Urteil
7 K 1066/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2012:0604.7K1066.11.00
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Leitsätze
Der Widerruf der nach § 53 Abs. 4 LWG NRW erfolgten Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist nicht deshalb rechtswidrig, weil das Abwasser nun zunächst in einer abflusslosen Grube gesammelt und abgefahren wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Widerruf der nach § 53 Abs. 4 LWG NRW erfolgten Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist nicht deshalb rechtswidrig, weil das Abwasser nun zunächst in einer abflusslosen Grube gesammelt und abgefahren wird. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Beigeladene ist Eigentümer des im Rubrum genannten, im Außenbereich des Gebiets der Klägerin gelegenen Grundstücks (Gemarkung G. , Flur 28, Flurstück 120). Das Grundstück ist nicht an die ungefähr zwei Kilometer entfernte öffentliche Kanalisation angeschlossen. Mit Bescheid vom 21. Juli 1989 stellte der Beklagte die Klägerin auf ihren Antrag hin gemäß § 53 Abs. 4 Landeswassergesetz (LWG) widerruflich von der Pflicht zur Beseitigung des auf dem o.g. Grundstück anfallenden Abwassers frei. Mit weiterem Bescheid vom 21. Juli 1989 verpflichtete der Beklagte den Beigeladenen als Nutzungsberechtigten des Grundstücks zur Abwasserbeseitigung und erteilte ihm u.a. die Genehmigung, auf dem Grundstück eine Abwasserbehandlungsanlage zu errichten und zu betreiben, und das häusliche Abwasser nach vorheriger Reinigung in einer nach DIN 4261 errichteten und betriebenen Abwasserbehandlungsanlage über einen Wegeseitengraben in das Gewässer Nr. 9454 des Wasser- und Bodenverbands X. -T. einzuleiten. Die Erlaubnis der Gewässerbenutzung wurde widerruflich und befristet bis zum 1. August 2009 unter Auflagen und Bedingungen erteilt. Mit Bescheid vom 24. November 1993 befreite der Beklagte die Klägerin gemäß § 53 Abs. 4 LWG auch von der Pflicht zur Klärschlammbeseitigung für das o.g. Grundstück unter dem Vorbehalt des Widerrufs und übertrug die Pflicht dem Beigeladenen als dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks. Nach einem Vermerk des Beklagten vom 30. April 2007 verfügt die auf dem Grundstück des Beigeladenen befindliche Kleinkläranlage jedoch nur über eine mechanische Vorklärung, nicht aber über eine biologische Nachbehandlung. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen erneut die befristete und widerrufliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser und von gereinigtem häuslichen Abwasser in das Gewässer Nr. 9454. Wenn die geplante Kleinkläranlage einschließlich biologischer Nachreinigung nicht bis zum 11. April 2008 errichtet werde, werde die Erlaubnis widerrufen. Die mit den Bescheiden vom 21. Juli 1989 bzw. 24. November 1993 geregelte Pflicht zur Beseitigung des anfallenden Abwassers bzw. Klärschlamms war Bestandteil der Entscheidung. Mit Schreiben vom 16. Oktober und 5. Dezember 2008 teilte der Beklagte dem Beigeladenen mit, dass ihm bisher keine Fertigstellungsmitteilung über die zu errichtende Kleinkläranlage vorliege. Der Beklagte bat ggf. um Abstimmung eines Abnahmetermins. Für den Fall, dass er innerhalb der gesetzten Frist keine Mitteilung erhalte, behalte er sich vor, die Einleitungserlaubnis zu widerrufen. Der Beigeladene reagierte nicht. In der Folgezeit verlängerte der Beklagte mehrfach die Frist für die Vorlage der Fertigstellunganzeige. Zwischenzeitlich informierte der Beklagte die Staatsanwaltschaft N. über in den Jahren 2003 bis 2008 erfolgte Überprüfungen des Grundstücks. Als Begründung gab er an, dass sich trotz mehrerer Ordnungsverfügungen, Verhängung von Bußgeldern und Zwangsgeldern auf der Hofstelle nichts geändert habe. Bei der letzten Überprüfung des Grundstücks sei das Gewässer noch deutlich verunreinigt gewesen. Mit Anhörungsschreiben vom 21. September 2010 teilte der Beklagte dem Beigeladenen mit, dass er beabsichtige, die mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 getroffenen Regelungen