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Urteil

13 K 2445/11.O

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2012:0612.13K2445.11O.00
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Tenor

Dem Beklagten wird wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Dem Beklagten wird wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Beklagte trat nach dem Abitur zum 00.00.0000 in die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Seine Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst legte er im 00.00.0000 ab und wurde im gleichen Monat unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Steuerinspektor z. A. ernannt. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. In der Folgezeit wurde der Beklagte mehrfach laufbahngerecht befördert, zuletzt am 00.00.0000 zum Steueroberamtsrat. Ende 00.00.0000 wurde der Beklagte in den Ruhestand versetzt. Von 00.00.0000 bis 00.00.0000 absolvierte er eine Ausbildung als Kassenleiter, anschließend war er an verschiedenen Finanzämtern als Kassenbeamter tätig. Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 war er stellvertretender Kassenleiter des Finanzamtes N. -B. und dort anschließend bis zu seiner Pensionierung Kassenleiter. Die dienstlichen Leistungen des Beklagten waren stets überdurchschnittlich. Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Der Beklagte ist ledig und kinderlos. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Durch Verfügung vom 00.00.0000 wurde gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren eingeleitet und ihm vorgeworfen, als Sachgebietsleiter ‑ Kassenleiter ‑ des Finanzamts N. -B. zwei Geldbeträge ‑ 3.000 Euro (Überweisung vom 7. Oktober 2005) und 2.500 Euro (Überweisung vom 9. Oktober 2006) ‑, die zur Erfüllung von Auflagen in Steuerstrafverfahren im Finanzamt eingegangen waren, nicht an gemeinnützige Einrichtungen, sondern auf eigene Konten weitergeleitet zu haben. Am 00.00.0000 wurde das Verfahren erweitert und dem Beklagten vorgeworfen, in fünf weiteren Fällen zur Erfüllung von Auflagen in Steuerstrafverfahren im Finanzamt eingegangene Gelder nicht an die gemeinnützigen Einrichtungen, sondern auf eigene Konten weitergeleitet zu haben, nämlich jeweils 2.556,46 Euro am 18. September 2001 und 4. Januar 2002, 2.556 Euro am 29. Mai 2002, 1.000 Euro am 10. April 2007 und 3.000 Euro am 13. September 2007. Mit gleichem Schreiben ordnete die Oberfinanzdirektion N. die Einbehaltung von 30 % des Ruhegehaltes gemäß § 38 Abs. 3 LDG NRW an. Am 24. Juni 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht N. (Az.: 00 Cs 00 Js 0/00 - 00.00.00) im Strafbefehlswege wegen Untreue in vier Fällen – die übrigen drei Fälle waren strafrechtlich bereits verjährt - zu einer Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen, rechtskräftig seit 30. August 2011, wobei es dem Beschuldigten Folgendes zur Last legte: „Als Sachgebietsleiter für den Bereich Erhebung des Finanzamtes N. -B. waren Sie bis zu Ihrer Pensionierung im 00.00.0000 für die Freigabe und Unterzeichnung von Überweisungen von Geldauflagen, die das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N. zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen festgesetzt hatte, zuständig. Auf Grund Ihrer Tätigkeit war Ihnen bekannt, dass die gemeinnützigen Einrichtungen nicht vorab über Zuwendungen informiert wurden und dass für die Zahlungen zwar Einzelüberweisungsträger erstellt, diese jedoch bei mehreren Überweisungen an verschiedene gemeinnützige Einrichtungen zu einer Sammelüberweisung zusammengefasst wurden. Unterschrieben wurde stets nur der dazu gefertigte Sammelüberweisungsauftrag und zwar von Ihnen und einer weiteren Person. Der zweiten unterzeichnenden Person legten Sie den Sammelüberweisungsträger mit den zutreffenden Einzelüberweisungsträgern zur Unterschrift vor. Anschließend, vor Versendung der Erstschriften an die überweisende Bank tauschten Sie, unter Ausnutzung Ihrer Befugnisse als Amtsträger, einen Einzelüberweisungsträger auf dem Sie Ihr eigenes Bankkonto angegeben hatten, gegen den Einzelüberweisungsträger zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung aus. Infolgedessen wurde dieser Betrag auf Ihr eigenes Konto statt auf das Konto der gemeinnützigen Einrichtung überwiesen. Auf diese Weise überwiesen Sie sich - am 07.10.2005 3.000 Euro - am 09.10.2006 2.500 Euro - am 10.04.2007 1.000 Euro und - am 13.09.2007 3.000 Euro, insgesamt 9.500 Euro.