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Beschluss

8 K 1684/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2013:0826.8K1684.13.00
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Leitsätze

Wegen einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG kann die Einwendung zu einem Ausweisungsgrund, es bestehe keine Wiederholungsgefahr, nicht im Rahmen eines Regel-/Ausnahmesystems (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) oder einer Absehensentscheidung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG berücksichtigt werden.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin H. wird abgelehnt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wegen einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG kann die Einwendung zu einem Ausweisungsgrund, es bestehe keine Wiederholungsgefahr, nicht im Rahmen eines Regel-/Ausnahmesystems (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) oder einer Absehensentscheidung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG berücksichtigt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin H. wird abgelehnt G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil der Kläger die gesetzlich vorgegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt. 1. Nach §§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat (vgl. die Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994, BGBl. I S. 3001), muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO). Der Vordruck muss insbesondere vollständig ausgefüllt werden. Der Beteiligte hat mit seiner Unterschrift ausdrücklich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu versichern. Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller ‑ wie dem Kläger - muss dabei nicht auf die verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 117 Abs. 2, 4 ZPO besonders hingewiesen werden (vgl. OVG NRW, z. B. Beschluss vom 3. Januar 2008 ‑ 18 E 267/06 -, www.nrwe.de). Es ist auch im ausländerrechtlichen Verfahren nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus die Verhältnisse des Antragstellers zu erforschen, um feststellen zu können, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind (vgl. etwa OVG NRW, a.a.O. ). Auf der Basis dieser Vorgaben kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hat. 2. Ungeachtet dessen ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der Kläger hat offenbar keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Niederlassungserlaubnis. Nach § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz ist einem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er 1. drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, 2. die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, 3. kein Ausweisungsgrund vorliegtund 4. er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in der Regel zu erfüllen (vgl. zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 - 1 C 12.10 -, www.bverwg.de, Rn. 13 = InfAuslR 2012, 53). Der Kläger erfüllt die Voraussetzung zu 3. offenbar nicht. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 30. Oktober 2012 hat er durch vorsätzliche Straftaten mehrfach Ausweisungsgründe verwirklicht. Insoweit mag für die hier allein zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben, dass der Kläger u. a. den Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 3 AufenthG erfüllt hat. Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG stellt nämlich schon ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften einen Ausweisungsgrund dar. Nach der Rechtsprechung ist diese Vorschrift dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits immer beachtlich ist, wenn er zwar vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Die Straftaten des Klägers sind aber nicht geringfügig im Sinn des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, weil sie vorsätzlich begangen wurden. Angesichts der Vielzahl der Verstöße sind sie auch nicht vereinzelt. Ein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG besteht nicht. Die Einwendung des Klägers, dass wegen Straftaten des Klägers keine Wiederholungsgefahr bestehe, steht der Entscheidung des Beklagten nicht entgegen. § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verlangt nicht eine Wiederholungsgefahr, sondern stellt allein die Voraussetzung auf, dass kein Ausweisungsgrund besteht. Der Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG stellt auch nicht die Voraussetzung einer Wiederholungsgefahr auf. Dass der Kläger nicht ausgewiesen wurde ist unbeachtlich. Nach § 28 Abs. 2 AufenthG steht nicht eine Ausweisung, sondern die Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes der Erteilung der Niederlassungserlaubnis entgegen. Bei dem Vorliegen eines Ausweisungsgrundes kommt es (ähnlich wie bei der allgemeineren Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) allein darauf an, ob ein Ausweisungstatbestand abstrakt, d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen verwirklicht ist, nicht jedoch darauf, ob der Ausländer im konkreten Fall rechtsfehlerfrei ausgewiesen wurde oder werden kann (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Mai 2007 - 13 S 1020/07 -, www.justizportal-bw.de, Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. September 2004 - 1 C 10/03 - NVwZ 2005, 460 - zu der vergleichbaren Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG). Wegen einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG kann die Einwendung zu einem Ausweisungsgrund, es bestehe keine Wiederholungsgefahr, nicht im Rahmen eines Regel-/Ausnahmesystems (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) oder einer Absehensentscheidung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG berücksichtigt werden. Die im Tatbestand des § 28 Abs. 2 AufenthG vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführte Voraussetzung, dass ein Ausweisungsgrund nicht bestehen darf, kann nur so verstanden werden, dass sie vom Gesetzgeber als zwingend angeordnet und damit strenger als die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gefasst worden ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Mai 2007 - 13 S 1020/07 -, www.justizportal-bw.de, Rn. 7). Die Vorschrift wiederholt nicht nur die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Eine nur klarstellende Wiederholung einer von mehreren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wäre unverständlich, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sowieso anzuwenden sind. Im Verhältnis zur Absehensermächtigung des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist der Tatbestand des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG jedenfalls eine Spezialregelung, die die Anwendung des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausschließt. Ob der Zusammenhang des Satzes 2 mit § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG seine Anwendung auf eine Niederlassungserlaubnis schon deshalb ausschließt, weil sich die Vorschrift nur auf eine Aufenthaltserlaubnis und also nicht auf eine Niederlassungserlaubnis erstreckt, kann damit hier dahinstehen. Diese Auslegung des § 28 Abs. 2 AufenthG verstößt nicht gegen Art. 6 Grundgesetz oder Art. 8 EMRK. Es geht nicht um die Beendigung des Aufenthalts, sondern allein um die Frage, ob der Kläger seinen Aufenthalt im Bundesgebiet ‑ und damit die Fortsetzung seiner familiären Lebensgemeinschaft - auf einen befristeten Aufenthaltstitel oder eine auf Dauer angelegte Niederlassungserlaubnis stützen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 21.09 ‑, www.bverwg.de, Rn. 24 = BVerwGE 138, 148 = InfAuslR 2011, 182). Die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers im Bundesgebiet wird durch die Versagung der Niederlassungserlaubnis nicht verhindert. Nach der ausdrücklichen Regel des § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wird im Übrigen die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Damit ist gewährleistet, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet fortgeführt werden kann. Die Ausweisungsgründe sind entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht verbraucht. Der Antragsgegner hat beim Kläger zwar die grundsätzlich berechtigte Erwartung geweckt, dass seine früheren Straftaten auch bei künftigen Entscheidungen über eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft außer Betracht bleiben werden. Eine solche Erwartung konnte und kann der Kläger aber wegen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht berechtigt entwickeln. Für eine Aufenthaltserlaubnis bestehen im Falle des Bestehens von Ausweisungsgründen die gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten einer Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sowie eines Absehens von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (§ 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Diese Möglichkeit besteht - wie ausgeführt - nicht im Rahmen der Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Der Kläger hat auch nach § 9 AufenthG keinen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Eine solche Niederlassungserlaubnis wird nur dann unter den in § 9 Abs. 2 AufenthG festgelegten Voraussetzungen erteilt, wenn im Aufenthaltsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Sofern in diesem Gesetz - wie hier in § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - hinsichtlich eines bestimmten Aufenthaltszwecks Sonderregelungen für die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis bestehen, findet § 9 Abs. 2 AufenthG mit Blick auf diese Spezialregelung keine Anwendung (OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2006 ‑ 18 E 1500/05 ‑, www.nrwe.de, Rn. 3 = InfAuslR 2006, 407).