Urteil
4 K 182/09
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2012:0925.4K182.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger, geboren am 0000, macht die finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen für das Kalenderjahr 2007 geltend. Er stand als Regierungsgewerbeamtsrat (A 12 BBesO) im Dienst des beklagten Landes und war bei der Bezirksregierung Münster tätig. Auf der Grundlage des sog. "Anreizsystems" der Landesregierung NRW (Personaleinsatzmanagement - PEM -Anreizsystem) wurde er zum 31. Dezember 2007 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Den entsprechenden Antrag stellte der Kläger am 15. Oktober 2007, nachdem er zwei Tage zuvor, am 13. Oktober 2007, von seinem Dienstherrn über die widererwartend nun doch gegebene Möglichkeit, diesen PEM-Anreiz in Anspruch nehmen zu können, informiert worden war. Dabei wurde der Kläger auch darauf hingewiesen, dass für die Antragstellung eine am 15. Oktober 2007 ablaufende Ausschlussfrist bestand. An einer im Sommer 2007 vom Dienstherrn zur Inanspruchnahme von PEM-Anreizen durchgeführten Online-Abfrage hatte sich der Kläger nicht beteiligt, da er die zur Verfügung stehenden Anreize als für sich nicht in Frage kommend erachtete. Am 7. November 2007 beantragte der Kläger sodann, ihm den für das Kalenderjahr 2007 zustehenden Erholungsurlaub von 30 Kalendertagen für den Zeitraum vom 12. November 2007 bis zum 21. Dezember 2007 zu gewähren. Die Bezirksregierung Münster gewährte ihm hierauf - wegen familiärer Gründe - 5 Urlaubstage und lehnte den Urlaubsantrag im Übrigen unter Berufung auf einen aus ihrer Sicht vom Kläger persönlich vor dem Wirksamwerden der von ihm beantragten Zurruhesetzung abzuarbeitenden umfangreichen Vorgang ab. Mit E-Mail vom 18. Dezember 2007 teilte die Bezirksregierung Münster dem Kläger mit, dass seinem Zurruhrsetzungsantrag zum 31. Dezember 2007 entsprochen werde. Der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 für die nicht gewährten 25 Urlaubstage eine finanzielle Abgeltung. Die Bezirksregierung Münster lehnte den Zahlungsantrag mit Bescheid vom 30. Januar 2008 ab und führte zur Begründung aus, dass die geltende Erholungsurlaubsverordnung eine monetäre Umwandlung von Urlaubsansprüchen nicht vorsehe und es Sache des Klägers sei, wenn er den Jahresurlaub nicht vorher genommen habe. In diesem Zusammenhang verwies die Bezirksregierung darauf, dass bereits im Sommer 2007 eine Online-Abfrage zur Umsetzung des PEM-Anreizsystems von ihr durchgeführt worden sei. Der Kläger entgegnete mit Schreiben vom 26. Februar 2008, er habe angesichts des elektronischen Urlaubsbuchungssystems keine Möglichkeit gehabt, gegen die Ablehnung der Urlaubsgewährung vorzugehen. Er verwies ferner darauf, dass im Zeitpunkt seiner Urlaubsbeantragung eine positive Entscheidung über seinen Zurruhesetzungsantrag weder vorgelegen habe noch in Aussicht gestellt worden sei. Es gebe andere Beamte bei der Bezirksregierung Münster, die gegen die ebenfalls zunächst ausgesprochene Ablehnung ihrer Urlaubsanträge rechtlich vorgegangen seien; ihnen sei jedoch, anders als bei ihm, ein positiver Bescheid im Rahmen des PEM-Anreizsystems verbindlich in Aussicht gestellt worden. Bei den erwähnten Beamten sei die zunächst ausgesprochene Ablehnung der Urlaubsanträge dann mit Blick auf das sich abzeichnende Dienstende aufgehoben worden. Auch die Möglichkeit, seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zwecks Ermöglichung der Urlaubsgewährung auf den 31. Januar 2008 zu verschieben, sei vom Dienstherrn nicht genutzt worden. Mit Schreiben vom 3. März 2008 verwies die Bezirksregierung Münster den Kläger auf den Klageweg. Eine anders lautende Entscheidung als die mit Bescheid vom 30. Januar 2008 getroffene sei nicht möglich. Der Kläger verwies in weiterem Schreiben vom 6. Juni 2008 ergänzend darauf, dass sein Abgeltungsanspruch auf Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG gestützt werde. Der Beklagte verwies den Kläger daraufhin ohne weitere inhaltliche Stellungnahme mit Schreiben vom 10. Juni 2008 erneut auf den Klageweg. Der Kläger hat am 30. Januar 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Nach der Richtlinie 2003/88/EG habe jeder Arbeitnehmer - und dies gelte auch für Beamte - Anspruch auf einen bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen. Ein wegen Krankheit im Urlaubsjahr nicht genommener Urlaub sei zu späterer Zeit zu gewähren. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei dem Arbeitnehmer bzw. dem Beamten für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub ein finanzieller Ersatz zu leisten. Dieses ergebe sich aus Artikel 7 Abs. 1 und 2 der oben genannten Richtlinie sowie den vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2009 (C-350/06) entwickelten Grundsätzen. Da er, der Kläger, wie bei einer Erkrankung den Urlaub unverschuldet nicht habe nehmen können, sei ihm in Anwendung der oben genannten Richtlinie finanzieller Ersatz zu leisten. Keinesfalls sei er allein dafür verantwortlich, dass er den Urlaub nicht mehr habe nehmen können. Der Beklagte habe im Oktober 2007 ihm gegenüber deutlich eine Erwartungshaltung dahingehend zum Ausdruck gebracht, dass ein klägerischer PEM-Antrag auf einstweiligen Ruhestand gestellt werden möge, da der Kläger auf diese Weise zum Erreichen des Stellenabbauziels beitragen und ein noch laufendes Streitverfahren "Altersteilzeit" so beendet werden könne. Im Sommer 2007 habe keine Möglichkeit bestanden, den einstweiligen Ruhestand im PEM-Programm bewilligt zu bekommen, und die anderweitig angebotenen Anreize seien finanziell uninteressant gewesen. Veranlassung, sich Gedanken über den offenen Jahresurlaub zu machen, habe für ihn, den Kläger, nicht bestanden. Bis zur telefonischen Mitteilung durch den Sachbearbeiter der Personalabteilung am 13. Oktober 2007 sei er von einer zeitnahen Beendigung seines aktiven Dienstverhältnisses nicht ausgegangen. Er habe seine Lebensplanung letztlich auf Wunsch des Dienstherrn hin geändert. Auch sei ihm, anders als anderen Bediensteten in der Bezirksregierung Münster, die schon Anfang November 2007 über die positive Bescheidung ihrer Anträge verfügt hätten, erst am 18. Dezember 2007 die stattgebende Entscheidung mitgeteilt worden. Trotz dieser unklaren Situation habe er seinerseits bereits im November 2007 versucht, seinen Urlaubsanspruch zu realisieren. Das elektronische Urlaubsverfahren bei der Bezirksregierung Münster (Visual Web) habe keine anderen Entscheidungswege oder Beschwerden gegen die Ablehnung des Urlaubs zugelassen, so dass er sich dem Wunsch nach weiterer Dienstverrichtung habe fügen müssen. Dienstliche Belange nach § 9 EUV für die Ablehnung seines Urlaubsantrags seien auch nicht erkennbar. Soweit sich der Beklagte dazu auf die Notwendigkeit der Abarbeitung eines auf umfangreichen Ermittlungen beruhenden Vorganges berufe, in dem allein er, der Kläger, die Recherchen durchgeführt habe, sei dies kein Grund gewesen, den Urlaubsantrag abzulehnen. Die anderen Beschäftigten des Dezernats 00 seien auf Grund ihrer Kenntnisse ebenfalls in der Lage gewesen, diesen Vorgang abschließend zu bearbeiten, da alle Ermittlungen aktenkundig dokumentiert worden seien. Außerdem habe für den Fall, dass der fragliche Vorgang mit Priorität abzuarbeiten gewesen sei, die Möglichkeit bestanden, die beantragte Zurruhesetzung auf einen späteren Zeitpunkt, z.B. auf den 31. März 2008 zu verschieben. So sei auch in anderen Fällen verfahren worden. Er seinerseits habe aber nicht die Möglichkeit gehabt, den bereits vorformuliert auf "Ende des Monats Dezember 2007" lautenden Zurruhesetzungsantrag zu verändern. Es stelle zudem eine Ungleichbehandlung dar, dass Beschäftigte anderer Dezernate sehr wohl trotz der Inanspruchnahme von PEM-Anreizen ihren Jahresurlaub