Urteil
13 K 1391/13.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2013:0917.13K1391.13O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 in H. -C. geborene Beklagte nahm nach dem Abitur und dem Grundwehrdienst zum Sommersemester 1976 ein Lehramtsstudium für die Fächer Mathematik und Chemie an der Pädagogischen Hochschule S. auf. Am 00.00.0000 absolvierte er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Zum 00.00.0000 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Anwärter für das Lehramt für die Sekundarstufe I ernannt. Am 00.00.0000 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer für die Sekundarstufe I z.A. ernannt, am 00.00.0000 erfolgte die Lebenszeitverbeamtung. 3 Der Beklagte war zunächst am Städtischen Gymnasium in I. tätig, von dort wurde er am 00.00.0000 zum Gymnasium Q. in E. versetzt. Seit dem 00.00.0000 und bis heute ist er am I1. ‑B. ‑Gymnasium in M. tätig. 4 Der Beklagte heiratete 1979. Seit 1999 ist er verwitwet. Er hat einen 1982 geborenen Pflegesohn. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Am 00.00.0000 ist ihm mit Wirkung vom 00.00.0000 die Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) und das Merkzeichen G zuerkannt worden. 5 Mit Ausnahme der hier zu beurteilenden Sachverhalte ist der Angeklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. 6 Durch Urteil vom 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht N. (Az.: 10 Ds 28 Js 537/95 AK 903/95) den Beklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, wobei es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzte. In der Sache hat das Gericht auf Grund der mündlichen Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen: 7 „Im Zeitraum von 1988 bis 1989 war der Angeklagte Lehrer an einem Gymnasium in I. . An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Mai 1988 schrieb der am 00.00.0000 geborene Zeuge N1. N2. im Arbeitszimmer der damaligen Wohnung des Angeklagten, L. 9, eine Mathematikarbeit. Anschließend zeigte der Angeklagte ihm seinen Computer. Während beide vor dem Computer saßen, streichelte der Angeklagte den Rücken und fasste zunächst über der Hose an das Geschlechtsteil des Zeugen. Im weiteren Verlauf fasste er in die Hose des Zeugen und streichelte dessen nacktes Geschlechtsteil, während der Zeuge auf seinem Schoß saß. In den folgenden Wochen nahm der Angeklagte den Zeugen, der in seiner Nachbarschaft wohnte, mehrfach nach der Schule in seinem Fahrzeug mit. In mindestens zwei Fällen fasste er dem neben ihm auf dem Beifahrersitz sitzenden Zeugen über der Hose an dessen Geschlechtsteil. 8 Im Herbst 1988 fand im Computerraum des Gymnasiums in I. ein Computerkurs statt, den der Angeklagte leitete und den auch der Zeuge N2. besuchte. An drei nicht näher bestimmbaren Tagen im Herbst forderte der Angeklagte den Zeugen N2. jeweils auf, ihn in den Bücherraum zu begleiten. Dort fasste er dem Zeugen in drei Fällen über der Hose an sein Geschlechtsteil, wobei er seinen Unterkörper an das Gesäß des Zeugen drückte und sein erigiertes Geschlechtsteil hin‑ und herrieb. 9 Während des Computerkurses oder nach dessen Beendigung hielt sich der Zeuge N2. wiederum in einem Fall in der Wohnung des Angeklagten auf. Dort zeigte ihm der Angeklagte eine Illustrierte mit nackten Frauen und blätterte vor ihm die einzelnen Seiten durch, während der Zeuge auf seinem Schoß saß und der Angeklagte ihm wiederum über der Hose an sein Geschlechtsteil fasste. 10 Im Sommer 1989 veranstaltete der Angeklagte im Rahmen einer Ferienfreizeit auf O. dort einen Fotokursus. Dort nahm er in einem Fall den am 00.00.0000 geborenen N3. H1. mit in die Dunkelkammer. Dort setzte er sich auf einen Stuhl, während der Zeuge hinter ihm stand. Er streichelte diesem zunächst über den Rücken und strich dann mit der Hand herunter in Richtung des Geschlechtsteils des Zeugen. Sodann zog er diesen auf seinen Schoß, fasste ihm zunächst über der Hose und später unter der Hose an sein Geschlechtsteil, wobei er den Zeugen am Arm festhielt. 