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Beschluss

9 L 494/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2013:1113.9L494.13.00
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Leitsätze

Zu der Anforderung an eine Zugangs- und Zulassungsordnung der Hochschule, wonach der aus dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss folgenden Qualifikation bei der Auswahlentscheidung für die Zulassung zum Masterstudium ein „maßgeblicher Einfluss“ zukommen muss, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 6 Hochschulzulassungsgesetz NRW, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008;

(verneint bei einer punktwertgesteuerten Bewertung der Abschlussnote des Erststudiums ohne Berücksichtigung dessen dass bereits für den Zugang zum Auswahlverfahren als generelles Eignungskriterium (§ 49 Abs. 7 Satz 3 Hochschulgesetz NRW) eine Mindestnote - hier: 2,59 - gefordert wird).

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Wintersemester 2013/2014 vorläufig zum Studium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Master of Science, Major: Finance, Minor: Accounting) zuzulassen, wenn er seine Einschreibung bei der Hochschule binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an seine Verfahrensbevollmächtigten beantragt und die Einschreibungsvoraussetzungen im übrigen nachweist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu der Anforderung an eine Zugangs- und Zulassungsordnung der Hochschule, wonach der aus dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss folgenden Qualifikation bei der Auswahlentscheidung für die Zulassung zum Masterstudium ein „maßgeblicher Einfluss“ zukommen muss, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 6 Hochschulzulassungsgesetz NRW, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008; (verneint bei einer punktwertgesteuerten Bewertung der Abschlussnote des Erststudiums ohne Berücksichtigung dessen dass bereits für den Zugang zum Auswahlverfahren als generelles Eignungskriterium (§ 49 Abs. 7 Satz 3 Hochschulgesetz NRW) eine Mindestnote - hier: 2,59 - gefordert wird). Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Wintersemester 2013/2014 vorläufig zum Studium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Master of Science, Major: Finance, Minor: Accounting) zuzulassen, wenn er seine Einschreibung bei der Hochschule binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an seine Verfahrensbevollmächtigten beantragt und die Einschreibungsvoraussetzungen im übrigen nachweist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden. G r ü n d e Der Antrag , die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Studium im Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre mit dem im Zulassungsantrag bezeichneten Schwerpunkt nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2013/2014 zuzulassen, hat Erfolg. Der Antragsteller hat einen durch einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernden Anspruch auf Zulassung zum verfahrensbetroffenen Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre an der X. X1. -Universität N. (X2. ) zum WS 2013/2014 (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der Sicherung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht, §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO. 1. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verpflichtet ist, den Antragsteller entsprechend seinem ordnungsgemäß bei der Hochschule angebrachten Antrag zu dem begehrten Masterstudium zuzulassen. Die Antragsgegnerin hat bei der Beurteilung der auf den verfahrensbetroffenen Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre zum WS 2013/2014 bezogenen Zulassungsanträge die Regelungen der „Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der X. X1. -Universität N. vom 3. Mai 2013“ (ABl. X2. 