Beschluss
9 L 603/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2012:1212.9L603.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudium mit den beiden Fächern Kommunikationswissenschaft und Anglistik /Amerikanistik (Zwei-Fach-Bachelor) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfängerin nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2012/2013 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 (ZulassungszahlenVO) vom 20. Juni 2012 (GV. NRW. 2012, 230 ff.) in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 5. Juli 2012 (GV. NRW. 2012, 275) die Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für das Fach "Kommunikationswissenschaft Ba (U) 2HF" auf 30 und für das Fach "Englisch Ba (U) – Option LA", das nach Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 25. Oktober 2012) auch den Zwei-Fach-Bachelor Anglistik /Amerikanistik erfassen soll, auf 175 festgesetzt. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 6. Dezember 2012) sind im erstgenannten Fach tatsächlich 33 und im zweitgenannten Fach 191 Studienanfänger/innen zum WS 2012/2013 eingeschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akte 9 L 601/12 (Zulassung zum Masterstudium Kommunikationswissenschaft, dort u.a. Schriftsatz vom 16. November 2012) nebst der zu diesem Verfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der auf Anforderung des Gerichts hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Fach Kommunikationswissenschaft des begehrten Bachelorstudiengangs mit zwei Hauptfächern zum WS 2012/2013 über die Zahl der tatsächlich vergebenen 33 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der - gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter ihrer Beteiligung vergeben werden könnte; unter diesen Umständen ist kein Anspruch auf Zulassung zum im gerichtlichen Verfahren beantragten Studiengang eines Zwei-Fach-Bachelor insgesamt mit den Fächern Kommunikationswissenschaft und Anglistik /Amerikanistik glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des verfahrensbetroffenen Studiengangs im Fach Kommunikationswissenschaft entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin besetzt sind. Durch die Besetzungszahl von 33 ist die in der ZulassungszahlenVO in Höhe von 30 festgesetzte Zulassungszahl nicht nur abgedeckt, sondern sogar um 3 überschritten worden. Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfungsdichte der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass darüber hinaus im Fach Kommunikationswissenschaft des Studienganges eines Zwei-Fach-Bachelor nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des WS 2012/2013 noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen. Das Gericht hat die zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2012 vom Ministerium auf der Grundlage der Kapazitätsverordnung NRW 2010 - KapVO NRW 2010 - vorgenommene Kapazitätsermittlung der Lehreinheit Kommunikationswissenschaft mit seinem Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 9 L 601/12 -, zur Veröffentlichung in Juris und NRWE bestimmt bereits umfassend überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese nicht zu beanstanden ist. Daran wird festgehalten und auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Nach dem Ergebnis der rechnerischen Kapazitätsermittlung entfielen – soweit in Betracht gekommen - nach Ansatz eines Schwundausgleichs auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge des 1-Fach-Bachelor Kommunikationswissenschaft 102, des 2-Fach-Bachelor Kommunikationswissenschaft 52, des Master Kommunikationswissenschaft 5 sowie des Master Strategische Kommunikation 3 Studienanfängerplätze. Abweichend davon haben sowohl die Antragsgegnerin als auch das Ministerium für die Masterstudiengänge Kommunikationswissenschaft und Strategische Kommunikation die jeweils errechneten Zulassungszahlen von 5 und 3 auf 25 und 15 Studienanfängerplätze erhöht sowie die Zahl der Studienanfängerplätze für den 1-Fach-Bachelorstudiengang Kommunikationswissenschaft von 102 auf 96 und die für den 2-Fach-Bachelorstudiengang Kommunikationswissenschaft von 52 auf 30 vermindert, was jeweils den festgesetzten Zulassungszahlen in diesen Studiengängen entspricht. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren 9 L 601/12 in ihrem auch der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens zugänglich gemachten Schriftsatz vom 16. November 2012 nachvollziehbar ausgeführt, dass mit diesen abweichenden Festsetzungen das Ziel verfolgt worden sei, die akkreditierten Gruppengrößen für die Masterstudiengänge zu erreichen. Diesem Ziel durch eine von der errechneten Zulassungszahl abweichende Zulassungszahlenfestsetzung nachzukommen, hält sich, wie das Gericht in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2012 a.a.O. dargelegt hat, im Rahmen des der Hochschule nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010 gewährten Ermessens. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Festlegung der auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge entfallenden Anteilquoten nach Ermessen der Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium, wenn eine Berechnung der Anteilquote nach dem vorjährigen Verhältnis der Zahl der Bewerber in dem Studiengang zur Zahl der Bewerber in der gesamten Lehreinheit nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Die hierzu schriftsätzlich mitgeteilte Annahme der Antragsgegnerin, dass die rein rechnerisch ermittelten Anteilquoten nicht für eine adäquate Aufteilung der Zulassungszahlen auf grundständige und weiterführende Studiengänge geeignet seien, da der Umfang der Mehrfachbewerbungen für das Bachelorstudium deutlich höher sei, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere liegt es auf der Hand, dass mit einer Gruppengröße (Kohorte) von 5 bzw. 3 Studierenden in den Masterstudiengängen kein adäquater Studienbetrieb über die Studienzeit gewährleistet werden kann. Die dementsprechend von der Antragsgegnerin und dem Ministerium vorgenommene Ermittlung der zusätzlichen Zahl der Studienplätze für die Masterstudiengänge Kommunikationswissenschaft und Strategische Kommunikation zu Lasten der Bachelorstudiengänge ist unter Anwendung der jeweiligen Curriculareigenanteile (CAp) beanstandungsfrei erfolgt. Das nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010 erforderliche Einvernehmen mit dem Ministerium ist bereits dadurch hergestellt worden, dass dieses die von der Antragsgegnerin in ihrem abschließenden Kapazitätsbericht abweichend vorgeschlagenen Zulassungszahlen in seiner Überprüfung zum Stichtag 15. September 2012 übernommen hat. Da die Zahl von 30 Studienplätzen für das hier verfahrensbetroffene Wintersemester 2012/2013 im Fach Kommunikationswissenschaft des Zwei-Fach-Bachelorstudienganges mit der Einschreibung von 33 Studierenden ausgeschöpft worden ist, sind freie Plätze für Studienanfänger in diesem Studiengang unabhängig davon, ob - wie die Antragsgegnerin angegeben hat - für das Fach Anglistik/Amerikanistik Zulassungszahlen festgesetzt sind und ob diese überschritten sind, nicht festzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.