Beschluss
9 Nc 184/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:1125.9NC184.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/ Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. vorklinischen Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2011/2012 außerhalb - ggf. auch innerhalb - der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität. 4 Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2011/2012 (ZulassungszahlenVO) vom 1. Juli 2011 (GV. NRW. 2011, 312, 313) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2011/2012 aufzunehmenden StudienanfängerInnen des Studiengangs Medizin auf 140 festgesetzt: 5 Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 28. Oktober 2011 im gerichtlichen Leitverfahren "Medizin, WS 2011/2012" - 9 Nc 184/11 -) steht dieser Sollzahl eine tatsächliche Einschreibungszahl an Studienanfängern und Studienanfängerinnen von 148 (Stand: 19. Oktober 2011 nach Abschluss des Verfahrens bei der Stiftung für Hochschulzulassung - SfH -) gegenüber: 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens 9 Nc 184/11 und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zu jenem Verfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. 7 II. 8 Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. 9 Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zum WS 2011/2012 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz in dem verfahrensbetroffenen ersten Fachsemester zur Verfügung steht, der ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter seiner/ihrer Beteiligung - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. 10 Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2011 besetzt sind. Durch diese tatsächliche Besetzungszahl von 148 , die offenbar auf einer im Verfahren der zentralen Studienplatzvergabe durch die SfH erfolgten Überbuchung (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW) und einem entsprechenden Annahmeverhalten der zugelassenen Bewerber und Bewerberinnen beruht, wird die im ministeriellen Kapazitätsfestsetzungsverfahren abschließend ermittelte Zulassungszahl von 140, die der Festsetzung in der Zulassungszahlenverordnung für das WS 2011/2012 für Studienanfänger/innen entspricht, abgedeckt und sogar um die Zahl 8 (entspricht 5,7 v. H.) überschritten. 11 Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragsteller bzw. der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich (mit entsprechender Kapazitätsdeckung) vergebenen 148 Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen. 12 Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2011/2012 und damit für das WS 2011/2012 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223). 13 Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen der KapVO, die mit den in Abschnitt 3 Art. 6 des Staatsvertrages vom 5. Juni 2008 (GV. NRW. 2008, 714 und hierzu Ratifizierungsgesetz in Art. 1 des Hochschulzulassungsreformgesetzes NRW vom 18. November 2008, GV. NRW. 2008, 710) nochmals bekräftigten Maßgaben übereinstimmen, die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2011/2012 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2011 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2011, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. 14 1. Lehrangebot: 15 Auf der Grundlage der Berichte der Antragsgegnerin vom 18. April 2011 mit Ergänzung vom 10. Juni 2011 – zum Berechnungsstichtag 1. März 2011 – und zuletzt vom 23. September 2011 – zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2011 -, die sich das Ministerium nach Prüfung in der abschließenden Berechnung zum Stichtag 15. September 2011 zu eigen gemacht hat, ist bei der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde gelegten Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen worden, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster zum maßgeblichen letzten Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2011/2012 insgesamt 44 Personalstellen zur Verfügung stehen. 