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Urteil

3 K 1646/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2014:0227.3K1646.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um die Heranziehung der Klägerin zu Elternbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 und ab 1. Januar 2013. Die Klägerin ist die Mutter der am 25. August 2008 geborenen B. I. . B. besucht seit August 2010 die Kindertageseinrichtung „S. “ im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Die Klägerin und der Vater von B. , Herr N. I. , haben sich im Sommer 2010 getrennt und sind seit Mai 2012 geschieden. Nachdem die Beklagte Mitte Oktober 2010 durch eine Nachfrage im Einwohnermeldeamt erfahren hatte, dass die Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung zum 1. Oktober 2010 ausgezogen sei, nahm sie an, B. lebe seit diesem Zeitpunkt bei ihrem (alleinerziehenden) Vater. Die Beklagte setzte den Elternbeitrag ab 1. Oktober 2010 vorläufig allein aufgrund des Einkommens des Vaters fest. Erst im September 2011 erfuhr die Beklagte durch einen Anruf des Herrn I. , dass B. zu gleichen Teilen bei ihm und bei seiner Frau lebe. Anschließend setzte die Beklagte die Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2010/2011 unter Berücksichtigung des Einkommens beider Elternteile neu fest. Die hieraus resultierende Nachzahlung wurde auf Antrag der Klägerin gestundet. Für die Zeit ab 1. August 2011 setzte die Beklagte vorläufig keinen Elternbeitrag fest, da das Einkommen beider Elternteile in die Einkommensgruppe bis 37.000 Euro fiel. Im Februar 2012 teilte Herr I. der Beklagten mit, dass sich sein Einkommen seit Mitte Dezember 2012 erhöht habe, da er nun nicht mehr nur in Teilzeit beschäftigt sei. Auf entsprechende Anforderung der Beklagten übersandten sowohl Herr I. als auch die Klägerin Einkommensnachweise für die Jahre 2011 bis 2013. Durch Bescheid vom 11. März 2013 setzte die Beklagte die Elternbeiträge gegenüber der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 unter Zugrundelegung eines Einkommens der Klägerin und ihres geschiedenen Ehemannes von bis zu 50.000 Euro und der Betreuungsart „Betreuung 45 Stunden, Kind über 3 Jahre“, in Höhe von monatlich 115,00 Euro und für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 bei selber Betreuungsart, aber unter Zugrundelegung eines Einkommens von bis zu 62.000 Euro in Höhe von monatlich 178,00 Euro fest. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2013 ergab sich eine Nachforderung von 1.914,00 Euro. Ein gleichlautender Bescheid erging an Herrn I. . Die Klägerin hat gegen den an sie gerichteten Bescheid rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Beklagte habe bei der Berechnung der Elternbeiträge die Tatsache, dass B. bei beiden Elternteilen je zur Hälfte lebe (sog. Wechselmodell), in keiner Weise berücksichtigt. Ferner sei eine Rechtsgrundlage für die angenommene Gesamtschuldnerschaft nicht ersichtlich. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf § 2 ihrer Satzung. Da B. zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen wohne, lebe sie mit beiden Elternteilen zusammen. Deshalb seien beide Eltern Beitragsschuldner und hafteten als Gesamtschuldner. Wegen der Beitragspflicht beider Elternteile sei auch das Einkommen beider Eltern zugrunde zu legen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) i.V.m. § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) i.V.m. der Satzung der Stadt N1. zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen vom 25. Juni 2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17. Februar 2011 (EBS) zu einem monatlichen Elternbeitrag von 115,00 Euro für das Jahr 2012 und für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 zu einem monatlichen Elternbeitrag von 178,00 Euro herangezogen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EBS sind Beitragsschuldner die leiblichen Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, wenn sie jeweils mit dem Kind, das ein Betreuungsangebot in Anspruch nimmt, zusammen leben. Im hier streitigen Zeitraum, nämlich im Jahr 2012 und ab Januar 2013, lebte B. sowohl mit der Klägerin als auch mit ihrem Vater im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EBS zusammen. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Zusammenleben“ ist maßgeblich darauf abzustellen, wem die materiellen Betreuungsleistungen der Kindertageseinrichtung zu gute kommen. Ständige Rspr. des OVG NRW: Vgl. Beschlüsse, vom 10. März 2010, 12 B 108/10, juris, Rn. 7, vom 19. Juni 2009, 12 E 549/09, juris, Rn. 5 und vom 30. Dezember 2005, 12 E 1560/05, juris, Rn. 3; vgl. auch VG N1. , Urteil vom 20. Juni 2013 – 3 K 2067/12 -, juris, Rn. 18. Seit der Trennung der Eheleute im Jahr 2010, und damit auch in den Jahren 2012 und 2013, nahmen sowohl die Klägerin als auch ihr geschiedener Mann die Betreuungsleistungen in Anspruch. Seit dieser Zeit praktizieren sie das sog. Wechselmodell. B. ist die Hälfte der Woche bei ihrer Mutter und die andere Hälfte bei ihrem Vater. Damit tragen beide Eltern in gleichem Umfang für die Betreuung und Versorgung ihrer Tochter in ihrem jeweiligen Haushalt Sorge. Beiden Elternteilen kamen und kommen deshalb die durch die Betreuung gewährten Vorteile zugute. Vor diesem Hintergrund besteht für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Elternbeitragssatzung kein Raum, nach welcher ein Elternteil an die Stelle der Eltern tritt, wenn das Kind nur mit einem Elternteil zusammen lebt. B. lebte seit der Trennung der Eltern nicht nur mit einem Elternteil zusammen; ihr Lebensmittelpunkt befand sich nicht überwiegend bei einem Elternteil. Beide Elternteile sorgen sich um die täglichen Belange des Kindes. Die Klägerin und ihr geschiedener Mann haften gemäß § 2 Abs. 3 EBS als Gesamtschuldner, da sie beide beitragspflichtig sind (s.o.) und somit eine Schuldnermehrheit besteht. Vgl. zur Frage der Haftung für Elternbeiträge als Gesamtschuldner auch ohne entsprechende Normierung OVG NRW, Urteil vom 21. November 1994, 16 A 2859/94, juris, Rn. 2 ff. Ausgehend von diesen Erwägungen hat die Beklagte die Elternbeiträge zutreffend festgesetzt. Die Berechnung des monatlichen Beitrags für das Jahr 2012 und für den Zeitraum ab Januar 2013 aufgrund der von den Eltern vorgelegten Einkommensnachweise lässt Fehler nicht erkennen. Die Einkommen beider Eltern führen zur Einstufung in die von der Beklagten zugrunde gelegten Einkommensgruppen (bis 50.000 Euro für 2012 und bis 62.000 Euro ab 2013). Andere Umstände, die gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.