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Beschluss

9 Nc 48/12

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassungszahl einer Hochschule richtet sich nach der kapazitätsrechtlichen Ermittlung nach der KapVO; eine überschüssige tatsächliche Einschreibung begründet keinen Anspruch auf zusätzliche Plätze. • Für den vorläufigen Rechtsschutz hat der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Ist die festgesetzte Zulassungszahl schon durch Einschreibungen überschritten, stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung und eine vorläufige Zulassung innerhalb oder außerhalb der Kapazität ist nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Zulassung bei ausgeschöpfter bzw. überschrittener Zulassungszahl • Die Zulassungszahl einer Hochschule richtet sich nach der kapazitätsrechtlichen Ermittlung nach der KapVO; eine überschüssige tatsächliche Einschreibung begründet keinen Anspruch auf zusätzliche Plätze. • Für den vorläufigen Rechtsschutz hat der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Ist die festgesetzte Zulassungszahl schon durch Einschreibungen überschritten, stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung und eine vorläufige Zulassung innerhalb oder außerhalb der Kapazität ist nicht möglich. Der Antragsteller begehrte im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studienfach Zahnmedizin an der WWU Münster zum WS 2012/2013, gegebenenfalls Teilnahme an einem Losverfahren. Das MIWF hatte die Zulassungszahl für das WS 2012/2013 auf 57 Studienanfänger festgesetzt. Nach Abschluss der zentralen Vergabe waren jedoch 66 Einschreibungen erfolgt. Der Antragsteller behauptete, darüber hinaus stünden noch freie Studienplätze zur Verfügung. Die Antragsgegnerin legte Kapazitätsunterlagen vor; das Gericht überprüfte diese und die Berechnung nach der Kapazitätsverordnung (KapVO). • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass über die tatsächlich vergebenen 66 Plätze hinaus freie Studienplätze vorhanden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO; §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). • Tatsächliche Besetzung und Kapazitätsfestsetzung: Die Antragsgegnerin und das Ministerium wiesen eine Besetzung mit 66 Einschreibungen nach; die festgesetzte Zulassungszahl von 57 resultierte aus der KapVO-basierten Kapazitätsermittlung. Das Gericht hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen zu zweifeln. • Kapazitätsberechnung nach KapVO: Ermittlung des Lehrangebots (80,50 Personalstellen, Gesamtdeputat 413 DS), Abzug 30% für ambulante Krankenversorgung, Bereinigung auf 289,08 DS pro Semester bzw. 578,16 DS jährlich, Anwendung des Curricularnormwerts und Schwundausgleichs führten zu 114 Studienanfängerplätzen jährlich; Aufteilung ergab 57 Plätze pro Semester. • Keine zusätzlichen Plätze: Die tatsächliche Einschreibung von 66 Studierenden im WS 2012/2013 überschreitet die für das Wintersemester festgesetzten 57 Plätze; somit sind keine freien Plätze vorhanden und eine vorläufige Zulassung innerhalb oder außerhalb der Kapazität kommt nicht in Betracht. • Rechtsgrundlagen: maßgeblich Kapazitätsverordnung (KapVO), insbesondere §§ 5, 6, 9, 10, 11, 14, 16, 19 KapVO; Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen; Verfahrensnormen des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO) sowie §§ 920, 294 ZPO. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO; §§ 52, 53 GKG). Der Antrag wurde abgelehnt, weil der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Die Kapazitätsprüfung nach der KapVO hat ergeben, dass die jährliche Aufnahmekapazität 114 Studienanfänger beträgt und das Wintersemester insofern 57 Plätze umfasst. Diese für das WS 2012/2013 festgesetzten 57 Plätze sind bereits durch 66 Einschreibungen überschritten, sodass keine freien Studienplätze vorhanden sind. Eine vorläufige Zulassung weder außerhalb noch innerhalb der festgesetzten Kapazität ist deshalb nicht möglich. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.