Beschluss
9 L 601/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2012:1211.9L601.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Kommunikationswissenschaft (Master) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2012/2013 außerhalb - hilfsweise innerhalb – der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 (ZulassungszahlenVO) vom 20. Juni 2012 (GV. NRW. 2012, 230 ff.) i. d. F. der Änderungsverordnung vom 5. Juli 2012 (GV. NRW. 2012, 275) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2012/2013 in diesem Studiengang aufzunehmenden Studienanfänger(innen) auf 25 festgesetzt. Nach der der Antragstellerin zur Kenntnis gebrachten Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 16. November 2012) sind im 1. Fachsemester dieses Studiengangs zum WS 2012/2013 tatsächlich 25 Studienanfänger(innen) eingeschrieben (Stand: 12. November 2012). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Die Antragstellerin, die – wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert hat – die Zugangsvoraussetzungen des § 3 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 16. März 2012 (ZZO) erfüllt, hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Masterstudiengang Kommunikationswissenschaft zum WS 2012/2013 über die Zahl der tatsächlich vergebenen 25 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter ihrer Beteiligung - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des verfahrensbetroffenen Studiengangs entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 16. November 2012 besetzt sind. Durch die Besetzungszahl von 25 ist die in der ZulassungszahlenVO in dieser Höhe festgesetzte Zulassungszahl abgedeckt worden. Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich vergebenen Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2012/2013 und damit für das WS 2012/2013 ist für Studiengänge, deren Plätze - was auf den hier zu betrachtenden Studiengang Kommunikationswissenschaft (Master) zutrifft - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 - KapVO NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. 2011, 84 ff.). Diese Verordnung (im Folgenden: KapVO NRW 2010) hat, wie aus ihrem § 11 folgt, in ihrem Anwendungsbereich die bislang auch für diesen Studiengang geltende "Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen" (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732 ff.), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 544), zur Ermittlung der Aufnahmekapazität abgelöst. Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2010, die in der Grundstruktur an die für Studiengänge des zentralen Vergabeverfahrens geltende KapVO anknüpfen, die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3 KapVO NRW 2010) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht - wie für den hier betroffenen Studiengang - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2010) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2010 aus dem nach § 5 KapVO NRW 2010 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2010) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote des Studienganges (§ 7 KapVO NRW 2010). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2012 (§ 2 Abs. 1 KapVO NRW 2010) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 KapVO NRW 2010 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 KapVO NRW 2010 reduziert oder soll nach § 9 KapVO NRW 2010 erhöht werden. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin (Berichte vom 30. März 2012 – zum Berechnungsstichtag 1. März 2012 – und zuletzt vom 21. September 2012 - zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2012 -, die sich das Ministerium nach Prüfung zu eigen gemacht hat) ist auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft der WWU Münster zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2012/2013 insgesamt 13,75 Personalstellen zur Verfügung stehen, die sich wie nachfolgend aufgeführt verteilen: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS (zur Information) Stellenanzahl 2010/2011 Anzahl Stellen 2012/2013 Summe DS 2012/2013 W3 Universitätsprofessor 9 (3) 3 27 W2 Universitätsprofessor 9 (3) 3 27 W 1 Juniorprofessor 4 (1) 1 4 A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 (3) 3 27 A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 (1) 1 4 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 0,50 4 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 12 2,25 27 Summe (11) 13,75 120 (Studienjahr 2010/2011: 102) Das Gericht geht nach Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit diesen Stellen und deren Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen das der Lehreinheit für das Studienjahr 2012/2013 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist. Der vom Gericht vorgenommene Abgleich der im Kapazitätsermittlungsverfahren des Studienjahres 2012/2013 vom Ministerium entsprechend den Meldungen der Hochschule eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenübersicht (Stand: 15. September 2012) und schließlich auch der Vergleich mit dem Stellenbestand der Lehreinheit im Studienjahr 2010/2011 (11 Personalstellen), den das Gericht nicht beanstandet hat, vgl. hierzu den das WS 2010/2011 betreffenden rechtskräftigen Beschluss des Gerichts vom 11. November 2010 – 9 L 534/10 -, juris, hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere – oder anders zuzuordnende – kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden. Was die Einbeziehung einer Stelle "Juniorprofessor" in den Bestand der Lehrpersonen