zur Abwasserbeseitigungspflicht und zur Einleitung von gereinigtem häuslichen Abwasser zu widerrufen, da die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung befreit und diese Pflicht auf ihn übertragen worden sei, nicht erfüllt seien. Trotz mehrfacher Aufforderungen liege bisher weder eine Fertigstellungsanzeige noch eine Äußerung, bis wann die Kleinkläranlage erstellt werde, vor. Der Beklagte informierte den Beigeladenen darüber, dass für den Fall, dass die Klägerin wieder selbst abwasserbeseitigungspflichtig ist, nach der örtlichen Satzung verlangt werden könne, das anfallende Abwasser in einer geschlossenen Grube zu sammeln und - gegen Gebühr - der Klägerin zur ordnungsgemäßen Entsorgung zu überlassen. Eine Stellungnahme des Beigeladenen erfolgte auch hierauf nicht. Ebenfalls mit Schreiben vom 21. September 2010 setzte der Beklagte die Klägerin darüber in Kenntnis, dass er beabsichtige, ihr wieder die Abwasserbeseitigungspflicht für das bezeichnete Grundstück zu übertragen, da die Voraussetzungen, unter denen sie von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung befreit und diese Pflicht dem Beigeladenen übertragen worden sei, insgesamt nicht erfüllt seien. Zur weiteren Begründung verwies der Beklagte auf das beigefügte Anhörungsschreiben an den Beigeladenen. In ihrer Stellungnahme vom 22. September 2010 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie sei mit der Rückübertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nicht einverstanden, da die Wahrnehmung der Abwasserbeseitigungspflicht dann eine abflusslose Grube erfordere. Nach der städtischen Entwässerungssatzung und nach dem LWA-Merkblatt Nr. 4 "Grundsätze für die Bemessung und Gestaltung von abflusslosen Abwassersammelgruben" würden abflusslose Gruben jedoch nur in Ausnahmefällen und zeitlich befristet zugelassen. Der Beklagte sei als untere Wasserbehörde gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dafür zuständig, die Einhaltung der Anforderungen der wasserrechtlichen Erlaubnis zu überwachen und bei Nichteinhaltung zunächst mit ordnungsbehördlichen Mitteln, also dem Erlass einer Sanierungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung, vorzugehen. Der unmittelbare Widerruf verstoße gegen das Übermaßverbot. Mit Bescheid vom 4. April 2011 widerrief der Beklagte gegenüber der Klägerin auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) die Bescheide vom 21. Juli 1989 bzw. 24. November 1993 hinsichtlich der Befreiung der Klägerin von der Abwasser- und Klärschlammbeseitigungspflicht für das bezeichnete Grundstück. Trotz mehrfacher Aufforderungen sei die mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 genehmigte Kleinkläranlage nicht errichtet worden. Der Beigeladene leite Abwasser ohne gültige Erlaubnis in ein Gewässer ein. Unter Ausschöpfung verwaltungsrechtlicher Möglichkeiten sei in den vergangenen dreieinhalb Jahren immer wieder erfolglos versucht worden, den Beigeladenen zur ordnungsgemäßen Fertigstellung der Kleinkläranlage unter Hinweis auf den möglichen Widerruf zu verpflichten. Auch in dem strafrechtlichen Verfahren gegen den Beigeladenen wegen Verstoßes gegen wasserrechtliche Vorschriften zeige dieser keine Bereitschaft, die Anlage ordnungsgemäß zu errichten. Daher habe der von der Klägerin geforderte Erlass einer Sanierungsverfügung gegen den Beigeladenen wenig Aussicht auf Erfolg. Mit weiterem Bescheid vom 4. April 2011 widerrief der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen die Regelung zur Übertragung der Abwasser- und Klärschlammbeseitigungspflicht vom 21. Juli 1989 bzw. 24. November 1993 mit entsprechender Begründung. Die Klägerin hat am 2. Mai 2011 Klage gegen diese beiden Bescheide erhoben. Diese begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Die Widerrufsbescheide seien rechtswidrig. Der Widerruf führe dazu, dass Kleinkläranlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, in dem regelmäßig keine öffentliche Kanalisation verlegt wird, als abwassertechnisches Optimum