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Urteil

8 K 2050/12

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2013:0923.8K2050.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 2 Tatbestand 3 Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen eine Ausweisungsverfügung der Beklagten. 4 Der Kläger wurde am 2. Oktober 1993 in Rawalpindi, Pakistan, geboren und ist das Kind aus einer mittlerweile geschiedenen Ehe seines Vaters. Die leibliche Mutter des Klägers lebt in Pakistan und ist wieder neu verheiratet. Der Vater des Klägers führt in Deutschland seit 1983 die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. 5 Am 4. Juli 2004 reiste der Kläger mit seinen beiden Geschwistern in das Bundesgebiet ein und beantragte sodann am 7. Juli 2004 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, die ihm am 12. Juli 2004 erteilt wurde. Der Kläger lebte zunächst gemeinsam mit seinen Geschwistern im Haushalt seines Vaters und seiner Stiefmutter. Im November 2007 gab der Vater des Klägers an, dass der Kläger nicht mehr bei ihm, sondern bei seinem Onkel in C. lebe; weder zu diesem noch zu seinem Sohn bestehe derzeit ein Kontakt. 6 Am 14. Dezember 2007 sah die Staatsanwaltschaft Münster in einem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Az.: 93 Js 4198/07) nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung des Klägers ab. 7 Vom 18. März 2008 bis zum 29. April 2008 befand sich der Kläger in stationärer kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung in der LWL-Klinik N. -T. . Im Rahmen dieser Behandlung wurde bei ihm eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung diagnostiziert. 8 Am 20. Januar 2009 stellte das Amtsgericht C. ein Verfahren gegen den Kläger wegen Diebstahls gemäß §§ 45/47 JGG mit einer Arbeitsauflage von 45 Stunden vorläufig ein (8 Ds - 93 Js 59/09 - 10/09). 9 Durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 1. April 2009 (8 Ds 93 Js 731/09-91/09) wurde der Kläger wegen Diebstahls zu 50 Arbeitsstunden verurteilt. Dem kam er nur unzureichend nach (vgl. VV der Beklagten Heft 1, Bl. 201 f.). 10 Am 31. August 2009 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Er war zwischenzeitlich wieder bei seinem Vater eingezogen, ehe er ab dem 1. September 2009 eine Notschlafstelle für obdachlose Jugendliche bezog. 11 Am 29. September 2009 verurteilte das Amtsgericht C. (8 Ds-93 Js 1090/09-277/09) den Kläger unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts C. vom 1. April 2009 wegen Sachbeschädigung zu einem Jugendarrest in Form von 2 Freizeitarresten. 12 Am 1. Oktober 2009 wurde dem Kläger gemäß § 35 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Im Dezember 2009 verließ der Kläger die Notschlafstelle und war von da an mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung, in der er kurzzeitig wieder bei seinem Vater lebte, obdachlos. 13 Der Kläger brach den Besuch der Hauptschule in der 10. Klasse ab und verließ diese ohne Schulabschluss. Anschließend besuchte er ein Berufsorientierungszentrum; ein verpflichtendes Berufspraktikum brach er ohne Abschluss ab. Einer Erwerbstätigkeit ging er zu keinem Zeitpunkt nach. 14 Vom 29. Juli 2010 bis zum 6. August 2010 befand sich der Kläger erneut in stationärer kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung in der LWL-Klinik N. -T. . Laut ärztlicher Stellungnahme vom 15. Oktober 2010 wurden bei ihm eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung sowie eine Drogenabhängigkeit diagnostiziert. Der Kläger brach die Behandlung am 5. August 2010 ohne Angabe von Gründen ab. 15 Durch Urteil des Amtsgerichts C. – Jugendschöffengericht – vom 15. April 2011 (8 Ls-93 Js 2195/10 – 12/11) wurde der Kläger wegen räuberischer Erpressung verurteilt. Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wurde für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Der Kläger wurde ferner verurteilt, 90 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung eines Bewährungshelfers zu leisten. 16 Am 4. Juli 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht C. (8 Ls 93 Js 2882/10 (37/11)) unter Einbeziehung der Verurteilung vom 15. April 2011 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, räuberischer Erpressung und Diebstahls in 3 Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus wurde der Kläger verurteilt, 150 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung des Bewährungshelfers zu leisten und sich nach Kräften um die Durchführung eines Schulpraktikums zu bemühen. 17 Am 28. November 2011 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen. 18 Am 23. Dezember 2011 wurde der Kläger durch das Amtsgericht C. (8 Ls-93 Js 3183/11-119/11) wegen Diebstahls in 2 Fällen unter Einbeziehung der Verurteilungen durch das Amtsgericht C. vom 15. April und 4. Juli 2011 zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt. 19 Durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 13. Februar 2012 (8 Ls-93 Js 3259/11-125/11) wurde der Kläger unter Einbeziehung der Vorverurteilungen durch das Amtsgericht C. vom 15. April 2011, 4. Juli 2011 und 23. Dezember 2011 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. 20 Seitdem befindet sich der Kläger in Strafhaft. 