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Urteil

8 K 2538/12

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 66, § 67 AufenthG erfassen auch Kosten vorbereitender Abschiebemaßnahmen; eine erfolgreiche Abschiebung ist nicht Voraussetzung der Kostenhaftung. • Bei der Erstattungsfähigkeit ärztlicher Leistungen sind die Gebührenvorgaben der GOÄ und die Pflicht der Behörde zur Kostenminderung zu beachten; pauschalierte oder überhöhte Arztrechnungen sind entsprechend zu kürzen. • Verwaltungsauslagen sind nur insoweit erstattungsfähig, wie sie unter den Kategorien des VwKostG fallen; Portokosten durch Speditionen und von der Behörde selbst gefertigte Passfotos sind regelmäßig nicht erstattungsfähig. • Dolmetscherkosten und amtsärztliche Untersuchungen sind als Vorbereitungskosten einer Abschiebung erstattungsfähig, wenn sie erforderlich waren.
Entscheidungsgründe
Erstattungspflicht für Kosten vorbereiteter Abschiebemaßnahmen; Kürzung überhöhter Arztrechnungen • § 66, § 67 AufenthG erfassen auch Kosten vorbereitender Abschiebemaßnahmen; eine erfolgreiche Abschiebung ist nicht Voraussetzung der Kostenhaftung. • Bei der Erstattungsfähigkeit ärztlicher Leistungen sind die Gebührenvorgaben der GOÄ und die Pflicht der Behörde zur Kostenminderung zu beachten; pauschalierte oder überhöhte Arztrechnungen sind entsprechend zu kürzen. • Verwaltungsauslagen sind nur insoweit erstattungsfähig, wie sie unter den Kategorien des VwKostG fallen; Portokosten durch Speditionen und von der Behörde selbst gefertigte Passfotos sind regelmäßig nicht erstattungsfähig. • Dolmetscherkosten und amtsärztliche Untersuchungen sind als Vorbereitungskosten einer Abschiebung erstattungsfähig, wenn sie erforderlich waren. Der Kläger, kosovarischer Herkunft mit erfolglosem Asylverfahren und vollziehbarer Ausreisepflicht seit 1997, war für Sammelabschiebungen am 23.03.2009 und 13.10.2011 vorgesehen. Er stellte sich nicht zum Flug 2009, später reiste er vorübergehend zurück und stellte 2009/2011 erneut Anträge; im August 2011 wurde bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Für den Abschiebeversuch im Oktober 2011 veranlasste die Behörde einen Festnahmeversuch mit ärztlicher Betreuung und Dolmetscherin; der Versuch blieb erfolglos. Der Beklagte forderte vom Kläger per Leistungsbescheid vom 24.07.2012 Erstattung von insgesamt 1.495,83 €, darunter Flugkosten 516,97 €, amtsärztliche Untersuchung 155 €, Arztkosten 600 €, Dolmetscher 220 € und Passfoto-/Versandkosten 3,86 €. Der Kläger klagte gegen den Bescheid und bestritt Notwendigkeit und Höhe einzelner Posten sowie die familiären Umstände, die eine Abschiebung verhindert hätten. • Rechtsgrundlage für die Kostenhaftung sind §§ 66, 67 AufenthG; diese erfassen auch vorbereitende Maßnahmen, nicht nur vollzogene Abschiebungen. • Die angegriffenen Maßnahmen waren nach der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage rechtmäßig; die Geburt des Kindes 2011 begründet keine hinreichend glaubhaft gemachte gelebte familiäre Gemeinschaft zum Schutz nach Art. 6 GG. • Flugkosten: Die anteiligen Charterflugkosten sind dem Kläger zuzurechnen, auch wenn er nicht mitgeflogen ist; die von der Bezirksregierung errechnete, für den Kläger günstige Verteilung ist nicht zu beanstanden. • Passfoto/DHL-Kosten: Die ausgewiesenen 3,86 € für intern erstellte Fotos und DHL-Versand sind nach VwKostG nicht erstattungsfähig, da Fotofertigung keine erstattungsfähige Auslage und DHL-Kosten als Postgebühren-Ausnahme anzusehen sind. • Amtsärztliche Untersuchung: Die Gebühr von 155 € ist als notwendige Verwaltungskosten gemäß § 67 Abs.1 Nr.2 AufenthG i.V.m. § 10 VwKostG erstattungsfähig, weil die Untersuchung für die Abschiebung erforderlich war. • Ärztliche Kosten beim Festnahmeversuch: Grundsätzlich erstattungsfähig nach § 67 Abs.1 Nr.2 AufenthG, jedoch sind pauschalierte Rechnungen nach § 14 Abs.2 VwKostG zu kürzen; Abrechnung hat nach GOÄ zu erfolgen. • Anwendung der GOÄ: Die vereinbarte pauschale Arzthonorarvereinbarung war gegenüber dem Kläger nicht durchsetzbar; nach GOÄ bestanden gegenüber dem Kläger nur 63,88 € an Gebührenansprüchen; wegen mangelnder Kostensorgfalt der Behörde sind zusätzliche Reisekosten nicht erstattungsfähig, stattdessen Wegegelder nach §8 GOÄ anzusetzen. • Dolmetscherkosten: Die Abrechnung entsprach JVEG und VwKostG und war erforderlich, weil Kommunikation in deutscher Sprache nicht möglich war. • Ergebnis der Kürzungen: Der Bescheid war in Höhe von 509,30 € rechtswidrig; verbleibende Erstattungsverpflichtung des Klägers beträgt 986,53 €. Die Klage hat teilweise Erfolg: Der Leistungsbescheid wird aufgehoben, soweit er Kosten über 986,53 € hinaus fordert; insoweit war der Bescheid rechtswidrig. Der Kläger ist zur Erstattung von 986,53 € verpflichtet, weil die Maßnahmen der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebeversuche nach maßgeblicher Rechtslage rechtmäßig waren und die meisten angeforderten Kosten (Flug, amtsärztliche Untersuchung, Dolmetscher, anteilige Arztkosten) erstattungsfähig sind. Bestimmte Posten wurden jedoch als nicht erstattungsfähig oder überhöht erkannt (Passfoto/DHL und nicht nach GOÄ abgerechnete Teile der Arztrechnung), sodass eine Kürzung um 509,30 € erfolgte. Die Kosten des Verfahrens werden geteilt, der Kläger trägt ein Drittel, der Beklagte zwei Drittel; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.