Beschluss
9 NC 53/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2012:1031.9NC53.12.00
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 2., hilfsweise zum 1. vorklinischen Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2012/2013 außerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität. 4 Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 (ZulassungszahlenVO) vom 20. Juni 2012 (GV. NRW. 2012, 230, 231) in der – in Bezug auf die Antragsgegnerin allerdings nicht relevanten – Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 5. Juli 2012 (GV. NRW. 2012, 275) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2012/2013 aufzunehmenden StudienanfängerInnen des Studiengangs Medizin auf 143 festgesetzt: 5 Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2012/2013 vom 16. August 2012 (GV. NRW. 2012, 308, 380) sind die Zulassungszahlen (sog. Auffüllgrenzen) für die an der WWU Münster in den höheren vorklinischen Fachsemestern zum WS 2012/2013 aufzunehmenden Bewerber bzw. Bewerberinnen wie folgt bestimmt worden: 6 2. vorklinisches Fachsemester: 141 7 3. vorklinisches Fachsemester: 137 und 8 4. vorklinisches Fachsemester: 125. 9 (Soll-Summe 2. bis 4. vorkl. Fs. = 403) 10 Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 im gerichtlichen Leitverfahren "Medizin, WS 2012/2013" - 9 Nc 45/12 - ) stehen diesen Sollzahlen folgende tatsächlichen Einschreibungs- bzw. Rückmeldezahlen (Stand: 5. Oktober 2012) gegenüber: 11 1. vorklinisches Fachsemester: 154, 12 2. vorklinisches Fachsemester: 137, 13 3. vorklinisches Fachsemester: 142 und 14 4. vorklinisches Fachsemester: 135. 15 (Ist-Summe 2. bis 4. vorkl. Fs. = 414) 16 Die Antragsgegnerin hat zu der hinter der festgesetzten Zulassungszahl von 141 um die Zahl vier zurückbleibenden Ist-Zahl des 2. vorklinischen Fachsemesters darauf hingewiesen, dass für dieses Fachsemester aufgrund der Saldierungsregelung des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW keine weitere Vergabe erfolge. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens 9 Nc 45/12 und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zu jenem Verfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. 18 II. 19 Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. 20 1. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im verfahrensbetroffenen Studiengang Medizin zum WS 2012/2013 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz im ersten Fachsemester zur Verfügung steht, der ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter seiner/ihrer Beteiligung - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. 21 Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2012 besetzt sind. Durch diese tatsächliche Besetzungszahl von 154 , die ersichtlich auf einer im Verfahren der zentralen Studienplatzvergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung - SfH - angesetzten Überbuchung (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW) und einem entsprechenden Annahmeverhalten der zugelassenen BewerberInnen beruht, wird die im Kapazitätsfestsetzungsverfahren zum letzten Berechnungsstichtag ermittelte Zulassungszahl von 143, die der Festsetzung in der Zulassungszahlenverordnung für das WS 2012/2013 für StudienanfängerInnen entspricht, abgedeckt und sogar um die Zahl 11 (entspricht 7,69 v. H.) überschritten. 22 Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers bzw. der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich (mit entsprechender Kapazitätsdeckung) vergebenen 154 Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen. 23 Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2012/2013 und damit für das WS 2012/2013 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223). Ihre Maßgeblichkeit für den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang Medizin ist durch die ab dem WS 2011/2012 geltende KapVO NRW 2010, GV. NRW 2011, 84, nicht berührt worden, vgl. § 11 KapVO NRW 2010. 24 Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen der KapVO, die mit den in Art. 3 des Hochschulzulassungsreformgesetzes NRW (Hochschulzulassungsgesetz – HZG) vom 18. November 2008, GV. NRW. 2008, 710) nochmals bekräftigten Maßgaben übereinstimmen, die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2012/2013 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2012 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2012, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. 