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Beschluss

1 A 634/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gleichstellungsbeauftragte hat kein allgemeines Beteiligungsrecht an Disziplinarverfahren, soweit diese keine Belange der Gleichstellung oder des Schutzes vor sexueller Belästigung berühren. • Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nach §§ 19, 20 BGleiG sind Instrumente zur Durchsetzung der in § 19 Abs.1 Satz1 BGleiG genannten Aufgaben und greifen nur, wenn ein Bezug zu diesen Aufgaben besteht. • § 20 Abs.1 Satz3 BGleiG gewährt keine unbegrenzte Teilnahmebefugnis; das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht erfordert einen erkennbaren Bezug des Entscheidungsprozesses zu Gleichstellungsaufgaben. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Zulassungsgründe nach § 124 Abs.2 VwGO nicht hinreichend dargetan sind und insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen.
Entscheidungsgründe
Keine Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten in nicht-gleichstellungsrelevanten Disziplinarverfahren • Die Gleichstellungsbeauftragte hat kein allgemeines Beteiligungsrecht an Disziplinarverfahren, soweit diese keine Belange der Gleichstellung oder des Schutzes vor sexueller Belästigung berühren. • Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nach §§ 19, 20 BGleiG sind Instrumente zur Durchsetzung der in § 19 Abs.1 Satz1 BGleiG genannten Aufgaben und greifen nur, wenn ein Bezug zu diesen Aufgaben besteht. • § 20 Abs.1 Satz3 BGleiG gewährt keine unbegrenzte Teilnahmebefugnis; das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht erfordert einen erkennbaren Bezug des Entscheidungsprozesses zu Gleichstellungsaufgaben. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Zulassungsgründe nach § 124 Abs.2 VwGO nicht hinreichend dargetan sind und insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. Die Klägerin, als Gleichstellungsbeauftragte einer Bundesdienststelle, begehrte Feststellung, dass ihre Rechte verletzt seien, weil der Beklagte sie bei der Durchführung des Disziplinarverfahrens Qbd 1/07 nicht beteiligte. Das Disziplinarverfahren betraf Vorwürfe wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und unterlassener Anzeige einer Nebentätigkeit. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, das Disziplinarverfahren berühre nicht die in § 19 Abs.1 Satz1 BGleiG genannten Gleichstellungsbelange. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung, welche das Oberverwaltungsgericht zurückwies. Streitpunkt war, ob §§ 19, 20 BGleiG der Klägerin ein Mitwirkungs- oder Teilnahmerecht in diesem konkreten Disziplinarverfahren einräumen. • Zulassungsprüfung: Die Klägerin hat die Voraussetzungen des § 124 Abs.2 VwGO (Nrn.1–3) nicht hinreichend dargelegt; insbesondere fehlen die nach § 124a Abs.4 Satz4 VwGO erforderlichen konkreten Ausführungen. • Auslegung § 19 Abs.1 BGleiG: Die Mitwirkungsrechte ergeben sich nur für Maßnahmen, die die Gleichstellung der Geschlechter, Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder Schutz vor sexueller Belästigung betreffen; sie sind Instrumente zur Erfüllung der in § 19 Abs.1 Satz1 BGleiG normierten Förderungs- und Überwachungsaufgabe. • Auslegung § 20 Abs.1 Satz3 BGleiG: Das Recht auf aktive Teilnahme ist weit zu verstehen, bleibt jedoch auf Entscheidungsprozesse mit Bezug zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten beschränkt; die Vorschrift ist zudem als Soll-Regel ausgestaltet, sodass in atypischen Fällen eine Nichtbeteiligung möglich ist. • Anwendungsfall Disziplinarverfahren: Disziplinarverfahren dienen individualpräventiven und spezialpräventiven Zielen zur Aufrechterhaltung der Integrität des Berufsbeamtentums und sind primär auf die Ahndung einzelner Pflichtverletzungen gerichtet; sie begründen regelmäßig keine Geschlechterkonkurrenzsituation im Sinne des BGleiG. • Folgerung zum Aufgabenbezug: Disziplinarverfahren sind weder typischer Gegenstand des Vollzugs des Bundesgleichstellungsgesetzes noch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes; daher besteht kein Überwachungs- oder Beteiligungsanspruch der Gleichstellungsbeauftragten für das konkrete Verfahren. • Zur Zulassungsbegründung: Die vorgebrachten Einwände und die angeführte unterschiedliche Gesetzesauslegung genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO aufzuzeigen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin hat die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargetan und es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. In der Sache bestand kein Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten am konkreten Disziplinarverfahren, weil dieses keine Belange der Gleichstellung oder des Schutzes vor sexueller Belästigung berührte und Disziplinarverfahren nicht dem Vollzug des Bundesgleichstellungsgesetzes oder des AGG zuzurechnen sind. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist damit im Ergebnis zu bestätigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.