Urteil
3 K 2067/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2013:0620.3K2067.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Neufestsetzung der Elternbeiträge für die Betreuung seines Sohnes im Jahr 2009. 3 Er ist der Vater des am 27. Dezember 2005 geborenen Kindes Q. . Q. wurde jedenfalls bis zum 31. Juli 2009 im Rahmen der Kindertagespflege betreut und besuchte ab dem 1. August 2009 den M. -Kindergarten in S. . Durch Bescheid vom 1. Juli 2009 setzte der Beklagte den Elternbeitrag ab dem 1. August 2009 unter Zugrundelegung eines Einkommens des Klägers und seiner damaligen Ehefrau von bis zu 25.000,00 Euro und einer Betreuung von bis zu 45 Stunden wöchentlich, Kind über 3 Jahre, vorläufig auf 42,00 Euro monatlich fest. 4 Seit Dezember 2008 lebt der Kläger von seiner damaligen Ehefrau und Mutter seines Sohnes getrennt. Der Kläger und seine damalige Ehefrau praktizierten im Jahr 2009 das sogenannte „Wechselmodell“: Beide Elternteile trugen – jeweils in einem eigenen Haushalt – in gleichem Umfang für die Betreuung und Versorgung von Q. Sorge. 5 Als dem Beklagten die Einkommenssteuerbescheide des Klägers und seiner ehemaligen Ehefrau für das Jahr 2009 vorlagen, hörte er den Kläger und seine ehemalige Ehefrau mit Schreiben vom 11. April 2012 zu der geplanten Neufestsetzung der Elternbeiträge für die Betreuung von Q. im Jahr 2009 an. 6 Durch Bescheid vom 31. Mai 2012 setzte der Beklagte den Elternbeitrag für die Betreuung von Q. für den Zeitraum von August 2009 bis Dezember 2009 unter Zugrundelegung eines Einkommens des Klägers und seiner ehemaligen Ehefrau von bis zu 49.000,00 Euro auf 115,00 Euro monatlich neu fest. Er forderte insgesamt einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 365,00 Euro. 7 Der Kläger hat am 18. Juni 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, dass sein Einkommen bei der Berechnung des für den Elternbeitrag maßgeblichen Elterneinkommens nicht mit demjenigen seiner ehemaligen Ehefrau zusammen gerechnet werden dürfe. Für den von ihm zu zahlenden Elternbeitrag sei nur sein eigenes Einkommen zu berücksichtigen. Er habe im Jahr 2009 nicht mehr mit seiner damaligen Ehefrau zusammen gelebt. Eine Rechtsgrundlage für eine Gesamtschuldnerschaft sei nicht ersichtlich. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2012 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er trägt vor, dass bei Vorliegen des sogenannten „Wechselmodells“ die Kosten für die Förderung eines Kindes weiterhin von beiden Eltern zu tragen seien, da das Kind weiterhin mit beiden Elternteilen zusammen lebe. Beide Elternteile seien beitragspflichtig. Deshalb sei auch das Einkommen beider Elternteile bei der Berechnung des Elternbeitrages zu berücksichtigen. Der Kläger und seine ehemalige Ehefrau hafteten als Gesamtschuldner. 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) ergehen. 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Ermächtigungsgrundlage des Elternbeitragsbescheides vom 31. Mai 2012 ist § 90 Abs. 1 des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) i.V.m. § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) i.V.m. der Satzung des Beklagten über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom 25. Januar 2008, dort insbesondere § 5 Abs. 2 Satz 5. Die Vorschrift sieht vor, dass eine (rückwirkende) Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt, wenn Umstände eintreten, bekannt werden oder abzusehen sind, auf Grund derer sich ein höherer Beitrag ergibt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 19 Nachdem der Elternbeitrag durch Bescheid vom 1. Juli 2009 ab dem 1. August 2009 unter Zugrundelegung eines Einkommens von bis zu 25.000,00 Euro vorläufig auf 42,00 Euro (Kind über 3 Jahre, bis 45 Stunden wöchentliche Betreuung) monatlich festgesetzt worden war, sind Umstände bekannt geworden, auf Grund derer sich ein höherer Beitrag ergibt. Die Einkommenssteuerbescheide des Klägers und seiner ehemaligen Ehefrau für das Jahr 2009 weisen ein Einkommen in Höhe von insgesamt 37.658,00 Euro aus (23.899,00 Euro plus 13.759,00 Euro, vgl. zur Einkommensberechnung § 5 der Elternbeitragssatzung). 