6 A 193/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 0 Normen
Der Umfang des Abgeltungsanspruchs für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaub gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist auf den Mindestjahresurlaub von vier Wochen gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG beschränkt.
1. Über die von dem Antrag auf Zulassung der Berufung betroffenen Streitgegenstände soll in getrennten Verfahren entschieden werden.
a) Soweit die Klage sich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Abgeltung von über den Mindestjahresurlaub im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG hinausgehenden Urlaubs richtet - dies betrifft 10 Urlaubstage aus den Jahren 2008, 2009 und 2010 -, verbleibt es bei dem bisherigen Aktenzeichen 6 A 193/11.
b) Soweit die Klage sich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Abgeltung von im Rahmen des Mindestjahresurlaubs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG liegenden Urlaubs richtet - dies betrifft 11 Urlaubstage aus den Jahren 2008, 2009 und 2010 - wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 A 1691/12 fortgeführt.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung in dem gemäß Nr. 1 a) des Beschlusses fortgeführten Verfahren 6 A 193/11 wird abgelehnt.
3. Von den bis zur Trennung entstandenen Kosten des Zulassungsverfahrens 6 A 193/11 trägt der Kläger die Hälfte; die danach entstandenen Kosten trägt er vollständig. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung in dem abgetrennten Verfahren 6 A 1691/12 vorbehalten.
4. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren 6 A 193/11 für die Zeit bis zur Trennung auf bis 3.500 Euro und für die Zeit danach auf bis 2.000 Euro festgesetzt.