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Urteil

9 K 1067/09

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Krankenhaus kann geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlungen gemäß § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V als unselbständige Nebenleistungen seines Versorgungsauftrags abrechnen, auch wenn im Feststellungsbescheid keine geriatrische Abteilung ausgewiesen ist. • Zuschläge nach § 5 Abs. 3 KHEntgG für „besondere Aufgaben eines Brustzentrums" setzen voraus, dass dem Krankenhaus im Feststellungsbescheid zuschlagsrelevante, zwingend und quantifizierbar dem Zentrum zugewiesene Aufgaben im Rahmen der stationären Versorgung übertragen wurden. • Die Genehmigung einer Schiedsstellentscheidung durch die Genehmigungsbehörde kann in rechtlich trennbaren Teilen aufgehoben werden; mangels zugewiesener besonderer Aufgaben sind Zuschläge zu Unrecht gewährt worden. • Bei vergleichbaren Sachverhalten ist die Prüfung, ob Zuschlagsvoraussetzungen vorliegen, an vorherige Entscheidungen zu ähnlichen Fällen zu messen; hier schließt sich das Gericht seiner früheren Rechtsprechung an.
Entscheidungsgründe
Zuschläge für Brustzentrum nur bei zugewiesenen, quantifizierbaren besonderen Aufgaben • Ein Krankenhaus kann geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlungen gemäß § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V als unselbständige Nebenleistungen seines Versorgungsauftrags abrechnen, auch wenn im Feststellungsbescheid keine geriatrische Abteilung ausgewiesen ist. • Zuschläge nach § 5 Abs. 3 KHEntgG für „besondere Aufgaben eines Brustzentrums" setzen voraus, dass dem Krankenhaus im Feststellungsbescheid zuschlagsrelevante, zwingend und quantifizierbar dem Zentrum zugewiesene Aufgaben im Rahmen der stationären Versorgung übertragen wurden. • Die Genehmigung einer Schiedsstellentscheidung durch die Genehmigungsbehörde kann in rechtlich trennbaren Teilen aufgehoben werden; mangels zugewiesener besonderer Aufgaben sind Zuschläge zu Unrecht gewährt worden. • Bei vergleichbaren Sachverhalten ist die Prüfung, ob Zuschlagsvoraussetzungen vorliegen, an vorherige Entscheidungen zu ähnlichen Fällen zu messen; hier schließt sich das Gericht seiner früheren Rechtsprechung an. Die Kläger (Krankenkassen) und die Beigeladene (M.) waren Parteien von Pflegesatzvereinbarungen. Die Bezirksregierung nahm das Hospital 2005 in den Krankenhausplan auf und erkannte es als kooperierendes Krankenhaus des Brustzentrums Nordmünsterland an; im Feststellungsbescheid waren Bettenzahlen u. a. für Frauenheilkunde/Senologie ausgewiesen, nicht aber eine geriatrische Abteilung. Streit entstand über die Abrechenbarkeit geriatrischer frührehabilitativer DRG und über einen Zuschlag nach § 5 Abs. 3 KHEntgG für besondere Aufgaben des Brustzentrums. Die Schiedsstelle setzte 2006 Erlösbudgets einschließlich der streitigen DRG fest, lehnte aber Zuschläge ab; in einem späteren Verfahren erkannte sie jedoch Zuschläge in Höhe von 94.291,15 Euro an. Die Bezirksregierung genehmigte diese Entscheidung; die Kläger erhoben Klage gegen die Genehmigung und rügten insbesondere die Unzulässigkeit der Zuschläge. • Zulässigkeit und Ergebnis: Die Anfechtungsklage ist zulässig und teilweise begründet; die Genehmigung der Schiedsstelle bezüglich der Zuschlagsermittlung nach § 5 Abs. 3 KHEntgG ist aufzuheben, die übrige Genehmigung behalten Bestand. • Geriatrische DRG (rechtliche Würdigung): Nach § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V sind während der akutstationären Behandlung erbrachtet Leistungen als unselbständige Nebenleistungen vom Versorgungsauftrag umfasst; daher dürfen geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlungen auch ohne speziell ausgewiesene geriatrische Abteilung angesteuert werden. • Zuschlagsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 3 KHEntgG): Zuschläge für „besondere Aufgaben eines Brustzentrums" setzen voraus, dass im maßgeblichen Feststellungsbescheid dem Krankenhaus im Rahmen des Zentrums zwingend und exakt quantifizierbar besondere, nicht patientenbezogene Aufgaben zugewiesen sind und diese sich auf die stationäre Versorgung beziehen. • Anwendung auf den Streitfall: Das Gericht schloss sich der Prüfung und Entscheidung aus dem parallel entschiedenen Verfahren (9 K 1117/09) an, wonach zwar Zentrumseigenschaft bestehen kann, aber keine zuschlagsrelevanten besonderen Aufgaben in der erforderlichen Weise zugewiesen waren; deshalb war die diesbezügliche Genehmigung rechtswidrig. • Teilaufhebung der Genehmigung: Die Genehmigung der Schiedsstelle war rechtlich trennbar; die Aufhebung beschränkt sich auf den auf die Zuschlagsermittlung nach § 5 Abs. 3 KHEntgG bezogenen Teil des Bescheids der Bezirksregierung. • Kosten und Berufung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. • Rechtsgrundlagen (wichtigste Normen): § 5 Abs. 3 KHEntgG, § 2 Abs. 2 KHEntgG, § 17b Abs. 1 KHG, § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V, §§ 113, 124 VwGO Die Klage ist zum überwiegenden Teil abgewiesen, jedoch ist der Bescheid der Bezirksregierung vom 14.05.2009 insoweit aufzuheben, als damit die Schiedsstelleentscheidung zur Ermittlung eines Zuschlags nach § 5 Abs. 3 KHEntgG zugunsten der Beigeladenen genehmigt wurde. Die Beigeladene darf hingegen die streitigen geriatrischen frührehabilitativen DRG ohne Ausweis einer geriatrischen Abteilung ansteuern; dies wurde von der Schiedsstelle und der Gerichtsentscheidung bestätigt. Die Kläger tragen die meisten Gerichtskosten anteilig; die Parteien tragen außergerichtliche Kosten weitgehend wie im Tenor verteilt. Die Berufung wurde zugelassen.