21 Mit Schreiben vom 29. März 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, ihn aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen und nach Pakistan abzuschieben, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 23. April 2012 äußerte sich der Kläger wie folgt: Er sei durch die geplante Abschiebungsmaßnahme geschockt. Er habe begriffen, dass er alles falsch gemacht habe und viel darüber nachgedacht, wie sein Leben nach der Haftentlassung weitergehen solle. Seine Mutter sei inzwischen neu verheiratet, so dass er bei ihr nicht wohnen könne; er habe zu ihr fast keinen Kontakt. Vor seiner Inhaftierung habe er mit ihr nur sporadisch telefoniert. Weitere Verwandtschaft gebe es in Pakistan nicht. Von seiner Muttersprache habe er viel verlernt und schreiben könne er sie gar nicht. Sein bisheriges Verhalten sei dumm gewesen. Er wolle jetzt sein Leben ändern und einen Schulabschluss erreichen. Sein Vater und seine Geschwister würden ihm dabei Rückhalt geben. 22 Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung aus der Haft heraus nach Pakistan an. Für den Fall, dass der Kläger aufgrund seiner Entlassung aus der Haft nicht von dort aus abgeschoben werden könne, forderte die Beklagte den Kläger unter erneuter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach der Entlassung aus der Haft zu verlassen. 23 Zur Begründung der streitgegenständlichen Verfügung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Da der Kläger am 13. Februar 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden sei, liege ein schwerwiegender Verstoß gegen die Rechtsordnung vor, welcher grundsätzlich eine Regelausweisung begründe. Darüber hinaus sei es zwischen den Jahren 2007 und 2011 zu zahlreichen und regelmäßigen Rechtsbrüchen gekommen; selbst verhängte Freiheitsstrafen ließen den Kläger unbeeindruckt, so dass im Falle seines Verbleibens im Bundesgebiet ohne vernünftigen Zweifel auch zukünftig mit Folgeverurteilungen zu rechnen sei. Das erkennende Gericht im Strafverfahren habe dem Kläger schädliche Neigungen attestiert. Hinzu komme das regelmäßige und bewusste Ignorieren gerichtlicher Entscheidungen. Unter Würdigung der Straftatendichte und des Umstandes, dass sich der Kläger selbst unter dem Eindruck eines noch laufenden Bewährungsverfahrens nicht von weiteren Rechtsbrüchen habe abbringen lassen, müsse davon ausgegangen werden, dass auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt unverändert eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von ihm ausgehe. Von einer hohen Wiederholungsgefahr sei auch deswegen auszugehen, weil der Kläger über keinen Schulabschluss verfüge, bis heute jegliche berufliche Eingliederung fehle und er keinerlei integrationsfördernde Unterstützung in seiner Familie erfahre. Der Kläger habe bereits im November 2007, als er 14 Jahre alt gewesen sei und erst 3 Jahre im Bundesgebiet gelebt habe, den Haushalt seines Vaters verlassen und sei seither bis auf kurzzeitige Unterbrechungen faktisch obdachlos gewesen sei. Dem erzieherischen Einfluss seiner Familie habe er sich konsequent und dauerhaft entzogen. Sein Vater und dessen Ehefrau lehnten inzwischen den Kontakt zu ihm rigoros ab. Dadurch bedingt sei der Lebensunterhalt des Klägers seit 2007 nicht mehr gesichert und er habe auch keinerlei Initiative gezeigt, diese Situation zu verändern. Vor diesem Hintergrund sei die Ausweisung des Klägers auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG einen besonderen Ausweisungsschutz genieße, aus Gründen der Spezialprävention geboten. Es seien bei ihm Integrationsansätze weder erkennbar noch zu erwarten, so dass in seinem individuellen Fall seine bisherigen Aufenthaltszeiten und der Besitz der Niederlassungserlaubnis in der Gewichtung hinter dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung zurückzustehen hätten. Zwar stelle die Entscheidung, den Kläger auszuweisen, einen Eingriff in sein Recht auf Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Ein derartiger Eingriff sei jedoch nach den bisherigen Ausführungen gerechtfertigt und auch nicht nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 2 EMRK unzulässig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stelle in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob im jeweiligen Einzelfall der Ausländer in dem Aufnahmestaat verwurzelt und zugleich von seinem Heimatland derart entwurzelt sei, dass eine Ausweisung unverhältnismäßig sei. Hierbei sei unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Länge des Aufenthalts im Gastland sowie die Festigkeit wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und familiärer Verbindungen in dem Gastland und im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Dies bedeute, dass der Kläger nur dann Ansprüche aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ableiten könne, wenn er im Bundesgebiet über intensive persönliche und familiäre Beziehungen verfüge, aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden sei und ihm bei einer Ausreise eine Entwurzelung drohen würde, und wenn er zugleich nicht mehr in Pakistan verwurzelt sei. Dies treffe für den Kläger nicht zu. Dieser habe sich trotz einer ihm erteilten Niederlassungserlaubnis und trotz seines mehrjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bis heute nicht integriert. Dies zeige sich deutlich an seinem strafrechtlichen Verhalten unter bewusster Ignoranz der Rechtsordnung. Eine wirtschaftliche Integration habe bis heute ebenfalls nicht stattgefunden. Schulisch habe er durch eigenes Verschulden versagt und nach dem Schulabgang habe er keinerlei Bemühungen unternommen, eine Arbeitsstelle zu finden. Seine rechtliche Integration beruhe lediglich auf einem knapp achtjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, während er knapp 11 Jahre und damit die überwiegende Zeit seines Lebens in seinem Herkunftsland verbracht habe. