Urteil
24 K 3941/10
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beitragsbefreiung für das letzte Besuchsjahr (§ 9 Abs. 3 EBS) führt nicht kraft ihres Bestehens zur Beitragsbefreiung sämtlicher Geschwister.
• Die Geschwisterbefreiung (§ 11 S. 1 und 2 EBS) entfällt nur für das zweite und jedes weitere Kind; maßgeblich für die Bestimmung des beitragspflichtigen Kindes ist der höchste ohne Geschwisterbefreiung entstehende Beitrag.
• Bei mehreren Kindern mit gleichhohem höchsten Beitrag bleibt die Beitragsfolge so zu bestimmen, dass zumindest eines der beitragspflichtigen Kinder zur Zahlung herangezogen wird; die Altersfolge ist hierfür nicht ausschlaggebend.
Entscheidungsgründe
Keine beitragsfreie Stellung sämtlicher Geschwister bei Beitragsbefreiung des ältesten Kindes • Die Beitragsbefreiung für das letzte Besuchsjahr (§ 9 Abs. 3 EBS) führt nicht kraft ihres Bestehens zur Beitragsbefreiung sämtlicher Geschwister. • Die Geschwisterbefreiung (§ 11 S. 1 und 2 EBS) entfällt nur für das zweite und jedes weitere Kind; maßgeblich für die Bestimmung des beitragspflichtigen Kindes ist der höchste ohne Geschwisterbefreiung entstehende Beitrag. • Bei mehreren Kindern mit gleichhohem höchsten Beitrag bleibt die Beitragsfolge so zu bestimmen, dass zumindest eines der beitragspflichtigen Kinder zur Zahlung herangezogen wird; die Altersfolge ist hierfür nicht ausschlaggebend. Die Kläger sind Eltern von drei Kindern (N, geboren 2006; U und T, Zwillinge, geboren 2007), die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Die kommunale Elternbeitragssatzung (EBS) gewährt in § 9 Abs. 3 eine Beitragsbefreiung für Kinder im letzten Besuchsjahr vor der Einschulung und in § 11 eine Befreiung für das zweite und jedes weitere Geschwisterkind. Der Beklagte setzte für das Kindergartenjahr 2011/2012 N beitragsfrei (letztes Besuchsjahr) und für T beitragsfrei nach der Geschwisterregel; für U legte er einen monatlichen Beitrag fest. Die Kläger fordern die Aufhebung des Beitragsbescheids für U, weil N als ältestes Kind und damit vermeintliches „Hauptkind“ die Beitragsbefreiung für alle Geschwister auslöse. Der Beklagte hält die Festsetzung für rechtmäßig und macht geltend, maßgeblich sei der höchste Beitrag, nicht das Alter der Kinder. • Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung sind § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 KiBiz und die kommunale Elternbeitragssatzung. • Die Kläger greifen die Beitragshöhe und Einkommensermittlung nicht an; die Festsetzung ist materiell nicht beanstandet. • Wortlaut von § 11 S. 1 EBS zeigt, dass Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind entfallen, nicht aber für das erste Kind; damit ist das ‚erste‘ Kind nicht kraft Geschwisterregel beitragsfrei. • § 11 S. 2 EBS bestimmt, dass bei unterschiedlich hohen ohne Geschwisterbefreiung entstehenden Beiträgen der höchste Beitrag zu zahlen ist; danach ist das beitragspflichtige Kind dasjenige, auf das der höchste Beitrag entfällt und nicht das älteste oder zuerst eingetretene Kind. • Die Befreiung nach § 9 Abs. 3 EBS (letztes Besuchsjahr) ist ein eigenständiger Befreiungstatbestand und ändert nichts an der Bestimmung des beitragspflichtigen Geschwisterkinds nach § 11 EBS; die Kumulation beider Regelungen führt nicht zur automatischen Gesamtabstreichung der Beiträge aller Geschwister. • Frühere Rechtslage und herrschende Auslegung bestätigen die Auslegung, dass das Kriterium der Beitragshöhe Vorrang hat gegenüber Alter oder Verweildauer. • Mangels Rechtsfehlern ist der Beitragsbescheid rechtmäßig und die Klage unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Die Beitragsfestsetzung des Beklagten ist rechtmäßig, weil die Elternbeitragssatzung vorschreibt, dass Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind entfallen, das beitragspflichtige Kind aber anhand des höchsten ohne Geschwisterbefreiung entstehenden Beitrags zu bestimmen ist. Die Befreiung des ältesten Kindes nach § 9 Abs. 3 EBS führt nicht dazu, dass alle Geschwister ebenfalls beitragsfrei werden. Daher bleibt die Beitragspflicht für das Kind U bestehen. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.