25 1. Lehrangebot: 26 Auf der Grundlage der Berichte der Antragsgegnerin vom 30. März 2012 – zum Berechnungsstichtag 1. März 2012 – und zuletzt vom 21. September 2012 – zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2012 -, die sich das Ministerium nach Prüfung zu eigen gemacht hat, ist bei der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen worden, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster zum maßgeblichen letzten Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2012/2013 insgesamt 44 Personalstellen zur Verfügung stehen. 27 Diese 44 Stellen wissenschaftlichen Personals der Lehreinheit sind folgenden Stellengruppen zugeordnet worden: 28 Stellengruppe Anzahl Stellen W3 Universitäts- professor 6 (wie Vorjahre) W2 Universitäts- professor 3 (wie Vorjahre) A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 2 (wie Vorjahre) A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 2 (wie Vorjahre) A13 Akademischer Rat auf Zeit 5 (wie Vorjahre) TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 20 (wie Vorjahr, erneut unter Einschluss von zwei zusätzlichen Stellen wg. Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II) 29 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 6 (wie Vorjahr, erneut unter Einschluss einer zusätzlichen Stelle wg. Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II) Summe 44 (Vorjahr: 44) 30 Das Gericht geht nach Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit diesen 44 Stellen (unter Einschluss der vorgenannten drei zusätzlichen Stellen) und deren Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen das der Lehreinheit für das Studienjahr 2012/2013 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei vollständig erfasst ist. 31 Der vom Gericht vorgenommene Abgleich der im Kapazitätsermittlungsverfahren des Studienjahres 2012/2013 vom Ministerium entsprechend den Meldungen der Hochschule eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit den von der Antragsgegnerin vorgelegten "Stellenplänen Vorklinik 1.03.2012 und 15.09.2012" (s. Bl. 4 ff. und 21 ff. der BA I der Leitsache) und schließlich auch der Vergleich mit dem Stellenbestand der Lehreinheit des Studienjahres 2011/2012 (ebenfalls insgesamt 44 Personalstellen mit derselben Verteilung), den das Gericht nicht beanstandet hat, 32 vgl. hierzu die Beschlüsse des Gerichts vom 25. November 2011 – 9 Nc 184/11 u.a. (WS 2011/2012) – und vom 2. Mai 2012 – 9 Nc 2/12 u. a. (SS 2012) -, jeweils www.nrwe.de; s. hierzu auch die zum Nachteil der AntragstellerInnen beendeten Beschwerdeverfahren durch die Beschlüsse des OVG NRW vom 15. Februar 2012 – 13 C 73/11 u. a.- (WS 2011/2012), www.nrwe.de, 33 hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere - oder anders zuzuordnende - kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden. Die Stellenpläne der Hochschule, die entsprechend den Anforderungen des Ministeriums (Kapazitätsermittlungserlass vom 19. Januar 2012 – 233 – 7.01.02.02.06 – 90706 (s. Bl. 1 der BA I der Leitsache) und auch des Gerichts u.a. die Namen der Dienstkräfte, die Beschäftigungszeiträume, die jeweiligen Eingruppierungen und die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen ausweist, belegt die von der Antragsgegnerin an das Ministerium gemeldete und von diesem nach Prüfung bei Erlass der Zulassungszahlenverordnung zugrunde gelegte Stellenzahl und -verteilung. 34 Was die wegen der Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 erneut für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2012/2013 einbezogenen drei Stellen (zwei Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte und eine unbefristete Angestelltenstelle) betrifft, hat das Gericht in Bezug auf deren kapazitätsrechtliche Beachtlichkeit, die hier zugunsten der Jahresaufnahmekapazität geht, keine Bedenken. Diese drei Stellen stehen der Lehreinheit mit den entsprechenden Lehrleistungen im Berechnungszeitraum im Verständnis des § 8 Abs. 1 KapVO zur Verfügung. 