentümer noch als Anlieger der Bundesstraße betroffen wird, 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 1975 - 4 C 43/72 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 14. 30 Die Klägerin ist weder Eigentümerin des Baugrundstücks noch Anliegerin der Bundestraße. Deshalb wird ihr durch das Anbauverbot kein erhebliches Opfer auferlegt. 31 Selbst wenn das Anbauverbot für die Klägerin eine Härte darstellen sollte, wäre diese nicht "offenbar nicht beabsichtigt" im Sinne des § 9 Abs. 8 FStrG. Eine Härte ist nicht beabsichtigt, wenn die Einhaltung des Anbauverbots unter den besonderen Umständen des Einzelfalls im Hinblick nicht auf die konkreten Verkehrsverhältnisse, sondern auf die vom Gesetz erstrebten baulichen Verhältnisse in dem Schutzstreifen an der Bundesfernstraße nicht erforderlich ist. Ein Ausnahmefall liegt also vor, wenn das Einhalten des Anbauverbots des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG dem typisierten Schutzgut der Vorschrift - Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs - nicht mehr entspricht, 32 BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1976 - 4 C 83.74 -, NJW 1977, 120; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1997 - 23 A 2422/97 -. 33 Im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs liegt es, Ablenkungen des fließenden Verkehrs durch Werbeanlagen zu vermeiden. Das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen an Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten ist vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen und stellt keine unbeabsichtigte Härte dar. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 35