11 Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. 12 Nachdem das Verfahren gemäß § 154 II StPO bzgl. der Taten gegenüber dem Zeugen N1. N2. auf die Tat vom Mai 1988 beschränkt worden ist, hat sich der Angeklagte damit eines Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen gemäß den §§ 176, 53 StGB schuldig gemacht.“ 13 Der Bezirksregierung N4. waren damals das Verfahren und das Urteil bekannt. Mit Schreiben vom 5. Februar 1996 teilte sie dem Beklagten mit, dass gemäß § 4 Abs. 2 der Disziplinarordnung Nordrhein-Westfalen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in der Angelegenheit wegen Verjährung nicht mehr möglich sei und das Urteil sowie dieses Schreiben deswegen nicht zur Personalakte genommen werden. Auf Grund dieser beeindruckenden Fehleinschätzung der rechtlichen Lage erfolgten damals keine disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen den Beklagten, er wurde lediglich in Abstimmung mit der Schulleitung und mit seinem Einverständnis zum 00.00.0000 versetzt. In der Folgezeit bewährte sich der Beklagte, so dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 00.00.0000 am 00.00.0000 erlassen wurde. In einer vom 00.00.0000 datierten Bescheinigung zur Vorlage bei der Schulbehörde bescheinigt Dipl.-Psychologe X. S1. aus N4. , dass die im November 1998 begonnene Psychotherapie des Beklagten als erfolgreich abgeschlossen zu betrachten sei. Der Beklagte sei in jeder Hinsicht zu reflektiertem, gesteuertem und damit verantwortlichem Handeln sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich imstande. Auf Wunsch des Patienten würden weiterhin im vierteljährlichen Turnus Katamnesesitzungen stattfinden. Diese fanden bis im Jahre 2003 statt. 14 Mit Anklageschrift vom 00.00.0000 warf die Staatsanwaltschaft F. dem Beklagten vor, in nicht rechtsverjährter Zeit im Jahr 1991, 1992 oder 1993 in I. am See sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vorgenommen zu haben, wobei sie dem Beklagten Folgendes zur Last legte: 15 „An einem nicht näher bestimmbaren Tag in den Jahren 1991, 1992 oder 1993 war der Zeuge K. N5. , geboren am 00.00.0000, auf dem Kindergeburtstag des Sohnes des Angeschuldigten eingeladen. Zum damaligen Zeitpunkt wohnte der Angeschuldigte mit seiner Familie in I. am See. 16 Nach der Feier fuhr der Angeschuldigte den Zeugen K. N5. , der auf dem Beifahrersitz saß, nach Hause. Auf dem Heimweg hielt der Angeschuldigte sein Fahrzeug an und fasste den Jungen über der Bekleidung an den Penis. Dieses Geschehen dauerte etwa fünf bis zehn Minuten. Anschließend fuhr der Angeschuldigte den Zeugen nach Hause.“ 17 Die Tat war bekannt geworden, als der Zeuge K. N5. am 00.00.0000 zwangsweise in die M1. ‑Klinik I2. eingewiesen werden musste und sich in seinem Zimmer an der Wand Beschriftungen befanden, die auf einen sexuellen Missbrauch durch den Beklagten hindeuteten. In der polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 räumte der Beklagte die Tat vorbehaltslos ein. Das Amtsgericht N. (Az.: 5 Ls 12 Js 1872/11 AK 41/12) ließ die Anklageschrift mit Beschluss vom 00.00.0000 zur Hauptverhandlung zu. Auch in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 räumte der Angeklagte die Tat ein. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO in Hinblick auf die Verurteilung durch das Amtsgericht N. vom. 00.00.0000 eingestellt. 18 Auf Grund der MiStra‑Anzeige vom 00.00.0000 über die Anklageschrift vom selben Tage leitete die Bezirksregierung N4. am 00.00.0000 gemäß § 17 LDG gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Durch das Verfahren erfuhr sie auch von der vorherigen Verurteilung, woraufhin sie das Verfahren entsprechend erweiterte. Von einer vorläufigen Enthebung des Beklagten aus dem Dienst gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW hat sie bis auf weiteres abgesehen. 19 Mit der am 00.00.0000 bei Gericht eingegangenen Klage wirft der Kläger dem Beklagten den Sachverhalt vor, der Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts N6. sowie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 00.00.0000 war. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Er räumt die Vorwürfe ein, ist aber der Auffassung, dass angesichts des Zeitablaufs und der damaligen Kenntnis des Klägers vom Urteil des Amtsgerichts N. eine disziplinarrechtliche Ahndung nicht mehr zulässig sei. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Strafakte der Staatsanwaltschaft F. ‑ 12 Js 1872/11 ‑ sowie der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 27 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist nicht mehr angezeigt. Der Verhängung einer sonstigen Disziplinarmaßnahme stehen die Maßnahmeverbote der §§ 14 und 15 LDG NRW entgegen. 28 I. 29 In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von dem Sachverhalt aus, den das Amtsgericht N. in seinem Urteil vom 00.00.0000 - für das Gericht bindend gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW ‑ festgestellt hat sowie vom in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 00.00.0000 dargestellten Sachverhalt. Der Beklagte hat diese Taten sowohl in den Straf- sowie auch im Disziplinarverfahren vorbehaltslos eingeräumt. Für das Gericht besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. 30 II. 31 Die Würdigung der zu Grunde zu legenden Feststellungen ergibt, dass sich der Beklagte eines ‑ einheitlichen ‑ sehr schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Diese Pflichten sind im Bezug auf den hier in Rede stehenden Zeitraum dem LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung zu entnehmen. Sie finden ihre Entsprechung in den Bestimmungen des zum 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes. Gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW a. F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a. F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in eine für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. 32 Durch die vorsätzlichen Straftaten hat der Beklagte teils außerdienstliche und teils innerdienstliche Pflichtverletzungen begangen. Er hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, welches mit dem schärfsten Unwerturteil belegt ist, das die Rechtsordnung zur Verfügung stellt, nämlich der Kriminalstrafe. Vorsätzlich begangene Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden, führen bereits ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer bedeutsamen Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83/08 -). Um eine solche schwerwiegende Straftat handelt es sich hier bei den vorsätzlich und zum Teil innerdienstlich begangenen Sexualdelikten gegen ein Kind i. S. d. § 176 Abs. 1 StGB, so dass auch die besonderen Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a. F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt sind. 33 III. 34 Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW). Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 LDG NRW). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Prognose ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung nicht wiedergutzumachen ist. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2012 ‑ 3 d A 2670/10 ‑, m.w.N.). 35 Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen ist auf Grund seiner besonderen Schwere grundsätzlich geeignet, die Verhängung der Höchstmaßnahme zu rechtfertigen (1.), auf Grund der besonderen Umstände, insbesondere nach Tatbegehung, ist die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nicht mehr angezeigt (2.), andere Disziplinarmaßnahmen kommen auf Grund der Maßnahmeverbote der § 14 und 15 LDG NRW nicht mehr in Betracht (3.). 36 1.) 