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sei er lange Zeit - davon die letzten beiden Jahre vor der Haft durchgängig - obdachlos gewesen und habe unreflektiert in den Tag hinein lebt, ohne einen strukturierten Tagesablauf zu besitzen. Der grundrechtlich gewährleistete Schutz der Familie (Art. 6 GG) werde durch die Ausweisungsverfügung nicht berührt. Der Kläger sei volljährig, habe sich jedoch bereits als Jugendlicher vor Jahren von seiner Familie abgesetzt, indem er sich zuerst bewusst massiv dem erzieherischen Einfluss von Vater und Stiefmutter entzogen und dann auch den räumlichen und emotionalen Bruch vollzogen habe, der so weit gegangen sei, dass selbst der Vater den Kontakt zu ihm abgelehnt und auch sein Onkel sich distanziert habe, nachdem er habe vermuten müssen, dass der Kläger in seine Wohnung eingebrochen und ihm einen erheblichen Geldbetrag gestohlen habe. Unter Berücksichtigung der Gesamtheit dieser Teilaspekte sei es zu keiner Integration in die Lebens- und Gesellschaftsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland gekommen. Umgekehrt könne nicht davon ausgegangen werden, dass tatsächlich eine Entwurzelung aus Pakistan eingetreten sei. Der Kläger habe fast die ersten 11 Lebensjahre dort verbracht und sein Integrationsversagen im Bundesgebiet sei ein deutlicher Hinweis, dass er Pakistan nicht freiwillig verlassen habe und sich dort weiterhin zu Hause fühle. Dies habe er selbst nachdrücklich gegenüber Sozialarbeitern betont. Seine Ferien habe er ebenfalls in Pakistan verbracht. Zu seiner Mutter unterhalte er regelmäßigen telefonischen Kontakt, was den Schluss zulasse, dass die Sprache Urdu bis heute seine Mutter- und Alltagssprache geblieben sei und er nach seiner Rückkehr bei seiner Mutter und deren Angehörigen ein funktionsfähiges familiäres Netz vorfinde, an welches er werde anknüpfen können. 24 Unter dem 24. April 2013 befristete die Beklagte die aufenthaltsrechtlichen Sperrwirkungen der verfügten Ausweisung auf die Dauer von 3 Jahren ab erfolgter Ausreise. 25 Der Kläger hat bereits am 15. Juni 2012 die vorliegende Klage erhoben. 26 Er ist der Auffassung, dass die Ausweisungsverfügung der Beklagten ermessensfehlerhaft sei. Er sei psychisch krank und bedürfte dringend einer fachärztlichen Behandlung. Dies habe die Beklagte nicht in ihre Entscheidung mit eingestellt. Ferner habe sie bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass sie ihm zu einem Zeitpunkt eine Niederlassungserlaubnis erteilt habe, als er bereits mehrfach straffällig geworden sei. Es sei zwar zuzugeben, dass die Beklagte bei der Begründung ihrer Verfügung seine familiären Bindungen im Bundesgebiet gesehen und im Zusammenhang mit ihren Erwägungen zu Art. 8 EMRK dargelegt habe. Die von ihr vorgenommene Abwägung sei jedoch maßgeblich unvollständig und werde dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht gerecht. Insbesondere fehle die gebotene umfassende Abwägung der beteiligten Interessen in Form einer Folgenbetrachtung unter Achtung seiner Grundrechte. Die Beklagte unterstelle ohne Sachverhaltsaufklärung fälschlicherweise, dass er in Pakistan noch über eine tragfähige familiäre Struktur verfüge, da sich dort noch seine leibliche Mutter und deren Familie aufhalte. Diese Unterstellung sei in Unkenntnis der soziokulturellen Verhältnisse in Pakistan erfolgt. Da die Mutter wieder neu geheiratet habe, gehöre er, der Kläger, nach den religiösen bzw. traditionellen Vorstellungen in Pakistan zu der Familie seines Vaters. Von dieser Seite lebe jedoch niemand mehr in Pakistan. Es sei auch ausgeschlossen, dass er sich in Pakistan hilfesuchend an seine Mutter wenden könne. Diese verfüge über keine Einkünfte und der neue Ehemann sei unter keinen Umständen bereit, den Sohn aus erster Ehe aufzunehmen oder auch nur in irgendeiner Weise zu unterstützen. Im Falle einer Abschiebung nach Pakistan würden daher seine Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Leben in akute Gefahr geraten. Er sei zudem als ein „de-facto-Inländer“ maßgeblich in Deutschland sozialisiert. Dies zeige sich bereits daran, dass die Beklagte ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt habe. Es sei auch nicht zutreffend, dass er sich entsprechend der Behauptung der Beklagten von seiner Familie „losgesagt“ habe. Bis zu seiner Inhaftierung habe er mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen Geschwistern in C. gelebt. Die Familie besuche ihn auch regelmäßig in der JVA und versuche, seine drohende Abschiebung abzuwenden. Ein offenkundiges Abwägungsdefizit bei der gebotenen Einzelfallprüfung durch die Beklagte sei des weiteren darin zu sehen, dass sie ihn, den Kläger, wie ein