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Beschluss

9 Nc 25/13

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einstweiliger Anordnungsantrag auf vorläufige Zulassung ist mangels glaubhaft gemachten Anspruchs abzulehnen, wenn keine freie Studienplatzkapazität über die bereits vergebenen Plätze hinaus nachgewiesen wird. • Die durch Rechtsverordnung festgesetzte Aufnahmekapazität ist maßgeblich; Überbuchungen durch die Zulassungsstelle können die Zahl der tatsächlich belegten Studienplätze über die festgesetzte Kapazität hinaus erhöhen. • Die Überprüfung der Kapazitätsberechnung erfolgt anhand des bereinigten Jahreslehrangebots und der KapVO; hiervon abweichende Behauptungen sind glaubhaft zu machen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Zulassungsantrag zur Zahnmedizin bei ausgeschöpfter Kapazität abgelehnt • Ein einstweiliger Anordnungsantrag auf vorläufige Zulassung ist mangels glaubhaft gemachten Anspruchs abzulehnen, wenn keine freie Studienplatzkapazität über die bereits vergebenen Plätze hinaus nachgewiesen wird. • Die durch Rechtsverordnung festgesetzte Aufnahmekapazität ist maßgeblich; Überbuchungen durch die Zulassungsstelle können die Zahl der tatsächlich belegten Studienplätze über die festgesetzte Kapazität hinaus erhöhen. • Die Überprüfung der Kapazitätsberechnung erfolgt anhand des bereinigten Jahreslehrangebots und der KapVO; hiervon abweichende Behauptungen sind glaubhaft zu machen. Der Antragsteller begehrte einstweilig die vorläufige Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Zahnmedizin an der WWU Münster für das Sommersemester 2013, notfalls Teilnahme an einem Losverfahren. Die Zulassungszahlenverordnung des Landes setzte die Zahl der aufzunehmenden Studienanfänger auf 57 fest. Die Antragsgegnerin teilte mit, dass tatsächlich 60 Studienanfänger für das 1. Fachsemester eingeschrieben seien. Das Gericht stützte sich auf bereits getroffene Feststellungen zum bereinigten Jahreslehrangebot der Zahnmedizin und die darauf beruhende Kapazitätsberechnung. Der Antragsteller behauptete weitere freie Plätze, konnte diese aber nicht glaubhaft machen. Streit um die Verteilung und mögliche Überkapazitäten der SfH sowie die Auslegung der Kapazitätsverordnung bildeten den Kern des Rechtsstreits. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Nach § 123 Abs. 3 VwGO und §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO musste der Antragsteller darlegen, dass ein zusätzlicher freier Studienplatz verfügbar ist; dies ist nicht erfolgt. • Festgesetzte Kapazität maßgeblich: Die ZulassungszahlenVO legte 57 Plätze für das Sommersemester 2013 fest; die gerichtliche Kapazitätsprüfung stützt sich auf das bereinigte Jahreslehrangebot von 578,16 Deputatstunden und die KapVO. • Tatsächliche Belegung übersteigt die Festsetzung: Die Antragsgegnerin gab eine Einschreibung von 60 Studienanfängern an; diese Zahl zeigt, dass die festgesetzte Aufnahmekapazität nicht nur ausgeschöpft, sondern wegen Überbuchung durch die Stiftung für Hochschulzulassung nach § 7 Abs. 3 VergabeVO NRW sogar überschritten ist. • Vorherige rechtskräftige Entscheidungen: Das Gericht hält an seinen Beschlüssen vom 23.11.2012 (u.a. 9 Nc 48/12) fest, in denen die Kapazitätsberechnung bereits bestätigt wurde; dieselben Maßstäbe gelten für das Sommersemester 2013 (§ 2 Abs. 2 KapVO). • Folgerung für vorläufige Zulassung: Da nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass weitere Studienplätze verfügbar sind, scheidet sowohl eine vorläufige Zulassung außerhalb als auch innerhalb der festgesetzten Kapazität aus. Der Antrag wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass über die bereits durch die Stiftung für Hochschulzulassung verteilten 60 Studienplätze hinaus noch ein freier Studienplatz zur Verfügung steht. Die festgesetzte Aufnahmekapazität von 57 Plätzen ist durch die tatsächliche Besetzung nicht unterschritten; vielmehr liegt eine Überschreitung durch Überbuchung vor. Mangels Anordnungsanspruchs besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung oder Teilnahme an einem zusätzlichen Vergabeverfahren. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.