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Urteil

14 K 4236/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:1211.14K4236.11.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des ehemaligen belgischen Kasernengeländes „D. T. “ in U. . Die Errichtung der Kaserne erfolgte ab 1952. Vermutlich in den 50er und 60er Jahren wurden auf dem Grundstück Abfälle in einer Grube ohne abfallrechtliche Erlaubnis entsorgt. Im nordwestlichen Bereich des Grundstücks befand sich ab 1976 ein Treibstofflager. Zuvor wurde die Deponie übererdet. Im Zuge von umweltgeologischen Untersuchungen wurden im Jahre 2004 im Bereich von einem der insgesamt vier Lagergebäuden leichtflüchtige Aromate (BTEX) im Boden festgestellt. Bei Anlegung von einigen Baggerschürfungen stellte sich heraus, dass die Bodenverunreinigung an die ehemalige Deponie (Altablagerung) gebunden ist. Das Deponat besteht im Wesentlichen aus Abfällen, die nicht sachgerecht behandelt und abgelagert wurden, z.B. korrodierte Ölfässer mit Inhalt, Schlacken/Aschen, Hausmüll, Zementsäcken, Reifen, Bauschutt, usw. Die Fläche liegt im Bereich der Wasserschutzzone 0000 des Wasserwerks A. . Mit Verfügung vom 04.05.2009 verpflichtete der Beklagte die Klägerin zur Durchführung von Detailuntersuchungen zur abschließenden Gefahrabschätzung. Die Untersuchungen seien notwendig, da aufgrund der bisherigen Erkenntnisse die räumliche Ausdehnung der Altablagerung noch nicht vollständig ermittelt und der Gefährdungspfad Boden-Grundwasser noch nicht abschließend untersucht sei. Unter dem 06.12.2010 legte die von der Klägerin mit der Durchführung der Detailuntersuchung beauftragte Gutachterin (Ingenieurbüro X. ) der Beklagten das Gutachten zur Gefahrabschätzung vor. In dem Gutachten wies sie darauf hin, dass der Untersuchungsumfang keine Untersuchungen an Bodenmaterialien aus dem Deponiekörper enthalte. Die Abschätzung der Gefährdung erfolge auf der Grundlage der Untersuchungen des Grundwassers. Die Altablagerung habe zur Tiefe und in ihrer Ausdehnung weitgehend abgegrenzt werden können. Nach Nordosten reiche sie offensichtlich über die Grundstücksgrenze hinaus. Im Zuge der Untersuchungen seien drei Grundwassermessstellen errichtet worden. Als Ergebnis der Untersuchungen sei festzuhalten, dass ein Schadstoffaustrag aus der Altablagerung in das Grundwasser stattfinde. Diese zeige sich durch hydrochemische Reaktionen im Abstrombereich. Die signifikante Zunahme der Gehalte an Sulfat, Ammonium und Ammonium-Stickstoff, des DOC und des CSB sowie die Zunahme der anorganischen Parameter (Alkali- und Erdalkalimetalle) im Abstrom wiesen darauf hin, dass ein Austrag aus dem Deponiekörper ins Grundwasser stattfinde. Die Schadstoffe seien zwar in erhöhten, aber nicht in grenz-/prüfwertrelevanten Konzentrationen festgestellt worden. Eine akute Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser ergebe sich aus diesen Ergebnissen nicht. Aus gutachterlicher Sicht seien weitere Maßnahmen notwendig. So solle u.a. der Grundwassermechanismus der Grundwassermessstellen für die Dauer eines Jahres regelmäßig kontrolliert werden. Bei Prüfwertüberschreitungen müsse über Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers entschieden werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten (Anlage K2) Bezug genommen. Mit Ordnungsverfügung vom 21.06.2011 forderte der Beklagte die Klägerin nach vorheriger Anhörung u.a. dazu auf, im Rahmen der Eigenüberwachung ein zunächst auf drei Jahre begrenztes Grundwassermonitoring durchzuführen. Dabei seien die errichteten drei Grundwassermessstellen halbjährlich zu beproben, auf einzelne, näher genannte Parameter zu untersuchen und die Untersuchungsergebnisse innerhalb von 4 Wochen nach der Untersuchung vorzulegen. Zugleich drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € für den Fall an, dass die Klägerin den Forderungen nicht oder nicht vollständig nachkomme.Zur Begründung stützt sich der Beklagte auf § 15 Abs. 2 BBodSchG, wonach bei Vorliegen einer Altlast die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen könne. Bei der