“ Mit der am 14. November 2011 bei Gericht eingegangenen Klage wirft der Kläger dem Beklagten vor, in der Zeit vom 18. September 2001 bis 12. September 2007 in den vorgenannten sieben Fällen insgesamt 17.168,92 Euro auf sein Privatkonto überwiesen zu haben. Der Kläger beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er räumt die Vorwürfe vollumfänglich ein, hält die Klage aber für unzulässig, weil sie zum einen nicht wirksam eingeleitet worden und zum anderen die erforderliche Einschaltung der Gleichstellungsbeauftragten unterblieben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Strafakte der Staatsanwaltschaft N. 00 Js 0/00 sowie der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Dem Beklagten ist das Ruhegehalt abzuerkennen. I. Dem behördlichen Disziplinarverfahren haften keine wesentlichen Mängel im Sinne des § 54 LDG NRW an. 1. Das Disziplinarverfahren ist wirksam eingeleitet worden, insbesondere war die Zeichnung der Einleitungsverfügung durch den Leitenden Regierungsdirektor C. ausreichend, keineswegs konnte das Disziplinarverfahren nur durch Zeichnung des Oberfinanzpräsidenten oder seines allgemeinen Vertreters eingeleitet werden. Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens sieht § 17 LDG NRW, anders als § 32 Abs. 5 LDG NRW bei der Abschlussentscheidung, keine Regelung zur funktionellen Zuständigkeit innerhalb der Behörde vor, sodass die allgemeinen Vertretungsregelungen greifen (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2007, 21d A 1624/06.BDG). Gemäß § 81 Satz 2 LDG NRW i. V. m. § 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums obliegt hier der Leitung der Oberfinanzdirektion N. die Ausübung der Disziplinarbefugnisse. Mit dem Begriff „Leitung der Oberfinanzdirektion“ soll erkennbar keine funktionelle Zuständigkeit innerhalb der Behörde geschaffen werden, dies wäre auch völlig systemfremd. Als intern zuständiger Beamter durfte der Leitende Regierungsdirektor C. daher die Einleitungsverfügung – im Auftrag – unterzeichnen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Vertretungsbefugnis. Ausweislich des Geschäftsverteilungsplanes der Oberfinanzdirektion N. vertritt Finanzpräsident B1. den Oberfinanzpräsidenten H. . Finanzpräsident B1. wird als Abteilungsleiter der Landeszentralabteilung durch den Leitenden Regierungsdirektor C. vertreten. 2. Zu Recht hat der Kläger die Gleichstellungsbeauftragte nicht in den Entscheidungsprozess einbezogen. Beim Disziplinarverfahren geht es um die Ahndung der schuldhaften Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten eines Einzelnen. Dieser Individualbezug des Disziplinarverfahrens steht im Widerspruch zu der möglichen Annahme einer geschlechtsbedingten Benachteiligungssituation, da diese denklogisch die Bevorzugung bzw. Benachteiligung einer weiteren Person erfordert. Hieraus folgt, dass die Gleichstellungsbeauftragte im Disziplinarverfahren nicht zu beteiligen ist, zumal eine Beteiligung weder im LDG NRW noch im Landesgleichstellungsgesetz normiert ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2011, 1 A 634/09). Eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten würde vielmehr einen Verfahrensfehler darstellen. Da es sich insbesondere bei einem gerichtlichen Disziplinarverfahren um ein ebenso komplexes wie grundrechtsintensives Verfahren handelt, bedarf die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, die einen Eingriff in die Grundrechte des Beamten darstellt, einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber müsste auch regeln, in welcher Form und in welchem Verfahrensstadium die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 30. November 2011, 2 WRB 1/11). II. Aufgrund der geständigen Einlassung sowohl im Disziplinar- wie auch im Strafverfahren geht das Gericht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Angeklagte wie im Strafbefehl beschrieben am 7. Oktober 2005, 6. Oktober 2006, 5. April 2007, 12. September 2007 und darüber hinaus noch am 18. September 2001, 3. Januar 2002 und 27. Mai 2002 zur Erfüllung von Auflagen im Steuerstrafverfahren im Finanzamt N. B. eingegangene Geldbeträge in einer Gesamthöhe von 17.168,92 Euro nicht an gemeinnützige Einrichtungen weiterleitete, sondern auf eigene Konten transferierte. Klarstellend ist lediglich zu ergänzen, dass die Sammelüberweisung und die Einzelbelege vom zuständigen Mitarbeiter der Zahlungsstelle erstellt und unterschrieben wurden. Anschließend wurde der Sammelüberweisungsbeleg dem Beklagten als zuständigem Sachgebietsleiter zur Unterschrift vorgelegt. Soweit in fünf Fällen das Tatdatum in der Einleitungs- bzw. Erweiterungsverfügung geringfügig hinter dem in der Disziplinarklage und soeben genannten Daten liegt, beruht dies