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Urteil

4 K 614/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2012:0828.4K614.11.00
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Tenor

Der Bescheid des Polizeipräsidiums Münster vom 24. Januar 2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Polizeipräsidiums Münster vom 24. Januar 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.1953 geborene Kläger – seit dem 11. September 2009 mit einem GdB von 50 schwerbehindert – steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des beklagten Landes und war zuletzt beim Polizeipräsidium N. tätig. Am 30. Dezember 2008 erlitt er einen Schlaganfall und hat seitdem keinen Dienst mehr verrichtet. Eine erste Hirnblutung war bei dem Kläger zuvor im Jahr 2001 aufgetreten. Im Mai 2009 wurde der Kläger durch den Polizeiärztlichen Dienst (PÄD) arbeitsmedizinisch untersucht. Die Polizeiärztin beim Polizeipräsidium N. stellte fest, dass im zurückliegenden Halbjahr keine wesentliche Besserung der Erkrankung des Klägers eingetreten sei, und vereinbarte mit dem Kläger intensive ergotherapeutische und physiotherapeutische Behandlungsmaßnahmen. Die Prognose erachtete sie als unklar. Nach einer weiteren Untersuchung im Juli 2009 empfahl die Polizeiärztin die gutachterliche Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit sowie der allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers. Unter Bezugnahme auf die polizeiärztlichen Stellungnahmen sowie die 7‑monatige Dienstunfähigkeit gab der Polizeipräsident N. dem Kläger im Juli 2009 Gelegenheit, zu der beabsichtigten Begutachtung durch den Polizeiarzt des Polizeipräsidiums P. Stellung zu nehmen. Der Kläger erhob hiergegen keine Einwendungen. Am 15. Oktober 2009 wurde der Kläger durch den Polizeiarzt des Polizeipräsidiums P. untersucht. Das daraufhin am 2. Februar 2010 gefertigte Gutachten des Dr. med. F. erachtete ‑ neben zahlreichen als marginal angesehenen Diagnosen – die Diagnosen „Zustand nach 2-maliger Intracerebraler Blutung, zuletzt am 30.12.2008“ und „unzureichend behandelte arterielle Hypertonie“ als für die Beurteilung maßgeblich und gelangte zu der abschließenden Bewertung, der Kläger sei auf Dauer polizeidienstunfähig im Sinne von § 116 LBG NRW. Aktuell bestehe auch allgemeine Dienstunfähigkeit. In dem Gutachten heißt es weiter, dass nach (verspätetem) Beginn intensiver Therapiemaßnahmen „eine deutliche Besserung des Zustandes des Beamten erreicht worden“ sei, dass die Behandlung „noch drei weitere Monate, ggf. länger dauern“ könne und dass das „Endresultat noch nicht absehbar“ sei. Einen normalen Heilungsverlauf und die Mitwirkungsbereitschaft des Klägers vorausgesetzt könne dieser „im Laufe der nächsten zwei Jahre wieder fähig werden zum Führen eines Dienstkraftfahrzeuges und für den Einsatz an einem Bildschirmarbeitsplatz“. Der weitere Heilungsverlauf bleibe abzuwarten. Ggf. könne der Kläger die Befähigung für Tätigkeiten im nichttechnischen Verwaltungsdienst der Polizei ohne Publikumsverkehr und ohne konfliktträchtige Situationen wiedererlangen. Insoweit verwies der polizeiärztliche Gutachter, Dr. F. , auf die Zuständigkeit des örtlichen Gesundheitsamtes. Die polizeiärztlicherseits erhobenen Laborbefunde ergaben im Übrigen u. a. bei den Leberwerten einen Gamma‑GT‑Wert (GGT-Wert) von 242. Seinen täglichen Alkoholkonsum hatte der Kläger gegenüber dem Polizeiarzt mit „1 Liter Bier sowie 3 Gläser Wodka“ angegeben. Der Hausarzt des Klägers, Dr. Bangen, empfahl in einem Bericht vom 20. Oktober 2009, „mittelfristig eine stufenweise Wiedereingliederung in den Dienst zu versuchen mit Innendiensttätigkeit ohne Wechselschichten.