20 Zu berücksichtigen ist das Einkommen sowohl des Klägers als auch seiner ehemaligen Ehefrau. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Elternbeitragssatzung, bzw. nach dem Einkommen der beitragspflichtigen Eltern, vgl. §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung. Der Kläger und seine ehemalige Ehefrau sind im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitraum beitragspflichtig. Beitragspflichtig sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Elternbeitragssatzung die Eltern, mit denen das Kind zusammen lebt. Im maßgeblichen Zeitraum von August 2009 bis Dezember 2009 lebte der Sohn des Klägers mit diesem wie auch mit seiner Mutter im Sinne der Elternbeitragssatzung zusammen. Bei der Auslegung des Merkmals „Zusammenleben“ ist maßgeblich darauf abzustellen, wem die materiellen Betreuungsleistungen zugute kommen. 21 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2012, 12 A 1426/12, Juris, Randnummer 4, vom 10. März 2010, 12 B 108/10, Juris, Randnummer 7, vom 19. Juni 2009, 12 E 549/09, Juris, Randnummer 5 und vom 30. Dezember 2005, 12 E 1560/05, Juris, Randnummer 3. 22 Im Jahr 2009 nahmen sowohl der Kläger als auch seine damalige Ehefrau die Betreuungsleistungen in Anspruch. Zu dieser Zeit praktizierten sie das sogenannte „Wechselmodell“. Sie trugen in gleichem Umfang für die Betreuung und Versorgung ihres Sohnes in ihrem jeweiligen Haushalt Sorge. Beiden Elternteilen kamen deshalb die durch die Betreuung gewährten Vorteile zugute. 23 Vor diesem Hintergrund besteht für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Elternbeitragssatzung kein Raum, nach welcher ein Elternteil an die Stelle der Eltern tritt, wenn das Kind nur mit einem Elternteil zusammen lebt. Q. lebte im Jahr 2009 nicht nur mit einem Elternteil zusammen; sein Lebensmittelpunkt befand sich nicht überwiegend bei einem Elternteil. Beide Elternteile sorgten sich um die täglichen Belange des Kindes. 24 Der Kläger und seine ehemalige Ehefrau haften gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 der Elternbeitragssatzung als Gesamtschuldner, da sie beide beitragspflichtig sind (s.o.) und somit eine Schuldnermehrheit besteht. 25 Vgl. zur Frage der Haftung für Elternbeiträge als Gesamtschuldner auch ohne entsprechende Normierung OVG NRW, Urteil vom 21. November 1994, 16 A 2859/94, Juris, Randnummern 2 ff. 26 Ausgehend von diesen Erwägungen hat der Beklagte den Kläger und seine ehemalige Ehefrau mit Blick auf die Festsetzungen in den Einkommenssteuerbescheiden für das Jahr 2009 zutreffend der Einkommensgruppe von 37.000,00 Euro bis 49.000,00 Euro zugeordnet. Dem entspricht ein monatlicher Beitrag von 115,00 Euro für die Betreuung eines Kindes über 3 Jahren bei einer Betreuung von bis zu 45 Stunden wöchentlich. Insgesamt ergibt sich nach Abzug der bereits gezahlten Elternbeiträge ein Nachzahlungsbetrag von 365,00 Euro für den Betreuungszeitraum August bis Dezember 2009 (fünffache Differenz zwischen gezahltem und neu festgesetztem Beitrag, 5 x 73,00 Euro). 27 Andere Umstände, die gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch offensichtlich. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.