2013, 958; im Folgenden: ZZO BWL MSc 2013) zugrunde gelegt. Diese Ordnung, die mit Wirkung zum WS 2013/2014 an die Stelle der Zugangs- und Zulassungsordnung vom 3. Mai 2012 (ZZO BWL MSc 2012) getreten ist, regelt den Zugang und die Zulassung zu diesem Studiengang zweistufig wie folgt: Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZZO BWL MSc 2013 ist Voraussetzung für den Zugang zum Auswahlverfahren und zum Studium (= 1. Verfahrensstufe) die Absolvierung eines fachlich einschlägigen Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, das mit einem Bachelor oder einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss (Diplom, Staatsexamen etc.) mit einer Note von mindestens 2,59 abgeschlossen worden ist. § 2 Abs. 1 Satz 2 ff. ZZO BWL MSc 2013 bestimmen ferner die inhaltlichen Anforderungen, denen in Anknüpfung an im Erststudium mindestens erreichte Leistungspunkte auf den Gebieten Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Mathematik bzw. Statik genügt werden muss. Der Zugang zum Auswahlverfahren wird darüber hinaus auch in den Fällen, in denen die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt sind, bei einem Nachweis der Zugehörigkeit zu den besten 10% des jeweiligen Abschlussjahrgangs eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums gewährt. Für das sich anschließende Auswahlverfahren (= 2. Verfahrensstufe), das durchgeführt wird, wenn die Zahl der Bewerber/innen für den Masterstudiengang, die die Zugangskriterien erfüllen, die Zahl der für den Studiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt (§ 2 Abs. 3 ZZO BWL MSc 2013), werden gemäß § 5 ZZO BWL MSc 2013 die folgenden Kriterien herangezogen und in Punktwerte transformiert (maximal 100 Punkte, vgl. Anlage 1 der Ordnung): 1. Note im Zeugnis des Bachelorstudiums bzw. des berufsqualifizierenden Abschlusses gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, die entsprechend den einschlägigen Vorkenntnissen aus diesem Studium (Betriebswirtschaftslehre/Volkswirtschaftslehre/Mathematik/Statistik) gewichtet wird (maximal 50 von 100 Punkten), 2. sonstige einschlägige Qualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 (maximal 40 von 100 Punkten), 3. Motivationsschreiben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 (maximal 10 von 100 Punkten). Entsprechend dem auf dieser Grundlage jeweils erreichten Gesamtpunktwert (unter Berücksichtigung von Nachkommastellen) wird dem Bewerber/der Bewerberin ein Studienplatz zuerkannt bzw. eine Zulassung abgelehnt, § 8 ZZO BWL MSc 2013. Der Zulassungsantrag des Antragstellers, der sein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität L. mit einer Bachelornote von 2,3 abgeschlossen hat, ist von der Antragsgegnerin aufgrund des im Auswahlverfahren für ihn ermittelten Rangplatzes (hier: Rangplatz 430 für das Nachrückverfahren bei einer von der Antragsgegnerin mitgeteilten Zahl von 216 erfolgten Zulassungen) abgelehnt worden. Die für den Masterstudiengang in der ZulassungszahlenVO vom 24. Juni 2013 (GV. NRW 2013, 384) zum WS 2013/2014 normativ festgesetzte Zulassungszahl beträgt 150. Der Antragsteller hat gegen den Ablehnungsbescheid rechtzeitig Klage erhoben. Die Entscheidung der Antragsgegnerin über den Zulassungsantrag des Antragstellers erweist sich nach summarischer Prüfung als fehlerhaft, weil die dabei zugrunde gelegte ZZO BWL MSc 2013, bezogen auf die 2. Stufe des Verfahrens um die Vergabe der an der Hochschule auszubringenden Masterstudienplätze des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre, mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit geltendes Recht verletzt. Welche gesetzlichen Anforderungen an die durch eine Hochschulordnung in ihren Einzelheiten zu regelnde Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für Masterstudiengänge der vorliegenden Art zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung des Gerichts, vgl. Beschlüsse vom 15. November 2010 – 9 L 529/10 u. a. – und vom 3. November 