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Urteil

7 K 1352/11

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2012:0911.7K1352.11.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die auf dem Grundstück C.---straße 11 in J. (Gemarkung J. , G. 000, G2. 000) vorgenommenen Bodenluftuntersuchungen entstandenen Kosten in Höhe von 0000EUR zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die auf dem Grundstück C.---straße 11 in J. (Gemarkung J. , G. 000, G2. 000) vorgenommenen Bodenluftuntersuchungen entstandenen Kosten in Höhe von 0000EUR zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks C.---straße 11 in J. (Gemarkung J. , G. 000, G2. 000). Seit dem Jahr 1983 hat er dieses an eine Kommanditgesellschaft vermietet, die dort eine chemische Reinigung betreibt. Im Mai 2010 ließ der Beklagte auf diesem Grundstück zwei Bodenproben entnehmen, von denen eine leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) in einem Umfang von 13 mg/m³ aufwies. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2010 mit, dass konkrete Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenverunreinigung des Grundstücks mit LHKW vorlägen. Der Beklagte gab dem Kläger unter Verweis auf § 9 Abs. 2 BundesBodenschutzgesetz (BBodSchG) auf, Untersuchungen zur Gefahrenabschätzung durchführen zu lassen. Im Januar 2011 entnahm ein von dem Kläger beauftragter Sachverständiger Bodenluftproben des Grundstücks mittels vier Rammkernsondierungen und untersuchte diese auf schädliche Bodenverunreinigungen, insbesondere auf LHKW. In zwei Proben wurde keine Verunreinigung nachgewiesen, in einer weiteren LHKW von 0,1 mg/m³, in der vierten Probe von 1,7 mg/m³. Der Sachverständige stellte dem Kläger für seine Untersuchung einen Betrag in Höhe von 0000 EUR in Rechnung. Der Kläger teilte dem Beklagten das Untersuchungsergebnis im Februar 2011 mit, der Beklagte antwortete, es gebe zur Zeit keine Veranlassung zu weiteren Untersuchungen oder Sanierungsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 1. März 2011 forderte der Kläger den Beklagten zur Erstattung der angefallenen Gutachterkosten auf. Der Beklagte wies dies mit Schreiben vom 3. März 2011 zurück. Der Kläger hat am 00000 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, ihm stehe nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG gegenüber dem Beklagten ein Erstattungsanspruch in Höhe der Gutachterkosten zu. Denn der Beklagte habe die Untersuchung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG angeordnet. Der Verdacht einer schädlichen Bodenverunreinigung habe sich nicht bestätigt. Auch habe der Kläger die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten. Für den Betrieb der Reinigung habe der Kläger als Vermieter nicht einzustehen. Trotz Aufforderung des Klägers habe der Beklagte die Kosten nicht erstattet. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die durch die auf dem Grundstück C.---straße 11 in J. (Gemarkung J. , G. 000, G2. 000) vorgenommene Bodenluftuntersuchungen entstandenen Kosten in Höhe von 0000 EUR zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, die Kostentragungspflicht des Klägers für die Untersuchung ergebe sich aus § 24 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3 BBodSchG, da der Kläger Grundstückseigentümer sei. Bereits die Untersuchung aus Mai 2010 habe auch eine schädliche Bodenveränderung festgestellt. Die vom Kläger bezahlte Untersuchung aus Januar 2011 stelle dies nicht in Frage, sondern begrenze lediglich die räumlichen Auswirkungen im Bereich des unterirdischen Heizölbehälters. Das Grundstück sei in das Verzeichnis über Verdachtsflächen und schädliche Bodenveränderungen aufgenommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Leistungsklage ist begründet. Der Beklagte ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG verpflichtet, dem Kläger die durch die auf dem Grundstück C.---straße 11 in J. (Gemarkung J. , G. 000, G1. 000 vorgenommene Bodenluftuntersuchungen entstandenen Kosten in Höhe von 0000EUR zu erstatten. Nach dieser Vorschrift sind den gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG zu Untersuchungen Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn die Untersuchungen den Verdacht nicht bestätigen und die Herangezogenen die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. Indem der Beklagte in dem Schreiben vom 29. Juli 2010 dem Kläger unter Verweis auf Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenverunreinigung des Grundstücks unter Verweis auf § 9 Abs. 2 BBodSchG konkret aufgab, Untersuchungen zur Gefahrenabschätzung durchführen zu lassen, ordnete er - auch ohne förmliche Benennung des Schreibens als Bescheid und ohne Hinzufügung einer Rechtsbehelfsbelehrung - Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG an. Im Übrigen besteht ein Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG auch, wenn die zuständige Behörde die Untersuchung veranlasst und das Untersuchungskonzept gebilligt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 C 14.04 -, BVerwGE 123, 7 = NVwZ 2005, 691 = juris, Rn. 18 ff., wie es hier der Fall ist. Der Kläger wurde zu der Untersuchung im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG herangezogen und trug deren Kosten. Die im Januar 2011 durchgeführten Untersuchungen mittels vier Rammkernsondierungen haben den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast im Sinne der § 9 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 3 bzw. 5 BBodSchG nicht bestätigt. § 4 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV, der insoweit auf der Verordnungsermächtigung des § 8 BBodSchG beruht, bestimmt, dass der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast ausgeräumt ist, soweit der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffs unterhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2 BBodSchV liegt. Zwar sind die dort enthaltenen Prüfwerte nicht auf die hier streitgegenständliche Belastung der Bodenluft anwendbar. Enthält die BBodSchV aber keine einschlägigen Werte, kann zur Beurteilung von schädlichen Bodenbelastungen auf die anerkannten und in der Rechtsprechung angewandten allgemeinen Regelwerke zurückgegriffen werden, wie z.B. auf die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für die Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden (1994), vgl. VG Minden, Urteil vom 26. Mai 2010 - 11 K 1271/09 -, juris, Rn. 72 ff. = www.nrwe.de, Rn. 74 ff. m.w.N.; s. auch www.umweltbundesamt.de/boden-und-altlasten/ altlast/web1/berichte/gw_gp/gw_gp21.htm. Nach Ziff. 7.2 dieser Empfehlungen in Verbindung mit der Tabelle 3 besteht für LHKW in der Bodenluft ein Prüfwert von 5-10 mg/m³, bei dessen Unterschreitung der Gefahrenverdacht in der Regel als ausgeräumt gilt. Der höchste in der Untersuchung vom Januar 2011 festgestellte LHKW-Wert betrug 1,7 mg/m³, so dass sich der Gefahrenverdacht nicht bestätigte. Nicht nur wurde der Maßnahmeschwellenwert nicht erreicht, sondern auch der Prüfwert wurde deutlich unterschritten. Dass die Untersuchung von Mai 2010 hinsichtlich RAK 2 einen LHKW-Wert von 13 mg/m³ ergab, begründete zwar den für die Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG erforderlichen hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 3 Abs. 4 BBodSchV). Die hiernach angeordneten Untersuchungen haben diesen Verdacht wie erwähnt aber gerade nicht bestätigt. Angesichts des klaren Wortlauts des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG kann die Erstattungspflicht des Beklagten nicht unter Verweis auf das vorangegangene Untersuchungsergebnis vom Mai 2010 verneint werden. Schließlich hat der Kläger die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG. Ein solches Vertretenmüssen folgt insbesondere nicht daraus, dass der Kläger das streitgegenständliche Grundstück seit vielen Jahren an eine chemische Reinigung vermietet hatte. Zwar bestimmt § 4 Abs. 3 und 6 Satz 1 BBodSchG, dass den (früheren) Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortlichen (erhebliche) Sanierungspflichten treffen können, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2005 - 20 B 801/05 -; VG Münster, Urteil vom 19. März 2010 - 7 K 1415/08 -, www.nrwe.de, Rn. 23. An das Vertretenmüssen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG sind aber höhere Anforderungen zu stellen, da dies nicht die Kosten der Beseitigung einer tatsächlichen schädlichen Bodenveränderung oder Altlast betrifft, sondern die Kosten einer Untersuchung eines Gefahrenverdachts, ohne dass bei rückwirkender Betrachtung eine tatsächliche Gefahr überhaupt vorliegt. Dieses Vertretenmüssen erfordert nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck dieser einschränkenden Bedingung regelmäßig, dass der Herangezogene selbst als Handlungsstörer die den Verdacht begründenden Umstände verursacht hat, z.B. durch typischerweise bodengefährdende oder gar verbotswidrige Handlungen, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 C 14.04 -, a.a.O., Rn. 16; Fluck, Kommentar zum KrWG und BBodSchG, § 24 Rn. 57; Frenz, BBodSchG, § 24 Rn. 9. Auch der historisch-systematische Vergleich mit den älteren Vorschriften der Entschädigung in Anspruch genommener Nichtstörer und ihrer Grenzen (z. B. § 39 Abs. 1 Buchstabe a), § 40 Abs. 4 OBG) weist in diese Richtung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 1996 - 5 A 3812/92 -, NWVBl. 1996, 340 = juris, Rn. 35. Die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 24 BBodSchG, vgl. BT-Drs. 13/6701, schweigt zu den Anforderungen an das Vertretenmüssen. Nach alledem müsste der Kläger allein durch die Vermietung des Grundstücks an den Reinigungsbetrieb die Verdacht begründenden Umstände selbst zu vertreten haben. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger hierdurch nur die entferntere, mittelbare Ursache für die Tätigkeit des Reinigungsunternehmens gesetzt, ohne insoweit unmittelbarer Verursacher gewesen zu sein, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 -, NVwZ 2008, 684 = juris, Rn. 3 m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.