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Beschluss

15 A 2020/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Grundstück unterliegt dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang, wenn es an eine betriebsfertige öffentliche Abwasseranlage in unmittelbarer Nähe angeschlossen werden kann (§ 4 Abs.1 EWS). • Zur Annahme der hinreichenden Absicherung der Inanspruchnahmemöglichkeit einer öffentlichen Abwasseranlage bedarf es nicht zwingend einer dinglichen Sicherung der Leitungsrechte; eine konkludente Widmung der Leitung als Teil der öffentlichen Anlage kann genügen. • Das Interesse der Volksgesundheit rechtfertigt den Anschluss- und Benutzungszwang gegenüber dezentralen Kleinkläranlagen; Kostenvorteile einer Kleinkläranlage rechtfertigen daher regelmäßig nicht die Verweigerung des Anschlusses. • Hohe Anschlusskosten überschreiten die Zumutbarkeitsschwelle nur selten; Kosten von deutlich unter 25.000 EUR (ohne Anschlussbeitrag) sind typischerweise zumutbar.
Entscheidungsgründe
Anschluss- und Benutzungszwang bei konkludenter Widmung einer öffentlichen Druckentwässerungsleitung • Ein Grundstück unterliegt dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang, wenn es an eine betriebsfertige öffentliche Abwasseranlage in unmittelbarer Nähe angeschlossen werden kann (§ 4 Abs.1 EWS). • Zur Annahme der hinreichenden Absicherung der Inanspruchnahmemöglichkeit einer öffentlichen Abwasseranlage bedarf es nicht zwingend einer dinglichen Sicherung der Leitungsrechte; eine konkludente Widmung der Leitung als Teil der öffentlichen Anlage kann genügen. • Das Interesse der Volksgesundheit rechtfertigt den Anschluss- und Benutzungszwang gegenüber dezentralen Kleinkläranlagen; Kostenvorteile einer Kleinkläranlage rechtfertigen daher regelmäßig nicht die Verweigerung des Anschlusses. • Hohe Anschlusskosten überschreiten die Zumutbarkeitsschwelle nur selten; Kosten von deutlich unter 25.000 EUR (ohne Anschlussbeitrag) sind typischerweise zumutbar. Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, auf dem Abwasser bisher mittels Kleinkläranlage versickert bzw. in Drainagen geleitet wird. Vor dem Grundstück verläuft eine öffentliche Druckentwässerungsleitung, an die der Kläger angeschlossen werden soll; ein Anschluss bis zur Grundstücksgrenze wurde bereits herangeführt. Die Beklagte begehrt den Anschluss und erließ einen entsprechenden Bescheid. Zwischen der Beklagten und dem Eigentümer eines Zwischenflurstücks bestand ein Bauerlaubnisvertrag über die Verlegung der Leitung; dessen Eintragung als dingliches Recht wurde jedoch nicht bewirkt und der Eigentümer verweigert inzwischen die Grundbucheintragung bzw. sieht den Vertrag als widerrufen an. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen; der Kläger beantragte erfolglos die Zulassung der Berufung. • Anschluss- und Benutzungszwang: Nach § 9 EWS in Verbindung mit § 53 LWG NRW bestehen Anschluss- und Benutzungszwang, wenn Abwasser anfällt und eine betriebsfertige, aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage in unmittelbarer Nähe besteht (§ 4 Abs.1 EWS). • Betriebsfertige Anlage und Inanspruchnahmemöglichkeit: Die Druckentwässerungsleitung ist als Teil der öffentlichen Abwasseranlage anzusehen; eine konkludente Widmung durch die Gemeinde ist ausreichend, es bedarf nicht zwingend einer formellen Widmung oder dinglicher Sicherung der Leitungsrechte. • Absicherung nach KAG: Für die Beitragserhebung nach § 8 Abs.2 Satz2 KAG NRW genügt, dass die Inanspruchnahme der Anlage gesichert ist; dies ist gegeben, wenn die Nutzung nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt. Eine dingliche Sicherung der Leitung ist hier nicht erforderlich, weil die Anlage selbst betriebsfertig und nutzbar ist. • Rechtmäßigkeit der Widmung: Die Wirksamkeit der Widmung einer Entwässerungsstrecke hängt nicht von der Rechtmäßigkeit ab; eine zivilrechtliche Kündigung des Bauerlaubnisvertrags beseitigt die öffentliche Widmung nicht ohne weiteres. Eine etwaige aufgehobene Widmung wäre zudem nicht Gegenstand dieses Verfahrens. • Verhältnismäßigkeit und Kosten: Die Möglichkeit kostengünstigerer Kleinkläranlagen rechtfertigt nicht den Verzicht auf Anschlusspflicht, weil die zentralisierte Schmutzwasserbeseitigung volksgesundheitlich geboten ist. Finanzielle Unzumutbarkeit ist nur bei außergewöhnlich hohen Anschlusskosten anzunehmen; Beträge deutlich unter 25.000 EUR (ohne Anschlussbeitrag) sind in der Regel zumutbar. • Vortragswürdigung: Die vom Kläger gerügten Mängel des Bauerlaubnisvertrags, die fehlende dingliche Sicherung sowie behauptete technische Unzumutbarkeiten begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. • Verfahrensrechtliches: Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist nicht erfüllt, weil keine konkreten, erheblichen Richtigkeitszweifel gegen tragende Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen vorgetragen wurden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Verwaltungsgerichtsurteil, mit dem der Anschluss- und Benutzungszwang festgestellt wurde, bleibt damit rechtskräftig. Maßgeblich ist, dass die öffentliche Druckentwässerungsleitung als betriebsfertige und hinreichend gesicherte Anlage zu betrachten ist und die konkludente Widmung sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Anschluss rechtfertigen. Kosten- und Verhältnismäßigkeitsbedenken des Klägers sowie das Fehlen einer dinglichen Sicherung begründen keine ausreichenden Richtigkeitszweifel. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.