und Dauerlösung nicht mehr weiter betrieben werden könnten, sobald sie sanierungsbedürftig seien. Es diene jedoch nicht der Volksgesundheit, wenn ein abwassertechnisches Optimum (Kleinkläranlage) durch eine abwassertechnisch minderwertige abflusslose Grube ersetzt werde. Nach einem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 6. Dezember 1994 seien nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Kleinkläranlagen in angemessenen Zeiträumen zu sanieren. Für die entsprechende Sanierungsanordnung gegenüber dem Beigeladenen als Nutzungsberechtigtem des Grundstücks sei der Beklagte gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG zuständig. Zudem sei der Betrieb einer Kleinkläranlage regelmäßig kostengünstiger für den Nutzungsberechtigten des Grundstücks als der Betrieb einer abflusslosen Grube, deren Inhalt mehrmals im Jahr abgefahren werden müsse. Die Klägerin beantragt, die Widerrufsbescheide des Beklagten vom 4. April 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, der Bescheid vom 21. Juli 1989 über die Befreiung der Klägerin von der Abwasserbeseitigungspflicht enthalte einen Widerrufvorbehalt. Darüber hinaus sei für die Erteilung und Fortdauer der Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht in § 53 Abs. 4 LWG als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung geregelt, dass der Nutzungsberechtigte eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Trotz mehrfacher Aufforderungen habe der Beigeladene eine solche Anlage bis heute nicht errichtet. Der durch den Widerruf entstandenen Verpflichtung, das auf dem Grundstück des Beigeladenen anfallende Abwasser einschließlich Klärschlamm zu beseitigen, könne die Klägerin nicht nur durch einen Anschluss des Beigeladenen an die Kanalisation, sondern auch durch Bau und Betrieb einer Kleinkläranlage nachkommen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert zur Sache nur, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zuließen, werde er eine dem Stand der Technik entsprechende Kleinkläranlage bauen lassen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin bezüglich beider Widerrufsbescheide klagebefugt, da durch diese die Abwasserbeseitigungspflicht des Beigeladenen hinsichtlich seines streitbefangenen Grundstücks auf die Klägerin rückübertragen wird. Daher liegen der Klägerin gegenüber belastende Verwaltungsakte vor, vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 2. April 1998 – 20 A 3189/96 –, NWVBl. 1999, 94 = juris, Rn. 3 und 6, – 20 A 3010/96 –, juris, Rn. 28, 32 f.; VG Köln, Urteil vom 15. Juni 2010 – 14 K 7866/08 –, www.nrwe.de, Rn. 24, durch die eine Verletzung des Rechts auf gemeindliche Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 78 Landesverfassung NRW) nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Bescheide des Beklagten vom 4. April 2011 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den an den Beigeladenen adressierten Widerruf der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist § 49 Abs. 1 VwVfG NRW, Rechtsgrundlage für den an die Klägerin gerichteten Widerruf der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW. Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Der Beklagte war nach § 49 Abs. 5, § 3 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW sachlich und örtlich zuständig und hörte die Klägerin (und den Beigeladenen) vor Erlass der Bescheide an (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW). Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Hinsichtlich des an den Beigeladenen gerichteten Bescheids lagen die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 VwVfG NRW vor. Danach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Der an den Beigeladenen gerichtete Bescheid vom 21. Juli 1989 war für diesen rechtlich gesehen nicht begünstigend, da er hierdurch zur Abwasserbeseitigung verpflichtet wurde, vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. April 1998 – 20 A 3189/96 –, a.a.O. = juris, Rn. 3 und 6, – 20 A 3010/96 –, juris, Rn. 28, 32 f.. Ob dieser Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig war, kann offenbleiben. Für Letzteres könnte sprechen, dass gemäß einem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 27. Februar 1989 nicht prüfbar war, ob eine biologische Nachreinigung besteht und dass der Kläger gemäß dem Vermerk des Beklagten vom 30. April 2007 nachträglich erklärt hat, eine biologische Nachbehandlung sei nicht vorhanden. § 49 VwVfG NRW ist aber nicht nur auf den Widerruf rechtmäßiger, sondern entsprechend auf den Widerruf rechtswidriger Verwaltungsakte anwendbar, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 49 Rn. 12 m.w.N.. Ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts müsste nicht erneut erlassen werden, denn schon die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermessensnorm § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG waren bei Erlass des Widerrufsbescheides (und sind zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) nicht gegeben. Der Beigeladene als Nutzungsberechtigter des Grundstücks betreibt nämlich keine Abwasserbehandlungsanlage, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (§ 57 LWG, § 60 Abs. 1 WHG), da die Kleinkläranlage nur über eine mechanische, nicht aber über eine biologische Reinigungsstufe verfügt, wie sich aus dem Vermerk des Beklagten vom 30. April 2007 ergibt. Der Widerruf ist auch nicht aus anderen Gründen im Sinne des § 49 Abs. 1 VwVfG NRW unzulässig. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW für den an die Klägerin gerichteten Widerruf der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht waren (bzw. sind) ebenfalls gegeben. Hiernach kann ein rechtmäßiger (bzw. in entsprechender Anwendung ein rechtswidriger) begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Der an die Klägerin gerichtete Bescheid vom 21. Juli 1989 war für diese begünstigend, da sie hierdurch von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt wurde. Der Widerruf ist durch § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG zugelassen und war in dem an die Klägerin gerichteten Freistellungsbescheid vorbehalten. Die einjährige Widerrufsfrist (§ 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG NRW) war bei Erlass der angefochtenen Bescheide nicht abgelaufen, da die Anhörung erst mit Schreiben vom 21. September 2010 erfolgt war. Von dem ihm nach § 49 Abs. 1 bzw. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW zustehenden Ermessen, die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zu widerrufen, hat der Beklagte in den Bescheiden in einer Weise Gebrauch gemacht, die Rechte der Klägerin nicht verletzt. Der Beklagte durfte seine Ermessensausübung daran ausrichten, dass der Landesgesetzgeber in § 53 Abs. 1 LWG – unter Bezugnahme auf § 18a WHG a.F. und in Übereinstimmung mit dem seit dem 1. März 2010 und damit bei Erlass der angefochtenen Bescheide geltenden § 56 WHG n.F. – den Gemeinden grundsätzlich die Pflicht zur Abwasserbeseitigung zugewiesen hat und dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 LWG – oder einer anderen Vorschrift des LWG – für eine Fortdauer der Übertragung der Beseitigungspflicht auf den Beigeladenen nicht (mehr) gegeben waren. Die Ausrichtung des Widerrufsermessens an Inhalt und Wertungen des dem widerrufenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden § 53 LWG entspricht dem Sinn und Zweck des § 49 VwVfG, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 – 20 A 3010/96 –, juris, Rn. 48; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 Rn. 23, 28. Dementsprechend durfte der Beklagte darauf abstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fortdauer der kraft Gesetzes widerruflichen Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nicht vorliegen, obwohl der Beklagte zuvor über einen Zeitraum von ca. drei Jahren mehrfach schriftlich auf den Beigeladenen eingewirkt hatte, eine dem Stand der Technik entsprechende Kleinkläranlage zu bauen. Darüber hinaus gehende besondere wasserwirtschaftliche