37 Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist eine schwerwiegende Straftat. Das kommt bereits durch die Strafandrohung zum Ausdruck, die der Gesetzgeber in der einschlägigen Vorschrift vorgesehen hat; für die hier betroffenen Delikte sieht § 176 Abs. 1 StGB als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Durch die Vorschrift des § 176 StGB soll die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern, die eines besonderen Schutzes bedürfen, geschützt werden. Die hierin erfassten Übergriffe gefährden nachhaltig den sittlichen Reifeprozess eines jungen Menschen und die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit. Der Schutz vor diesen Gefahren ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit ‑ trotz Liberalisierung der gesellschaftlichen Anschauungen auf sexuellem Gebiet ‑ nach wie vor besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den Täter in hohem Maße der Missachtung aus. Deshalb führt der strafbare sexuelle Missbrauch von Kindern durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines urteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehens- und Vertrauensverlust (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2012 ‑ 3 d A 2670/10 ‑). Ein solches Verhalten ist daher von seinem Gewicht her grundsätzlich geeignet, die Verhängung der Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass es eine dahingehende feste Regel gibt und jedes Fehlverhalten in diesem Bereich zwangsläufig die Höchstmaßnahme nach sich zieht. Vielmehr kommt es vor dem Hintergrund möglicher unterschiedlicher Schweregrade sowie in Betracht kommender Milderungsgründe auch für derartige Dienstvergehen maßgeblich auf die konkreten Merkmale des Einzelfalls an. Bei dem sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB, der mit einer Freiheitsstrafe geahndet wurde, ist aber - unabhängig vom konkreten Amt, das der Beamte innehat - in der Regel bereits bei außerdienstlichem Missbrauch die Höchstmaßnahme zu verhängen, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83/08 -). 38 Soweit es um die Taten als solche geht, liegen keine den Beklagten entlastenden Gesichtspunkte von Gewicht vor. Die Taten sind vielmehr von erschwerenden Umständen geprägt. 39 Der Schweregrad der Taten ist nicht unerheblich, dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Beklagte das nackte Geschlechtsteil der Geschädigten streichelte. In keinem Fall handelte es sich nur um flüchtige Berührungen. Gegen den Beklagten spricht zudem, dass es sich nicht um ein einmaliges Augenblicksversagen gehandelt hat, sondern er über einen längeren Zeitraum mehrfach und aus eigener Initiative heraus sexuelle Handlungen an Kindern vorgenommen hat. Die Schwere des Dienstvergehens spiegelt sich auch in der empfindlichen Freiheitsstrafe von zehn Monaten wieder. 40 Schließlich ist für die disziplinarrechtliche Bewertung des Verhaltens ausgesprochen bedeutsam, dass hier ein besonderer Bezug der Missbrauchshandlungen zu der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten bestanden hat. Dieser war nämlich seinerzeit als Lehrer tätig und insofern in besonderem Maße zur Sensibilität und Zurückhaltung mit Kindern ‑ dienstlich wie außerdienstlich ‑ verpflichtet. Dem Lehrer obliegt die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sozialer Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (vgl. Artikel 7 Verfassung NRW, §§ 1 und 2 Schulordnungsgesetz ‑ SchOG NRW ‑, jetzt §§ 1 und 2 Schulgesetz NRW). Er gehört daher zu dem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit ein hohes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es um Straftaten zum Nachteil von Kindern geht. Strafbare Handlungen eines Lehrers in Form des sexuellen Missbrauchs von Kindern stehen diesen berechtigten Erwartungen vollständig unvereinbar gegenüber. Den Beklagten belastet dabei besonders, dass er in der überwiegenden Anzahl der Fälle seine Stellung als Lehrer ausgenutzt hat und die Geschädigten aus seinem Unterricht in der Schule kannte. Zum Teil fanden die Missbrauchshandlungen sogar in der Schule bzw. während schulischer Veranstaltungen statt. 41 Angesichts der Zahl und insbesondere des Gewichts dieser Erschwernisgründe hat das Dienstvergehen des Beklagten ein solches Gewicht, das trotz vereinzelter Milderungsgründe (Geständnis, keine disziplinar- und strafrechtliche Vorbelastung sowie gute dienstliche Leistungen) an sich die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zwingend geboten wäre. 42 2.) 