in der Lehreinheit und den hieran angeknüpften Ansatz von 4 DS betrifft, ist dies unter Einschluss der Erläuterungen der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2012 rechtmäßig. Die Stelle ist nämlich mit einem Akademischen Rat auf Zeit besetzt, dem ebenfalls ein Regellehrdeputat von 4 DS zuzuordnen ist. Zutreffend sind in das Lehrangebot ferner 2,25 aus Mitteln des Hochschulpaktes finanzierte Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach TV-L eingestellt worden. Eine darüber hinausgehende Erhöhung der Personalstellenzahl in der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft aufgrund des Hochschulpaktes als solchen kann nicht angenommen werden. Eine in diese Richtung gehende Wirkung des Hochschulpaktes hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung verneint, insbesondere ausgeschlossen, dass dieser subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Erhöhung der Personalausstattung der Lehreinheit mit der Folge erhöhter Studienanfängerzahlen begründet. Siehe zuletzt VG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – 9 Nc 45/12 u.a. -, juris, Rn. 21; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 – 13 C 73/11 -, juris, Rn. 3 f. Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass – wie die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 16. November 2012 ausgeführt hat - im Gegensatz zum vorherigen Berechnungszeitraum lediglich eine 0,50 Stelle eines unbefristeten Wissenschaftlichen Angestellten angesetzt worden ist. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium haben unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 KapVO NRW 2010 zutreffend in Rechnung gestellt, dass diese Stelle, die zum 28. März 2013 ausläuft, nur für die Hälfte des Berechnungszeitraums 2012/2013 zur Verfügung steht. Gleichfalls ist auch vor dem Hintergrund der in dem Studienjahr 2010/2011 vom Gericht gewonnenen Erkenntnisse über den Stellenbestand in der Lehreinheit nichts für die Annahme hervorgetreten, für einzelne Stelleninhaber sei aufgrund individuell abweichender Lehrverpflichtung bzw. aus sonstigen Gründen über das in die Kapazitätsberechnung der Wissenschaftsverwaltung bereits angesetzte Maß hinaus eine höhere Lehrleistungsverpflichtung als nach der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) bestimmt vereinbart worden. Auch besteht kein Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet beschäftigt eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten sei. Die Antragsgegnerin hat solches auch in ihrem Schriftsatz vom 16. November 2012 ausdrücklich verneint. Vgl. zum Stellenprinzip: OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 – 13 C 11/10 u.a. -, juris, Rn. 7 ff. Wegen der bei den einzelnen Stellengruppen jeweils angesetzten Regellehrleistungsverpflichtungen sind bei der gerichtlichen Überprüfung keine Bedenken aufgetreten, denen im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weiter nachzugehen wäre. Das Gesamtlehrdeputat von (unbereinigt) 120 DS ist mit der Berechnung der Wissenschaftsverwaltung in nicht zu beanstandender Weise um 4,01 DS individuell gekürzt worden, § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV. Nach dieser Bestimmung wird die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung der Funktion der Dekanin oder des Dekans um 75 Prozent ermäßigt, in Ausnahmefällen ist auch eine Reduzierung um 100 Prozent möglich. Hiernach hätte der Ansatz von 75 v.H. der Lehrverpflichtung einer W2-Stelle (9 DS) den Abzug von 6,75 DS gerechtfertigt. Der hier erfolgte Abzug von lediglich 4,01 DS ist damit kapazitätsgünstig. Weiter ist von der Wissenschaftsverwaltung zutreffend gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 eine Erhöhung des Lehrdeputats im Umfang von 8 DS vorgenommen worden. Der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft haben nach den vorgelegten Unterlagen im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2011 und WS 2011/2012) insgesamt im Durchschnitt 8 in die Berechnung einzubeziehende – der Pflichtlehre zugehörige – Lehrauftragsstunden zur Verfügung gestanden. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, bestehen nicht. Eine Verminderung des (unbereinigten) Lehrangebots um Dienstleistungen der Lehreinheit an nicht zugeordnete Studiengänge (§ 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010) ist nicht erfolgt, da solche nicht anfallen. Damit ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (120 DS – 4,01 DS + 8 DS =) 123,99 DS (Studienjahr 2010/2011: 99,50 DS), woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2012/2013 von (2 x Sb = 2 x 123,99 DS =) 247,98 DS (Studienjahr 2010/2011: 199 DS) folgt. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist, um die Lehrnachfrage der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (1-Fach-Bachelor Kommunikationswissenschaft, 2-Fach-Bachelor Kommunikationswissenschaft, Master Kommunikationswissenschaft sowie Master Strategische Kommunikation) zu berücksichtigen, unter Anwendung der Anteilquoten (§ 7 KapVO NRW 2010) und der auf die Lehreinheit entfallenden Curriculareigenanteile (CAp) der zugeordneten Studiengänge (§ 6 Abs. 2 KapVO NRW 2010) ein gewichteter Curricularanteil des Curricularwertes (CW) zu ermitteln. Dieser beträgt nach der Kapazitätsberechnung der Hochschule und – dieser folgend – des Ministeriums 1,78 (auf der Basis u.a. eines CW des Masterstudiengangs Kommunikationswissenschaft von 1,20 sowie eines Eigenanteils von 1,20 mit einer Anteilquote von 0,033). Einen Grund zu Beanstandungen