16 Diese 44 Stellen wissenschaftlichen Personals der Lehreinheit sind folgenden Stellengruppen zugeordnet worden: 17 Stellengruppe Anzahl Stellen W3 Universitäts- professor 6 (wie Vorjahr) W2 Universitäts- professor 3 (wie Vorjahr) A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 2 (wie Vorjahr) A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 2 (wie Vorjahr) A13 Akademischer Rat auf Zeit 5 (wie Vorjahr) TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 20 (Vorjahr: 18) (einschl. 2 zusätzlicher Stellen wg. Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II) TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 6 (Vorjahr: 5) (einschl. 1 zusätzlicher Stelle wg. Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II) Summe 44 (Vorjahr: 41) 18 Die Antragsgegnerin hat bezüglich dieser Stellenzahl und der daraus folgenden Zulassungszahl zusammenfassend erläutert, dass die Hochschule die Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester im Studiengang Medizin für das Studienjahr 2011/2012 vor dem Hintergrund einer "Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin zwischen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 5. Mai 2011 19 zum Vertragstext vgl.: http://www. wissenschaft. nrw.de/objekt-pool/download_dateien/studieren_in_nrw/ 20110505142717194.pdf 20 auf 279 pro Studienjahr erhöht habe. Dies sei durch die Einrichtung von drei zusätzlichen Stellen, die in Ergänzung des Berichtes vom 18. April 2011 nunmehr gesondert als "HP-Stellen" ausgewiesen worden seien, erreicht worden. 21 Das Gericht geht nach Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit diesen 44 Stellen (unter Einschluss der vorgenannten drei zusätzlichen Stellen) und deren Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen das der Lehreinheit für das Studienjahr 2011/2012 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist. 22 Der vom Gericht vorgenommene Abgleich der im Kapazitätsermittlungsverfahren des Studienjahres 2011/2012 vom Ministerium entsprechend den Meldungen der Hochschule eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit dem von der Antragsgegnerin vorgelegten "Stellenplan Vorklinik 15.09.2011" (s. Bl. 22 ff. der BA I der Leitsache) und schließlich auch der Vergleich mit dem Stellenbestand des Studienjahres 2010/2011 (41 Personalstellen), den das Gericht nicht beanstandet hat, 23 vgl. hierzu die Beschlüsse des Gerichts vom 15. November 2010 – 9 Nc 197/10 u.a. (WS 2010/2011) – und vom 15. April 2011 – 9 Nc 1/11 u.a. (SS 2011) -, jeweils www.nrwe; s. hierzu auch die zum Nachteil der AntragstellerInnen beendeten Beschwerdeverfahren durch die Beschlüsse des OVG NRW vom 8. Februar 2011 – 13 C 277/10 u. a.- und vom 15. Juni 2011 – 13 C 55/11 -, 24 hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere - oder anders zuzuordnende - kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden. Der auf den letzten Überprüfungszeitpunkt bezogene Stellenplan, der auch entsprechend den Anforderungen des Ministeriums (Kapazitätsermittlungserlass vom 19. Januar 2011 – 131 – 7.01.02.02.06 – (s. Bl. 1 der BA I der Leitsache) und des Gerichts u.a. die Namen der Dienstkräfte, den Beschäftigungszeitraum, die Eingruppierung und die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen ausweist, belegt die von der Antragsgegnerin an das Ministerium gemeldete und von diesem nach Prüfung bei Erlass der Zulassungszahlenverordnung zugrunde gelegte Stellenzahl bzw. -verteilung. 25 Was die wegen der Sondervereinbarung vom 5. Juni 2011 im Vergleich zum vorausgegangenen Berechnungszeitraum 2010/2011 hinzugetretenen drei Stellen (zwei Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte und eine unbefristete Angestelltenstelle) betrifft, hat das Gericht in Bezug auf deren kapazitätsrechtlich günstige Wirkung keine Bedenken. Diese drei Stellen stehen der Lehreinheit mit der entsprechenden Lehrleistung im Berechnungszeitraum im Verständnis des § 8 Abs. 1 KapVO zur Verfügung. 