Erwachsenen beurteile, obwohl es sich bei ihm seiner Reife nach noch um einen Jugendlichen handele. Den besonderen Charakter der Jugendstrafe und des Jugendstrafrechts habe die Beklagte somit verkannt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er, der Kläger, trotz einer Vielzahl von vorausgegangenen Verurteilungen erstmals eine Gefängnisstrafe verbüße. Durch die Haft sei er tatsächlich so beeindruckt, dass ihm klar geworden sei, dass er sein Leben endlich grundlegend ändern müsse. Diese (letzte) Chance müsse ihm eingeräumt werden. Die Beklagte stelle insoweit jedoch keinerlei Erwägungen an, ob und inwiefern durch den Eindruck der Haftstrafe die Gefahr weiterer Straffälligkeit gemindert oder weggefallen sei. Die Beklagte habe auch keine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt über sein Verhalten in der Haft oder seine Sozialprognose eingeholt. Dies beinhalte einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht und führe im Ergebnis dazu, dass die Gefahrenprognose auf eine offenkundig unvollständige Grundlage gestellt worden sei und dadurch eine defizitäre Interessenabwägung nach sich gezogen habe. Die Tätigkeit der Beklagten habe sogar dazu geführt, dass ihm Erziehungsprogramme der JVA, insbesondere sozialpädagogische und psychotherapeutische Maßnahmen wie beispielsweise die Nachholung eines Schulabschlusses, die Absolvierung einer Ausbildung etc. vorenthalten worden seien. Den Berichten der JVA könne entnommen werden, dass er sich in der Haft anstandslos geführt habe. 27 In der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen ist, führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, dass der Kläger nach der Haftentlassung zu seinem Onkel väterlicherseits nach D. ziehen könne und dort von diesem Unterstützung erhalten würde, um eine Arbeit zu finden oder seinen Schulabschluss nachzuholen. Durch den Umzug wäre gewährleistet, dass er nicht mehr mit seiner alten Clique in C. in Kontakt käme und dadurch deren negativen Einfluss entzogen wäre, so dass die Gefahr der weiteren Begehung von Straftaten ausgeschlossen wäre. 28 Der Kläger beantragt, 29 den Bescheid vom 16. Mai 2012 aufzuheben, 30 hilfsweise die Sperrwirkung der Ausweisung auf 2 Jahre nach der Ausreise zu befristen. 31 Die Beklagte beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf ihren Bescheid vom 16. Mai 2012. Darüber hinaus wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen wie folgt: Durch die vielen Straftaten und die kontinuierliche Integrationsverweigerung habe der Kläger die tatbestandlichen Abschiebungsvoraussetzungen selbst geschaffen. Sie, die Beklagte, habe darüber hinaus das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die vorgelegten Arztberichte der LWL-Klinik N. -T. vom 16. Mai 2008 und 15. Oktober 2010 über eine psychische Erkrankung des Klägers seien nicht aktuell. Zudem habe es seither diverse strafgerichtliche Verurteilungen zulasten des Klägers gegeben, bei denen die Schuldfähigkeit Klägers nicht infrage gestanden habe. Auch der Ambulante Soziale Dienst der Justiz NRW - Bewährungshilfe - lege im Rahmen seines aktuellen Berichts vom 8. Dezember 2011 keine Umstände dar, die auf eine psychische Erkrankung des Klägers schließen ließen. Der Kläger lehne den Kontakt zu seinem Vater und seiner Stiefmutter ab und suche vielmehr den Kontakt zu seiner leiblichen Mutter in Pakistan. In dem vorgelegten Klinikbericht werde hinreichend deutlich, dass bereits im Jahr 2008 keine hinreichende Unterstützung des Klägers durch seinen Vater stattgefunden habe. 34 In der mündlichen Verhandlung führt die Beklagte ergänzend aus, dass ihre Entscheidung selbst bei unterstellter fehlender familiärer Unterstützung in Pakistan unter Berücksichtigung aller sonstiger dargelegten Umstände zu keinem anderen Ergebnis führen würde. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Strafakten, der Vollstreckungshefte und der beigezogenen Gefangenenpersonalakte verwiesen. 36 Entscheidungsgründe 37 Die zulässige Klage hat in der Sache sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 16. Mai 2012 sowie die nachträgliche Befristungsentscheidung der Beklagten vom 24. April 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Beurteilungszeitraum für die Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20/11 –, juris Rdnr. 15. 39 Die Ausweisungsverfügung vom 16. Mai 2012 erweist sich als rechtmäßig. 40 Der Kläger hat den Tatbestand der Regelausweisung des § 54 Nr. 1, 1. Alt. AufenthG verwirklicht, nachdem ihn das Amtsgericht C. mit Urteil vom 13. Februar 2012 (Az.: 8 Ls-93 Js 3259/11 – 125/11) rechtskräftig unter Einbeziehung von drei Vorverurteilungen wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt hatte. 41 Der besondere Ausweisungsschutz des § 56 AufenthG, der zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen ist, greift nicht durch. 42 § 56 AufenthG, der besonderen Ausweisungsschutz vermittelt, entspricht dem Ausweisungsschutz, den Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2003 (Daueraufenthaltsrichtlinie) vorsieht. 43 Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 184. 44 Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 wird über die Ausweisung eines Heranwachsenden, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Niederlassungserlaubnis besitzt, in den Fällen der §§ 53 und 54 (AufenthG) nach Ermessen entschieden. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Der Kläger wurde am 2. Oktober 1993 geboren und ist damit, weil noch keine 21 Jahre alt, Heranwachsender (vgl. § 1 Abs. 2 JGG). Seit dem 1. Oktober 2009 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Der Kläger ist schließlich auch in Deutschland aufgewachsen. Zwar ist er erst im Alter von gut 10 Jahren am 4. Juli 2004 nach Deutschland eingereist und hat damit prägende Jahre in seinem Heimatland Pakistan verbracht. Letzteres verbietet aber nicht die Feststellung, dass er (auch) in Deutschland aufgewachsen ist. Jedenfalls dann, wenn ein Ausländer - wie hier - bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres, zuletzt über einen Zeitraum von mehr als 7 Jahren, in den die überwiegende Dauer der Schulausbildung fiel, in Deutschland gelebt hat, fordert der Rechtsgedanke des § 56 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, ihm den besonderen Ausweisungsschutz für Heranwachsende zu Gute kommen zu lassen. Nur so wird hinreichend berücksichtigt, dass das Leben eines jungen Ausländers sowohl durch Aufenthalte in seinem Heimatland als auch im Gastland geprägt werden kann und dass dem letzten Aufenthalt mit zunehmender Dauer immer weiterreichende Bedeutung zukommt. 45 Vgl. zur früheren Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1995 – 18 B 3258/94 –, juris Rdnr. 3. 46 Neben dem speziellen Ausweisungsschutztatbestand des § 56 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist zugunsten des Klägers aber auch der allgemeine Tatbestand des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG einschlägig, weil der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. 47 Der Kläger kann daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und nur aufgrund einer sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ausgewiesen werden. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können nicht nur bei Verwirklichung der Ausweisungstatbestände der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 AufenthG, bei denen die Vermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eingreift, sondern auch bei Vorliegen sonstiger (Regel- und Ermessens-) Ausweisungsgründe gegeben sein. Erforderlich ist jedoch stets, dass dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt. Dieses kann sich bei Straftaten insbesondere aus deren Art, Schwere und Häufigkeit ergeben. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7.11 –, juris Rdnr. 17. 49 Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind vorliegend gegeben. Der Kläger hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Straftaten begangen. Bei den Delikten handelte es sich ganz überwiegend um Zueignungsdelikte (Diebstahl, räuberische Erpressung) sowie Delikte im Rahmen der Betäubungsmittelkriminalität, die in zeitlich engem Zusammenhang begangen wurden. Bereits im Alter von 14 Jahren ist er erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seit 2010 ist eine erhebliche Steigerungstendenz seines kriminellen Verhalten erkennbar. Straftaten wurden immer häufiger begangen und mündeten nach Ausschöpfung aller im Jugendstrafrecht zur Verfügung stehenden Maßnahmen schließlich in der Verurteilung zur Verbüßung einer Jugendstrafe, deren Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Zusammenschau der sich aus den beigezogenen Strafakten ergebenden (zum Teil nach § 154 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO eingestellten) Straftaten stellt eine hinreichend schwere Gefährdung der Grundinteressen der Gesellschaft dar. 50 Die Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung vorliegt (sog. Wiederholungsgefahr), beurteilt sich nach einer tatrichterlichen Prognose, die sich auf das persönliche Verhalten des Betroffenen stützt. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 – 1 C 2/09 –, juris Rdnr. 17. 52 Diese Prognose führt vorliegend dazu, dass die Gefahr der Wiederholung weiterer erheblicher Straftaten durch den Kläger angenommen werden muss. Der Kläger ist bereits seit dem Jahr 2007 delinquent. Sämtliche Maßnahmen des Jugendstrafrechts zeigten bei ihm keinen Erfolg und hatten auf ihn offensichtlich auch keine abschreckende Wirkung. Selbst unter dem Eindruck von diversen Gerichtsverhandlungen und Verurteilungen hat der Kläger sein Verhalten nicht geändert; zwischen den Jahren 2007 und 2011 hat er immer wieder gegen Strafgesetze verstoßen. Insbesondere die letzte Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht C. vom 13. Februar 2012 zu einer Jugendstrafe vom zwei Jahren und drei Monaten (Az.: 8 Ls-93 Js 3259/11 – 125/11) deutet auf eine erhebliche kriminelle Energie hin. So hat das erkennende Strafgericht in seinen Urteilsgründen festgestellt, dass „die von dem Angeklagten I. trotz erheblicher Vorverurteilungen begangenen Taten“ … „Ausdruck seiner bereits zuvor festgestellten schädlichen Neigungen“ sind. Zudem handelt es sich bei dem Kläger um einen sogenannten „Bewährungsversager“. Nach den gerichtlichen Verurteilungen vom 15. April und 4. Juli 2011, in denen die Vollstreckung der Jugendstrafe jeweils noch zur Bewährung ausgesetzt worden war, ist der Kläger erneut wegen Diebstahls auffällig geworden. Gegen ihn verhängte Arbeitsauflagen erfüllte er allenfalls unzureichend. 