35 Es kann nicht festgestellt werden, dass die Hochschule aufgrund dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang damit etwa kapazitätsrechtlich so zu behandeln wäre, als seien über diese drei Stellen hinaus noch weitere Stellen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin vorhanden, bzw. dass hierauf bezogen in sonstiger Weise durch eine Veränderung kapazitätsbeachtlicher Eingabeparameter aus Rechtsgründen eine noch weitergehende Erhöhung der Studienanfängerzahl vorzunehmen sei. Das Gericht und das OVG NRW haben sich bereits in den das vorausgehende Studienjahr – insbesondere in den auf das WS 2011/2012 - betreffenden Verfahren mit diesen Fragen ausführlich auseinandergesetzt und eine derartige weitergehende Wirkung der Sondervereinbarung und des Hochschulpaktes II verneint. Auf die dortigen Beurteilungen, insbesondere auf die im Beschluss des OVG NRW vom 15. Februar 2012 – 13 C 73/11 – niedergelegten, wird verwiesen. Das Gericht sieht auch unter Würdigung des Vortrags einzelner AntragstellerInnen, soweit er sich hierauf bezieht, keinen Grund, hiervon abzuweichen. Weitergehender Ermittlungen hierzu, soweit solche angeregt worden sind, bedarf es gerade vor dem Hintergrund der Maßgeblichkeit des die Berechnung nach der KapVO prägenden abstrakten Stellenprinzips (§ 8 Abs. 1 KapVO) und der Rechtsnatur von Abreden zwischen dem Ministerium und der Hochschule nach Art des Hochschulpaktes, die als solche keine subjektiven Rechte von Studienbewerbern begründen, gleichfalls nicht. 36 Damit verbleibt es für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats bei der vorgenannten Zahl von 44 Stellen und deren Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen. 37 Vor dem Hintergrund der in den Vorjahren vom Gericht gewonnenen Erkenntnisse über den Stellenbestand in der Lehreinheit ist auch für den hier zu prüfenden Berechnungszeitraum des Studienjahres 2012/2013 nichts für die Annahme hervorgetreten, mit Stelleninhabern der Stellengruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten seien individualvertraglich höhere Lehrleistungsverpflichtungen als jeweils 4 Lehrveranstaltungsstunden (LV) bzw. - kapazitätsrechtlich i.S.v. § 9 Abs. 1 KapVO – 4 Deputatstunden (DS) vereinbart worden. Schließlich besteht keinerlei Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet beschäftigt eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten sei. Die Antragsgegnerin hat solches auch in ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 erneut ausdrücklich verneint. 38 Vgl. zum Vorstehenden etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 u. a. 39 Der auf der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) beruhende Ansatz von jeweils 8 DS für die vorhandenen 6 Stellen unbefristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter ist gleichfalls rechtmäßig. 40 Aus Fremdmitteln finanzierte Stellen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben oder Stellen ohne Lehrverpflichtung, die Lehrleistungen in der Pflichtlehre erbrächten, sind nach der ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehenden ausdrücklichen Erklärung der Antragsgegnerin in der Lehreinheit schon nicht vorhanden. Im Übrigen wären etwa vorhandene Stellen dieser Art nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, der das beschließende Gericht folgt, ohnehin nicht kapazitätsrelevant. 41 Nach alledem ist für den Berechnungszeitraum 2012/2013 von folgendem Stellenbestand der Lehreinheit Vorklinische Medizin und dem nachstehend bezifferten (unbereinigten) Lehrdeputat entsprechend den Regelungen der geltenden LVV auszugehen: 42 Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl Stellen Summe DS W3 Universitäts-professor 9 6 54 W2 Universitäts-professor 9 3 27 A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 2 18 A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 10 A13 Akad. Rat auf Zeit 4 5 20 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 20 80 TV-LE Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 6 48 Summe 44 257 43 Bezogen auf dieses Gesamtlehrdeputat von (unbereinigt) 257 DS ist für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2012/2013 keine Kürzung wegen einer individuellen Lehrleistungsermäßigung mehr vorgenommen worden, § 5 Abs. 2 LVV, § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO. Im vorausgegangenen Berechnungszeitraum 2011/2012 ist – beanstandungsfrei – eine Verminderung um insgesamt 8 DS vorgenommen worden. Die hierfür maßgeblich gewesenen Gründe sind nach dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin an das Ministerium vom 30. März 2012 teilweise nicht mehr gegeben, teilweise hat sich der Fachbereich trotz fortbestehenden Ermäßigungsgrundes (Wahrnehmung von Aufgaben von Q. . E. . Q1. u. a. in der Wissenschaftlichen Kommission des Wissenschaftsrates) zulassungsfreundlich bereit erklärt, für einen internen Ausgleich zu sorgen. Die Antragsgegnerin hat dies mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 an das Gericht (dort zu Ziffer 12 der gerichtlichen Anfrage) nochmals bekräftigt. 