Altablagerung handele es sich um eine Altlast i.S.d. § 2 Abs. 5 BBodSchG. Der Untersuchungsumfang sei auch unter Einbeziehung der Parameter MKW, BTEX und PAK notwendig, da diese in stark erhöhter Konzentration im Deponat der Altablagerung enthalten seien. Zwar seien diese Verbindungen bei den bisher durchgeführten analytischen Untersuchungen nicht im Grundwasser festgestellt worden. Aber die Altablagerungen seien nicht vollständig versiegelt, so dass die Besorgnis und die Gefahr bestünden, dass sich diese Stoffe dem Grundwasser mitteilten, z.B. nach einem größeren Regenereignis. Die Ordnungsverfügung wurde der Klägerin am 01.07.2011 zugestellt. Die Klägerin hat am 01.08.2011 Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21.06.2011 erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, dass vom Vorliegen einer Altlast nicht ausgegangen werden könne. So sollten die in der Ordnungsverfügung angeordneten Maßnahmen gerade getroffen werden, um weitere Detailinformationen und Daten zur abschließenden Bewertung einer Grundwassergefährdung zu erhalten. Da die Gehalte oder Konzentrationen der Schadstoffe unterhalb der jeweiligen Prüfwerte lägen, sei der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt.Der Ordnungsverfügung fehlten zudem erforderliche Einzelinformationen zum Grundwassermonitoring. Die Untersuchungsziele seien nur unzureichend bestimmt.Überdies bestehe die Altablagerung seit 40 Jahren unverändert. In Ansehung des Grundwasserflurabstandes, aufgrund der Durchlässigkeit und des geringen Versiegelungsgrades habe das Sickerwasser anhaltend die gesättigte Bodenzone erreicht. Bis heute habe keine relevante Verlagerung von Schadstoffen in das Grundwasser stattgefunden. Die festgestellte geringfügige Änderung der Grundwasserchemie sie unschädlich. Das Grundwasser weise auf der gesamten Liegenschaft Trinkwasserqualität auf. Soweit der Beklagte auf die Überschreitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser abstelle, sei dem nicht zu folgen. Eine solche Betrachtung würde den § 9 Abs. 2 BBodSchG überflüssig machen. Überdies sollten diese Werte bei ihrer Einführung nicht als Prüf- oder Grenzwerte fungieren. Sie dienten dem Ziel, mögliche Grundwassergefährdungen a priori zu verhindern. Das BBodSchG betreffe aber den Bereich der Nachsorge und damit die Reaktion auf vorgefundene Verunreinigungen. Zudem seien die Geringfügigkeitsschwellenwerte aus fachlicher Sicht nicht unumstritten.Den von dem Beklagten herangezogenen LAWA-Ausführungen komme überdies keine Rechtsnormqualität zu. Als maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Gefährdungsabschätzung kämen sie daher nicht in Betracht. Rechtlich bindend seien allein die Prüf- und Maßnahmenwerte im Sinne des BBodSchG In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 21.06.2011 insoweit aufgehoben, als darin über die Parameter Bor, Mangan und Ammonium hinausgehend ein Grundwassermonitoring für weitere Parameter angeordnet wurde. Nachdem die Klägerin ursprünglich die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 21.06.2011 beantragt hatte, beantragt sie nunmehr, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21.06.2011 in der Fassung, die sie durch die mündliche Verhandlung erhalten hat, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und trägt im Wesentlichen vor, dass die Altablagerung eine Altlast darstelle. Maßgeblich dafür sei, dass eine Beeinträchtigung von Bodenfunktionen vorliege, die geeignet sei, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass insbesondere ein sensibles Schutzgut berührt sei, nämlich Grundwasser in der Wasserschutzzone 0000 des Wasserwerks A. . Ferner müsse beachtet werden, dass sich der Austrag von Schadstoffen aus der Altablagerung in das Grundwasser z.B. durch Starkregen oder eine Änderung des Grundwasserpegels stark erhöhen könne. Aufgrund des Gutachtens könne eine Sickerwasserprognose erstellt werden. So sei zwar ausgehend von den gemessenen Schadstoffkonzentrationen eine Rückrechnung auf den konkreten Schadstoffeintrag nicht möglich. Allerdings könne im Wege des