hätten nehmen können. Einem anderen Kollegen (Kollege H.) sei der Urlaub gewährt worden, nachdem er anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Dieser Kollege sei dann aus dienstlichen Gründen erst zum 31. März 2008 zur Ruhe gesetzt worden. Der Beklagte habe von seinem Organisationsrecht Gebrauch machen und verbindliche und gleichmäßig geltende Regeln bezüglich der Urlaubsansprüche der PEM-Angestellten schaffen müssen. Die damalige Vorgesetzte des Klägers, Frau A., habe seinerzeit - im Zusammenhang mit der Ablehnung des Urlaubsantrages - selbst geäußert, dann müsse "der Urlaub eben ausgezahlt werden", da sie sich über die Weisung ihrer Vorgesetzten, den Urlaub zu versagen, nicht habe hinwegsetzen können. Auch diese Inaussichtstellung der Auszahlung sei ein Grund dafür gewesen, dass er, der Kläger, auf rechtliche Schritte betreffend Urlaubsgewährung verzichtet habe. Die späte - erst im Dezember 2007 erfolgte - Mitteilung der Zurruhesetzung durch den Beklagten sei schließlich der ganz maßgebliche Grund dafür, dass er, der Kläger, seinen Urlaubsanspruch nicht mehr habe verwirklichen können. Dieses sei auch im Sinne der Rechtssprechung des EuGH ein von seinem Willen unabhängiger Umstand. Der Kläger beantragt, den Beklagten "unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung Münster vom 30. Januar 2008, 3. März 2008 und 10. Juni 2008, Az: 11.01-La, zu verpflichten, an den Kläger für den im Jahr 2007 nicht genommenen Erholungsurlaub (25 Tage) Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.200 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit." Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seine ablehnende Entscheidung und führt aus: Für die beantragte monetäre Auszahlung des Urlaubs gebe es keine Anspruchsgrundlage. Es widerspreche im Übrigen bereits dem Sinn der Erholungsurlaubsverordnung, dass der Kläger im Monat November 2007 noch über das gesamte Kontingent von 30 Urlaubstagen verfügt habe. Bereits im Sommer 2007 sei ein ausreichender Informationsfluss bezüglich der verfügbaren PEM-Anreize gegeben gewesen. Die späte Antragstellung erst am 15. Oktober 2007 sei nicht vom Beklagten zu vertreten. Die Ablehnung des Urlaubs sei auch zu Recht wegen dienstlicher Belange erfolgt. Der Vorgang "L" habe vom Kläger noch abschließend bearbeitet werden sollen. Alle Recherchen dieses komplexen Verfahrens habe dieser alleine durchgeführt. Die Einarbeitung eines anderen Bearbeiters sei deshalb nicht sinnvoll gewesen. Auch sei es dem Kläger unbenommen gewesen, mit Blick auf das Thema "PEM" eine Priorisierung der Dienstgeschäfte zu betreiben. Seine Behauptung, ihm sei von Seiten seiner Vorgesetzten die Abgeltung seines Urlaubs in Aussicht gestellt worden, sei unzutreffend. Im Übrigen sei der Kläger - bei Zugrundelegung der Rechtssprechung des EuGH - anders als in den dort behandelten Erkrankungsfällen nicht aus von seinem Willen unabhängigen Gründen gehindert gewesen, seinen Urlaub vor der Beendigung seines aktiven Dienstverhältnisses zu nehmen. Seit Oktober 2007 sei ihm die Planung seines Urlaubs möglich gewesen. Der Vorwurf des Klägers, man habe ihn vor dem Hintergrund des Stellenabbauzieles quasi dazu gedrängt, den Antrag auf einstweiligen Ruhestand zu stellen, sei völlig unberechtigt. Dem Dienstherrn sei bekannt gewesen, dass der Kläger Interesse an dem PEM-Anreiz "einstweiliger Ruhestand" gehabt habe. Nur deshalb sei er - aus Fürsorgegründen - angesprochen worden, als sich die Realisierbarkeit dieses Wunsches abgezeichnet habe. Die späte Bescheidung des Zurruhesetzungsantrags (18. Dezember 2007) sei allein auf die beim Kläger gegebene Ressortkompetenz des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zurückzuführen. Die elektronische Abwicklung von Urlaubsanträgen habe nur der behördeninternen Vereinfachung gedient und anderen Entscheidungswegen oder Beschwerden keinesfalls entgegengestanden. Es