44 Eine Erhöhung des Lehrdeputats gemäß § 10 KapVO kommt nicht in Betracht. Der Lehreinheit Vorklinische Medizin haben nach den vorgelegten Kapazitätsberichten und der erneuten Klarstellung der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2011 und WS 2011/2012) keine nach dieser Vorschrift in die Berechnung einzubeziehende der Pflichtlehre zugehörige Lehrauftragsstunden zur Verfügung gestanden. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben, die sich mit denen in den vorausgegangen Berechnungszeiträumen decken, zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. 45 Das (unbereinigte) Lehrangebot in Höhe von 257 DS ist weiterhin gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin zu erbringen hat. Die insoweit zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2012 angesetzten Werte von (5,20 DS + 43,07 DS =) 48,27 DS, die sich mit den Einzelwerten und der Gesamtsumme der vorausgegangen Studienjahre (für 2010/2011 insg. 47,99 DS, für 2011/2012 insg. 47,87 DS) nahezu decken, lassen keine zu Lasten des Antragstellers/der Antragstellerin gehenden methodischen oder gar rechnerischen Fehler erkennen. Die in Bezug auf die nicht zugeordneten Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin jeweils angesetzten Caq (0,08 und 0,87) entsprechen denen der vergangenen Jahre. Sie sind vom beschließenden Gericht und dem OVG NRW bereits mehrfach überprüft und nicht beanstandet worden und daher auch hier ohne weiteres nachvollziehbar. 46 Unter Berücksichtigung dieser Dienstleistungen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (257,00 DS – 48,27 DS =) 208,73 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studien jahr 2012/2013 von (2 x Sb =) 417,46 DS (Vorjahr: 402,26 DS) folgt. 47 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 48 Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42 . 49 Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der Beurteilung auch des OVG NRW, 50 vgl. ausführlich: Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 13 C 10/06 u.a. - und nachfolgend in ständiger Rechtsprechung, 51 auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten Curricular(eigen)anteil (Cap) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50 . Das beschließende Gericht hält hieran fest. 52 Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität Ap im Studiengang Medizin von (417,46 : 1,50 =) 278,31, gerundet 278 Studienplätzen. 53 Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 278 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell, 54 vgl. hierzu etwa aus jüngerer Zeit: OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u.a. -, 55 ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,97 (Berechnung s. Bl. 7 der BA I der Leitakte) zu einer Erhöhung der Jahres kapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (278 : 0,97 =) 286,6, gerundet 287 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester . Dass die Dateneingabe in die Schwundberechnung, die auf den amtlichen Statistiken (vgl. hierzu auch die generelle Anforderung im allgemeinen Kapazitätserlass des Ministeriums zum Studienjahr 2012/2013 vom 19. Januar 2012, a.a.O.) beruht, fehlerhaft wäre, ist – auch unter Würdigung des Vortrags einzelner AntragstellerInnen - nicht ersichtlich. 56 Aus der so ermittelten – ungeraden - Jahreskapazität von 287 Studienanfängerplätzen ist – ebenfalls beanstandungsfrei - bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2012/2013 eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 143 (SS 2013 = 144) abgeleitet worden. Diese Zulassungszahl entspricht dem Inhalt der ZulassungszahlenVO. 57 Sie ist mit 154 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 11 überschritten worden. Damit scheidet die gerichtliche Feststellung und (vorläufige) Vergabe weiterer außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. über die tatsächliche Vergabezahl hinaus bei der Antragsgegnerin vorhandender Studienplätze des Studiengangs Medizin für StudienanfängerInnen zum WS 2012/2013 ersichtlich aus. 58 2. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin vorrangig die vorläufige Zulassung zum 2. vorklinischen Fachsemester des Studiums der Medizin begehrt, kann er/sie damit ebenfalls nicht durchdringen. 59 Die Kapazitätsverordnung gilt für die Festsetzung der Zulassungszahlen (sog. Auffüllgrenzen) in den höheren Fachsemestern entsprechend, § 22 Abs. 2 KapVO. 60 Bei einer der Schwundquote von 0,97 entsprechenden semesterlichen Übergangsquote von 0,9797 ergeben sich bezogen auf das Studienjahr 2012/2013 folgende Studienplatzzahlen in den höheren vorklinischen Fachsemestern: 61 (286,60 x 0,9797 =) 280,78, gerundet 281 Studienplätze/Jahr für das 2. Fs., 62 (280,78 x 0,9797 =) 275,08, gerundet 275 Studienplätze/Jahr für das 3. Fs. und 63 (275,08 x 0,9797 =) 269,49, gerundet 269 Studienplätze/Jahr für das 4. Fs. 64 Hieraus folgt eine Jahreskapazität aller zu betrachtenden höheren vorklinischen Fachsemester von (281 + 275 + 269 =) 825 Studienplätzen für das Studienjahr 2012/2013. Bei einer gleichmäßigen bzw. an den Kohortenverlauf angelehnten Verteilung der Studienplätze der höheren vorklinischen Fachsemester auf das WS 2012/2013 und das SS 2013 ergeben sich damit folgende Auffüllgrenzen für das WS 2012/2013 : 65 2. vorklin. Fs. - 141 Studienplätze, 66 3. vorklin. Fs. - 137 Studienplätze und 67 4. vorklin. Fs. - 135 Studienplätze. (Soll-Summe 2. bis 4. vorkl. Fs.: 413 Stp.) 68 (SS 2013: Soll-Summe 2. bis 4. vorkl. Fs.: 412 Stp.) 69 Diese vom Gericht ermittelten Auffüllgrenzen stimmen bezüglich des 2. vorklinischen und 3. vorklinischen Fachsemesters mit den in der Zulassungszahlenverordnung vom 16. August 2012 festgesetzten Soll-Zahlen überein. Soweit die gerichtlich ermittelte Auffüllgrenze von 135 für das 4. vorklinische Fachsemester zum WS 2012/2013 von der festgesetzten Soll-Zahl (= 125) abweicht, 70 die nach der Berechnung des Gerichts auf das 4. vorklinische Fachsemester zum SS 2013 entfallende Soll-Zahl von 134 entspricht wiederum der insoweit festgesetzten Auffüllgrenze (s. Anlage 3 der ZZahlenVO höh. Fs., GV. NRW, 2012, 381), 71 spricht vieles dafür, dass es sich insoweit um einen Berechnungsfehler handelt. Den vom Dezernat 5.3 der Antragsgegnerin unter dem 25. Oktober 2012 dargestellten und dem Gericht auf Anforderung mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 zur Kenntnis gebrachten Erwägungen zu einer in Bezug auf höhere Fachsemester nur eingeschränkten kapazitären Beachtlichkeit von zusätzlichen, auf der Sondervereinbarung zum Hochschulpakt beruhenden Stellen dürfte aus den Gründen, die das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 26. April 2012 – 9 Nc 37/12 -, S. 6 f. des Beschlussabdrucks angesprochen hat, nicht zu folgen sein. Dem braucht hier jedoch im Einzelnen nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn auch bei Zugrundelegung einer – zulassungsfreundlichen - Auffüllgrenze von 135 für das 4. vorklinische Fachsemester zum WS 2012/2013 würde hieraus nicht folgen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, im 2. vorklinischen Fachsemester über die tatsächlich vergebenen 137 Studienplätze hinaus noch weitere vier Zulassungen vorzunehmen, um die insoweit festgesetzte Auffüllgrenze von 141 auszuschöpfen. Die Antragsgegnerin kann nämlich auch in diesem Fall von der zur Kapazitätsdeckung führenden sog. Saldierungsregelung in § 25 Abs. 3 VergabeVO Gebrauch machen. Diese bestimmt: Wird die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten, verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend. 72 Hierzu ist festzustellen, dass – bei Abdeckung der gerichtlich ermittelten Zulassungszahl von 135 für das 4. vorklinische Fachsemester – im 3. vorklinischen Fachsemester bei der Soll-Zahl von 137 durch die für dieses Fachsemester eingetretene Ist-Zahl von 142 eine Überlast in Höhe von 5 eingetreten ist. Diese Überlast führt für das 2. vorklinische Fachsemester saldierend zu einer Reduzierung der Soll-Zahl auf (141 – 5 =) 136 . Mit der tatsächlichen Besetzungszahl in diesem Fachsemester i. H. v. 137 ist damit auch hier eine kapazitäre Abdeckung – und sogar Überschreitung der Kapazität - gegeben. Weitere Studienplätze sind damit in den höheren vorklinischen Fachsemestern ebenfalls nicht auszubringen. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.