Urteil
4 K 222/11
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2013:0226.4K222.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger steht nach Versetzung seit 1. August 2005 als Hauptbrandmeister im Dienst des Beklagten. Zuvor war er als Oberbrandmeister in der Stadt T. tätig. Von 1996 an bis 2006 einschließlich arbeitete er durchschnittlich 54 Stunden in der Woche. Unter dem 6. April 2001 beantragte er bei der Stadt T. festzustellen, dass der von ihm zu leistenden Bereitschaftsdienst, der in Form von persönlicher Anwesenheit in der Einrichtung des Dienstherrn erbracht werde, im vollen Umfang als Arbeitszeit anerkannt und die ihm aufgrund des Feststellungsantrages – auch für die Vergangenheit zustehenden – Einkommensbestandteile ausgezahlt werden. Er erklärte zugleich sein Einverständnis mit einer Aussetzung der Entscheidung, bis die laufenden Musterverfahren von den deutschen Gerichten rechtskräftig abgeschlossen seien. Daraufhin teilte ihm die Stadt T. schriftlich mit, dass sie angesichts der Gesetzeslage seinem Begehren nicht stattgeben könne. Weiterhin erklärte sie: „Die Entscheidung über ihren Antrag wird daher so lange ausgesetzt, bis die bereits laufenden Musterverfahren vor deutschen Gerichten abgeschlossen sind. Auf die Einrede der Verjährung wird bis dahin verzichtet.“ Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 26. Mai 2009 erinnerte der Kläger unter Hinweis auf eine Grundsatzentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2009 an die Bescheidung seines Antrages vom 6. April 2001 und bat um Vergütung der angefallenen Stunden, soweit ein Freizeitausgleich nicht möglich sei. Unter dem 15. Januar 2010 erwiderte der Beklagte, dass der Antrag des Klägers vom 26. Mai 2009 insoweit keine Rechtswirkung mehr habe entfalten können, als zu diesem Zeitpunkt die Vorgabe der 48-Stunden-Woche im Regelfall eingehalten worden sei. Soweit es um einen Antrag vom 6. April 2001 gehe, sei er, der Beklagte, nicht zuständig. Soweit ein Anspruch in der Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2006 gegen ihn möglich erscheine, liege kein entsprechender Antrag an ihn vor. Nach Hinweis des Klägers vom 18. Februar 2010, dass der Beklagte aufgrund der Versetzung auch in die Pflichten des vormaligen Dienstherrn eingetreten sei und sich deshalb den Antrag des Klägers vom 6. April 2001 zurechnen lassen müsse, erwiderte der Beklagte unter dem 15. März 2010, dass dies mangels Kenntnis ausgeschlossen sei. Das nicht in der Personalakte befindliche Schriftstück habe er erst auf Anforderung am 21. Juli 2009 von der Stadt T. erhalten. Nach der Rechtsprechung hätte der Kläger seinen Anspruch nach seiner Versetzung gegenüber ihm, dem Beklagten, geltend machen müssen. Dies folge bereits aus der Treuepflicht des Beamten. Unter dem 24. November 2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen die beiden Bescheide des Beklagten vom 15. Januar und 15. März 2010 und verwies auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 15. November 2010 (C-429/09). Am 7. Dezember 2010 bestätigte die Stadt T. ihren bereits unter dem 6. April 2001 getätigten Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Am 14. Januar 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vor: Die Klage sei entweder als Verpflichtungs- oder als Untätigkeitsklage zulässig. Da die Schreiben des Beklagten vom 15. Januar und 15. März 2010, die als Bescheide zu werten seien, keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, habe er, der Kläger, mit seiner Klageerhebung die dann geltende einjährige Verjährungsfrist eingehalten. Sollten die Schreiben des Beklagten vom 15. Januar und 15. März 2010 nicht als Bescheide zu verstehen sein, so sei die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Die Klage sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch begründet. Insbesondere müsse der Beklagte sich als neuer Dienstherr alle gegen den früheren Dienstherrn geltend gemachten Ansprüche zurechnen lassen. Dies ergebe sich aus § 25 Abs. 4 LBG NRW und werde in einem Urteil des erkennenden Gerichts vom 28. Dezember 