Beschluss
6 B 2006/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0112.6B2006.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 13.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 13.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze und 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Der Antragsteller leistete als Studienrat Dienst an einer Gesamtschule in N. . In einem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamts C. vom 19. Mai 2005 ist er als auf Dauer dienstunfähig bezeichnet worden. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass die Bezirksregierung E. ihn deshalb mit Verfügung vom 7. Juli 2005, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 17. August 2005, im Alter von 49 Jahren mit Ablauf des 31. Juli 2005 in den Ruhestand versetzt und die sofortige Vollziehung dieser Personalmaßnahme angeordnet hat. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der hiergegen gerichteten, beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2 K 4110/05 geführten Klage des Antragstellers wiederhergestellt: Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Ungunsten des Antragsgegners aus. Es spreche Vieles dafür, dass die Zurruhesetzung einer rechtlichen Überprüfung in dem Klageverfahren nicht standhalten werde. Zwar bestünden keine durchgreifenden Bedenken in formeller, jedoch erhebliche Zweifel in materieller Hinsicht an der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung. Der Antragsteller dürfte nach den vorliegenden Gutachten von amtsärztlicher und privatärztlicher Seite nur dienstunfähig sein, soweit es um seinen Einsatz als Lehrer an Gesamtschulen gehe, und es spreche einiges dafür, dass der Dienstherr fälschlich § 45 Abs. 3 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG NRW - ("Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann") nicht zu Gunsten des Antragstellers angewendet habe. Ein Wechsel des Antragstellers in das Amt eines Studienrats an einem Gymnasium sei in Erwägung zu ziehen. Hierfür dürfte der Antragsteller dienstfähig sein. Der ihn behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. N1. aus H. gehe davon aus, dass bei seinem Einsatz an einem Gymnasium seine seelischen Probleme - die durch die Tätigkeit an einer Gesamtschule verursacht worden seien - nicht mehr auftreten würden. Auch in einem früheren Gutachten des Gesundheitsamts C. vom 29. Januar 2004 sei ein Wechsel des Antragstellers an eine Schule mit einer gymnasialen Oberstufe zur Erhaltung seiner Dienstfähigkeit empfohlen worden. Eine Gesamtschule habe wegen ihres heterogenen Schülerkreises im Unterschied zu einem Gymnasium ihre "Eigenheiten", denen der Antragsteller seelisch und nervlich nicht gewachsen sei. Das vom Antragsgegner zur Grundlage der Personalentscheidung gemachte amtsärztliche Gutachten vom 19. Mai 2005 verhalte sich hierzu nicht mit der gebotenen Klarheit. Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO gehe auch im Übrigen zu Ungunsten des Antragsgegners aus. Konkrete Ausfälle des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Er sei in der letzten Zeit auch nicht mehr häufig aus Krankheitsgründen dem Dienst fern geblieben. Zudem müsse sich der Dienstherr ernstlich um einen Einsatz des Antragstellers an einem Gymnasium - möglichst abseits sozialer Brennpunkte - kümmern. Im Übrigen bestehe auch ein fiskalisches Interesse daran, einen Lehrer, der aus gesundheitlichen Gründen noch in einer bestimmten Schulform einzusetzen sei, weiterhin im aktiven Dienst zu belassen. Der Antragsgegner macht geltend: Die Zurruhesetzung des Antragstellers sei zu Recht erfolgt. Er sei ausweislich des Gutachtens des Gesundheitsamts der Stadt C. vom 19. Mai 2005 aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (§ 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW), und eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 46 LBG NRW liege nicht vor. Daran ändere das Vorbringen des Antragstellers nichts, er könne lediglich nicht mehr an einer Gesamtschule unterrichten, an einem Gymnasium könne er hingegen problemlos mit voller Wochenstundenzahl eingesetzt werden. Einem amtsärztlichen Gutachten komme, was seine Objektivität anbelange, regelmäßig ein größerer Beweiswert als privatärztlichen Bescheinigungen zu. Bei Fragen des Dienstrechts sei auch ein spezieller zusätzlicher Sachverstand des Amtsarztes zu unterstellen. Ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit eines Beamten beinträchtige, sei eine Frage, deren Beantwortung mit Vorrang dem Amtsarzt - aus dessen Kenntnis der Belange der Verwaltung - zukomme. Wieso das Verwaltungsgericht von diesen Maßgaben abgewichen sei, leuchte nicht ein. Eine "schulformspezifische" Dienstunfähigkeit gebe es nicht. Des Weiteren verlange das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Anwendung des § 45 Abs. 3 LBG NRW; ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn könne dem Antragsteller nicht übertragen werden. Seine Verwendung an einem Gymnasium anstatt an einer Gesamtschule würde kein "anderes Amt" darstellen. Er bliebe nach wie vor Studienrat in der Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes. Das gelte unabhängig davon, dass dem Antragsteller, der seit seiner Einstellung nicht als Gymnasiallehrer gearbeitet habe, sowie dem ihn behandelnden Nervenarzt Dr. N1. und dem Psychologen Professor Dr. Q. , die überhaupt keinen Einblick in schulinterne Arbeitsabläufe hätten, nicht darin zu folgen sei, an einem Gymnasium könne der Antragsteller ohne Probleme unterrichten. Heutzutage sei die nervliche Belastung eines Lehrers an einer Gesamtschule mit derjenigen an einem Gymnasium vergleichbar. Die Schulform der Gesamtschule sei allerdings bei einigen Lehrern im höheren Schuldienst u.a. wegen des Ganztagsbetriebs eher unbeliebt. Der Antragsteller sei nicht der Erste, der anhand privatärztlicher Bescheinigungen glauben zu machen versuche, er könne aus gesundheitlichen Gründen nur an einer anderen Schulform, vorzugsweise an einem Gymnasium, eingesetzt werden. Das könne keinen Erfolg haben. Anderenfalls hätten Gesamtschulen in sozialen Brennpunkten bei der Versorgung mit geeigneten Lehrkräften einen schweren Stand. Viele der Schüler an Gesamtschulen müssten dann auf einen qualifizierten und auf ihr Leistungsvermögen ausgerichteten Unterricht verzichten. Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hätte ablehnen müssen. Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem Interesse des Antragstellers daran, von der Zurruhesetzung vorläufig verschont zu bleiben, den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzung im Wesentlichen mit der Begründung eingeräumt hat, es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Personalmaßnahme. Die Argumente des Antragsgegners räumen diese Zweifel im Ergebnis nicht aus. Gemäß der vom Dienstherrn herangezogenen Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach dem dem Senat vorliegenden Akteninhalt erscheint nicht als genügend gesichert, dass der Antragsteller wegen der ihm amtsärztlich bescheinigten, seit 1999 bestehenden psychischen Beschwerden zur Erfüllung seiner Dienstpflicht als Studienrat dauernd unfähig ist. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LBG NRW ist Voraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Einholung ärztlicher Gutachten; die ärztliche Untersuchung erfolgt durch einen Amtsarzt und einen als Gutachter beauftragten Arzt. Schon deshalb ist dem Antragsgegner zwar darin zuzustimmen, dass diesbezüglich amtsärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten grundsätzlich ein größerer Beweiswert zukommt. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung zusteht. Dieser kann aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigem dienstlichen Verhalten besser als ein privater Arzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung setzen. Ständige Rechtssprechung des Senats, vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. September 1998 - 6 A 3423/97 -, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. Juli 1993 - 1 DB 14.93 -, Dokumentarische Berichte B 1993, 315 (317); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1976 - I DB 16.75 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1976, 163. Die Bewertung des Gesundheitsamts C. mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 19. Mai 2005, der Antragsteller, der zur Zeit eine schwere depressive Episode durchlebe, sei dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen, überzeugt jedoch nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht. In einem vorangegangenen, vom Gesundheitsamt der Stadt C. im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens am 29. Januar 2004 erstellten amtsärztlichen Gutachten heißt es: "...Als Auslöser der reaktiven Depression wird die bestehende Belastungssituation an der jetzigen Dienststelle von verschiedenen Gutachtern und Therapeuten gesehen. Zur Erhaltung der Dienstfähigkeit wird deshalb eine Versetzung an eine andere Schule mit gymnasialer Oberstufe empfohlen, da sonst auch künftig mit krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist." Zum damaligen Zeitpunkt betrachtete der Amtsarzt den Antragsteller somit nicht als dienstunfähig im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Das Gleiche gilt hinsichtlich eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamts C. vom 5. Oktober 2004. Auch darin wurde "eine Versetzung an eine andere Schule empfohlen". Das entsprach im Wesentlichen der Sicht des den Antragsteller seit November 2004 behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. N1. aus H. und des Universitätsprofessors Dr. Q. , des Leiters der Abteilung für Klinische Psychologie am Institut für Experimentelle Psychologie der Universität E. . Dr. N1. hat sich mit nervenärztlichem Attest vom 22. November 2004 und mit nervenärztlicher Stellungnahme vom 22. Juni 2005 dahin geäußert, der Antragsteller sei zwar nervlich nicht mehr in der Lage, an einer Gesamtschule zu unterrichten, hingegen werde er an einem Gymnasium seine psychischen Probleme mit Sicherheit verlieren. Professor Dr. Q. hat in seinen beiden über den Antragsteller erstellten schriftlichen Gutachten vom 29. November 2004 und vom 29. August 2005 ebenfalls die Auffassung vertreten, der Antragsteller sei durch die allgemeine Situation im Gesamtschulbereich überfordert, hingegen könne davon ausgegangen werden, dass er an einem Gymnasium erfolgreich arbeiten werde. Im Gegensatz zu den erwähnten amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar und 5. Oktober 2004 hat das Gesundheitsamt C. den Antragsteller mit dem erwähnten amtärztlichen Gutachten vom 19. Mai 2005 allerdings nunmehr als auf Dauer dienstunfähig bezeichnet. Der Amtsarzt weist wiederum auf das seit 1999 bestehende psychosomatische Beschwerdebild bei reaktiver Depression und zusätzlich auf eine zur Zeit vorliegende schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen hin, die die dauernde Dienstunfähigkeit des Antragstellers bedinge. Dass dieser zur Erfüllung seiner Dienstpflicht als Studienrat dauernd unfähig ist, erschließt sich daraus jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit. Die vom Amtsarzt konstatierte und als entscheidend erachtete schwere depressive Störung zur Zeit der amtsärztlichen Untersuchungen am 27. April und 17. Mai 2005 wird von ihm als Episode, also nicht als dauerhafter Zustand, bezeichnet. Sie trat offenbar ein, nachdem die Bemühungen des Antragstellers, künftig als Gymnasiallehrer zu unterrichten, lediglich seine Abordnung an eine andere Gesamtschule ab November 2004 und bis Ende Januar 2005 zur Folge hatten; seitdem arbeitet er wieder an der Gesamtschule, an der er bereits seit langen Jahren tätig war. Zudem vermerkt der Amtsarzt zur Begründung der von ihm angenommenen Dienstunfähigkeit, dass mit weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten "im Rahmen der bisherigen Tätigkeit", also an einer Gesamtschule, zu rechnen sei. Das betrifft die Sachlage, die sich ergab, nachdem die Bemühungen der Behörde, dem Antragsteller eine Unterrichtstätigkeit an einer anderen Schulform zu ermöglichen, fehlgeschlagen waren. Hiernach ist die frühere amtsärztliche Empfehlung, den Antragsteller im Interesse seiner Dienstfähigkeit an eine Schule mit gymnasialer Oberstufe zu versetzen, nicht als überholt einzustufen. Ob ein Unterricht im gymnasialen Bereich, wie der Antragsteller meint, ihn wegen größerer Disziplin und höherer Leistungsbereitschaft der Schüler nervlich weniger belasten würde, bliebe abzuwarten. Das gilt zumal wegen der ihm von Professor Dr. Q. bescheinigten überhöhten Gewissenhaftigkeit, starren Moralansichten und gewissen Rigidität, die wohl zu Konflikten mit Schülern und anderen Lehrern geführt hätten. Dass der Antragsteller, wie der Antragsgegner offenbar nunmehr meint, sich lediglich vor einem Einsatz im Gesamtschulbereich drücken will, ist angesichts der ihm von ärztlicher Seite attestierten psychischen Erkrankung (die auch seitens des Amtsarztes "auf eine Belastungssituation an der jetzigen Dienststelle" zurückgeführt wird) auszuschließen. Dieses Vorbringen des Antragsgegners steht auch im Widerspruch dazu, dass er den Antragsteller als auf Dauer dienstunfähig betrachtet. Hiernach braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen wäre, der Dienstherr habe fehlerhaft nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW dem Antragsteller ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn zu übertragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 5 Satz 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.