53 Auch das sonstige Verhalten des Klägers und seine Lebensumstände geben nichts dafür her, dass in Zukunft die Begehung weiterer Straftaten durch ihn ausgeschlossen ist. Er hat in der Vergangenheit die Schule abgebrochen und sich danach nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Das Verhältnis zu seinem Vater und seiner Stiefmutter, in deren Haushalt er nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zunächst gelebt hatte, war in den letzten Jahren sehr konfliktbeladen. Der Kläger hat bereits im Jahr 2007 den gemeinsamen Haushalt verlassen und zeitweise bei seinem Onkel in C. gelebt. Anschließend war er seit dem Jahr 2008 überwiegend obdachlos und kehrte nur sporadisch in den Haushalt des Vaters zurück, da es dort immer wieder zu Konflikten kam. Die Entwicklung in den vergangenen Jahren gibt insgesamt nichts dafür her, dass es einen stabilen und dauerhaften familiären Rückhalt gibt, der den Kläger zukünftig von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könnte. 54 Soweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung beabsichtige, zu seinem Onkel väterlicherseits nach D. zu ziehen, der sich dort um ihn kümmern werde, so dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden könne, ist dieser Vortrag durch nichts konkret belegt. Zum einen ist die reine Behauptung, sein Onkel werde für ihn auch finanziell aufkommen, nicht nachprüfbar. Sollte der Kläger nämlich Leistungen nach dem SGB II beziehen müssen, würde für einen Umzug zu seinem Onkel die vorherige Zustimmung durch die Ausländerbehörde der Stadt D. erforderlich sein, solange die Ausweisungsverfügung der Beklagten noch Wirksamkeit entfaltet. Zum anderen lässt sich nicht feststellen, ob der Kläger selbst zu diesem Vorhaben willens und bereit ist, nachdem er ohne Angabe von Gründen einen Transport aus der JVA nach Münster zwecks Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verweigert hatte. Auch wenn der Kläger noch im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgetragen hat, dass er unter dem Eindruck der Haft sein Leben nach seiner Entlassung ändern und insbesondere einen Schulabschluss machen wolle, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beteuerungen einer Verhaltensänderung ausschließlich unter dem Druck einer drohenden Abschiebung abgegeben werden. Gegen die Ernsthaftigkeit des klägerischen Vorbringens spricht vor allem sein Verhalten während seiner Inhaftierung. Zu Beginn seiner Haft wird er als „sehr antriebsarm und einsilbig“ (Wahrnehmungsbogen 21. März 2012) beschrieben; wenn nicht zeitnah jemand zur Verfügung stehe, „beginnt er zu randalieren“ (12. Januar 2012). Nach dem Erlass der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung vom 23. Mai 2012 wird er zunächst bis zum Ende des Jahres 2012 positiv wahrgenommen („Anordnungen kommt er nach“, 24. September 2012; „zurückhaltend im Betrieb“, 5. November 2012; „verhält sich auf der Abteilung absolut beanstandungsfrei. Er ist freundlich, nahezu immer gut gelaunt und trägt Anliegen höflich vor“, 2. Dezember 2012). Mit dem Jahreswechsel verfällt der Kläger jedoch wieder in alte Muster: Er versucht sich mit Ausreden bzw. Unwahrheiten vor der Arbeit zu drücken (10. Januar 2013), nimmt sich ohne Erlaubnis den Tabak von anderen (16. Februar 2013), verrichtet seine Arbeit wenn überhaupt nur unzureichend und ohne Motivation („Eigeninitiative ist bei ihm nicht vorhanden und Aufträgen kommt er nur sehr spärlich nach“, 28. Februar 2013; „musste heute nach ca. 15 Minuten aus dem Betrieb geholt werden, da er gegenüber dem Betriebsbeamten deutlich machte, keine Lust auf Arbeiten zu haben“, 1. März 2013; „er ist und bleibt einer der arbeitsscheusten Gefangenen im Betrieb“, 22. Juli 2013). 55 Aufgrund all dieser Umstände teilt das Gericht die Auffassung der Beklagten, dass angesichts der Vielzahl der vom Kläger begangenen Straftaten und seiner ungesicherten wirtschaftlichen und persönlichen Situation die begründete Befürchtung besteht, dass von dem Kläger auch zukünftig weitere Straftaten zu erwarten sind. 56 Dem Kläger kommt auch nicht das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Gute. 57 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr im Sinne der genannten Vorschrift kann auch in einer im Abschiebezielstaat zu erwartenden Verschlimmerung einer Krankheit bestehen, wobei eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mit bedingt ist. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 -, juris Rdnr. 15 ff. mit weiteren Nachweisen. 59 Eine wesentliche Verschlimmerung im vorgenannten Sinne liegt nur dann vor, wenn die befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Rückkehr derart gravierend sein wird, dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden oder existenzbedrohende Zustände zu erwarten sind. Daraus leitet sich zugleich ab, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben sicher. Dabei muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist. 60 Nach diesen Maßstäben ist nach Auffassung des Gerichts keine konkrete erhebliche Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben. Zwar ergibt sich aus der ärztlichen Stellungnahme der LWL-Klinik in N. -T. vom 15. Oktober 2010, dass der Kläger zu jener Zeit an einer Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung sowie an einer Abhängigkeit von Cannabinoiden gelitten habe. Jedoch folgt aus dieser mittlerweile drei Jahre alten Stellungnahme nicht, dass der Kläger auch derzeit noch erkrankt ist. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Inhalt der Gefangenenpersonalakte entnehmen. Bei seiner Aufnahme in der JVA J. hat der Kläger selbst angegeben, nicht krank zu sein. Im sich anschließenden Zugangsgespräch vom 28. November 2011 verneinte er sowohl die Frage nach einem aktuellen Drogenkonsum als auch dem Vorliegen von Verhaltensauffälligkeiten (Depressionen u.ä.). Zwar räumte er gegenüber dem Anstaltsleiter in einem Gespräch vom 1. Dezember 2011 ein, die letzten drei Jahre Marihuana konsumiert zu haben. Er verzichtete jedoch auf ein Gespräch mit der dortigen Suchtberatung, auch wenn ihm „der Joint vor dem Einschlafen“ fehle. Die im Jahr 2013 in der JVA J. durchgeführten Drogentests verliefen beim Kläger allesamt negativ. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Kläger keine Drogen mehr konsumiere. 61 Unabhängig hiervon wäre es – selbst bei unterstellter aktueller Erkrankung des Klägers an einer Depression und/oder einer Drogenabhängigkeit – nach den obigen Maßgaben nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einer Rückkehr nach Pakistan als Folge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. November 2012 muss für eine ärztliche Versorgung und Medikamente in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. In den staatlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen, wobei für die Frage der Bedürftigkeit die Erklärung ausreicht, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Darüber hinaus ist die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten sichergestellt. 62 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: September 2012) vom 2. November 2012, Seite 28. 63 Dass der Kläger, der aus der Großstadt Rawalpindi stammt, eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 64 Die Beklagte hat das ihr eröffnete Ausweisungsermessen (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) in nicht zu beanstandender Art und Weise ausgeübt. Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. 65 Die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über den Erlass einer Ausweisung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den privaten Interessen des betroffenen Ausländers an seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, die über keine oder nur geringe Bindungen an ihr Herkunftsland verfügen, ist in besonderem Maße deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) zu berücksichtigen. 66 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 –, juris, Rdnr. 20. 67 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. In die Ausübung dieses Rechts darf aber nach der ausdrücklichen Vorgabe des Art. 8 Abs. 2 EMRK nur eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 68 Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger aus dem Bundesgebiet auszuweisen, dient dem legitimen Ziel, weitere Straftaten durch den Kläger zu verhindern. Die geeignete und erforderliche Entscheidung erweist sich auch als verhältnismäßig. 69 Nach der Rechtsprechung des EGMR gewährt Art. 8 EMRK auch im Gastland geborenen oder dort aufgewachsenen Ausländern kein absolutes Bleiberecht. Zur Rechtfertigung der Ausweisung eines niedergelassenen Immigranten, der seine gesamte Kindheit und Jugend oder den größten Teil davon im Gastland verbracht hat, müssen daher sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind dabei im Falle eines jungen straffällig gewordenen Erwachsenen, der noch keine eigene Familie gegründet hat, folgende Kriterien einzustellen: Die Art und Schwere der von dem Ausländer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er auszuweisen ist; die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielstaat der Ausweisung. Bei der Anwendung einiger der Kriterien kann das Alter des Ausländers von Bedeutung sein. So ist bei der Beurteilung der Art und Schwere der Tat zu prüfen, ob er diese als Jugendlicher oder Erwachsener begangen hat, wobei bei der Verhängung einer unbedingten Jugendstrafe gegenüber einem Volljährigen nicht erachtet werden kann, dass es sich hierbei noch um in der Jugendzeit begangene Delikte handelt. Bei der Bewertung der Dauer des Aufenthaltes und der Bindungen im Gastland macht es einen Unterschied, ob der Ausländer bereits als Kind eingereist ist oder sogar hier geboren wurde oder ob er erst als Erwachsener hierher kam. 70 Vgl. EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008 - 1638/03 (Maslov II) -, InfAuslR 2008, 333, 334; EGMR, Urteil vom 25. März 2010 ‑ 40601/05 (Mutlag) ‑, InfAuslR 2010, 325. 71 Gemessen an diesen Vorgaben ist die Ermessensausübung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat sämtliche für und gegen den Kläger sprechenden Belange ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Entscheidung eingestellt. Sie hat im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung ausführlich begründet, weshalb die Schutzwirkungen des Art. 8 EMRK der Ausweisungsverfügung nicht entgegenstehen. 