Beschluss
9 Nc 79/13
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2013:1018.9NC79.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin vorläufig zum Studium im Studiengang Pharmazie nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 außerhalb der normativ festgesetzten Zulassungszahlen zuzulassen, hat keinen Erfolg. 3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht erfüllt. 4 § 29 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO NRW bestimmt, dass für Studiengänge, die – wie hier der Studiengang Pharmazie – in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein müssen (Ausschlussfrist). Nach dem durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 383) mit Wirkung ab dem 6. Juli 2013 eingeführten § 29 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO NRW sind antragsberechtigt nur Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges (auch) innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Das Gericht hat im Verfahren der einstweiligen Anordnung keinen Anlass, den formellen und materiellen Geltungsanspruch dieser Regelung, die als landesrechtliche Bestimmung in ähnlicher Form in anderen Bundesländern (z.B. Baden-Württemberg) ebenfalls geltendes Recht ist und die höchstrichterlich nicht beanstandet worden ist, in Zweifel zu ziehen. 5 Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 – 6 CN 3/10 -, juris, zur Regelung in § 24 VergabeVO Stiftung Baden-Württemberg; vgl. weiter OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 13 B 981/13 -, juris, Rn. 7, zur Siebten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. 2013, 383). 6 Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich bezogen auf die Westfälische Wilhelms-Universität Münster für das 1. Fachsemester zum Wintersemester 2013/2014 um einen Studienplatz im Studiengang Pharmazie innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben hat. Sie ist mit der Eingangsbestätigung für ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Verfügung vom 13. September 2013, ihrem Verfahrensbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 17. September 2013 zugestellt) ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie ihre fristgerechte Bewerbung um den hier verfahrensbetroffenen Studienplatz im regulären innerkapazitären Vergabeverfahren nachzuweisen hat. Eine Reaktion darauf ist seitens der Antragstellerin nicht erfolgt. Der mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21. August 2013 bei der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster gestellte Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ersetzt eine Bewerbung im innerkapazitären Vergabeverfahren nicht. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Gerichts und des OVG NRW in Verfahren der vorliegenden Art.