darauf, dass die Disziplinarklage zutreffend durchgehend auf das Datum auf dem Überweisungsträger abstellt, die Verfügungen – und in drei Fällen auch der Strafbefehl - hingegen in den fünf Fällen auf den Eingang des Geldes auf das Konto des Beklagten. Der Beklagte hat den Schaden im August 2010 vollständig wiedergutgemacht. III. Nach § 83 Abs. 1 LBG NRW a. F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Diese Pflichten sind in Bezug auf den hier in Rede stehenden Zeitraum dem LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung zu entnehmen. Sie finden ihre Entsprechung in den Bestimmungen des zum 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes. Die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts ergibt, dass der Beklagte durch die vorsätzliche und strafbare Veruntreuung der ihm anvertrauten Gelder gegen die ihm obliegende Pflichten verstoßen hat, sein Amt uneigennützig zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NRW a. F. bzw. § 34 Satz 2 Beamtenstatusgesetz) und sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden zu lassen, die sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 LBG NRW a. F. bzw. § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz). Es handelt sich um ein schweres einheitliches Dienstvergehen im Kernbereich seiner Aufgaben. IV. Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW). Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Prognose ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen werde oder die Ansehensschädigung nicht wieder gut zu machen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2011 - 3d A 711/10 m. w. N.). Das Ruhegehalt ist abzuerkennen, wenn der Beamte als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW). So liegt der Fall hier. Bei sogenannten Zugriffsdelikten, das heißt für den Fall des Zugriffs auf dienstlich anvertraute Gelder oder Güter, ist aufgrund der Schwere des begangenen Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen. Der Zugriff des Beamten auf mehr als geringwertige Gelder oder Güter wiegt grundsätzlich so schwer, dass die Verwirklichung des Zugriffsdelikts seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2011, 3d A 980/10.O m. w. N.). Dem Zugriffsdelikt im soeben beschriebenen Sinne steht es gleich, wenn sich ein Beamter - wie hier der Beklagte - unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und der sich daraus ergebenen Möglichkeiten unter Missbrauch dieser dienstlichen Möglichkeiten buchmäßig Geld seines Dienstherrn verschafft, über das er nach Überweisung auf ein ihm zugängliches Konto verfügen kann. Auch in einem solchen Fall hat der Beamte einen Pflichtverstoß im Kernbereich seiner Dienstpflichten begangen; das pflichtwidrige und strafbare Fehlverhalten indiziert wie der unmittelbare Zugriff auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld bei fehlenden Entlastungsgründen im Einzelfall regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst (vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2009, 3d A 415/09.O m. w. N.). Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt jedoch, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Solche Gründe stellen auch, aber nicht nur die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelten sogenannten anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringfügige Gelder oder Güter) umschreiben. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall liegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2011, 3d A 980/10.O m. N.). Anerkannte Milderungsgründe liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage begangen. Dieser Milderungsgrund setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Beamte in einer für ihn unverschuldeten und ausweglosen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existentiell spürbaren Folgen zeitlich begrenzt ein Zugriffsdelikt begangen hat. Die mildere Bewertung des Verhaltens hat ihren Grund darin, dass der Beamte in einer Konfliktsituation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld gesehen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich zu sichern (vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2011, 3d A 711/10 m. N.) Diese Voraussetzungen lagen hier jedoch nicht vor. Allein der Umstand, dass das Girokonto des Beklagten zum Zeitpunkt des Zugriffs jeweils im Minus lag und der Dispositionskredit zumindest weitgehend ausgeschöpft war, begründet keine wirtschaftlich ausweglose Notlage. Der Engpass beruhte nach Angaben des Beklagten im Strafverfahren in erster Linie auf regelmäßig zu bedienende