72 Zu Recht hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 16. Mai 2012 ausgeführt, dass ihre Entscheidung, den Kläger auszuweisen, einen Eingriff in sein Recht auf Privatleben darstelle, jedoch aufgrund der fehlenden Integration des Klägers in Deutschland als gerechtfertigt anzusehen sei: Es lasse sich nicht feststellen, dass im Fall des Klägers von einer Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse, die ihn als einen „faktischen Inländer“ erscheinen lassen könnten, gesprochen werden könne. Zwar sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er die deutsche Sprache beherrsche und seit Oktober 2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei. Der Kläger verfüge jedoch über keine abgeschlossene Schulausbildung und habe sich zu keinem Zeitpunkt um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Er sei seit nunmehr 2 Jahren (vor seiner Inhaftierung) fast durchgängig obdachlos und bereits seit 2007 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dabei habe er regelmäßig gerichtliche Entscheidungen bewusst ignoriert und sei im noch laufenden Bewährungszeitraum erneut straffällig geworden. Umgekehrt sei nicht zu befürchten, dass dem Kläger eine Integration in Pakistan unmöglich sein werde. Der Kläger sei volljährig. Er habe fast 11 Jahre seines Lebens in Pakistan verbracht und könne sich demzufolge in der Landessprache verständigen. Sein Integrationsversagen im Bundesgebiet sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass er Pakistan nicht freiwillig verlassen habe und sich dort weiterhin zu Hause fühle, was er gegenüber den Sozialarbeitern auch mehrfach betont habe. 73 Diese angestellten Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist bei ihrer Ermessensentscheidung auch nicht von falschen Tatsachen ausgegangen. Es ist zwar bislang nicht geklärt und konnte aufgrund der Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht weiter vertieft werden, ob davon ausgegangen werden kann, dass dieser - wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 16. Mai 2012 annimmt - bei seiner Rückkehr nach Pakistan ein „funktionsfähiges familiäres Netz“ vorfindet, an welches er werde anknüpfen können. Die Beklagte hat aber insoweit in der mündlichen Verhandlung ihre Ermessenserwägungen in nicht zu beanstandender Art und Weise ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO) und als Begründung für die Ausweisung auf die bisherige Biografie des Klägers Bezug genommen. Selbst bei fehlender familiärer Unterstützung in Pakistan würde sie aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Falls zu keinem anderen Ergebnis gelangen. 74 Aus dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG kann der Kläger ebenfalls keinen Verbleib im Bundesgebiet ableiten: Den familiären Bindungen des Klägers - soweit von diesen überhaupt ausgegangen werden kann - kommt angesichts des Umstands, dass er volljährig ist, kein ausschlaggebendes Gewicht zu. 75 Die Klage ist mit dem Hilfsantrag ebenfalls unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten, die Sperrwirkungen der Ausreise auf drei Jahre ab Ausreise zu befristen, ist rechtmäßig. 76 Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt. Diese Wirkungen der Ausweisung sind zu befristen. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. 77 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 13.12 –, juris Rdnr. 30 ff. 78 Nach diesen Grundsätzen stellt sich die von der Beklagten vorliegend verfügte Befristung von drei Jahren nicht zuletzt angesichts der konkreten Wiederholungsgefahr und der betroffenen Rechtsgüter als in jeder Hinsicht angemessen dar. Zwar hält sich der Kläger seit Jahren rechtmäßig und seit 2009 sogar im Rahmen einer Niederlassungserlaubnis im Bundesgebiet auf, er kann aber nicht auf eine gelungene soziale oder wirtschaftliche Integration verweisen. Der Kläger ist mittlerweile erwachsen, ledig und nicht mehr Teil der Kernfamilie seiner Eltern, mit denen er in den letzten Jahren auch allenfalls sporadisch in familiärer Gemeinschaft lebte, da er immer wieder über längere Zeiten in einer Notschlafstelle für Jugendliche lebte, untergetaucht oder – wie derzeit –inhaftiert war. Es gibt danach keine Gründe, die im Rahmen der erforderlichen Abwägung für eine kürzere Befristung als die von der Beklagten verfügte Dauer von drei Jahre sprechen. Die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG enthaltene Regelgrenze von fünf Jahren wird ohnehin nicht überschritten, so dass sich die Frage, ob eine zur Überschreitung dieses Rahmens berechtigender Ausnahmefall vorliegt, hier nicht stellt. 79 Die Anordnung der Abschiebung des Klägers aus der Haft ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist der Ausländer zur Ausreise verpflichtet, weil er aufgrund der Ausweisung keinen Aufenthaltstitel mehr hat. Er hat das Bundesgebiet damit unverzüglich zu verlassen (§ 50 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG). Da er sich in Strafhaft befindet, ist eine freiwillige Erfüllung dieser Ausreisepflicht nicht möglich. Nach § 58 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 AufenthG war deshalb die Abschiebung des Klägers aus der Haft heraus anzuordnen. 80 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.