dieser Eingabeparameter und der hierauf aufbauenden mathematischen Berechnungen der Wissenschaftsverwaltung kann das Gericht – wie auch im Studienjahr 2010/2011 – nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hat in den übersandten Kapazitätsunterlagen insbesondere nachvollziehbar begründet, auf welche Weise sie anhand der "Neufassung der Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Kommunikationswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 12. November 2009 vom 20. Juni 2011" zunächst rechnerisch einen CW für den verfahrensbetroffenen Studiengang von 1,34 ermittelt hat, den sie anschließend – da er sich nicht innerhalb der in Anlage 1 zur KapVO NRW 2010 normierten Bandbreite von 0,8 bis 1,2 für Sozialwissenschaften hält – auf 1,2 reduziert hat. Gemäß § 3 KapVO NRW 2010 (bzw. entsprechend der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO) ergibt sich damit eine jährliche und wegen des Studienjahresbetriebes vollständig zum Wintersemester auszubringende Aufnahmekapazität Ap im Masterstudiengang Kommunikationswissenschaft von gerundet 5 Studienplätzen. Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität des Masterstudiengangs Kommunikationswissenschaft ist zu überprüfen. Sie kann nach § 8 KapVO NRW 2010 reduziert - für die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen liegen keine Anhaltspunkte vor - oder soll nach § 9 KapVO NRW 2010 erhöht werden. Nach der letztgenannten Vorschrift soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Überprüft man auf dieser Grundlage die jährliche Aufnahmekapazität von 5 Studienplätzen im Masterstudiengang Kommunikationswissenschaft, so führt dies auf der Grundlage des von der Antragsgegnerin und dem Ministerium nach dem so genannten Hamburger Modell ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 0,98 nicht zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs (5 : 0,98 = 5,10). Dass die Dateneingabe in die Schwundberechnung, die auf amtlichen Statistiken beruht, fehlerhaft wäre, kann nicht angenommen werden. Abweichend von den errechneten 5 Studienanfängerplätzen für den Masterstudiengang Kommunikationswissenschaft hat sowohl die Antragsgegnerin als auch das Ministerium eine Zulassungszahl von 25 Studienanfängerplätzen angesetzt, die der festgesetzten Zulassungszahl in diesem Studiengang entspricht. Weiterhin ist – unter Veränderung der jeweiligen rechnerisch gefundenen Ergebnisse - die Zulassungszahl für den Masterstudiengang Strategische Kommunikation von 3 auf 15 Studienplätze erhöht sowie für den 1-Fach-Bachelorstudiengang Kommunikationswissenschaft von 102 auf 96 und für den 2-Fach-Bachelorstudiengang Kommunikationswissenschaft von 52 auf 30 vermindert worden. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 16. November 2012 nachvollziehbar ausgeführt, dass mit diesen abweichenden Festsetzungen das Ziel verfolgt worden sei, die akkreditierten Gruppengrößen für die Masterstudiengänge zu erreichen. Diesem Ziel durch eine von der errechneten Zulassungszahl abweichende Zulassungszahlenfestsetzung nachzukommen, hält sich im Rahmen des der Hochschule nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010 gewährten Ermessens. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Festlegung der Anteilquoten nach Ermessen der Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium, wenn eine Berechnung der Anteilquote nach dem vorjährigen Verhältnis der Zahl der Bewerber in dem Studiengang zur Zahl der Bewerber in der gesamten Lehreinheit nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Die hierzu schriftsätzlich mitgeteilte Annahme der Antragsgegnerin, dass die rein rechnerisch ermittelten Anteilquoten nicht für eine adäquate Aufteilung der Zulassungszahlen auf grundständige und weiterführende Studiengänge geeignet seien, da der Umfang der Mehrfachbewerbungen für das Bachelorstudium deutlich höher sei, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere liegt es auf der Hand, dass mit einer Gruppengröße (Kohorte) von 5 bzw. 3 Studierenden in den Masterstudiengängen kein adäquater Studienbetrieb über die Studienzeit gewährleistet werden kann. Die von der Antragsgegnerin und dem Ministerium vorgenommene Ermittlung der zusätzlichen Zahl der Studienplätze für die Masterstudiengänge Kommunikationswissenschaft und Strategische Kommunikation zu Lasten der Bachelorstudiengänge unter Anwendung der jeweiligen Curriculareigenanteile (CAp) ist beanstandungsfrei. Das nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010 erforderliche Einvernehmen mit dem Ministerium ist bereits dadurch hergestellt worden, dass dieses die von der Antragsgegnerin in ihrem abschließenden Kapazitätsbericht abweichend vorgeschlagenen Zulassungszahlen in seiner Überprüfung zum Stichtag 15. September 2012 übernommen hat. Vgl. zur abweichenden Festsetzung der Zulassungszahlen in den Studiengängen der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft für das WS 2010/2011 den rechtskräftigen Beschluss des Gerichts vom 11. November 2010 – 9 L 534/10 –, juris. Da die Zahl von 25 Studienplätzen für das hier verfahrensbetroffene Wintersemester 2012/2013 in dem Masterstudiengang Kommunikationswissenschaft mit der Einschreibung von ebenfalls 25 Studierenden ausgeschöpft worden ist, sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. Damit kommt auch eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht. Darauf, ob die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es nach alledem nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.