sei dem Kläger, wie aus der entsprechenden Hausmitteilung zu entnehmen (vgl. Bl. 70 d.A.), auch unbenommen gewesen, einen Zurruhesetzungsantrag erst zum 31. März 2008 zu stellen. Eine Verpflichtung des Dienstherrn, wegen noch offener Urlaubstage von sich aus auf eine Verschiebung des Zurruhesetzungszeitpunktes hinzuwirken, werde nicht gesehen. Zusammenfassend sei der Kläger selbst dafür verantwortlich, dass er die höchstpersönliche Lebensentscheidung der vorzeitigen Zurruhesetzung zum 31. Dezember 2007 getroffen habe. Er sei hierzu weder gedrängt worden noch verpflichtet gewesen. Dass andere Beamte der Bezirksregierung Münster erst zum 31. März 2008 in den "PEM-Ruhestand" gegangen seien, sei auf anderweitige dienstliche Gründe zurückzuführen. Die Abwicklung von Resturlaubsansprüchen habe dabei keine Rolle gespielt. Die vom Kläger im Übrigen ins Feld geführten Personalien anderer Beamter seien auf Grund unterschiedlicher Arbeitsbereiche jeweils individuell zu bewerten. Es fehle die Vergleichbarkeit auf Grund unterschiedlicher dienstlicher Rahmenbedingungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, weil die Parteien hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die verlangte finanzielle Abgeltung des im Jahr 2007 nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs. Damit liegen auch die Voraussetzungen des geltend gemachten Zinsanspruchs nicht vor. Die im Bescheid vom 30. Januar 2008 ausgesprochene Ablehnung, auf die der Beklagte mit - nicht als Verwaltungsakt zu wertenden - Schreiben vom 3. März 2008 und vom 10. Juni 2008 Bezug genommen hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Weder Bundes- noch Landesrecht sehen für Beamte eine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Insbesondere der Erholungsurlaubsverordnung des Landes NRW und dem Bundesbesoldungsgesetz sind entsprechende Regelungen fremd. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte finanzielle Abgeltung des im Kalenderjahr 2007 nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs (25 Arbeitstage) ergibt sich auch nicht aus Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG (ABl. L 299 vom 18. November 2003, Seite 9 bis 19). Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG lautet wie folgt: Artikel 7 Jahresurlaub (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von 4 Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. (2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der Kläger kann sich unmittelbar auf Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG berufen, da die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht abgelaufen ist, vgl. hierzu im Einzelnen VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 L 667/09 -, juris, RdNr. 14. Er unterfällt als Beamter auch dem Anwendungsbereich der genannten Richtlinie. Die vom Beklagten hiergegen im Verfahren vorgebrachten Bedenken sind ausgeräumt. Mit Urteil vom 3. Mai 2012 hat der EuGH in der ein Vorabentscheidungsgesuch des Verwaltungsgerichts Frankfurt betreffenden Rechtssache C - 337/10 - juris - festgestellt, dass Artikel 7 RL 2003/88/EG grundsätzlich auch für Beamte gilt. Dieses ist mithin zugrunde zu legen, OVG NRW, Urteil vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris, und Beschlüsse vom 23. Juli 2012 - 6 A 193/11, nrwe, und vom 24. Juli 2012 - 6 A 1738/10 -, nrwe. Nach dem Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 - C 337/10 - ist Artikel 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG dahin auszulegen, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Mindestjahresurlaub im Rahmen von vier Wochen hat, der deshalb nicht in Anspruch genommen wurde, weil der Betreffende aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Der Abgeltungsanspruch umfasst nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes denjenigen Mindesturlaub, den der Arbeitnehmer bzw. Beamte nicht nehmen