“ Der den Kläger seit Mai 2009 behandelnde Ergotherapeut, Herr G. , führte in einem Bericht vom 27. Oktober 2009 aus, die Hauptproblematik liege im Arbeitsgedächtnis in der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit; nachfolgend seien Gedächtnisstrukturen und Daueraufmerksamkeit betroffen. Der Kläger sei noch nicht arbeitsfähig, könne durch gezieltes neuropsychologisches Training aber mittelfristig wieder arbeitsfähig werden. Gestützt auf das polizeiärztliche Gutachten vom 2. Februar 2010 teilte der Polizeipräsident N. dem Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 2010 mit, dass er beabsichtige, dessen Polizeidienstunfähigkeit gemäß § 116 Abs. 1 1. Halbsatz LBG NRW festzustellen und darüber hinaus den Kläger gemäß § 34 LBG wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Der Kläger erhielt Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Er beantragte daraufhin die Mitwirkung des Personalrates, verwies auf seine Schwerbehinderung und auf das in § 84 SGB IX geregelte betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) und beanstandete das polizeiärztliche Gutachten insoweit, als die Schlussfolgerung einer dauernden Polizeidienstunfähigkeit dort nicht plausibel begründet sei. Der Kläger reichte ferner einen vom 23. März 2010 datierenden Wiedereingliederungsplan seines Hausarztes Dr. C. – für 4 Arbeitsstunden täglich – ein. Der Polizeipräsident N. lehnte eine diesem Plan entsprechende Wiedereingliederung mit Schreiben vom 31. März 2010 ab. Wesentliche Kernbereiche des Polizeivollzugsdienstes könne der Kläger nach den Feststellungen des Polizeiarztes dauerhaft nicht mehr ausüben. Eine Wiedereingliederung in den allgemeinen – nichttechnischen – Verwaltungsdienst sei so lange nicht möglich, wie nicht Klarheit über die vom Polizeiarzt ebenfalls aktuell verneinte allgemeine Dienstfähigkeit bestehe. Ob diese inzwischen wiederhergestellt worden sei, müsse zunächst vom Gesundheitsamt festgestellt werden. Bis zum Abschluss dieses Begutachtungsverfahrens werde das Verfahren betreffend die Zurruhesetzung nicht weiter betrieben. Mit weiteren Schreiben vom 30. April 2010 und vom 31. Mai 2010 vertiefte der Kläger seine Einwendungen gegen die polizeiärztliche Begutachtung und trug im Wesentlichen vor, sein Gesundheitszustand habe sich deutlich gebessert, so dass sein Begehren, zumindest in den nichttechnischen Verwaltungsdienst wieder eingegliedert zu werden, berechtigt sei. Das polizeiärztliche Gutachten sei in Bezug auf die behauptete dauernde Polizeidienstunfähigkeit nicht plausibel. Mit Schreiben vom 02. Juni 2010 beauftragte der Polizeipräsident N. das Gesundheitsamt N. mit der Begutachtung der allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers. Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 stellte der Polizeipräsident N. die dauerhafte Polizeidienstunfähigkeit des Klägers gemäß § 116 Abs. 1, 1. Halbsatz LBG NRW fest und lehnte dessen Antrag auf Einholung eines weiteren polizeiärztlichen Gutachtens ab. Zur Begründung verwies er auf das als überzeugend erachtete Gutachten des Dr. F. vom 2. Februar 2010. Danach genüge der Kläger auf Dauer nicht mehr den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeidienstes. Es fehle an der Ausübbarkeit wesentlicher Kernbereiche des Polizeidienstes. Über eine eventuelle Weiterverwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst könne im Übrigen erst nach Begutachtung der allgemeinen Dienstfähigkeit, deren aktuelles Vorhandensein der Polizeiarzt ebenfalls verneint habe, entschieden werden. Hierzu werde das Gutachten des Gesundheitsamtes abgewartet. Gegen den die Polizeidienstunfähigkeit feststellenden Bescheid vom 2. Juli 2010 hat der Kläger in dem Verfahren 4 K 1650/10 Klage erhoben, mit der er weiter die fehlende Plausibilität des Gutachtens vom 2. Februar 2010 vor dem Hintergrund der auch vom Polizeiarzt festgestellten positiven Veränderungen und der von diesem als noch nicht abgeschlossen bezeichneten Behandlung gerügt hat. Dieses Klageverfahren hat der Kläger durch Klagerücknahme am 28. August 2012 beendet. Am 17. September 2010 wurde der Kläger vom Amtsarzt des Gesundheitsamtes N. untersucht. Das hierauf am 21. September 2010 erstattete amtsärztliche Gutachten kommt zu dem Ergebnis, der Kläger leide an cerebralen Leistungsstörungen mit der Folge, dass einfachste Verwaltungsaufgaben im Ergebnis kontrolliert werden müssten und der Kläger auf Dauer zur Wahrnehmung der Dienstpflichten nicht mehr in der Lage sei. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 6 Monaten sei nicht zu rechnen. In einer zusammenfassenden Stellungnahme des Amtsarztes, ebenfalls vom 21. September 2010, heißt es: „Beurteilung: Bei Zustand nach zweimaliger Hirnblutung besteht noch eine deutliche Hirnleistungsminderung, insbesondere werden Gedächtnisstörungen neben einer allgemeinen Verlangsamung deutlich. Herr F.1 steht dieser Minussymptomatik unkritisch gegenüber, er möchte im Verwaltungsdienst eingesetzt werden und nennt als typisches Beispiel hierfür das Führen der Dienstpläne. Des Weiteren möchte er im Publikumsverkehr eingesetzt werden, z. B. Entgegennahme von Anzeigen. Aus hiesiger Sicht ist die cerebrale Leistungsfähigkeit bei Herrn F.1 doch deutlicher eingeschränkt. Herr F.1 ist dienstlichen Aufgaben im Publikumsverkehr nicht gewachsen. Es ist durchaus möglich, dass einfachste Verwaltungsaufgaben nach längerer Einarbeitung wahrgenommen werden können, z. B. Abheften von Vorgängen. Aufgrund der vorgefundenen Leistungsschwäche müssten die Arbeitsergebnisse jeweils kontrolliert werden. Herr F.1 stellt sich vor, dass er z. B. im Rahmen einer Wiedereingliederung sein verbliebenes Leistungsvermögen darstellen kann. Es ist nun Sache des Dienstherrn, bei dem beschriebenen positiven und negativen Leistungsbild, über die Dienstfähigkeit des Herrn F.1 zu befinden. Insofern stimmen wir den Ausführungen des Rechtsanwaltes des Herrn F.1 vom 31.05.2010 zu, wonach die Feststellung der Dienstfähigkeit nicht durch den ärztlichen Gutachter, sondern durch den Dienstherrn zu erfolgen hat.“ Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 teilte der Polizeipräsident N. dem Kläger mit, dass nunmehr auch die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit beabsichtigt sei und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Schwerbehindertenvertretung, den Personalrat sowie die Gleichstellungsbeauftragte setzte er entsprechend in Kenntnis. Mit Schreiben vom 25. November 2010 und vom 17. Dezember 2010 erhob der Kläger folgende Einwendungen: Das amtsärztliche Gutachten des Dr. B. vom 21. September 2010 beruhe in wesentlichen Teilen auf dem polizeiärztlichen Vorgutachten vom 2. Februar 2010. Insoweit werde auf die Einwendungen gegen das dortige Gutachten verwiesen. Die Feststellung, dass cerebrale Leistungsstörungen vorlägen, so dass einfachste Verwaltungsaufgaben im Ergebnis kontrolliert werden müssten, sei mangels Begründung nicht nachvollziehbar und unzutreffend. Diese Feststellung stehe auch im Wiederspruch dazu, dass der Amtsarzt dem Kläger bescheinigt habe, er könne trotz der vorhandenen Einschränkungen selbst im Verwaltungsverfahren tätig werden. Schließlich sei der Aufgabenbereich, auf den sich die amtsärztliche Feststellung beziehe, nicht näher spezifiziert worden. Bei der Untersuchung sei der Kläger verständlicherweise aufgeregt gewesen, was der Amtsarzt nicht gebührend berücksichtigt habe. Die Sorgfalt bei der Gutachtenerstellung sei auch deshalb anzuzweifeln, weil ein Größenunterschied von 6 cm im Vergleich zu den Angaben im polizeiärztlichen Gutachten bzgl. der Körpergröße des Klägers nicht richtig sein könne. Zu verweisen sei ferner auf die hausärztliche Stellungnahme des Dr. C. vom 7. Dezember 2010, in der eine gute Steigerung der cerebralen Leistungsfähigkeit und eine deutliche Besserung der Lage bescheinigt würden und die Einschätzung des Amtsarztes ausdrücklich nicht geteilt werde. Auch der Ergotherapeut G. berichte unter dem 8. Dezember 2010 von Fortschritten. Wieso also das amtsärztliche Gutachten den Gesundheitszustand schlechter einschätze als der Polizeiarzt – trotz bescheinigter Verbesserungen –, sei nicht nachvollziehbar. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 versetzte der Polizeipräsident N. den Kläger wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit gemäß §§ 26 BeamtStG, 34 LBG NRW in den Ruhestand. An der Richtigkeit der ärztlichen Feststellungen bestünden keine Zweifel, zumal der amtsärztlichen Einschätzung ein höherer Rang zukomme als den privatärztlichen Attesten. Die vom Kläger überreichten Atteste seien daher für die Entscheidung unerheblich. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Das amtsärztliche Gutachten sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil es den Gesundheitszustand des Klägers trotz ärztlicherseits bescheinigter Verbesserungen (Dr. C. und Ergotherapeut G. ) als noch schlechter einschätze als dies zuvor der Polizeiarzt getan habe. Das amtsärztliche Gutachten könne daher keine Grundlage der Zurruhesetzung sein. Eine Neubegutachtung sei dringend geboten. Dass der Kläger vollumgänglich polizeidienstfähig sei, folge schließlich auch daraus, dass er seit dem 1. März 2011 erfolgreich als Sicherungskraft bei der Firma L. Security GmbH & Co. KG tätig sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 24. Januar 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ausweislich der als überzeugend erachteten polizeiärztlichen Feststellungen vom 2. Februar 2010 sei der Kläger polizeidienstunfähig (s. Verfahren 4 K 1650/10). Jegliche Möglichkeit einer Weiterverwendung (§ 116 Abs. 2, 2. Halbsatz, § 116 Abs. 3 LBG NRW) setze das Bestehen der allgemeinen Dienstfähigkeit voraus. Der Kläger sei indes dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG. Dieses folge aus dem Gutachten des Gesundheitsamtes vom 21. September 2010, dessen Richtigkeit seitens des Beklagten nicht angezweifelt werde und das auf einer selbständigen Untersuchung durch den Amtsarzt beruhe. Die vom Kläger vorgelegten Befundberichte des Dr. C. vom 7. Dezember 2010 und des Ergotherapeuten G. seien nur „peripher von Belang“, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Amtsarzt vorrangig in der Lage sei, die Auswirkungen medizinischer Befunde zu den Belangen des Diensten in Beziehung zu setzen. Dessen ungeachtet ließen auch die von dem Ergotherapeuten gemachten Ausführungen, wonach der Kläger z. B. nach einer Daueraufmerksamkeit von 2,5 Stunden (trotz eingetretener Verbesserung) „extrem müde“ gewesen sei und über Kopfschmerzen geklagt habe, an dem Vorhandensein der Dienstfähigkeit zweifeln. Innerhalb des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, dem der Kläger angehöre, gebe es unter Berücksichtigung der vom Amtsarzt festgestellten massiven Einschränkungen keine Funktion, die dem Kläger übertragen werden könne. Aus demselben Grund scheitere auch ein horizontaler Laufbahnwechsel nach § 116 Abs. 3 LBG NRW. In Anbetracht der dauernden Dienstunfähigkeit bestehe schließlich auch keine Pflicht des Beklagten zu einer landesweiten Suche nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BeamtStG. Mit Beweisbeschluss vom 5. September 2012 hat das Gericht die Anhörung des Amtsarztes Dr. B. zur Erläuterung seines Gutachtens vom 21. September 2010 angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Ausführungen des Amtsarztes im Protokoll des Termins vom 29. Oktober 2012 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten und vom Gesundheitsamt der Stadt N. vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 24. Januar 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die vom Beklagten nach Maßgabe der §§ 34, 36 des Landesbeamtengesetzes NRW ‑ LBG ‑, § 26 Beamtenstatusgesetz ‑ BeamtStG ‑ verfügte Zurruhesetzung des Klägers leidet nicht bereits an formellen Fehlern. Sowohl die aufgrund der entsprechenden Antragstellung durch den Kläger erforderliche Mitwirkung des Personalrates, § 74 Abs. 3 LPVG, ist erfolgt, als auch die nach § 95 Abs. 2 SGB IX erforderliche Anhörung der Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen und die nach §§ 17, 18 Landesgleichstellungsgesetz geforderte Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Dass es der Beklagte abgelehnt hat, anlässlich der hausärztlichen Bescheinigung vom 20. Oktober 2009 einen Wiedereingliederungsversuch