2011 – 9 L 417/11 u. a. -, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 9 K 1893/10 -, jeweils www.nrwe.de, und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bereits mehrfach – auch in Verfahren unter Beteiligung der Antragsgegnerin – weitgehend geklärt worden. Namentlich muss der aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgenden Qualifikation bei der Auswahlentscheidung zum Masterstudium ein „maßgeblicher Einfluss“ gegeben werden. Das OVG NRW hat hierzu zuletzt, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 13 B 597/12 – NVwZ 2012, 1419, s. auch Beschlüsse vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/10 – und vom 21. Dezember 2011 – 13 B 1420/11 -, juris, folgendes ausgeführt: „Das Erfordernis des "maßgeblichen Einflusses" folgt aus der durch § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 6 HZG NRW angeordneten sinnentsprechenden Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008 im Auswahlverfahren der Hochschulen, nach der dem Grad der Qualifikation bei der Auswahlentscheidung ein maßgeblicher Einfluss zuzukommen hat. Im Rahmen des Zugangs zum Masterstudium tritt gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 HZG NRW an die Stelle des Grades der Qualifikation das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss. "Maßgeblicher Einfluss" bedeutet, dass dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss unter mehreren bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Auswahlkriterien das relativ stärkste Gewicht zukommen muss. Schon der Wortsinn legt nahe, dass ein "maßgeblicher Einfluss" des jeweiligen Auswahlkriteriums nicht gleichbedeutend mit einem alle anderen Kriterien überwiegenden Gewicht sein kann. "Maßgeblichkeit" bedeutet einen für das Ergebnis bedeutenden Einfluss, ohne jedoch das Ergebnis völlig zu determinieren und andere Einflussgrößen in ihrer Wirksamkeit auszuschalten. Dem Grad der Qualifikation soll das relativ stärkste Gewicht unter mehreren Auswahlkriterien zukommen. Sonstige einschlägige Qualifikationen können im Rahmen der Auswahlentscheidung nur ein untergeordnetes Gewicht haben.“ Diesen Anforderungen dürften die das Auswahlverfahren zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre ausmachenden Regelungen in § 5 der ZZO BWL MSc 2013 mit dem in der Anlage 1 dargestellten Gewichtungsvorgang bezüglich der Note des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht entsprechen. Das dort geregelte Bewertungssystem zur Auswahl der – berücksichtigungsfähigen - BewerberInnen weist der aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgenden Qualifikation schon nach seiner Bewertungsstruktur nicht den gebührenden „maßgeblichen Einfluss“ zu. Zwar mag das in § 5 ZZO BWL MSc 2013 und seiner Anlage 1 bestimmte, in Punktwerte einmündende Bewertungssystem auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, dem Bewertungsblock 1 (Bachelornote) komme mit den dort maximal erreichbaren 50 Punkten (von maximal 100 Punkten) im Verhältnis zu den Bewertungsblöcken 2 (sonstige Qualifikationen) mit maximal 40 Punkten und 3 (Motivation) mit maximal 10 Punkten das relativ stärkste Gewicht zu. Denn der in Block 1 angesprochene maximal erreichbare Punktwert (nach Ansatz des sog. ECTS-Multiplikators) von 50 ist höher als der Punktwert, der in den weiteren Bewertungsblöcken 2 (max. 40) und 3 (max. 10) jeweils für sich genommen erreicht werden kann. Auch kann der Maximalpunktwert aus dem Block 1 nicht durch die Summe der aus den Blöcken 2 und 3 maximal erzielbaren Punkte überschritten werden. Vgl. insoweit zur Zugangs- und Zulassungsordnung Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der X2. N. vom 20. April 2011 (ZZO BWL MSc 2011): Beschlüsse des Gerichts vom 3. November 2011 sowie OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2011, jeweils a.a.O. Das für das WS 2013/2014 Geltung beanspruchende Bewertungssystem