26 Es kann nicht festgestellt werden, dass die Hochschule aufgrund dieser Vereinbarung etwa kapazitätsrechtlich so zu behandeln wäre, als seien über diese drei Stellen hinaus noch weitere Stellen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin vorhanden, bzw. dass in sonstiger Weise durch eine Veränderung kapazitätsbeachtlicher Eingabeparameter aus Rechtsgründen eine noch weitergehende Erhöhung der Studienanfängerzahl vorzunehmen sei. In dieser Vereinbarung wird unter Absatz 2 ausgeführt, die Universität "plant für die Jahre 2011 bis 2015 die Aufnahme von Anfängerinnen und Anfängern im ersten Hochschulsemester in dem Umfang wie in der beigefügten Tabelle dargestellt" (für das Jahr 2011 sind dort 226 Studienanfängerplätze eingemerkt), wofür das Ministerium die in der Tabelle dargestellten Mittel "in Aussicht" stelle. In Absatz 1 der Vereinbarung ist hierzu vorangestellt worden, dass die Universität für jeden in den Jahren 2011 bis 2015 jeweils zusätzlich aufgenommenen Studienanfänger oder jede Studienanfängerin im ersten Hochschulsemester im Studiengang Humanmedizin über die Zahl von 201 Anfängern oder Anfängerinnen im ersten Hochschulsemester im Studienjahr 2005 (Basiszahl Hochschulpakt II) einen bestimmten Betrag verteilt auf vier Jahre erhalte. "Bei den Studienanfängern" handele "es sich nicht um Aufnahmekapazitäten im Sinne der Kapazitätsverordnung NRW (1. Fachsemester)." 27 Das Gericht braucht nicht der Frage weiter nachzugehen, wie viele (etwa im Vergleich zu dem vorausgegangenen Studienjahr 2010/2011) neu zu schaffende Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2011/2012 in dieser Vereinbarung in den Blick genommen wurden. Allerdings würde aus dem Vergleich zwischen der in der Vereinbarung bestimmten Basiszahl von 201 Anfängern "nach dem Hochschulpakt II, gerechnet ab 2005" und dem in der Tabelle ausgewiesenen Wert von 226 Anfängern im Studienjahr 2011/2012 ein Zuwachs von bis zu 25 Studienanfängerplätzen folgen. Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2011 lediglich ausgeführt, auf der Basis der Vereinbarung die Zulassungszahl für Erstsemester auf 279 pro Studienjahr erhöht zu haben. Von welchen Ausgangswerten aus diese "Erhöhung" genau abzuleiten ist, bleibt dabei unbestimmt. Einer weiteren Aufklärung dieser Frage durch das Gericht bedarf es jedoch nicht, weil, wie aus der insoweit eindeutigen Formulierung in der Vereinbarung folgt, es sich bei der in der Tabelle zu Absatz 2 angesprochenen Zahl von 226 Studienanfängerplätzen für das Studienjahr 2011/2012 lediglich um eine perspektivische Größe handelt. Sie ist zudem mit einem an die Zahl der sodann etwa tatsächlich geschaffenen Mehrplätze angeschlossenen und an weitere Voraussetzungen gebundenen finanziellen Bezuschussungshöchstrahmen gebunden. Der genannte Rahmen steht schließlich unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Ausweisung und der entsprechenden Bundeszuweisungen. Damit ist durch diese Sondervereinbarung allein keine in kapazitätsrechtlicher Hinsicht möglicherweise beachtliche Bindung der Hochschule oder gar eine individuelle Ansprüche von Studienwilligen begründende Verpflichtung der Hochschule eingetreten, dass über die sich aus dem tatsächlichen Stellenzuwachs aufgrund der Sondervereinbarung folgende Studienplatzerhöhung hinaus für das jeweilige Studienjahr noch weitere Mehrplätze im Studiengang Medizin geschaffen werden müssten. 28 Zur den grundsätzlich nur eingeschränkten kapazitätsrechtlichen Folgen von Zielvereinbarungen, Hochschulpakten und ähnlichen Abreden ohne konkret auf einen Studiengang und deren Studienplatzangebot bezogene Verpflichtungen vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2011 – 13 B 1793/10 – m.w.N., www.nrwe.de. 29 Damit verbleibt es für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats bei der vorgenannten Zahl von 44 Stellen. 30 Vor dem Hintergrund der in den Vorjahren vom Gericht gewonnenen Erkenntnisse über den Stellenbestand in der Lehreinheit ist auch für den hier zu prüfenden Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/2012 nichts für die Annahme hervorgetreten, mit Stelleninhabern der Stellengruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten seien individualvertraglich - entgegen der Regel des § 3 Abs. 4 letzter Satz der Lehrverpflichtungsverordnung des Landes - LVV - vom 24. Juni 2009, GV. NRW. 2009, 409 - höhere Lehrleistungsverpflichtungen als jeweils 4 Lehrveranstaltungsstunden (LV) bzw. - kapazitätsrechtlich i.S.v. § 9 Abs. 1 KapVO - Deputatstunden (DS) vereinbart worden. Schließlich besteht kein Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet beschäftigt eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten sei. Die Antragsgegnerin hat solches auch in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2011 unter Vorlage einer Mitteilung der Personalabteilung vom 13. Oktober 2011 (BA I Bl. 61 der Beiakte zum Leitverfahren) ausdrücklich verneint. 