Rückschlusses darauf geschlossen werden, dass das aus der Altablagerung austretende Sickerwasser deutlich höhere Schadstoffbelastungen aufweise, als im Abstrom der Altablagerung gemessen. Das Vorliegen einer Altlast ergebe sich aber auch aus dem Überschreiten der Geringfügigkeitsschwellenwerte für das Grundwasser betreffend die Parameter Bor, Mangan und Ammonium. Diese Werte seien den LAWA-Publikationen zu entnehmen bzw. aus der Trinkwasserverordnung abzuleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin durch die Stellung eines auf die geänderte Ordnungsverfügung gerichteten Aufhebungsantrags ihr ursprüngliches vollumfängliches Aufhebungsbegehren insoweit beschränkt hat, ist dies als konkludente Klagerücknahme zu werten und das Verfahren kraft Gesetzes beendet (§ 92 VwGO). Nach § 92 Abs. 3 VwGO ist das Verfahren insoweit einzustellen; dem entsprechend wurde der Tenor deklaratorisch ergänzt. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21.06.2011 in der auf die Parameter Bor, Mangan und Ammonium beschränkten Fassung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die angefochtene Verfügung begegnet keinen formellen Bedenken. Insbesondere ist sie hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG. Das Erfordernis hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass aus der getroffenen Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass diese ihr Verhalten danach richten können. Kopp/‘Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 37 Rn. 5 m.w.N. Eine Ordnungsverfügung, die ein auf Vollstreckung im Wege des Verwaltungszwanges angelegtes Gebot enthält, muss grundsätzlich aus sich heraus verständlich sein, da sie zugleich Titel und damit Grundlage der Vollstreckung und späteren Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches ist. Von dem Betroffenen kann deshalb nicht verlangt werden, dass er unter Hinzuziehung eines Dritten erforscht, was von ihm im einzelnen verlangt wird. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11.06.1992 – 20 A 2485/89 –, Rn. 12 f. m.w.N., juris. Gemessen an diesen Anforderungen ist die Ordnungsverfügung des Beklagten hinreichend bestimmt. Dauer und Umfang des Grundwassermonitoring und der analytischen Untersuchung werden konkret vorgegeben. Insbesondere ist auch der Ort der Beprobung durch die Bezeichnung „die errichteten drei Grundwassermessstellen“ hinreichend deutlich festgelegt. Der Klägerin als Adressatin der Ordnungsverfügung muss aufgrund der zuvor zur Erstellung des Gutachtens vom 06.12.2010 durchgeführten Untersuchungen der fraglichen Fläche bekannt sein, dass damit die im Rahmen dieser Untersuchungen errichteten Grundwassermessstellen gemeint sind. Die Ordnungsverfügung ist in der geänderten Fassung auch materiell nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Danach kann bei Vorliegen einer Altlast die zuständige Behörde von den Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen sowie die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen verlangen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm liegen vor. Bei den streitgegenständlichen Müllablagerungen handelt es sich um eine Altlast im Sinne des BBodSchG. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG sind Altlasten stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Die (illegale) Müllablagerung auf dem Grundstück der Klägerin stellt unstreitig eine Altablagerung dar.Ob durch die Altablagerung schädliche Bodenveränderungen hervorgerufen werden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Zweifel bestehen insoweit, als schädliche Bodenveränderungen den Nachweis erfordern, dass der Boden selbst infolge der Altablagerung derart verändert worden ist, dass er seine Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften eingebüßt hat. Vgl. hierzu Frenz, BBodSchG, § 2 Rn. 99, der ausdrücklich darauf hinweist, dass die schädlichen Bodenveränderungen nicht an eine Veränderung des Bodens an sich anknüpfen, sondern an eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen. Richtigerweise geht der Beklagte davon aus, dass der Deponiekörper Träger von Schadstoffen ist, die in das Grundwasser gelangen können. Damit geht eine mögliche Gefährdung aber nicht von den Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen aus, sondern von den im Boden eingelagerten Stoffen der Altablagerung. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 5 BBodSchG alternativ zur schädlichen Bodenveränderung die „sonstigen Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit“ einbezogen, um beispielsweise stillgelegte Deponien zu erfassen, bei denen die Gefahren nicht auf Bodenveränderungen, sondern den abgelagerten Abfällen beruhen. Vgl. Frenz, BBodSchG, § 2 Rn. 100 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung; ebenso Sanden, in: ders./Schoeneck, BBodSchG, § 2 Rn. 85. Letztlich bedarf diese Frage aber keiner abschließenden Klärung, da jedenfalls durch die Altablagerung sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.Von der Altablagerung geht eine Gefahr für die Allgemeinheit in Form einer Gefährdung des Grundwassers durch Schadstoffeinträge aus dem Deponiekörper aus. Zur Bewertung von schädlichen Bodenveränderungen, altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten ist die gemäß § 8 BBodSchG erlassene Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) – BBodSchV – heranzuziehen. Dabei geht § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBodSchG davon aus, dass bei Überschreitung des entsprechenden Maßnahmenwertes in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist. Soweit in der BBodSchV für einen Schadstoff kein Prüfwert oder Maßnahmenwert enthalten ist, sind gemäß § 4 Abs. 5 BBodSchV für die Bewertung der festgestellten Werte die zur Ableitung der entsprechenden Werte in Anhang 2 herangezogenen Methoden und Maßstäbe zu beachten, wie sie in der Bekanntmachung vom 18. Juni 1999 (Bundesanzeiger Nr. 161 a vom 28. August 1999) veröffentlicht sind.Weder das BBodSchG noch die dazu ergangenen untergesetzlichen Vorschriften – BBodSchV und Bekanntmachung über "Methoden und Maßnahmen für die Ableitung der Prüf- und Maßnahmenwerte nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 18. Juni 1999" – enthalten für den hier alleine als relevant in Frage kommenden Wirkungspfad Boden-Grundwasser für die noch streitgegenständlichen Parameter Bor, Mangan und Ammonium Prüf- oder Maßnahmewerte. Enthält die BBodSchV für die hier durchgeführten Untersuchungen keine einschlägigen Werte, kann weiterhin zur Beurteilung von schädlichen Bodenbelastungen und Grundwasserschäden auf die bisher anerkannten und in der Rechtsprechung auch angewandten allgemeinen Regelwerke – wie z.B. der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) – zurückgegriffen werden. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 17.07.2012 – 14 L 437/12 –; VG Minden, Urteile vom 26.5.2010 – 11 K 1271/09 –, vom 02.02.2005 – 11 K 7572/03 –, vom 04.12.2002 – 11 K 91/01 – unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.05.2000 – 7 M 550/00 –; ebenso VG Aachen, Urteil vom 16.02.2005 – 6 K 2235/01 –; VG Frankfurt/Main, Urteile vom 05.10.2001 – 14 E 4124/99 – und vom 11.09.2001 – 14 E 2224/00 – jeweils unter Bezugnahme auf Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 13.07.2001 – 6 TG 1761/99 –; VG Münster, Urteil vom 11.09.2012 – 7 K 1352/11 –. Vorliegend ist in Anwendung dieser allgemein anerkannten Regelwerke nicht bloß eine Gefahr für das Grundwasser, sondern bereits das Vorliegen eines Grundwasserschadens festzustellen. Ein solcher Schaden besteht, wenn die Konzentrationen gefährlicher Stoffe über der Geringfügigkeitsschwelle liegen, weil sie z.B. höher als die geogenen und ubiquitären Hintergrundwerte des Grundwassers sind. Vgl. amtliche Begründung zum Regierungsentwurf der BBodSchV, BR-Drs. 780/98, S. 131. Zur Heranziehung der Geringfügigkeitsschwellenwerte zur Beurteilung des Vorliegens eines Grundwasserschadens siehe auch OVG Lüneburg, Urteil vom 19.04.2007 – 7 LC 67/05 –, Rn. 74, sowie VG Sigmaringen, Urteil vom 28.07.2010 – 3 K 174/07 –, Rn. 91, beide zitiert nach juris. Nach der von der LAWA im Jahre 