2006 – 4 K 1168/02 – ausdrücklich bestätigt. Eines Antrages bei dem Beklagten habe es daher nicht bedurft. Auch den von der Stadt T. ausgesprochenen Verzicht auf die Einrede der Verjährung müsse sich der Beklagte zurechnen lassen. Dabei gelte dieser Verzicht nicht nur bis zum Abschluss etwaiger seit 2001 anhängiger Musterverfahren vor deutschen Gerichten, sondern bis zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage, die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 – erfolgt sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Januar 2010 und 15. März 2010 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 2006 Freizeitausgleich wegen Überschreitung der nach den EG-Richtlinien zulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden im Umfang von 24 Stunden je Kalendermonat zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Januar 2010 und 15. März 2010 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 2006 wegen Überschreitung der nach den EG-Richtlinien zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden für jede dieser Stunden einen finanziellen Ausgleich in Höhe der in § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Vergütungssätze, hilfsweise eine angemessene finanzielle Entschädigung zu zahlen und die sich hieraus ergebenden Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt in Ergänzung des vorgerichtlichen Schriftverkehrs vor: Ein Anspruch des Klägers auf Freizeitausgleich oder Vergütung seiner Mehrarbeit sei mittlerweile verjährt. Wie auch der Europäische Gerichtshof bestätigt habe, richteten sich die Verjährungsvorschriften nach nationalem Recht. Dementsprechend verjähre ein Anspruch des Klägers gemäß § 195 BGB drei Jahre nach Entstehen des Anspruchs und Kenntnis des Klägers von Umständen des Anspruchs und Anspruchsschuldner. Ansprüche bis Ende 2006 seien damit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009 verjährt. Dem stehe keine Hemmung entgegen, weil der Kläger erst mit Erhebung des Widerspruchs am 24. November 2010 oder aber mit Erhebung der Klage am 14. Januar 2011 verjährungshemmend tätig geworden sei. Er, der Beklagte, habe auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung nicht verzichtet. Er müsse sich den durch die Stadt T. getätigten Verzicht auch nicht zurechnen lassen, weil dieser von seinem Inhalt her untauglich sei, eine Verjährung zum Widerspruchs- bzw. Klagezeitpunkt noch auszuschließen. Der Verzicht gelte nach seinem Wortlaut nur bis zum Abschluss der bereits laufenden, damit bereits im Jahr 2001 bei Gericht anhängigen Musterverfahren vor deutschen Gerichten. Er kenne kein Musterverfahren, das bereits im Jahr 2001 anhängig und nicht vor November 2010 rechtskräftig beendet gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Hefter) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Freizeitausgleich bzw. Vergütung der von ihm geleisteten Mehrarbeit über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus. Die entsprechenden Bescheide des Beklagten vom 15. Januar 2010 und 15. März 2010 sind im Ergebnis rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Unstreitig ist ein Anspruch des Klägers aufgrund seiner über die zulässige Wochenarbeitszeit hinausgehenden Arbeitsleistung in Form eines unionsrechtlichen Ausgleichsanspruches wegen Verletzung der Richtlinien 93/104 EG und 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung entstanden. Vgl. hierzu ausführlich: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 -, juris. Dieser Anspruch richtet sich auch gegen den Beklagten als Dienstherrn des Klägers. Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt, wenn der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt wird; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Im Gesetz ist mithin der Übergang der Dienstherreneigenschaft nach dem Modell der Rechtsnachfolge konzipiert mit der Folge, dass der übernehmende Dienstherr in alle Rechte und Pflichten des abgebenden Dienstherrn eintritt. Das hat nicht nur zur Folge, dass der neue Dienstherr nunmehr auch für die (Neu-)Regelung früherer Sachverhalte zuständig wird, sondern auch berechtigt ist, Altforderungen geltend zu machen, sowie verpflichtet ist, Altschulden zu bedienen. Vgl. hierzu: Urteil des erkennenden Gerichts vom 28. Dezember 2006 – 4 K 1158/02 -, juris. Dementsprechend ist der Beklagte aufgrund der Versetzung des Klägers zu ihm hin auch zur Begleichung der Ansprüche des Klägers gegen seinen früheren Dienstherrn, die Stadt T. , verpflichtet. Der Anspruch des Klägers auf Ausgleich seiner Mehrarbeit ist jedoch durch die Einrede der Verjährung untergegangen. Auch der unionsrechtliche Ausgleichsanspruch unterliegt nationalen Verjährungsregeln. Mangels spezieller Verjährungsvorschriften sind die allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anwendbar. Da es sich bei dem Ausgleichsanspruch in der Sache um einen Schadensersatzanspruch im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften handelt, beträgt die Verjährung des Anspruches gemäß § 195 BGB drei Jahre seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 des Einführungsgesetzes zum BGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tag beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist. Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen des Klägers beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des jeweiligen Jahres. Außerdem muss der Kläger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Beginn der Verjährung hängt jedoch nicht davon ab, dass der Kläger aus seiner Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht. Auch unter Berücksichtigung, dass die Rechtslage hinsichtlich des Ausgleichsanspruches längere Zeit noch uneinheitlich beurteilt wurde, bestehen zumindest seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 3. Oktober 2000 – Rs. C 303/98, Simap –, juris, hinreichende Anhaltpunkte dafür, dass ein unionsrechtlicher Ausgleichsanspruch erfolgsversprechend sein könnte, so dass seitdem die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis anzunehmen ist. Vgl. zur Frage der Verjährung: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 -, aaO., Rdn. 36 ff. Unter Beachtung dieser Vorgaben begann die Verjährung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche für die Zeit von 1996 bis 2006 spätestens am 31. Dezember 2006 und endete somit mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Die Verjährung ist weder unterbrochen worden, noch hat der Beklagte oder die Stadt T. auf ihre Geltendmachung mit Wirkung bis zur Widerspruchs- bzw. Klageerhebung verzichtet. Der Lauf einer Verjährungsfrist wird durch Klageerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG) bzw. seit dem 1. April 2009 nach § 54 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 1. Januar 2002 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Da der Kläger seinen Widerspruch erst am 24. November 2010 und Klage am 14. Januar 2011 erhoben hat, konnten beide Handlungen die bereits am 31. Dezember 2009 abgelaufene Verjährung nicht mehr beeinflussen. Dass der Kläger unter dem 6. April 2001 bei dem Beklagten einen Antrag auf Ausgleich gestellt hat, beeinflusst den Lauf der Verjährung dagegen nicht. Die Antragstellung dient zunächst nur der Konkretisierung eines sich abstrakt ergebenden Anspruches und ist in der Regel – so auch hier - auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB fordert jedoch ebenso wie seine Vorgängervorschrift eine Handlung des Gläubigers, die unmittelbar auf die der Klage vorgeschaltete Entscheidung der Behörde gerichtet ist. Sie muss den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem Anspruchsschuldner erkennen lassen. Diesem Zweck dient die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs des Beamten noch nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 B 27.10 -, juris, Leitsatz 2. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte auf sie verzichtet hat. Da der Beklagte selbst keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat, kommt es darauf an, ob ihm der von der Stadt T. als ehemaligem Dienstherrn des Klägers ausgesprochene Verzicht auf die Einrede der Verjährung in dem Schreiben vom 6. April 2001 zugerechnet werden kann und welchen Inhalt dieser Verzicht hat. Da nach § 25 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz LBG NRW der Beklagte alle Verpflichtungen des früheren Dienstherrn, also der Stadt T. , übernehmen muss, wie bereits oben ausgeführt, hat er sich auch dessen Erklärungen zu Ansprüchen zurechnen zu lassen. Der von der Stadt T. in dem Schreiben vom 6. April 2001 ausgesprochene Verzicht auf die Einrede der Verjährung hatte jedoch keine bis zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung am 24. November 2010 bzw. Klageerhebung am 14. Januar 2011 andauernde Wirkung. Die Stadt T. hat in dem besagten Schreiben ausgeführt, dass die Entscheidung über den Antrag des Klägers so lange ausgesetzt werde, bis die bereits laufenden Musterverfahren vor deutschen Gerichten abgeschlossen sind. Bis dahin werde auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Nach dem Wortlaut dieser Erklärung galt der Verzicht zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung bzw. Klageerhebung nicht mehr. Dem erkennenden Gericht sind keine Gerichtsverfahren bekannt, die bereits 2001 anhängig und bis November 2010 oder aber Januar 2011 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren. Derartige Verfahren sind auch vom Kläger nicht benannt worden. Soweit dieser auf eine Grundsatzentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2009 verweist, - 1 A 2652/07 und – 1 A 2655/07 -, juris, lagen den Entscheidungen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden zugrunde, die seit 2006 bzw. 2007 dort anhängig waren. Auch dem vom Kläger benannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. November 2010, C-429/09 (Fuß), juris, war ein Verfahren des Verwaltungsgerichts Halle aus dem Jahr 2007 vorangegangen. Soweit sich der Kläger schließlich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012, - 2 C 70.11 -, juris, beruft, beruhte dieses auf einem Verfahren des Verwaltungsgerichts Berlin aus dem Jahr 2008. Die Erklärung der Stadt T. lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht dahingehend auslegen, dass der Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zur höchstrichterlichen Letztentscheidung des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs gelten solle. Gleiches gilt für eine Auslegung, die einen Verzicht bis zur eigenen Entscheidung der Stadt T. beinhaltete. Vielmehr ist nach dem Wortlaut der Erklärung davon auszugehen, dass ausschließlich hinsichtlich der bereits laufenden Verfahren, damit hinsichtlich der Verfahren, die bereits im Jahr 2001 bei einem Gericht anhängig waren, auf die Geltendmachung der Verjährung verzichtet werden sollte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind öffentlich-rechtliche Willenserklärungen entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze der §§ 133 und 157 BGB auszulegen. Danach kommt es darauf an, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist (so genannter objektiver Empfängerhorizont), nicht dagegen auf den inneren Willen der erklärenden Partei. Vgl. statt aller: BVerwG, Beschluss vom 22. September 2011 – 6 B 19.11 -, juris. Dementsprechend ist es für die Auslegung in diesem Fall nicht maßgeblich, welchen Inhalt die Stadt T. ihr beigemessen hat oder aber auch jetzt noch beimessen mag. Gleichfalls ist unbeachtlich, wie der Kläger die Erklärung tatsächlich verstanden hat. Vielmehr ist entscheidend, welchen Inhalt der Kläger der Erklärung bei objektiver Betrachtungsweise beimessen durfte. Danach konnte und durfte der Kläger die Erklärung nur so verstehen, dass der Verzicht auf die Einrede der Verjährung so lange gelten sollte, wie die bereits laufenden Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren. Diese Auslegung lässt sich bereits dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung entnehmen. Die zeitliche Einordnung des Verzichts („bis dahin“) folgt logisch aus dem Nebensatz des vorangegangenen Satzes, in dem es heißt: „bis die bereits laufenden Musterverfahren vor deutschen Gerichten abgeschlossen sind.