31 Vgl. zuletzt zum abstrakten Stellenprinzip: OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2011 – 13 C 67/11 u.a. -, m.w.N. auf dessen ständige Rechtsprechung. 32 Der auf dem geltenden Tarifrecht und § 3 Abs. 4 Satz 2 LVV beruhende Ansatz von jeweils 8 DS für die vorhandenen 6 Stellen unbefristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter ist gleichfalls rechtmäßig. 33 Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 13 C 8/08 u.a. – sowie Beschluss vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 -. 34 Aus Fremdmitteln finanzierte Stellen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben oder Stellen ohne Lehrverpflichtung, die Lehrleistungen in der Pflichtlehre erbrächten, sind nach der ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehenden ausdrücklichen Erklärung der Antragsgegnerin in der Lehreinheit schon nicht vorhanden. Im Übrigen wären etwa vorhandene Stellen dieser Art nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, 35 vgl. etwa Beschluss vom 19. August 2008 – 13 C 213/08 u.a. -, 36 der das beschließende Gericht folgt, ohnehin nicht kapazitätsrelevant. 37 Nach alledem ist für den Berechnungszeitraum 2011/2012 von folgendem Stellenbestand der Lehreinheit Vorklinische Medizin und dem nachstehend bezifferten (unbereinigten) Lehrdeputat entsprechend den Regelungen der LVV auszugehen: 38 Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl Stellen Summe DS W3 Universitäts-professor 9 6 54 39 W2 Universitäts-professor 9 3 27 A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 2 18 A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 10 A13 Akad. Rat auf Zeit 4 5 20 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 20 80 TV-LE Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 6 48 Summe 44 257 40 Dieses Gesamtlehrdeputat von (unbereinigt) 257 DS ist in Übereinstimmung mit der Berechnung der Wissenschaftsverwaltung gemäß § 5 Abs. 2 LVV um insgesamt 8 DS individuell zu kürzen. 41 Nach dieser Bestimmung können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung anderer als in Abs. 1 dieser Vorschrift genannter Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule gewährt werden. 42 Diese Voraussetzungen hat das Ministerium - dem entsprechenden Ansatz der Hochschule (Mitteilungen vom 18. April 2011, BA I Bl. 4 der Leitakte und zuletzt vom 10. Juni 2011, BA I Bl. 20 der Leitakte) folgend – zum Einen im Umfang von 2 DS für Q. . E. . C. (Institut für Physiologische Chemie und Pathobiochemie) wegen der von ihm wahrgenommenen Funktion als Sprecher des Sonderforschungsbereichs 492 beanstandungsfrei bejaht. Gleiches gilt im Umfang von 2 DS für die für Q. . E. . Q1. (Physiologie I) als Sprecher des Sonderforschungsbereichs TRR 58 ("Furcht, Angst, Angsterkrankungen" unter Förderung durch die Deutsche Forschungsgesellschaft) sowie als Koordinator des Sonderforschungsbereichs TR 3 wahrgenommenen Aufgaben. 43 Vgl. für den vorausgegangenen Berechnungszeitraum: Beschlüsse des Gerichts vom 15. November 2010 – 9 Nc 197/10 u.a. sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 – 13 C 277/10 u.a. -. 44 Zum anderen lässt die nunmehr erstmals für das Studienjahr 2011/2012 in die Kapazitätsberechnung eingestellte Lehrdeputatverminderung für Q. . E. . Q1. im Umfang von weiteren 4 DS wegen seiner Berufung in die Wissenschaftliche Kommission des Wissenschaftsrates ab Februar 2011, 45 vgl. zu den Aufgaben und den Mitgliedern des Wissenschaftsrates www.wissenschaftsrat.de/ueber-uns/ aufgaben/ und http://www.wissenschaftsrat.de/ueber-uns/ mitglieder/?PHPSESSID=6be78e7c79f4dc566c2391495795da87, 46 bei der insoweit dem Ministerium zukommenden Einschätzungsbefugnis auch unter Berücksichtigung der Interessen des Lehrbedarfs nach Grund und Höhe keinen Anlass für eine gerichtliche Beanstandung erkennen. Dass bei der tatsächlich gegebenen Einschreibungszahl von 148 eine Vernachlässigung dieser letztgenannten individuellen Verminderung um weitere 4 DS für die Lehrleistungspflicht von Q. . E. . Q1. nicht zu einer über 148 noch hinausgehenden Aufnahmekapazität für Studienanfänger zum WS 2011/2012 führen würde, was eine Kontrollberechnung des Gerichts ergeben hat, wird ergänzend angemerkt. 