OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 2226/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:0314.3K2226.11.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Kläger sind Eltern von drei Kindern, von denen die beiden jüngeren zur Zeit jeweils 45 Stunden wöchentlich in der Kindertageseinrichtung C.---wall im Zuständigkeitsbereich der Beklagten betreut werden. Das ältere dieser beiden Kinder der Kläger, F. M. , wurde am 12. Juli 2006 geboren und besucht die Kindertageseinrichtung seit dem 1. August 2009. F. M. befindet sich seit dem 1. August 2011 in ihrem letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung. Das jüngste Kind der Kläger D. F1. wurde am 24. Januar 2008 geboren und besucht die Kindertageseinrichtung seit dem 1. Februar 2011. 3 Durch Bescheide vom 25. Februar 2011, vom 2. August 2011 und vom 11. August 2011 wurde jeweils für die Betreuung von F. M. ein Elternbeitrag festgesetzt, während der Beitrag für die Betreuung von D. F1. als Geschwisterkind auf 0,00 Euro festgesetzt wurde. 4 Durch Bescheid vom 15. September 2011 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für die Betreuung des jüngeren Kindes D. F1. ab dem 1. August 2011 bei einem Betreuungsumfang von 35 Stunden wöchentlich auf 181,00 Euro und ab dem 1. September 2011 bei einem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich auf 282,00 Euro fest, während für die Betreuung von F. M. ab dem 1. August 2011 aufgrund von § 23 Abs. 3 KiBiz im letzten Vorschuljahr kein Elternbeitrag zu zahlen ist. Den Beiträgen wurde ein Jahresbruttoeinkommen der Kläger von bis 85.000 Euro zu Grunde gelegt. 5 Die Kläger haben gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2011 am 12. Oktober 2011 Klage erhoben. 6 Zur Begründung tragen sie vor, dass auch für die Betreuung des jüngeren Kindes D. F1. keine Elternbeiträge zu zahlen seien. Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 1 der Satzung, welcher eine Geschwisterermäßigung vorsehe. Durch Einführung der Beitragsfreiheit für das letzte Kindergartenjahr in § 23 Abs. 3 KiBiz habe der Landesgesetzgeber gerade Familien mit mehreren Kindern entlasten wollen, was sich auch aus dem Schreiben der Familienministerin vom 21. September 2011 schließen lasse. Der gesetzgeberische Wille liefe aber leer, wenn die Geschwisterermäßigung in § 4 Abs. 1 der Satzung neben der Privilegierung des § 23 Abs. 3 KiBiz keine Anwendung fände. Die kumulative Anwendung der Privilegierungen ergebe sich auch daraus, dass das Land den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe rund 150 Millionen Euro jährlich als Ausgleich für die Beitragsfreiheit im letzten Vorschuljahr zur Verfügung stelle, obwohl diese lediglich 113 Millionen Euro an Elternbeiträgen für das letzte Kindergartenjahr eingenommen hätten. 7 Die Kläger beantragen, 8 den vorläufigen Bescheid der Beklagten über die Veränderung in der Festsetzung eines Elternbeitrages vom 15. September 2011 aufzuheben, soweit dieser einen Elternbeitrag für die Betreuung des Kindes D. F1. ab dem 1. August 2011 von mehr als 0,00 Euro festsetzt. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass das Geschwisterkindprivileg nicht zwingend neben der Beitragsbefreiung für das letzte Vorschuljahr zur Anwendung kommen müsse. Eine derart weitgehende Entlastung der Eltern sei auch dem Landesgesetz nicht zu entnehmen. Die Beitragsbefreiung im letzten Vorschuljahr solle vielmehr lediglich dafür sorgen, dass möglichst alle Kinder wenigstens in dieser Zeit den Kindergarten besuchen. Dem von den Klägern eingereichten Schreiben der Familienministerin komme keine entscheidende Bedeutung zu. Die Beklagte trägt darüber hinaus vor, dass im Rahmen der Ausgleichszahlungen die tatsächlichen Einnahmeausfälle der Stadt nicht in Rechnung gestellt würden, das Land zahle vielmehr einen Pauschalbetrag. Auf die tatsächliche Höhe der Kompensationsleistungen komme es aber auch nicht an, da es im Ermessen der Beklagten stehe, wie sie die Heranziehung zu Elternbeiträgen ausgestalte. Münsteraner Familien seien durch die vollständige Beitragsbefreiung von Geschwisterkindern, welche gemäß § 23 Abs. 5 KiBiz fakultativ sei, sowie die Anhebung der Beitragsfreiheitsgrenze und die geringe Deckung der Gesamtbetriebskosten durch Elternbeiträge in Höhe von 14 % genügend entlastet. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 13 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 14 Ermächtigungsgrundlage des Elternbeitragsbescheides vom 15. September 2011 ist § 90 Abs. 1 des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) i.V.m. § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) i.V.m. der Satzung der Beklagten zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen vom 25. Juni 2009 (im Folgenden: Satzung), in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden Fassung. 15 Die angefochtene Heranziehung der Kläger zu dem festgesetzten Elternbeitrag für die Betreuung ihres Kindes D. F1. ist nicht zu beanstanden, da diese den in der Satzung normierten Vorgaben entspricht. 16 Nach § 1 Abs. 1 der Satzung wird für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen ein monatlicher Elternbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages ist nach § 3 Abs. 2 der Satzung und nach der der Satzung beigefügten Anlage nach Einkommensgruppen, Betreuungsumfang und für Kindertageseinrichtungen in Beiträge für Kinder unter 3 Jahre und Kinder über 3 Jahre gestaffelt. Gemessen an diesen Vorgaben hat die Beklagte den Elternbeitrag für die Betreuung des Kindes D. F1. zutreffend festgesetzt, da sich für die Betreuung in der Kindertageseinrichtung bei einem Betreuungsumfang von 35 Stunden wöchentlich und einem Jahresbruttoeinkommen der Kläger von bis 85.000 Euro für den Monat August 2011 ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von 181,00 Euro ergibt. Bei Zugrundelegung derselben Einkommensgruppe und einem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich ist ab dem 1. September 2011 für die Betreuung von D. F1. ein Elternbeitrag von 282,00 Euro zu zahlen. 17 Die in § 4 Abs. 1 der Satzung geregelte Geschwisterermäßigung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der Elternbeitrag nur für ein Kind zu bezahlen, wenn mehr als ein Kind einer Familie eine Kindertageseinrichtung besuchen. Mit dieser Vorgabe steht der Bescheid der Beklagten in Einklang, da die Kläger nur für die Betreuung eines Kindes zur Beitragszahlung herangezogen werden. Die Inanspruchnahme von Angeboten in einer Kindertageseinrichtung durch das ältere Kind der Kläger, F. M. , ist in dem Zeitraum ab dem 1. August 2011 nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfrei. 18 Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ist der höchste Beitrag zu zahlen, wenn sich unterschiedlich hohe Beiträge ergeben. Diese Regelung ist im vorliegenden Fall ihrem Wortlaut nach nicht einschlägig, da sich keine unterschiedlich hohen Beiträge "ergeben". Denn aus § 23 Abs. 3 KiBiz ist zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, welches der Einschulung vorausgeht, "beitragsfrei" ist. Demnach ergibt sich für die Betreuung von F. M. ab dem 1. August 2011 gar kein Beitrag. 19 Selbst wenn man den Rechtsgedanken der Vorschrift berücksichtigte, könnte dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Es ergäbe sich dann für die Betreuung von F. M. wegen § 23 Abs. 3 KiBiz faktisch ein Beitrag von 0,00 Euro, welcher niedriger ist als derjenige für die Betreuung von D. F1. . Der angefochtene Bescheid hielte auch diese Vorgabe ein, die Beklagte hätte dann den Beitrag zutreffend für die Betreuung des jüngeren Kindes der Kläger festgesetzt. 20 Es besteht darüber hinaus keine Verpflichtung der Beklagten, bei "abstrakt gleich" hohen Beiträgen immer für die Betreuung des älteren Kindes einen Beitrag festzusetzen. Eine dementsprechende Selbstbindung der Beklagten ist schon nicht erkennbar. Diese wäre im Übrigen nur bei einer etwaigen Ermessensfehlerkontrolle zu berücksichtigen, welche hier nicht angezeigt ist, da die Geschwisterkindregelung gebundenes Verwaltungshandeln vorsieht. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus den sonstigen rechtlichen Vorgaben. Insbesondere sieht die Satzung eine derartige Verpflichtung nicht vor. Sie stellt nicht wie andere Elternbeitragssatzungen auf "das erste" oder "das zweite" Kind ab, sondern regelt, dass für die Betreuung ein Beitrag zu zahlen ist, für welche sich der höhere Beitrag ergibt. 21 In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung findet sich keine Beschränkung auf eine Beitragspflicht "nach dieser Satzung", wie es in anderen Satzungen der Fall ist. Es käme also bei Anwendbarkeit der Vorschrift auf eine konkrete Betrachtung unter Berücksichtigung der landesgesetzlichen Vorgaben an, welche auf die Höhe der Beiträge abstellt. Wenn für die Betreuung eines Kindes gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz keine Beiträge zu entrichten sind, kann nicht entscheidend sein, welche Beiträge zu zahlen wären, existierte die landesgesetzliche Regelung nicht. Vielmehr ergäbe sich dann für die Betreuung dieses Kind faktisch ein Beitrag von 0,00 Euro. 22 Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2011 - 24 K 3941/10 -, Juris. 