“ Diese Formulierung korrespondiert auch mit dem damaligen Antrag des Klägers vom 6. April 2001. Darin hatte er sein Einverständnis mit der Aussetzung der Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss der laufenden Musterverfahren vor deutschen Gerichten erklärt. Auch eine Auslegung nach den Begleitumständen und der Interessenlage der Beteiligten führt zu der vom Wortlaut der Erklärung vorgegebenen zeitlichen Eingrenzung des Verzichts auf die damals bekannten Streitpunkte. Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes waren im Jahr 2001 Klageverfahren von Feuerwehrbeamten zur Frage der Vergütung des geleisteten Bereitschaftsdienstes anhängig. Ausweislich der Auflistung in juris: VG Minden, Urteil vom 6. März 2002 – 4 K 2279/00 -; VG Frankfurt, Urteil vom 25. März 2002 – 9 E 3023/01 -. Diese Klageverfahren sollten abgewartet werden, um nach einem zeitlich absehbaren rechtskräftigen Abschluss auch den Antrag des Klägers bescheiden zu können. Es ist dagegen weder erkennbar, noch lässt der Wortlaut der Erklärung den Schluss zu, dass den Beteiligten damals an einer zeitlich nicht absehbaren Aussetzung der Entscheidung hätte gelegen sein können. Vgl. zu anders gelagerten Fall einer zeitlich nicht eingegrenzten Verzichtserklärung: VG Aachen, Urteil vom 30. Oktober 2012 – 1 K 682/10 -, juris. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten ist schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich oder ermessensfehlerhaft erfolgt. Der Beklagte hat weder durch sein Verhalten oder aber durch Erklärungen zu erkennen gegeben, dass er von der Geltendmachung der Verjährungseinrede absehen wird. Insbesondere hat er dem Kläger keinen Anlass zu der Annahme gegeben, dass er generell einen Ausgleich der Mehrarbeit vornehmen werde. Gleichfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte den Kläger von einer gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten haben könnte. Auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht, die dem Beklagten gegenüber dem Kläger obliegt, widerspricht die Erhebung der Verjährungseinrede nicht Treu und Glauben. Der Beklagte hatte bis zum Schreiben des Klägers vom 26. Mai 2009 weder Kenntnis davon, dass der Kläger überhaupt einen Antrag auf Ausgleich seiner geleisteten Mehrarbeit gestellt, noch davon, dass der frühere Dienstherr des Klägers einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abgegeben hatte. Er selbst hat nach Kenntnis des Antrags und der Erklärung der Stadt T. in keiner Stellungnahme den Eindruck erweckt, dass er sich an diese Erklärung (freiwillig) binden wolle. Eine Verpflichtung seinerseits, den Kläger über die zeitliche Grenze des Verzichtes sowie die fristgerechte Geltendmachung von Ansprüchen aufzuklären, lässt sich der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht entnehmen. Vielmehr obliegt es der eigenen Entscheidungsfreiheit des Beamten, ob und wie er sich die Geltendmachung von Ansprüchen sowie die Einhaltung von Fristen kümmert. Der Beklagte musste seine Verjährungseinrede auch nicht eigenständig begründen. Zwar handelt es sich bei der Erhebung der Verjährungseinrede um eine Ermessensentscheidung. Diese bedarf jedoch als so genannte intendierte Ermessensentscheidung im Regelfall keiner Begründung. Da der Beklagte als Träger öffentlicher Verwaltung an den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung gebunden ist, ist er nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, gegenüber finanziellen Ansprüchen seiner Bediensteten die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Dementsprechend ist die Einrede der Verjährung in der Regel zu erheben, und bedarf nur bei Vorliegen von atypischen Umständen, die vorliegend nicht zu erkennen sind, einer Darlegung von Ermessenserwägungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 32.81 -, und Beschluss vom 30. Juni 1992 - 2 B 23.92 -; VG Meiningen, Urteil vom 12. Juli 2012 - 1 K 452/10 -, jeweils juris. Im Ergebnis ist der Beklagte zur Leistungsverweigerung entsprechend § 214 BGB berechtigt, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.