47 Eine Erhöhung des Lehrdeputats gemäß § 10 KapVO kommt nicht in Betracht. Der Lehreinheit Vorklinische Medizin haben nach den vorgelegten Unterlagen und der erneuten Klarstellung der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 28. Oktober 2011) im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2010 und WS 2010/2011) keine nach dieser Vorschrift in die Berechnung einzubeziehende der Pflichtlehre zugehörige Lehrauftragsstunden zur Verfügung gestanden. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben, die sich mit denen in den vorausgegangen Berechnungszeiträumen decken, zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. 48 Das (unbereinigte) Lehrangebot in Höhe von 257 DS ist weiterhin gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin zu erbringen hat. Die insoweit zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2011 angesetzten Werte von (4,80 DS + 43,07 DS =) 47,87 DS, die hinter den Werten des vorausgegangen Studienjahres (dort insgesamt 47,99 DS) zurückbleiben, lassen keine zu Lasten des Antragstellers/der Antragstellerin gehenden methodischen oder gar rechnerischen Fehler erkennen. Die in Bezug auf die nicht zugeordneten Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin jeweils angesetzten Caq (0,08 und 0,87) entsprechen denen der vergangenen Jahre. Sie sind vom beschließenden Gericht und dem OVG NRW bereits mehrfach überprüft und nicht beanstandet worden und daher ohne weitere Ausführungen nachvollziehbar. 49 Unter Berücksichtigung auch dieser Dienstleistungen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (257,00 DS - 8,00 DS – 47,87 DS =) 201,13 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studien jahr 2011/2012 von (2 x Sb =) 402,26 DS (Vorjahr: 378,02 DS) folgt. 50 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 51 Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i.V.m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42 (Artikel I Nr. 4a der Dritten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung, GV.NRW. 2003, 544). 52 Von diesem normativ festgesetzten Curricularnormwert ist nach der Beurteilung auch des OVG NRW, 53 vgl. ausführlich: Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 13 C 10/06 u.a. - und nachfolgend in ständiger Rechtsprechung, 54 auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten Curricular(eigen)anteil (Cap) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50 . Das beschließende Gericht hält hieran fest. 55 Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität Ap im Studiengang Medizin von (402,26 : 1,50 =) 268,17, gerundet 268 Studienplätzen. 56 Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 268 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell 57 vgl. hierzu etwa aus jüngerer Zeit: OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u.a. -, 58 ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,96 (Berechnung s. Bl. 6 der BA I der Leitakte) zu einer Erhöhung der Jahres kapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (268 : 0,96 =) 279,17, gerundet 279 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester . Dass die Dateneingabe in die Schwundberechnung, die auf den amtlichen Statistiken (vgl. hierzu auch die generelle Anforderung im allgemeinen Kapazitätserlass des Ministeriums zum Studienjahr 2011/2012 vom 19. Januar 2011, a.a.O.) beruht, fehlerhaft wäre, kann nicht angenommen werden. 59 Aus der so ermittelten – ungeraden - Jahreskapazität von 279 Studienanfängerplätzen ergibt sich bei der Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2011/2012 eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 140 (SS 2012 = 139). Diese Zulassungszahl entspricht dem Inhalt der ZulassungszahlenVO. 60 Sie ist mit 148 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 8 überschritten worden. Damit ist auch, soweit dies begehrt worden ist, eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität ausgeschlossen. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.