im Rahmen des in § 84 SGB IX geregelten betrieblichen Eingliederungsmanagements ‑ BEM ‑ durchzuführen, führt ebenfalls nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zurruhesetzungsverfügung. Ungeachtet der Frage, ob § 84 Abs. 2 SGB IX auf Beamte überhaupt anwendbar ist, vgl. zu dieser streitigen Frage m. w. N.: OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2009 ‑ 1 A 3598/07 ‑, juris, Rdnr. 34, ist die vorherige Durchführung eines BEM keine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Zurruhesetzungsverfügung, da sich dies mit den beamtenrechtlichen Bestimmungen zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht in Einklang bringen lässt, vgl. hierzu ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2010 ‑ 6 A 816/09 ‑, m. w. N., sowie VG Münster, Urteil vom 23. Februar 2012 ‑ 4 K 2197/09 ‑. Die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung leidet jedoch an materiellen Fehlern. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 24. Januar 2011 im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dienstunfähig war. Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 34 LBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 LBG i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Letzteres stellt eine die Grundregel des Satzes 1 ergänzende Zusatzregelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Einzelfall erleichtert werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 ‑ 1 A 2211/07 ‑, juris, Rdnr. 41. Der Begriff „Dienstunfähigkeit“ ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er stellt, im Unterschied zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen „Berufsunfähigkeit“ und „Erwerbsunfähigkeit“ bzw. „Erwerbsminderung“, nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern auch auf die Bedürfnisse des Dienstes und der Verwaltung. Dementsprechend kommt es entscheidend darauf an, ob sich die bei dem Beamten vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen und damit auf den Dienstbetrieb auswirken. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist das abstrakt-funktionelle Amt des Beamten. Zur Feststellung dieser Frage ist gemäß § 34 Abs. 1 LBG die Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde erforderlich, weil der Amtsarzt aufgrund der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung und seiner Erfahrungen mit besonderem Sachverstand beurteilen kann, ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2006 ‑ 6 B 2006/05 ‑, m. w. N. Die für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinne der §§ 26 Abs. 1 BeamtStG, 34 Abs. 1 LBG erforderliche Prognose, ob der Beamte wieder voll dienstfähig wird oder nicht, muss mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 ‑ 1 B 1490/11 ‑, juris, Rdnr. 4. Dabei hängt die materielle Rechtmäßigkeit einer solchen Prognose und damit der Versetzung des Beamten in den Ruhestand regelmäßig von den Erkenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung stehen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Behörde etwa ein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zukäme. Einen solchen Spielraum räumt ihr das Gesetz nicht ein. So unterliegt nicht nur der vollen gerichtlichen Kontrolle, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung auch die Frage, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht ‑ in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis ‑ nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 ‑ 1 B 1490/11 ‑, juris, Rdnr. 6, m. w. N. Diesen Prüfungsrahmen zugrundelegend steht vorliegend zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ‑ vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 ‑ BVerwG 2 C 7.97 ‑, BVerwGE 105, 267 ff. ‑ die Annahme des Beklagen, der Kläger sei im Sinne von §§ 26 Abs. 1 BeamtStG, 34 Abs. 1 LBG dienstunfähig gewesen, nicht auf einer tragfähigen Grundlage beruht. Der Beklagte hat die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers maßgeblich auf das amtsärztliche Gutachten des Dr. B. vom 