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Urteil

3 K 2767/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2012:0314.3K2767.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eltern von zwei Kindern, die in der Kindertageseinrichtung "G. " bzw. im Rahmen der Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich der Beklagten betreut werden. Das ältere Kind G1. B. wurde am 25. Juni 2007 geboren und besucht die Kindertageseinrichtung seit dem 1. August 2009. Das jüngere Kind der Kläger, N. J. , wurde am 13. Februar 2010 geboren und wird seit dem 1. Februar 2011 im Rahmen der Kindertagespflege betreut. Zunächst belief sich der Betreuungsumfang auf 26 Stunden monatlich, ab März 2011 auf 52 Stunden monatlich und seit dem 1. Januar 2012 beläuft er sich auf 140 Stunden monatlich. Durch Bescheid vom 7. Juli 2011 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für die Betreuung von G1. B. ab dem 1. August 2011 für einen Betreuungsumfang von 45 Stunden pro Woche bei Zugrundelegung eines Jahresbruttoeinkommens der Kläger von bis 75.000 Euro auf 235,00 Euro fest. Ab dem 1. August 2012 befindet sich G1. B. im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung. Durch Bescheid vom 25. November 2011 setzte die Beklagte für das jüngere Kind der Kläger, N. J. , die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juli 2012 und darüber hinaus fest. Ab dem 1. August 2012 war danach für N. J. monatlich ein Beitrag von 115,00 Euro für einen Betreuungsumfang von 52 Stunden monatlich zu zahlen, wobei dem Beitrag ein Jahresbruttoeinkommen der Kläger von über 62.000 Euro zu Grunde gelegt wurde. Die Kläger haben gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2011, soweit er den Zeitraum ab dem 1. August 2012 betrifft, am 27. Dezember 2011 Klage erhoben. Sie tragen vor, dass der angefochtene Bescheid gegen die Satzung verstoße und dass die Vorgaben des ersten KiBiz-Änderungsgesetzes nicht eingehalten worden seien. Auf das jüngere Kind der Kläger müsse § 4 Abs. 1 der Satzung Anwendung finden, welcher eine Geschwisterermäßigung vorsehe. Motiv des ersten KiBiz-Änderungsgesetzes, welches mit § 23 Abs. 3 KiBiz die Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr eingeführt habe, sei gewesen, Kinder entsprechend ihrer individuellen Fähigkeiten zu fördern sowie schrittweise die Elternbeitragsfreiheit für den Kindergarten einzuführen, um gezielt Familien mit Kindern zu entlasten. Diese gewollte Entlastung werde aber durch die Festsetzung der Beiträge für die Betreuung des jüngeren Kindes umgangen. Geschwisterkindprivileg und Vorschulprivileg seien kumulativ anzuwenden. Dies müsse insbesondere deshalb gelten, weil die Verluste, die der Beklagten durch die Änderung des KiBiz entstünden, durch Haushaltsmittel des Landes kompensiert würden. Es dürfe nicht zu dem Ergebnis kommen, dass die Beklagte faktisch für alle Geschwisterkinder "Beiträge" erhalte, obwohl die Satzung dies nur für ein Kind normiere. Die Kläger sind weiter der Ansicht, dass aus der Auslegung der Satzung folge, dass bei mehreren Kindern, für deren Betreuung nach der Satzung "abstrakt gleich" hohe Beiträge zu zahlen seien, immer nur für die Betreuung des älteren Kindes Beiträge erhoben werden dürften. Das jüngere Kind werde nur dann veranlagt, wenn es nach Maßgabe der der Satzung beigefügten Anlage höhere Beiträge auslöse als das ältere Kind. Die Beitragsfestsetzung hätte nur im Hinblick auf das privilegierte ältere Kind erfolgen dürfen, was dann aber gegen § 23 Abs. 3 KiBiz verstoßen hätte. Diese Auslegung werde auch durch die bisherige Praxis der Beklagten gestützt, welche eine Selbstbindung begründe, da die Beklagte bei "abstrakt gleich" hohen Beiträgen für die Betreuung von Geschwisterkindern stets das ältere Kind veranlagt habe. Die Kläger machen schließlich geltend, dass der Bescheid gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, da Eltern, die zwei oder mehr Kinder in Kindertagesstätten oder in