konnte, weil er während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krank geschrieben war, EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C - 337/10 -, juris. Grundgedanke des europarechtlichen Abgeltungsanspruches ist insoweit, dass der Arbeitnehmer bzw. Beamte den Mindesturlaub infolge einer Erkrankung, also aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht nehmen konnte, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C - 350/06 -, juris RdNr. 61 und OVG NRW, Urteil vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, nrwe, RdNr. 20. Ausgehend von dieser für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung der europarechtlichen Vorgaben, vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 6 A 1738/10 -, nrwe, RdNr. 31, steht dem Kläger der geltend gemachte Abgeltungsanspruch nicht zu. Unstreitig ist, dass die Nichtinanspruchnahme des Urlaubs für das Jahr 2007 in seinem Fall - anders als in den den zitierten EuGH-Urteilen zugrundeliegenden Fallkonstellationen - nicht auf Krankheitsgründe zurückzuführen ist, sondern auf anderweitige Hintergründe. Offen lässt das Gericht die Frage, ob überhaupt und ggfs. inwieweit im Lichte der zitierten EuGH-Rechtssprechung und mit Blick auf Artikel 3 Abs. 1 GG ein europarechtlich begründeter Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Erholungsurlaub grundsätzlich auch dann anzuerkennen ist, wenn andere als krankheitsbedingte Gründe ursächlich dafür geworden sind, dass der Beamte seinen Mindestjahresurlaub nicht genommen hat. Derartige Gründe können allenfalls dann vorliegen, wenn sie krankheitsbedingten Gründen vergleichbar sind. Das ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH nur dann der Fall, wenn die Gründe, die dem Urlaubsantritt entgegenstanden, sich als von dem Willen des Beamten unabhängig darstellen, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C - 350/06 -, juris RdNr. 61. Diese Voraussetzung ist hier jedenfalls nicht erfüllt. Der Kläger war nicht aus von seinem Willen unabhängigen Gründen daran gehindert, seinen Mindestjahresurlaub im Jahr 2007 in Anspruch zu nehmen. Diese Folge ist vielmehr - bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung - deshalb eingetreten, weil der Kläger sich im Jahr 2007 im Rahmen des PEM-Anreizsystems entschlossen hat, zum Jahresende vorzeitig in den Ruhestand zu gehen. Diese vom Kläger getroffene Entscheidung mag der am Stellenabbau interessierte Beklagte zwar begrüßt oder gewünscht haben; an der in eigener Verantwortung getroffenen Entscheidung des Klägers ändert dieses jedoch nichts. Insbesondere ergibt sich schon aus dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht, dass der Dienstherr ihn - unter Aufhebung der klägerischen Entscheidungsfreiheit und folglich in rechtswidriger Weise - gezwungen hat, einen Antrag auf einstweiligen Ruhestand zu stellen. Der vom Kläger im Schreiben vom 26. Februar 2008 zitierten Frage des Personalsachbearbeiters vom 13. Oktober 2007 "Herr I., wo bleibt Ihr Antrag?" lässt sich eine unbotmäßige Zwangsausübung nicht entnehmen. Dies sieht auch der Kläger so, der in seinem Schreiben vom 26. Februar 2008 weiter ausgeführt hat: "In Kenntnis der bisherigen Personalplanungen und ihm bekannter Abfrageergebnisse schlug Herr T. daraufhin vor, einen insoweit durchaus auch erfolgversprechenden Antrag auf einstweiligen Ruhestand zu überdenken und wies besonders noch auf die zu beachtende Ausschlussfrist bis zum 15. Oktober 2007 hin." (Hervorhebung durch das Gericht). Für einen die Willensfreiheit des Klägers ausschließenden Druck seitens des Dienstherrn sind greifbare Anhaltspunkte danach nicht erkennbar, ganz abgesehen davon, dass sich in einem solchen Fall der "Nötigung" zur Stellung eines Antrags auf Zurruhesetzung die Frage nach einer etwaigen Nichtigkeit derselben stellen würde und ein Abgeltungsanspruch schon von daher - mangels Beendigung