21. September 2010 gestützt und ist unter Zugrundelegung der dortigen Ausführungen davon ausgegangen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung aufgrund von Schlaganfällen an cerebralen Leistungsdefiziten in einem solchen Ausmaß litt, dass ihm nur noch einfachste Verwaltungsaufgaben unter ständiger Kontrolle hätten übertragen werden können. Die amtsärztliche Einschätzung des Dr. B. erachtet das Gericht ‑ insbesondere nach dessen eingehender Befragung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2012 zur Erläuterung seines Gutachtens ‑ nicht als überzeugend und nachvollziehbar begründet. Das amtsärztliche Begutachtungsergebnis beruht auf Mängeln, die durch die vom Amtsarzt bei seiner Befragung gegebenen Erläuterungen nicht ausgeräumt wurden. Herr Dr. B. hat zur Überzeugung des Gerichts seine oben genannte Schlussfolgerung ganz maßgeblich auf den von ihm selbst in dem mit dem Kläger geführten Anamnesegespräch gewonnenen Eindruck gestützt, welches ‑ so die Angaben im Termin - „zwischen einer halben und einer Dreiviertelstunde gedauert haben mag“. Die bei dem Verwaltungsvorgang des Gesundheitsamtes befindlichen Arztberichte, in welche Herr Dr. B. vor Abfassung seiner gutachterlichen Stellungnahme Einsicht genommen hat, datierten mit Ausnahme des nicht beim Gesundheitsamt verbliebenen polizeiärztlichen Gutachtens vom 2. Februar 2010 allesamt aus dem Jahr 2009 oder aus früheren Jahren. Ärztliche bzw. ergotherapeutische Befundberichte, die den aktuellen Stand der im Zeitpunkt der Begutachtung noch laufenden Reha-Bemühungen wiedergeben, hat der Amtsarzt nicht eingeholt, und auch persönlich hat er mit den entsprechenden Behandlern keinen Kontakt aufgenommen. Dieses Vorgehen erachtet das Gericht als unzulänglich. Vor dem Hintergrund der Einschätzung des Polizeiartzes Dr. F. , der bereits in seinem Gutachten vom 2. Februar 2010 von einer „deutlichen Besserung des Zustandes“ des Klägers spricht und der darauf verweist, der weitere Heilungsverlauf bleibe abzuwarten (vgl. Seite 18 des polizeiärztlichen Gutachtens vom 2. Februar 2010), erschließt es sich dem Gericht nicht, wieso der Amtsarzt den aktuellen Stand der auch für ihn offensichtlich noch nicht abgeschlossenen Behandlungsbemühungen nicht durch aktuelle Befundberichte abgesichert hat, zumal auch der Kläger selbst im Anamnesegespräch darauf hingewiesen hat, dass nach der Einschätzung des Ergotherapeuten eine Besserung vorliege. Ein derartiges Vorgehen genügt nicht den Sorgfaltsanforderungen, die an eine ärztliche und insbesondere an eine mit besonderem Gewicht ausgestattete amtsärztliche Begutachtung zu stellen sind, die ihrerseits für die Entscheidung der Behörde von ganz maßgeblicher Bedeutung ist. Die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit (fast) ausschließlich auf ein Anamnesegespräch zu stützen, welches lediglich ca. eine halbe bis eine Dreiviertelstunde gedauert hat, und im Übrigen nur Arztberichte älteren Datums einzusehen, erachtet das Gericht gerade bei der hier vorliegenden Schlaganfallerkrankung, bei der den Reha-Bemühungen bekanntlich hohe Bedeutung für die Frage der Wiedererlangung der mit dem Krankheitsgeschehen verlorengegangenen cerebralen Fähigkeiten zukommt, als nicht hinreichend im vorliegenden Fall. Es fehlt insoweit an der aus Sicht des Gerichts gebotenen Auseinandersetzung mit dem Verlauf der Erkrankung und einer plausiblen Darstellung erreichter bzw. nicht erreichter Fortschritte. Soweit aus der Sicht des Amtsarztes die Ausführungen des Dr. F. nicht mit seinen eigenen, aus dem Gespräch gewonnenen Eindruck zu vereinbaren waren, hätte hier umso mehr Aufklärungsbedarf in vorstehend ausgeführtem Sinn oder auch durch Einholung eines fachärztlichen Zusatzgutachtens bestanden. Herr Dr. B. vermochte in seiner Anhörung auch nicht nachvollziehbar zu machen, wieso er an seiner im Gutachten gezogenen Schlussfolgerung angesichts der ausführlichen Schilderung des Ergotherapeuten Herrn G. in dessen Bericht vom 8. Dezember 2010, der ihm im