43 Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr angezeigt. Ein endgültiger Vertrauensverlust lässt sich nicht (mehr) feststellen. 44 Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend für die erforderliche Prognose ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 -, juris, Rdn. 26). 45 Nach Maßgabe dieser Grundsätze kommt es nicht darauf an, dass nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung der Dienstherr (subjektiv) kein Vertrauen mehr in den Beklagten habe, weil im Falle eines eingetretenen Vertrauensverlustes dieser endgültig sei und damit ein Vertrauen nicht wiederhergestellt werden könne. Diese Auffassung trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu und lässt die notwendige Abwägung und Gewichtung im konkreten Einzelfall vermissen. 46 Bei dieser Abwägung und Gewichtung hat hier entscheidendes Gewicht, dass der Beklagte sich nunmehr seit mindestens 17 Jahren, also in der Zeit nach seiner Verurteilung, in dem Sinne bewährt hat, dass objektiv der Dienstherr ebenso wie die Allgemeinheit auf eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung vertrauen kann. Die letzten Straftaten einschließlich der zuletzt bekannt gewordenen Straftat, die für den Kläger Anlass zur Einleitung des Disziplinarverfahrens gab, liegen mehr als 20 Jahre zurück. Darüber hinaus hat der Beklagte, zunächst im Rahmen einer Bewährungsauflage, später freiwillig eine jahrelange Therapie durchgeführt, welche nach Aussagen des Therapeuten erfolgreich war. Erneute Vorfälle hat es nicht gegeben, obwohl der Beklagte weiter Schüler unterrichtete. Aufgrund fehlender anderweitiger Anhaltspunkte, die auch der Kläger nicht vortragen konnte, lässt dies den Rückschluss darauf zu, dass der Beklagte (nunmehr) in der Lage ist, seine pädophile Neigung hinreichend zu kontrollieren. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass ausschließlich die Kontrolle des Beklagten durch die Schulleitung und Kolleginnen und Kollegen, die über sein früheres Verhalten unterrichtet waren und sind, weitere Vorfälle verhindert hat, gibt es nicht. Abgesehen davon, dass auch der Kläger sich auf eine solche (effektive) Kontrolle nicht berufen hat, liegt nach allgemeiner Lebenserfahrung auf der Hand, dass die Kontrolle eines Lehrers in der Schule durch die Schulleitung und andere Lehrer, die ihren sonstigen Dienstpflichten nachkommen müssen, keine lückenlose sein kann und deshalb eine unvollkommene ist, zumal die Kontrolle den außerdienstlichen Bereich nicht umfasst. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein hinreichender Anlass zu der Annahme, dass die Allgemeinheit, insbesondere Schüler und deren Eltern, dem Beklagten gegenüber kein Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung aufbringen würde, wenn ihr das frühere und zeitlich weit zurückliegende Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände, insbesondere der jahrelangen Bewährung des Beklagten und der damaligen Fehlentscheidung des Klägers, den Beklagten weiter als Lehrer unterrichten zu lassen, bekannt würde. Zudem ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Kläger im gesamten Kollegium der Schule und/oder gegenüber den Schülern und Eltern deutlich gemacht hat, dass dem Beklagten keine Bewährungschance eröffnet wird, sondern die Weiterbeschäftigung lediglich Folge der vom Kläger rechtsirrig angenommenen Verjährung ist. Abgesehen davon spräche auch in diesem Fall Einiges dafür, dass die objektive Bewährung des Beklagten zu seinen Gunsten zu werten ist. Der Antrag des Klägers auf Entfernung aus dem Dienst ist daher inkonsequent und mit seinem Verhalten nicht zu vereinbaren. 