Erwägungen waren für de Widerruf nicht erforderlich, weil die Beseitigungspflicht der Klägerin bei Nichtvorliegen besonderer Gründe für eine Übertragung gemäß § 53 Abs. 1 LWG der gesetzliche Regelfall ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 – 20 A 3189/96 –, Bl. 20 UA (nicht in juris aufgenommen). Dass hierbei die Belange der Klägerin ermessensfehlerhaft unzureichend berücksichtigt worden wären, ist entgegen deren Vorbringen nicht erkennbar. Die Klägerin muss ihre wiederauflebende Abwasserbeseitigungspflicht nicht dadurch erfüllen, dass sie das Grundstück des Klägers an den gemeindlichen Abwasserkanal anschließt, sondern kann das in der durch Verschluss des Abflusses zu einer abflusslosen Grube umfunktionierten Kleinkläranlage zu sammelnde Abwasser mittels Lastkraftwagen abfahren und dem Beigeladenen die Kosten hierfür in Rechnung stellen (vgl. auch § 1 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 1, §§ 12 und 13 der Entwässerungssatzung für das kanalisierte und nicht kanalisierte Gebiet der Klägerin vom 17. Dezember 1998 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2010). Die Entleerung und Entsorgung abflussloser Gruben, die in dem nicht abschließend formulierten § 53 Abs. 1 Satz 2 LWG ("insbesondere ...") nicht gesondert aufgeführt ist, wird aber von diesem erfasst und den Gemeinden zugewiesen, vgl. Queitsch, in: Ders./Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Juni 2011, § 53 Rn. 6. Auch der Verordnungsgeber hat durch die Novellierung des § 2 Abs. 4 der Kommunalabwasserverordnung mittels der Verordnung vom 20. Juni 2001 (GV. NRW. 2001, 454) zu erkennen gegeben, dass die Abfuhr von in abflusslosen Gruben gesammelten Abwässern eine zulässige Methode der Beseitigung sein kann, wie es auch Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der zu Grunde liegenden Richtlinie des Rates 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser durch Bezugnahme auf "individuelle Systeme" zulässt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2011 – 20 A 863/09 –, n.v. Zudem gebietet es der Schutz der Gewässer vor einer Verschmutzung durch unzureichend gereinigtes Abwasser regelmäßig, auf eine (zu befürchtende) Verschmutzung zeitnah zu reagieren, so dass ein Widerruf der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auch dann in Betracht zu ziehen ist, wenn er sich tatsächlich nur für einen Übergangszeitraum auswirken sollte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 – 20 A 3189/96 –, Bl. 23 UA (nicht in juris aufgenommen): " ... wären für den Übergangszeitraum rechtmäßige Zustände herbeizuführen gewesen". Der angefochtene Widerruf führt entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht dazu, dass Kleinkläranlagen im nicht mit öffentlicher Kanalisation ausgestatteten bauplanungsrechtlichen Außenbereich generell nicht mehr weiter betrieben werden können, sobald sie sanierungsbedürftig sind. Vielmehr hat der Beklagte in diesem Einzelfall nach mehrfachen erfolglosen Aufforderungen gegenüber dem Beigeladenen, den angekündigten Neubau der Kleinkläranlage zu realisieren, zur Vermeidung weiteren der Einleitung unzureichend geklärter Abwässer die Übertragung der Beseitigungspflicht widerrufen. Die Vertreter des Beklagten haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, im Falle der Errichtung einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Kleinkläranlage und eines Antrags der Klägerin sei von einer erneuten Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Beigeladenen auszugehen. Es ist nicht zu erkennen, dass die prognostische Einschätzung der Beklagten, die dem Beigeladenen durch die Klägerin künftig in Rechnung zu stellenden Kosten der Leerung der abflusslosen Grube und Abfuhr und Beseitigung des Abwassers werde diesen zu einer Herstellung einer neuen Kläranlage motivieren, offenkundig falsch ist. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG steht dem angefochtenen Widerruf der Übertragung nicht entgegen. Nach dieser allgemeinen Ermächtigungsvorschrift ordnen die zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. Auch wenn das Abfahren des in der zur abflusslosen Grube umfunktionierten Kleinkläranlage des Beigeladenen gesammelten Abwassers keine dauerhaft optimale Beseitigung des Abwassers darstellt, wird dadurch die unmittelbare Gefahr der Gewässerverunreinigung in Form des Einleitens mangelhaft geklärter Abwässer zunächst gestoppt. Daher ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Widerrufs verpflichtet war, auf diesen zu verzichten und stattdessen nur dem Beigeladenen als Dauerlösung die Sanierung der Kleinkläranlage aufzugeben bzw. dies durchzusetzen. Aus diesen Gründen vermag die Kammer einer in der Literatur vertretenen Auffassung, die unteren Wasserbehörden seien in dieser Konstellation immer verpflichtet, den Nutzungsberechtigten zur Sanierung der Kleinkläranlage anzuhalten anstatt die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zu widerrufen, vgl. Queitsch, a.a.O., § 53 Rn. 141, jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Auch überzeugt nicht die dortige weitere Erwägung, "andernfalls würde der Regelungsgehalt des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW leerlaufen, denn es wird gerade der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage vorausgesetzt". Hinsichtlich der den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Kleinkläranlagen verbleibt für § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG ein erheblicher Anwendungsbereich, der nach dem Gesetzeswortlaut nicht mehr den Regeln der Technik entsprechende Anlagen gerade nicht umfasst. Im Übrigen kann der Betrieb von Kleinkläranlagen nicht generell als "abwassertechnisches Optimum" angesehen werden, da auch insoweit ein nicht unerheblicher, mit dem Gefahr eines Vollzugsdefizits versehener Überwachungsaufwand besteht, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2012 – 15 A 2020/11 –, www.nrwe.de. Etwas Anderes folgt auch nicht aus § 60 Abs. 2 WHG, wonach bei Abwasseranlagen, die nicht den Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG entsprechen, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind. Diese Verpflichtung, bestehende Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, betreiben und zu unterhalten bzw. innerhalb angemessener Fristen daran anzupassen, hindert nicht den Beklagten als untere Wasserbehörde, die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zu widerrufen, wenn wie hier die erforderliche Anpassung über längere Zeit unterbleibt. Dass bei besonders widrigem Winterwetter das Abpumpen des Abwassers aus der abflusslosen Grube erschwert sein kann oder im Einzelfall scheitert, steht der Rechtmäßigkeit der Rückübertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ebenso wenig entgegen wie die Möglichkeit eines eintretenden Rohrbruchs die Rechtmäßigkeit der Entsorgung mittels Anschlusses an den Abwasserkanal in Frage stellen könnte. Soweit die Klägerin geltend macht, auf Grund der Vielzahl von Kleinkläranlagen in ihrem Stadtgebiet könne ein regelmäßiger Widerruf der Übertragung der Beseitigungspflicht zu Kapazitätsproblemen bei der Abfuhr führen, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin sich diesbezüglich gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG auch Dritter, also privater Unternehmen, bedienen kann. Zudem vermögen etwaige künftige Kapazitätsengpässe die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs nicht zu beseitigen. Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, die Sanierung bzw. der Betrieb einer Kleinkläranlage sei regelmäßig kostengünstiger für den Nutzungsberechtigten des Grundstücks als der Betrieb einer abflusslosen Grube, deren Inhalt mehrmals im Jahr abgefahren werden müsse, handelt es sich schon nicht um Belange der Klägerin, deren fehlende Berücksichtigung sie im Rahmen der § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rügen könnte, sondern um finanzielle Folgen für den Beigeladenen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.