Termin am 29. Oktober 2012 zur Einsichtnahme vorgelegt wurde und in dem eine weitere Verbesserung der cerebralen Leistungsfähigkeit geschildert wird, festhält. Herr Dr. B. konnte hierzu keine konkreten Erläuterungen geben und hat im Kern lediglich ausgesagt, dass sich die dort vorgefundenen Angaben seiner fachkundigen Kenntnis entzögen (vgl. Seite 6/7 des Protokolls vom 29. Oktober 2012). Es drängt sich von daher auf, dass der Verlauf der Erkrankung insbesondere unter Einbeziehung aktueller Stellungnahmen der Behandler zu erreichten Behandlungserfolgen einer deutlich gründlicheren Beurteilung hätte unterzogen werden müssen. Da es daran fehlt, hat die vom Amtsarzt gezogene Schlussfolgerung so keine hinreichend tragfähige Grundlage. Das amtsärztliche Gutachten leidet darüber hinaus an dem weiteren Mangel, dass trotz diesbezüglich vorliegender deutlicher Hinweise der Frage einer möglichen Alkoholabhängigkeit des Klägers nicht nachgegangen worden ist. Der im polizeiärztlichen Gutachten (dort auf Seite 5) genannte, im Vergleich zum Normwert mehr als viermal so hohe Gamma-GT-Wert, die dort auf Seite 16 enthaltene Diagnose „Verdacht auf regelmäßigen Alkoholkonsum“ und der am Untersuchungstag im Gesundheitsamt ermittelte, ebenfalls deutlich erhöhte Gamma-GT-Wert hätten Anlass gegeben, diese Problematik eingehend medizinisch zu beleuchten. Dieses erscheint vor allem deshalb unverzichtbar, weil sowohl der erlittene Schlaganfall als auch die Folgen übermäßigen Alkoholkonsums negative Auswirkungen auf die cerebrale Leistungsfähigkeit haben können. Es liegt andererseits - auch für einen medizinischen Laien ‑ auf der Hand, dass ein Schlaganfallgeschehen nicht in jeder Beziehung mit einem alkoholbedingten hirnorganischen Psychosyndrom gleichgestellt werden kann, mögen sich auch ‑ situationsabhängig - bestimmte Ausfallerscheinungen decken. Die Aussage des Herrn Dr. B. , es sei letztlich unerheblich, worauf die von ihm festgestellte cerebrale Leistungsschwäche des Klägers zurückzuführen sei (Seite 7 unten des Protokolls vom 29. Oktober 2012), ermangelt jeglicher Konkretisierung und ist zu unsubstantiiert, um sie als schlüssig bewerten zu können. Die Behandlung einer Alkoholerkrankung ist vollständig anderer Art als die Reha-Behandlung nach erlittener Hirnblutung. Ungeachtet dessen liegt auch der vom Amtsarzt im Termin vorgenommenen Gleichstellung lediglich eine ‑ wie oben dargestellt - unzureichende medizinische Abklärung des Krankheitsbildes nach dem Schlaganfallgeschehen zugrunde. Für das Gericht hat schließlich keine Veranlassung bestanden, zur Klärung der Frage der Dienstfähigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Zurruhesetzungsbescheides (24. Januar 2011) eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung, etwa durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, zu veranlassen. Dass im gegenwärtigen Zeitpunkt ‑ nach Ablauf von knapp zwei Jahren ‑ ein Gutachter zu der gesicherten Erkenntnis gelangen könnte, ob bei dem Kläger im Januar 2011 die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit vorgelegen haben, hält das Gericht nach diesbezüglicher eingehender Befragung des Amtsarztes Dr. B. nicht für möglich. Dieser hat unter plausibler Darstellung der unterschiedlichen Herangehensweisen z. B. bei rückwirkenden Gutachtenerstellungen für Berufsgenossenschaften einerseits und unter Betonung der Maßgeblichkeit der Gewinnung eines aktuellen Eindrucks bei der Begutachtung von Dienstunfähigkeitsfällen andererseits betont, dass er eine rückwirkende Beurteilung im Falle des Klägers für nicht möglich hält. An der Richtigkeit dieser argumentativ unterlegten Aussage des Amtsarztes zu zweifeln, hat das Gericht keine Veranlassung, zumal auch der Kläger und der Beklagte keine Zweifel an der diesbezüglichen amtsärztlichen Einschätzung aufgezeigt haben. Nach alledem lässt sich die Einschätzung des Beklagten zur Dienstfähigkeit des Klägers rechtlich nicht halten, sodass der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.