Verbindlichkeiten wie Miete und Leasingkosten für seinen BMW. Bevor er Zugriff auf dienstliche Gelder nahm, hätte er - mit Blick auf die verhältnismäßig hohe Ausgaben für Wohnungsmiete und Auto – die Möglichkeit ergreifen müssen, seine laufenden Kosten durch Einschränkungen des Lebenszuschnittes zu reduzieren. Ohnehin hatte die finanzielle Situation kein existentiell bedrohliches Ausmaß angenommen, das veruntreute Geld wurde nicht zur Befriedigung existentiellen Bedürfnisse verwendet, sondern zur Aufrechterhaltung eines gehobenen Lebensstandards. Schließlich muss angesichts des gesicherten Einkommens sowie nicht vorhandener Unterhaltsverpflichtungen festgestellt werden, dass eine etwaige Notlage auch nicht unverschuldet gewesen wäre. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte Finanznöte als Ursache der Straftaten ausdrücklich ausgeschlossen und eingeräumt, dass er sich bis heute sein Verhalten nicht richtig erklären könne. Der Beklagte kann sich auch nicht auf den Milderungsgrund einer abgeschlossenen negativen Lebensphase berufen. Dieser Milderungsgrund betrifft ein Dienstvergehen, dessen Wurzeln nicht in der Persönlichkeit des Beamten zu suchen ist, sondern in Umständen, die vorübergehend auf den Beamten eingewirkt haben. Solche Umstände sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die dargelegten gesundheitlichen Schwierigkeiten, die Unzufriedenheit des Beklagten mit seiner privaten Situation sowie die hohe und auch subjektiv als zu hoch empfundene Arbeitsbelastung haben sicherlich dazu geführt, dass der Beklagte diese Lebensphase als beschwerlich empfunden hat. Diese Umstände vermögen jedoch auch in ihrer Gesamtheit eine negative Lebensphase im Sinne der Rechtsprechung, die eine solche z. B. bei Suchterkrankungen angenommen hat, nicht zu begründen. Dem Beklagten kommt auch nicht der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens bzw. der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatendeckung zugute. Dieser Milderungsgrund ist nur dann anzunehmen, wenn der Beamte nach dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld vor Entdeckung der Tat sein Fehlverhalten freiwillig offenbart bzw. den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutmacht. Beides ist hier nicht der Fall, das Geständnis des Beklagten und die Rückzahlung des veruntreuten Geldes erfolgten erst, nachdem der Beklagte mit dem konkreten Vorwurf konfrontiert worden war. Der Milderungsgrund einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation lag ebenfalls nicht vor. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu der Begehung des Dienstvergehens führt. Ein solches Ereignis ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der Tod seiner Eltern 1997 bzw. 2000 kann schon allein aufgrund des zeitlichen Abstandes zu den vorgeworfenen Taten keine schockartig ausgelöste psychische Ausnahmesituation zur Tatzeit begründen. Die Zugriffshandlungen beruhten nach Angaben des Beklagten im Strafverfahren darauf, dass der Beklagte akute finanzielle Engpässe überbrücken wollte. Dass die mit den finanziellen Problemen einhergehende nervliche Anspannung zu einem seelischen Schockzustand geführt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von dem Beklagten auch selbst nicht behauptet. Weder stellen sich die regelmäßig auftretenden finanziellen Engpässe des Beklagten als plötzliches unvorhergesehenes Ereignis dar, noch finden sich Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte aufgrund dieser Problematik in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hätte. Der Beklagte kann auch sich nicht darauf berufen, in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt zu haben. Der Milderungsgrund käme in Betracht, wenn der Beklagte unter dem Einfluss eines von außen auf seine Willensbildung einwirkendes Ereignisses in Versuchung geraten wäre, sich in der vorgeworfenen Weise eigennützig zu verhalten. Hierbei muss das Ereignis geeignet sein, bei dem Betroffenen ein gewisses Maß an Spontanität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit auszulösen. Eine solche unvermutet entstandene besondere Versuchungssituation bestand vorliegend indes nicht, vielmehr beging der Beklagte das Dienstvergehen überlegt und planvoll im Rahmen gewohnter Tätigkeit. Eine Unterschlagung von nur geringwertigen Gegenständen liegt im Anbetracht eines unterschlagenen Gesamtbetrages von 17.168,92 Euro ebenfalls nicht vor. Dieser Milderungsgrund gestattet ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst, wenn der Wert des Zugriffsobjektes gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt sind, wobei sich die Wertgrenze der Geringwertigkeit an den Grundsätzen zu § 248 a StGB orientieren, ohne dass dadurch eine starre Grenze festgesetzt wird. Derzeit wird die Wertgrenze für die Geringwertigkeit mit etwa 50 Euro bemessen. Diese Schwelle überschreitet der Betrag, auf den der Beklagte im Einzelfall und insbesondere insgesamt zugegriffen hat, deutlich. Dem Beklagten steht ferner nicht der einem anerkannten Milderungsgrund vergleichbare Umstand einer im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Begehung der Taten zur Seite. Um dies festzustellen, bedurfte es auch nicht der vom Rechtsanwalt des Beklagten angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte während der maßgeblichen Zeit aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sein soll, seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen und sein pflichtwidriges Verhalten zu erkennen. Der Beklagte hat für die Tatzeit weder vorgetragen, sich aufgrund etwaiger psychischer Störungen oder seelischer Erkrankungen in ärztlicher Behandlung befunden zu haben, noch dazu ausgeführt, sich selbst als psychisch krank empfunden zu haben, er sei nur physisch und psychisch überlastet gewesen. Es sind somit keine hinreichend konkreten Umstände ersichtlich, die seine Schuldfähigkeit in Zweifel ziehen könnten. Für die Erstellung eines Gutachtens fehlen ohnehin völlig die erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Auch aus der vom Beklagten vorgelegten Bescheinigung des Psychotherapeuten Dipl.-Psychologen X. H1. vom 30. Mai 2012 ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit. Aus dieser Bescheinigung geht lediglich hervor, dass der Beklagte seit Februar diesen Jahres in psychotherapeutischer Behandlung ist. Für die Zeit, in der der Beklagte seine Pflichtverletzungen begangen habe, ist diese Bescheinigung nicht aussagekräftig, sondern gibt letztlich nur die Eigenwahrnehmung des Beklagten wieder. Die Bescheinigung schildert im Wesentlichen den Gesundheitszustand des Beklagten nach dem schwerwiegenden Einschnitt durch die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens. Substantiierte konkrete Hinweise auf das Vorliegen schuldausschließender Gründe im Sinne des § 20 StGB im Tatzeitraum und in Bezug auf die konkreten Pflichtenverstöße sind nicht dargestellt. Unabhängig hiervon setzt eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu Handeln, wegen einer Störung i.S. des § 20 StGB erheblich eingeschränkt war. Hier ist bereits kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn, schwere andere seelische Abartigkeit) erkennbar. Der psychische Ausnahmezustand, in dem sich die Beklagte bei Begehung der Taten befunden haben will, erfüllt keine Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass bei einem in äußerster Erregung handelnden Täter eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorliegen kann, wenn der hochgradige affektive Ausnahmezustand eine Intensität erreicht, die in ihrer Auswirkung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit den krankhaften seelischen Störungen im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichwertig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2009, 3 StR 100/09 m. N.). Ein solch hochgradiger affektiver Ausnahmezustand ist weder behauptet noch ersichtlich. Auch unabhängig vom Fehlen eines Eingangsmerkmales kann das Gericht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit ausschließen. Die Erheblichkeitsschwelle, die sich generell an schwerwiegenden Gesichtspunkten wie Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, Folgeerscheinungen von Alkohol, Drogen oder Medikamenten messen lassen muss, liegt umso höher, je schwerer das begangene Delikt wiegt. Im Disziplinarrecht hängt die Beurteilung der Erheblichkeit von der Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflicht ab (vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2009, 3d A 415/09.O). Bei dem Dienstvergehen des Beklagten geht es nicht um rechtlich oder tatsächlich schwierige Pflichtentatbestände, vielmehr handelt es sich um eine wirklich jedem Beamten ohne weiteres einsichtige Pflicht. Warum der Beklagte beim Erkennen oder Befolgen gerade dieser einfachen Grundpflichten unvermeidbar versagt haben soll, während er anderen beruflichen oder privaten Pflichten vollauf genügt hat, ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf die Pflege und den Tod seiner Eltern berufen. Abgesehen vom fehlenden zeitlichem Zusammenhang macht gerade der Umstand, dass der Beklagte im Tatzeitraum ohne jegliche Beanstandungen seinem Beruf