23 Eine weitergehende Privilegierung der Kläger dahingehend, dass sie für die Betreuung keines ihrer Kinder einen Beitrag zu leisten haben, lässt sich auch dem KiBiz nicht entnehmen. § 23 KiBiz trifft keine Regelung zu der Frage, wie sich das Vorschulprivileg zu etwaigen Geschwisterermäßigungen verhält. § 23 Abs. 3 KiBiz normiert lediglich, dass die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen im letzten Vorschuljahr beitragsfrei ist. § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz eröffnet unabhängig hiervon die Möglichkeit der Normierung von Geschwisterermäßigungen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 24 Ein abweichendes Gesetzesverständnis ist auch nicht etwa unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens geboten. In der Begründung des ersten KiBiz-Änderungsgesetzes heißt es, dass durch Einführung des § 23 Abs. 3 KiBiz die erste Stufe der langfristig geplanten Elternbeitragsfreiheit angestrebt wird. Der Zugang zu früher Bildung im Kindergarten solle schrittweise beitragsfrei werden. 25 Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 15/1929, S. 36, 47. 26 Mit dieser Zielsetzung ist es aber durchaus vereinbar, dass zumindest für eines von mehreren Geschwisterkindern noch ein Beitrag zu leisten ist. Insoweit fällt ins Gewicht, dass der Landesgesetzgeber es den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe überlassen hat, über die Einführung und die Reichweite von Geschwisterermäßigungen eigenständig zu entscheiden. Eine Verpflichtung zu einer derartigen Privilegierung hat er nicht begründet, sondern hat es bei der im Jahr 2006 im damaligen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) eingeführten fakultativen Geschwisterermäßigung belassen (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz: "kann ermäßigte Beiträge [...] für Geschwisterkinder [...] vorsehen"). Daraus folgt, dass der Landesgesetzgeber nicht von einer Verpflichtung zur Anwendung eines Geschwisterkindprivilegs neben dem Vorschulprivileg ausgegangen ist. Vielmehr erschöpft sich die Regelung des § 23 Abs. 3 KiBiz in der Beitragsfreiheit für das letzte Kindergartenjahr. 27 Vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 11. September 2009 - 1 A 3719/08 -, Juris, Randnummer 24, zu § 21 Abs. 1 KiTaG. 28 Der Inhalt des von den Klägern angeführten Schreibens der Familienministerin führt nicht weiter, denn er hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. 29 Den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe steht es selbst im Hinblick auf eine Kompensation etwaiger Einnahmeausfälle durch das Land frei, eine solche kumulative Anwendung der Privilegien in ihren Satzungen zu normieren, sie sind hierzu aber nicht verpflichtet, da ihnen im Rahmen der Heranziehung zu Elternbeiträgen aufgrund ihrer Satzungsautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Die Ausfüllung dieses Spielraumes führt nicht zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. In diesem und in gleich gelagerten Fällen kommt es langfristig zu einer Entlastung der Familien, da die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch das jüngere Kind im letzten Vorschuljahr beitragsfrei sein wird. 30 Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt ebenfalls nicht vor. Das Ziel der Geschwisterermäßigung, eine erhöhte Belastung der Eltern durch den gleichzeitigen Besuch mehrerer Kinder in einer Einrichtung zu berücksichtigen, bleibt unangetastet, da jedenfalls nur ein Beitrag zu zahlen ist. Mit Blick auf die bestehende Möglichkeit der vollständigen Streichung der Geschwisterermäßigung ist die Heranziehung zu einem Elternbeitrag für das jüngere Kind sachlich gerechtfertigt und angemessen. Die Geschwisterermäßigung in der Satzung eröffnet von ihrer Konzeption im Übrigen keine vollständige Freistellung der beitragspflichtigen Eltern, sondern lediglich eine Reduzierung der Beitragsverpflichtung auf einen öffentlich-rechtlichen Beitrag für nur noch ein Kind. 31 Vgl. zu dieser Frage OVG Münster, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 12 A 642/11 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 12 A 1001/10 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 B 728/11 -, Juris, Randnummer 9. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 2 ZPO. 33