47 In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass der Beklagte sich seine „Bewährungschance“ keinesfalls erschlichen hat. Der Bezirksregierung N4. war das damalige Urteil bekannt. Auch der damalige Schulleiter war, insoweit hat das Gericht keinen Grund an der Aussage des Beklagten zu zweifeln, über die Vorkommnisse informiert. In Kenntnis des Urteils hat die Bezirksregierung N4. sich für eine Weiterbeschäftigung des Beklagten entschieden, auch wenn dies erkennbar auf einem kaum nachvollziehbaren Rechtsirrtum beruhte. Auch hat der Kläger sowohl damals als auch nach Bekanntwerden der neuen Vorwürfe im März 2012 zumindest bis zur mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 fehlerhaft davon abgesehen, die weitere Tätigkeit des Beklagten als Lehrer hinreichend zu kontrollieren und zu dokumentieren, um verlässlich zu verhindern, dass es zu weiteren Missbrauchsfällen kommt. Eine regelmäßige, die Unterrichtstätigkeit des Beklagten begleitende amtsärztliche oder sonst fachkundige, etwa psychologische, Kontrolle und Dokumentation seiner weiteren Persönlichkeitsentwicklung hat es nicht gegeben. Nach Aktenlage hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt die naheliegende Möglichkeit erwogen, dem Beklagten aufzugeben, sich amtsärztlich oder sonst fachkundig untersuchen zu lassen. Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte sich nicht freiwillig bereit erklärt hätte, sich derartigen Kontrollen zu unterziehen. Daraus ergibt sich die allein vom Kläger als Dienstherr zu vertretende Folge, dass die Kammer die Bewährung des Beklagten ausschließlich auf der Grundlage der für ihn günstigen Prognose seines damaligen Therapeuten und des Fehlens weiterer Vorfälle beurteilen kann. Dass sich bei einer von der Kammer veranlassten sachverständigen Begutachtung des Beklagten und seiner Persönlichkeit für ihn ungünstige Gesichtspunkte ergeben könnten, ist nicht ersichtlich. Auch der Kläger hat keine dahingehenden Aspekte substantiiert vorgetragen und keinen dahingehenden Beweisantrag gestellt. 48 Allein der Umstand, dass der Beklagte nicht von sich aus den Vorfall zu Lasten des Geschädigten N5. , der Gegenstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 00.00.0000 ist, offenbart hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Entscheidend ist, dass insbesondere die Bezirksregierung N4. volle Kenntnis von den pädophilen Neigungen des Beklagten hatte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kenntnis von diesem einen weiteren Vorfall, den das Strafgericht auf Grund seiner im Vergleich zu den anderen Vorwürfen eher untergeordneten Bedeutung auch zu Recht gemäß § 154 StPO eingestellt hat, zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. 49 Der Beklagte darf sich zumindest mittlerweile zudem auf das Schreiben der Bezirksregierung N4. vom 5. Februar 1996 berufen. Auch wenn der allgemeine Grundsatz der Verwirkung auf die Ausübung der Disziplinarbefugnis keine Anwendung findet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2012 -2 B 3/12-) und die Vorschrift des § 38 VwVfG über die Zusicherung nicht direkt einschlägig ist, sind die diesem Rechtsprinzip bzw. dieser Vorschrift zugrundeliegenden Rechtsgedanken bei der Frage, ob eine Disziplinarmaßnahme noch angezeigt ist, zu berücksichtigen. Es handelt sich nämlich letztlich um Ausprägungen des Prinzips von Treu und Glauben und der Verhältnismäßigkeit, welche beide auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. 50 Das Verhalten der Beteiligten nach der Tatentdeckung bzw. der Verurteilung sowie der Zeitablauf führen im Ergebnis nach Überzeugung des Gerichts dazu, dass nicht (mehr) von einem vollständigen Vertrauensverlust ausgegangen werden kann bzw. eine Entfernung aus dem Dienst nicht mehr angezeigt ist. 51 3.) 52 Andere Disziplinarmaßnahmen kommen schon bereits wegen Zeitablaufs (§ 15 LDG NRW) nicht in Betracht. Sie wären – mit Ausnahme der Zurückstufung, die bereits daran scheitert, dass sich der Beklagte im Eingangsamt befindet - auch gemäß § 14 Abs. 1 LDG NRW unzulässig. 53 IV. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. 55 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.