des Arbeitsverhältnisses - höchst fraglich wäre. Es ist darüber hinaus kein Grund dafür ersichtlich, wieso der Kläger die Frage des Jahresurlaubs nicht angesprochen hat, bevor er am 15. Oktober 2007 seinen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung gestellt hat. Es war ihm - trotz des zweifelsohne kurz bemessenen Zeitspanne von zwei Tagen - unbenommen und zumutbar, selbst auf den offenen Jahresurlaub hinzuweisen oder dessen Gewährung sogar zur Voraussetzung für eine Antragstellung zu machen. Indem er dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht getan hat, ist er das Risiko der Nichtgewährung des Urlaubs eingegangen. Diese Situation ist dem Eintritt einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit der dafür typischen Unvorhersehbarkeit, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C 350/06 -, juris RdNr. 51, nicht vergleichbar. Der zentrale Aspekt der Willensunabhängigkeit des Hinderungsgrundes, d. h. des vom Kläger unbeeinflussbaren Unmöglichwerdens der Urlaubsgewährung ist in seinem Fall nicht gegeben. Auf die Frage, ob die später vom Beklagten ausgesprochene Versagung des Urlaubs tatsächlich von dienstlichen Belangen getragen war und/oder ob sie, wie der Kläger meint, unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgesprochen wurde, kommt es für den auf Artikel 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, gestützten Abgeltungsanspruch nach oben Gesagtem nicht an. Auch das Vorbringen des Klägers dazu, ob und in welcher Weise er zeitlich nach dem Ausspruch der Urlaubsversagung im November 2007 noch die Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch rechtlich durchzusetzen, ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen rechtlich unerheblich. Ebenso wenig ist der streitigen Frage nachzugehen, ob die damalige Vorgesetzte im Zusammenhang mit der Urlaubsversagung geäußert hat, dann müsse "der Urlaub eben ausgezahlt werden". Als Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG scheidet diese Äußerung, sofern sie gemacht wurde, schon wegen Fehlens der Schriftform aus, § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Ob sie den Kläger im Übrigen davon abgehalten hat, rechtliche Schritte gegen die Urlaubsversagung einzuleiten, ist ohne Belang, da es - siehe oben - bereits auf die Frage, ob der Kläger den Urlaub hätte rechtlich durchsetzen können, nicht ankommt. Dasselbe gilt für den vom Kläger hervorgehobenen Umstand, dass sein Zurruhesetzungsantrag erst im Dezember 2007 beschieden wurde. Auch hierauf kommt es nicht an, da bereits die willensabhängige Beantragung des einstweiligen Ruhestandes trotz unklarer Situation betreffend den Jahresurlaub und das Unterlassen einer vorherigen Klärung durch den Kläger als maßgebliche Ursache der Nichterfüllung des Urlaubsanspruches einem Abgeltungsanspruch nach Artikel 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG entgegen stehen. Dessen ungeachtet weist das Gericht darauf hin, dass der geltend gemachte europarechtliche Abgeltungsanspruch nur den Mindestjahresurlaub von vier Wochen, also von 20 Tagen, erfasst und dass der Anspruch nur dann besteht, wenn und soweit der Betreffende in dem jeweiligen Urlaubsjahr nicht bereits vier Wochen Urlaub (sei es auch Urlaub aus dem Vorjahr) hatte, OVG NRW, Urteil vom 22. August 2012, juris, RdNrn. 38 und 43. Der zuletzt genannte, einen Abgeltungsanspruch der Höhe nach reduzierende oder sogar ausschließende Umstand, für dessen Vorliegen mit Blick auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 7. August 2009 (vgl. Seite 4, Blatt 74 d.A.) Einiges spricht, bedurfte keiner weiteren Aufklärung, da der auf Artikel 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gestützte Anspruch bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist. Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, da er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.