Urteil
1 K 2759/11
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ordnungsverfügung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG ist rechtmäßig, wenn der Betreiber ab Rechtskraft keine Erlaubnis mehr besitzt.
• § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV ist verfassungsgemäß und vereinbar mit europäischem Recht; sie ist geeignet, die artgerechte Haltung von Nerzen zu fördern.
• Die gegen die Befristung einer Erlaubnis erhobene isolierte Anfechtungsklage kann offensichtlich unstatthaft und damit ohne aufschiebende Wirkung sein.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Androhung eines Zwangsgeldes sind zulässig, wenn kein Vollstreckungshindernis besteht.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit des Zucht‑ und Haltungsverbots wegen fehlender Erlaubnis und Wirksamkeit von §33 Abs.5 Nr.1 TierSchNutztV • Eine Ordnungsverfügung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG ist rechtmäßig, wenn der Betreiber ab Rechtskraft keine Erlaubnis mehr besitzt. • § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV ist verfassungsgemäß und vereinbar mit europäischem Recht; sie ist geeignet, die artgerechte Haltung von Nerzen zu fördern. • Die gegen die Befristung einer Erlaubnis erhobene isolierte Anfechtungsklage kann offensichtlich unstatthaft und damit ohne aufschiebende Wirkung sein. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Androhung eines Zwangsgeldes sind zulässig, wenn kein Vollstreckungshindernis besteht. Der niederländische Kläger betrieb eine Nerzfarm mit kleinen Drahtkäfigen und war nicht bereit, diese bis zum 12.12.2011 an die in §33 Abs.5 Nr.1 TierSchNutztV geforderte Mindestgrundfläche anzupassen. Dem Kläger war eine Erlaubnis nach §11 Abs.1 Nr.3a TierSchG bis zum 11.12.2011 befristet erteilt worden. Der Beklagte erließ am 15.12.2011 eine Ordnungsverfügung, die ab 02.01.2012 die weitere Haltung und züchterische Nutzung der Nerze untersagte und Zwangsgeld androhte; zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung an. Der Kläger focht die Verfügung an und berief sich darauf, er habe weiterhin wirksame Rechte bzw. die gegen die Befristung gerichtete Anfechtungsklage übe aufschiebende Wirkung. Weiter machte er geltend, die einschlägigen Regelungen der TierSchNutztV seien nichtig. Das Gericht wies die Klage ab. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Für gewerbsmäßige Nerzzucht ist nach §11 Abs.1 Satz1 Nr.3a TierSchG eine Erlaubnis erforderlich; §11 Abs.3 Satz2 TierSchG gebietet bei fehlender Erlaubnis grundsätzlich Untersagung. • Fehlende Erlaubnis: Die vom Beklagten erteilte Erlaubnis war bis 11.12.2011 befristet; ab 12.12.2011 besaß der Kläger keine Erlaubnis mehr. • Aufschiebende Wirkung: Die isolierte Anfechtungsklage gegen die Befristung war offensichtlich unstatthaft und entfaltet keine aufschiebende Wirkung (§80 Abs.1 VwGO), sodass die Behörde Folge daraus ziehen durfte. • Ermessen: §11 Abs.3 Satz2 TierSchG ist als Soll-Vorschrift zu verstehen; Abweichungen nur in atypischen Fällen. Hier lagen keine atypischen Umstände oder besonders intensive Grundrechtsbetroffenheiten vor. • Erlaubnisvoraussetzungen: Der Kläger erfüllte nicht §11 Abs.2 Nr.3 TierSchG, da Räume und Einrichtungen nicht den Anforderungen des §2 TierSchG und der konkretisierenden TierSchNutztV entsprachen; er weigerte sich, Käfige umzurüsten. • Vereinbarkeit der Verordnung: §33 Abs.5 Nr.1 TierSchNutztV ist formell und materiell verfassungsgemäß, stützt sich auf §2a Abs.1 TierSchG und liegt im zulässigen Ermächtigungsrahmen; die Vorschrift ist geeignet, das Tierwohl zu fördern und verhältnismäßig im Grundrechtsschutz (Art.12 GG). • EU‑ und Völkerrecht: Die Vorschrift verletzt weder das Europäische Übereinkommen zum Schutz landwirtschaftlicher Tiere noch Unionsrecht; sie geht über Mindeststandards hinaus, ohne Einfuhr‑ oder Ausfuhrverbote zu begründen. • Beweis‑ und Prognosefragen: Klageanträge auf Sachverständigengutachten zur Unwirtschaftlichkeit der Umrüstung wurden zurückgewiesen, weil es sich überwiegend um Prognosen handelt und die Übergangsfristen der Verordnung wirtschaftliche Anpassungen ermöglichen. • Vollstreckung und Zwangsmittel: Die Androhung des Zwangsgeldes stützt sich auf die einschlägigen Landesvorschriften; die sofortige Vollziehung war zulässig, da kein Vollstreckungshindernis vorlag. Die Klage wird abgewiesen; die Untersagungsverfügung des Beklagten ist rechtmäßig, weil der Kläger ab dem 12.12.2011 keine Erlaubnis nach §11 Abs.1 Nr.3a TierSchG mehr besaß und die maßgebliche Vorschrift §33 Abs.5 Nr.1 TierSchNutztV verfassungsgemäß sowie mit europäischem Recht vereinbar ist. Die isolierte Anfechtungsklage gegen die Befristung entfaltet keine aufschiebende Wirkung, weshalb die sofortige Vollziehung und die Androhung des Zwangsgeldes zulässig sind. Ein Ermessenfehler der Behörde liegt nicht vor; die Anforderungen an eine artgerechte Nerzhaltung überwiegen die Berufsfreiheitsaussichten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; gegen das Urteil ist Berufung zugelassen.