2004 veröffentlichten Ausarbeitung „Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser“ markiert der Wert 0,740 mg/l in Bezug auf den Parameter Bor die Geringfügigkeitsschwelle. Diese wird definiert als Konzentration, bei der trotz einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber regionalen Hintergrundwerten keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auftreten können und die Anforderungen der Trinkwasserverordnung oder entsprechend abgeleiteter Werte eingehalten werden. Damit soll das Grundwasser überall für den menschlichen Gebrauch als Trinkwasser nutzbar bleiben und als Lebensraum intakt gehalten werden, unter anderem weil Grundwasser Bestandteil des Naturhaushalts ist und den Basisabfluss von Oberflächenwasser bildet oder den Charakter grundwasserabhängiger Feuchtgebiete beeinflusst, LAWA, Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser, Dezember 2004, S. 7. Bei den durchgeführten Grundwasseruntersuchungen lagen vier der sechs gemessenen Werte, nämlich an den beiden im Abstrom gelegenen Grundwassermessstellen an beiden Messtagen mit Werten zwischen 0,786 mg/l bis 1,37 mg/l oberhalb des Geringfügigkeitsschwellenwertes. Hinsichtlich der Parameter Mangan und Ammonium finden sich keine Geringfügigkeitsschwellenwerte in der vorgenannten Ausarbeitung der LAWA. Allerdings sind hierfür Grenzwerte in der Trinkwasserverordnung festgelegt, die nach den Ableitungsregeln der LAWA auch als GSW für die genannten Parameter herangezogen werden können. LAWA, Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser, Dezember 2004, S. 7 ff., 24. Für Mangan liegt damit die Geringfügigkeitsschwelle bei 0,05 mg/l, für Ammonium bei 0,5 mg/l. Die bei den durchgeführten Grundwasseruntersuchungen gemessenen Werte lagen für Mangan bei den im Abstrom gelegenen Messstellen mit Werten zwischen 1,9 mg/l bis 19,5 mg/l durchgehend über der Geringfügigkeitsschwelle, wobei allerdings bei der ersten Messkampagne auch eine geringfügige Überschreitung im Anstrombereich festzustellen ist. Die gemessenen Werte für Ammonium lagen im Abstrombereich bei zwei von vier Proben mit Werten zwischen 9,4 mg/l und 10 mg/l oberhalb des Geringfügigkeitsschwellenwertes. Die Heranziehung der (abgeleiteten) Geringfügigkeitsschwellenwerte begegnet – entgegen der Auffassung der Klägerin – keinen durchgreifenden Bedenken. Die Klägerin argumentiert im Kern damit, dass die Geringfügigkeitsschwellenwerte dem Bereich der Vorsorge zuzuordnen seien, während es bei der Anwendung des BBodSchG um Gefahrenabwehr gehe. Die Geringfügigkeitsschwellenwerte seien daher sehr niedrig angesetzt, um eine Gefährdung bereits von vorneherein auszuschließen.Die Argumentation der Klägerin verkennt aber im Ansatz, dass nach dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers der BBodSchV die wasserrechtlichen Beurteilungsmaßstäbe hinsichtlich der Gefahren für das Grundwasser durch Stoffeinträge aus dem Sickerwasser des Bodens heranzuziehen sind. Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf der BBodSchV, BR-Drs. 780/98, S. 131. Dementsprechend verweist der Verordnungsgeber für das Vorliegen eines Grundwasserschadens auf die Überschreitung der für das Grundwasser von der LAWA ausgearbeiteten Geringfügigkeitsschwellenwerte, die als Prüfwerte in die BBodSchV übernommen wurden. Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf der BBodSchV, BR-Drs. 780/98, S. 131. Soweit solche verbindlichen Werte fehlen, begegnet es aus Sicht der Kammer keinen Bedenken, auf die von der LAWA ausgearbeiteten Werte für die fehlenden Parameter zurückzugreifen. Bilden somit die wasserrechtlichen Beurteilungsmaßstäbe die Grundlage für die Beurteilung, ob ein Grundwasserschaden vorliegt, kann die Klägerin mit ihrer Argumentation nicht durchdringen.Soweit die Klägerin weiter die Geringfügigkeitsschwellenwerte grundsätzlich in Frage stellt, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Insbesondere verfängt der Einwand der Klägerin nicht, dass die Geringfügigkeitsschwellenwerte mitunter mit den Werten der Trinkwasserverordnung in Widerspruch stehen. Denn für die hier in Rede stehenden Parameter Ammonium und Mangan existieren nur die Werte der Trinkwasserverordnung, die sich als Geringfügigkeitsschwellenwerte ableiten lassen. Hinsichtlich des Parameters Bor nimmt die Trinkwasserverordnung zwar einen Grenzwert von 1,0 mg/l (gegenüber einem Geringfügigkeitsschwellenwert von 0,74 mg/l) an, allerdings überschreiten jedenfalls drei der im Abstrom gemessenen Werte auch diesen Grenzwert, so dass auch insoweit von einer erhöhten Schadstoffbelastung im Grundwasser auszugehen ist. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG ist bei Überschreiten dieser Prüfwerte – wegen deren Fehlens hier auf die oben aufgezeigten Geringfügigkeitsschwellenwerte zurückgegriffen wurde – eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Angesichts der nachgewiesenen maximalen Überschreitung dieser Werte für den Parameter Bor um 85 %, für den Parameter Ammonium um das 20-fache und für den Parameter Mangan sogar um das 390-fache, hat die Kammer aber keinen Zweifel daran, dass von einer entsprechenden Schädigung – und somit auch der Gefährdung – des Grundwassers auszugehen ist. Dies gilt umso mehr, als angesichts der zentralen Bedeutung der Erhaltung und des Schutzes der natürlichen Wasservorkommen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gering sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.06.2012 – 16 B 1467/11 –, Rn. 12, juris. Die seitens der Gutachterin formulierte Schlussfolgerung, dass sich eine akute Gefährdung des Grundwassers aus den Ergebnissen der durchgeführten Untersuchungen nicht ergebe, steht der Annahme einer Grundwassergefährdung durch Schadstoffeinträge aus der Altablagerung nicht entgegen. Die Gutachterin begründet ihre Aussage nämlich damit, dass die feststellbaren Schadstoffe im Grundwasser zwar in erhöhten, aber nicht in grenz-/prüfwertrelevanten Konzentrationen festgestellt worden seien. Dabei legt sie allerdings eine unvollständige Gegenüberstellung der Messergebnisse mit den jeweils einzuhaltenden Werten zugrunde. Auf Seite 22 des Gutachtens vom 06.12.2010 werden die Analyseergebnisse der Grundwasserbeprobungen aufgelistet. Dabei stellt die Gutachterin die festgestellten Werte den Prüfwerten der BBodSchV und der LAWA 1992 sowie den Geringfügigkeitsschwellenwerten der LAWA 2004 gegenüber. Letztere dienen laut der Gutachterin der Beurteilung von Gewässerverunreinigungen (S. 21 des Gutachtens). Hinsichtlich des Parameters Bor findet sich in der von der Gutachterin wiedergegebenen Aufstellung kein Geringfügigkeitsschwellenwert, wohingegen die LAWA – wie oben dargestellt – einen Geringfügigkeitsschwellenwert von 0,74 mg/l für Bor vorsieht. Die Bewertung der Gutachterin auf Seite 23 des Gutachtens, wonach „eine Überschreitung der in den o.a. Verordnungen und Richtlinien angeführten Prüfwerte und/oder Geringfügigkeitsschwellenwerte [...] für keinen untersuchten Parameter gegeben“ sei, basiert auf der unvollständigen Gegenüberstellung der Messergebnisse auch mit den Geringfügigkeitsschwellenwerten der LAWA und erschüttert den darauf aufbauenden Befund der Gutachterin hinsichtlich der fehlenden Gefahr für das Schutzgut Grundwasser. Zu Recht hat der Beklagte auch die Klägerin zur Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen herangezogen. Zu diesen Maßnahmen i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG können die in §§ 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen verpflichtet werden. Die Klägerin gehört als Eigentümerin des Grundstückes, auf dem sich das mit Schadstoffen belastete Deponat befindet, zum Personenkreis des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und konnte deshalb zur Durchführung der Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Die Verpflichtung der Klägerin zur Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Die geforderte Maßnahme ist zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet, erforderlich und angemessen. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nach dem oben Gesagten ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.