nachgegangen sei, deutlich, dass in der genannten Zeitspanne keine schuldausschließende oder auch nur schuldeinschränkende psychische Erkrankung im Sinne einer ernsthaften Depression vorgelegen hat. Jedenfalls hätte eine solche angesichts der erfolgreichen Ausübung einer durchaus anspruchsvollen Tätigkeit keinen solchen Grad erreicht, dass der Beklagte darin gehindert worden wäre, das Rechtswidrige seines Tuns zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Zu Gunsten der Beklagten kann schließlich auch nicht von einer disziplinarrechtlich erheblichen Vernachlässigung der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte ausgegangen werden. Im Disziplinarverfahren kann im Hinblick auf Zugriffsdelikte eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des Mitverschuldens als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2011, 3d A 980/10 m. N.). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beklagte arbeitete seit Jahrzehnten zuverlässig, sodass keine Veranlassung bestand, besondere Kontrollmaßnahmen durchzuführen. Der Umstand, dass die Überweisungen an die gemeinnützigen Einrichtungen im Rahmen von Einstellungen in Strafverfahren nicht gesondert kontrolliert wurden und den Einrichtungen die angeordneten Zahlungen mangels vorheriger Benachrichtigung unbekannt blieben, dem Beklagten also dadurch die Tatbegehung relativ leicht gemacht wurde, vermag diesen nicht zu entlasten. Möglichkeiten der Manipulation lassen sich nie völlig ausschließen, der Dienstherr muss sich auch bei unzureichenden Kontrollen bzw. Kontrollmöglichkeiten darauf verlassen können, dass die Arbeit ordnungsgemäß verrichtet wird. Zudem war über das Vier-Augen-Prinzip durchaus eine gewisse Kontrolle gegeben, die letztlich nur durch die nicht unerhebliche kriminelle Energie vom Beklagten umgangen wurde. Auch unabhängig von den anerkannten Milderungsgründen ergibt sich bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände der Taten und der Persönlichkeit des Beklagten ein endgültiger Vertrauensverlust. Zu Gunsten des Beklagten spricht neben der bisherigen straf- und disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit, dass er mehr als 40 Jahre im öffentlichen Dienst tätig war und seine dienstlichen Leistungen ungeachtet der von ihm als teilweise ausgesprochen stressig und belastend empfundenen Arbeitssituation sowie seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten durchgehend gut waren. Zum Zeitpunkt der Taten war seine finanzielle Situation angespannt, der Beklagte fühlte sich überfordert. Auch hat er nach Tatentdeckung sofort ein umfassendes Geständnis abgelegt und den Schaden wiedergutgemacht. Andererseits ist zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er im Kernbereich seiner Tätigkeit und unter Ausnutzung seiner Funktion als Kassenleiter sowie seines Insiderwissens gefehlt hat. Das Fehlverhalten erstreckte sich über sechs Jahre, die Zahl der Verfehlungen ist nicht gering, der Schaden beträchtlich. Sein Vorgehen muss als durchaus planvoll bezeichnet werden und zeugt von einer gewissen kriminellen Energie. Im Ergebnis bestehen keine gewichtigen und durchgreifenden Entlastungsgründe, die das Verhalten des Beklagten in milderem Licht erscheinen und die Indizwirkung des Zugriffsdeliktes für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausnahmsweise entfallen lassen. Wäre bei einem aktiven Beamten durch das Gewicht des Dienstvergehens das Vertrauensverhältnis zerstört, erweist sich bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehaltes als geeignete und zwingend erforderliche Maßnahme zum Zwecke der Generalprävention und zur Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig. Die Verhängung der Höchstmaßnahme beruht auf der ihm zurechenbaren schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit. Für den Beklagten war auch vorhersehbar, was er damit aufs Spiel setzte. Schließlich ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Beklagte für seine Dienstzeit nachversichert und eine entsprechende Altersrente erhalten wird. Nach alledem war dem Beklagten wegen des von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehens das Ruhegehalt abzuerkennen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 154 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Soweit es den Unterhaltsbeitrag betrifft, hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. Das Gericht hat keinen Anlass gesehen, die Gewährung des Unterhaltsbeitrages auszuschließen oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte den gesetzlichen Bewilligungszeitraum zu verlängern.