der Kindertagespflege angemeldet hätten, an den Beitragsbefreiungen nicht teilnähmen. Die Kläger haben ursprünglich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2011 insoweit aufzuheben, als er die Festsetzung des Elternbeitrages für die Betreuung von N. J. ab dem 1. August 2012 betrifft. Durch Bescheid vom 28. Dezember 2011 änderte die Beklagte den Bescheid vom 25. November 2011 dergestalt ab, dass für die Betreuung von N. J. ab dem 1. Januar 2012 ein Beitrag von 262,00 Euro festgesetzt wurde (Einkommensgruppe von über 62.000 Euro). Dieser Änderung lag eine Erweiterung des Betreuungsumfangs auf monatlich 140 Stunden zu Grunde. Durch Bescheid vom selben Tag wurde der Elternbeitrag für die Betreuung von G1. B. ab dem 1. Januar 2012 aufgrund der Geschwisterkindregelung auf 0,00 Euro festgesetzt. Die Kläger sind mit Blick auf die vorgenannte Änderung der Beitragshöhe der Auffassung, dass die Privilegierung des Gesetzgebers jedenfalls dazu führen müsse, dass die Beklagte ab dem 1. August 2012 berechtigt sei, höchstens den Differenzbetrag zwischen dem Beitrag für die Betreuung von N. J. (262,00 Euro) und dem "fiktiven" Beitrag für die Betreuung von G1. B. (235,00 Euro) festzusetzen. Die Kläger beantragen nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2011 in der Fassung des Bescheides vom 28. Dezember 2011 aufzuheben, soweit dieser für die Betreuung des Kindes N. J. in der Kindertagespflege ab dem 1. August 2012 einen Betrag von mehr als 10,00 Euro, hilfsweise von mehr als 27,00 Euro, festsetzt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass aus § 4 Abs. 1 der Satzung sowie § 23 Abs. 3 KiBiz nicht darauf zu schließen sei, dass Eltern mit mehreren Kindern im Vor- und Grundschulalter zwingend in den Genuss sowohl des Geschwisterprivilegs als auch der Beitragsbefreiung für das letzte Vorschuljahr kommen müssten. Eine derart weitgehende Entlastung der Eltern lasse sich auch dem Landesgesetz nicht entnehmen. Es sei nicht vorgesehen, dass Eltern dann überhaupt keinen Beitrag zu bezahlen hätten, wenn ein Kind im letzten Vorschuljahr betreut werde und für die Geschwisterkinder der gleiche Betreuungsaufwand in Anspruch genommen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist mit dem geänderten Antrag zulässig, aber insgesamt unbegründet. Die nach Klageerhebung erfolgte Klageänderung erfüllt die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO und ist daher zulässig. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25. November 2011 in der Fassung des Bescheides vom 28. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage des Elternbeitragsbescheides vom 25. November 2011 in der Fassung des Bescheides vom 28. Dezember 2011 ist § 90 Abs. 1 des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) i.V.m. § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) i.V.m. der Satzung der Beklagten zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen vom 25. Juni 2009 (im Folgenden: Satzung), in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide geltenden Fassung. Die angefochtene Heranziehung der Kläger zu dem festgesetzten Elternbeitrag für die Betreuung ihres Kindes N. J. ist nicht zu beanstanden, da diese den in der Satzung normierten Vorgaben entspricht. Nach § 1 Abs. 1 der Satzung wird für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ein monatlicher Elternbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages ist nach § 3 Abs. 2 der Satzung und nach der der Satzung beigefügten Anlage nach Einkommensgruppen, Betreuungsumfang und für Kindertageseinrichtungen in Beiträge für Kinder unter 3 Jahre und Kinder über 3 Jahre gestaffelt. Gemessen an diesen Vorgaben hat die Beklagte den Elternbeitrag für die Betreuung des Kindes N. J. zutreffend festgesetzt, da sich für die Betreuung in der Kindertagespflege bei einem Betreuungsumfang von bis zu 155 Stunden monatlich und einem Jahresbruttoeinkommen der Kläger von über 62.000 Euro ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von 262,00 Euro ergibt. Die in § 4 Abs. 1 der Satzung geregelte Geschwisterermäßigung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der Elternbeitrag mit Ausnahme des Mindestbeitrages in der Kindertagespflege - 10,00 Euro - nur für ein Kind zu bezahlen, wenn mehr als ein Kind einer Familie eine Kindertageseinrichtung besuchen oder in der Kindertagespflege betreut werden. Mit dieser Vorgabe steht der Bescheid der Beklagten in Einklang, da die Kläger nur für die Betreuung eines Kindes zur Beitragszahlung herangezogen werden. Die Inanspruchnahme von Angeboten in einer Kindertageseinrichtung durch das ältere Kind der Kläger, G1. B. , ist in dem Zeitraum ab dem 1. August 2012 nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfrei. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ist der höchste Beitrag zu zahlen, wenn sich unterschiedlich hohe Beiträge ergeben. Diese Regelung ist im vorliegenden Fall ihrem Wortlaut nach nicht einschlägig, da sich keine unterschiedlich hohen Beiträge "ergeben". Denn aus § 23 Abs. 3 KiBiz ist zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, welches der Einschulung vorausgeht, "beitragsfrei" ist. Demnach ergibt sich für die Betreuung von G1. B. ab dem 1. August 2012 gar kein Beitrag. Selbst wenn man den Rechtsgedanken der Vorschrift berücksichtigte, könnte dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Es ergäbe sich dann für die Betreuung von G1. B. wegen § 23 Abs. 3 KiBiz faktisch ein Beitrag von 0,00 Euro, welcher niedriger ist als derjenige für die Betreuung von N. J. in der Kindertagespflege. Der angefochtene Bescheid hielte auch diese Vorgabe ein, die Beklagte hätte dann den Beitrag zutreffend für die Betreuung des jüngeren Kindes der Kläger festgesetzt. Es besteht darüber hinaus keine Verpflichtung der Beklagten, bei "abstrakt gleich" hohen Beiträgen immer für die Betreuung des älteren Kindes einen Beitrag festzusetzen. Eine dementsprechende Selbstbindung der Beklagten ist schon nicht erkennbar. Diese wäre im Übrigen nur bei einer etwaigen Ermessensfehlerkontrolle zu berücksichtigen, welche hier nicht angezeigt ist, da die Geschwisterkindregelung gebundenes Verwaltungshandeln vorsieht. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus den sonstigen rechtlichen Vorgaben. Insbesondere sieht die Satzung eine derartige Verpflichtung nicht vor. Sie stellt nicht wie andere Elternbeitragssatzungen auf "das erste" oder "das zweite" Kind ab, sondern regelt, dass für die Betreuung ein Beitrag zu zahlen ist, für welche sich der höhere Beitrag ergibt. Soweit die Kläger in ihrer Argumentation auf "abstrakt gleich" hohe Beiträge abstellen - welche hier schon nicht gegeben sind -, führt dies nicht weiter. Nach dem Wortlaut der Satzung kommt es darauf an, in welcher Höhe sich für die Betreuung Beiträge "ergeben". In der Norm findet sich auch keine Beschränkung auf eine Beitragspflicht "nach dieser Satzung", wie es in anderen Satzungen der Fall ist. Es käme also bei Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung auf eine konkrete Betrachtung unter Berücksichtigung der landesgesetzlichen Vorgaben an, welche auf die Höhe der Beiträge abstellt. Wenn für die Betreuung eines Kindes gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz keine Beiträge zu entrichten sind, kann nicht entscheidend sein, welche Beiträge zu zahlen wären, existierte die landesgesetzliche Regelung nicht. Vielmehr ergäbe sich dann für die Betreuung dieses Kind faktisch ein Beitrag von 0,00 Euro. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2011 - 24 K 3941/10 -, Juris. Eine weitergehende Privilegierung der Kläger dahingehend, dass sie für die Betreuung keines ihrer Kinder einen Beitrag zu leisten haben, lässt sich auch dem KiBiz nicht entnehmen. § 23 KiBiz trifft keine Regelung zu der Frage, wie sich das Vorschulprivileg zu etwaigen Geschwisterermäßigungen verhält. § 23 Abs. 3 KiBiz normiert lediglich, dass die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen im letzten Vorschuljahr beitragsfrei ist. § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz eröffnet unabhängig hiervon die Möglichkeit der Normierung von Geschwisterermäßigungen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ein abweichendes Gesetzesverständnis ist auch nicht etwa unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens geboten. In der Begründung des ersten KiBiz-Änderungsgesetzes heißt es, dass durch Einführung des § 23 Abs. 3 KiBiz die erste Stufe der langfristig geplanten Elternbeitragsfreiheit angestrebt wird. Der Zugang zu früher Bildung im Kindergarten solle schrittweise beitragsfrei werden. Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 15/1929, S. 36, 47. Mit dieser Zielsetzung ist es aber durchaus vereinbar, dass zumindest für eines von mehreren Geschwisterkindern noch ein Beitrag zu leisten ist. Insoweit fällt ins Gewicht, dass der Landesgesetzgeber es den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe überlassen hat, über die Einführung und die Reichweite von Geschwisterermäßigungen eigenständig zu entscheiden. Eine Verpflichtung zu einer derartigen Privilegierung hat er nicht begründet, sondern hat es bei der im Jahre 2006 im damaligen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) eingeführten fakultativen Geschwisterermäßigung belassen (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz: "kann ermäßigte Beiträge [...] für Geschwisterkinder [...] vorsehen"). Daraus folgt, dass der Landesgesetzgeber nicht von einer Verpflichtung zur Anwendung eines Geschwisterkindprivilegs neben dem Vorschulprivileg ausgegangen ist. Vielmehr erschöpft sich die Regelung des § 23 Abs. 3 KiBiz in der Beitragsfreiheit für das letzte Kindergartenjahr. Vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 11. September 2009 - 1 A 3719/08 -, Juris, Randnummer 24, zu § 21 Abs. 1 KiTaG. Den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe steht es selbst im Hinblick auf eine Kompensation etwaiger Einnahmeausfälle durch das Land frei, eine solche kumulative Anwendung der Privilegien in ihren Satzungen zu normieren, sie sind hierzu aber nicht verpflichtet, da ihnen im Rahmen der Heranziehung zu Elternbeiträgen aufgrund ihrer Satzungsautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Auch die von den Klägern gerügte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes lässt sich nicht erkennen. In diesem und in gleich gelagerten Fällen kommt es langfristig zu einer Entlastung der Familien, da die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch das jüngere Kind im letzten Vorschuljahr beitragsfrei sein wird. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt ebenfalls nicht vor. Das Ziel der Geschwisterermäßigung, eine erhöhte Belastung der Eltern durch den gleichzeitigen Besuch mehrerer Kinder in einer Einrichtung zu berücksichtigen, bleibt unangetastet, da jedenfalls nur ein Beitrag zu zahlen ist. Mit Blick auf die bestehende Möglichkeit der vollständigen Streichung der Geschwisterermäßigung ist die Heranziehung zu einem Elternbeitrag für das jüngere Kind sachlich gerechtfertigt und angemessen. Die Geschwisterermäßigung in der Satzung eröffnet von ihrer Konzeption im Übrigen keine vollständige Freistellung der beitragspflichtigen Eltern, sondern lediglich eine Reduzierung der Beitragsverpflichtung auf einen öffentlich-rechtlichen Beitrag für nur noch ein Kind. Vgl. zu dieser Frage OVG Münster, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 12 A 642/11 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 12 A 1001/10 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 12. September 2011 - 12 B 728/11 -, Juris, Randnummer 9. Da nach den vorstehenden Ausführungen die Regelung zur Geschwisterermäßigung der Satzung bezogen auf das Kind N. J. nicht zum Tragen kommt, bleibt auch der Hilfsantrag der Kläger erfolglos. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 2 ZPO.