der ZZO BWL MSc 2013 unterscheidet sich jedoch neben anderen, etwa die zuvor noch berücksichtigte Abiturnote betreffenden Änderungen, in einem maßgeblichen Aspekt von den in der ZZO BWL MSc 2011 geregelten - und in der ZZO BWL MSC 2012 beibehaltenen - Zugangs- und Auswahlkriterien. Die ZZO BWL MSc 2013 bestimmt nunmehr bereits für den Zugang zum Auswahlverfahren (1. Verfahrensstufe) als Eignungskriterium für die Aufnahme des Masterstudiums eine im Erststudium erreichte Abschlussnote von mindestens 2,59 Punkten. Diese auf der Grundlage des § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW – zulässigerweise – bestimmte Mindestnote von 2,59 als generelle Zugangshürde zum Auswahlverfahren kann auch nicht etwa dadurch überwunden werden, dass ein Bewerber/eine Bewerberin zu den besten 10 % seines/ihres Abschlussjahrgangs gehört, da die diesen Fall ansprechende Regelung des § 2 Abs. 1 letzter Satz ZZO BWL MSc 2013 lediglich von den Anforderungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 suspendiert, die hier ohnehin nicht in Rede stehen. Damit führt die nun eingeführte Mindestnote allerdings, was die Antragsgegnerin nicht oder jedenfalls nicht in der systematischen Tragweite berücksichtigt hat, dazu, dass im Auswahlverfahren auch nur unter diesen Bewerbern/Bewerberinnen, die diese Mindestnote nachweisen, eine Auswahlentscheidung nach den Maßgaben der Anlage 1 zu § 5 ZZO BWL MSc 2013 in Betracht kommt. Die Spannweite der in den Bewertungsblock 1 einzustellenden, aus der Abschlussnote des Erststudiums selbst folgenden Punktwerte umfasst deshalb als auswahlrelevantes Kriterium - anders als unter Geltung der früheren Regelungen - nicht mehr, wie in der Anlage 1 ausgedrückt, die Punktwerte aus einer Notenspanne zwischen 4,0 (0 Punkte) und 1,5 und besser (50 Punkte), sondern infolge der geforderten Mindestnote systembedingt stets nur den Bereich zwischen 28,2 Punkten (bei einer Note von 2,59) und 50 Punkten bei einer Note von 1,5 und besser. Sie macht damit für die Auswahl unter den einzubeziehenden Bewerbern/Bewerberinnen als Differenzierungskriterium lediglich (50 – 28,2 =) 21,8 Punkte aus. Selbst wenn man einstellt, dass nach dem in § 5 ZZO BWL MSc 2013 bestimmten System bei der Berechnung des im Block 1 zu vergebenden Punktwertes nicht der Punktwert der Abschlussnote als solcher eingeht, sondern sich dieser (Roh)Punktwert nach Multiplikation mit dem sog. ECTS-Multiplikator noch verschlechtern kann, nach der in der Anlage 1 bestimmten Berechnung ergibt sich der ECTS-Multiplikator aus der Formel „1 – max (b; v+q)“ und kann damit im ungünstigsten Fall bei einem Punktwert von 28,2 für die schwächste Abschlussnote 2,59 zu einem Punktwert im Block 1 nach Ansatz des ECTS-Multiplikators von (28,2 x 0,6 =) 16,92 führen, ergibt sich dann lediglich ein Differenzierungsbereich unter den bei der Auswahlentscheidung berücksichtigungsfähigen Bewerbern/Bewerberinnen, der bei höchstens (50 – 16,92 =) 33,08 Punkten liegt. Der aus der Note des Erststudiums folgende Punktwert als Differenzierungskriterium unter den Bewerbern/Bewerberinnen, die im Auswahlverfahren in eine Rangfolge zu bringen sind, hat damit im Verhältnis zu den Punktwerten, die mit maximal 40 Punkten aus dem Block 2 und maximal 10 Punkten aus dem Block 3 der Anlage 1 zur ZZO BWL MSC 2013 zu vergeben sind, keinesfalls den gesetzlich geforderten „maßgeblichen Einfluss“. Der Punktwert aus der Bachelornote wird nach diesem System vielmehr in seiner Wertigkeit bei der Auswahlentscheidung deutlich hinter die sonstigen („weichen“) Bewertungsbereiche gestellt. Von einem untergeordneten Gewicht sonstiger einschlägiger Qualifikationen bzw. Motivationen gegenüber der aus dem Zeugnis des Erststudiums folgenden Qualifikation, der wie dargestellt nach der gesetzlichen Ordnung der maßgebliche Einfluss bei der Auswahlentscheidung zukommen muss, kann deshalb auf der Hand liegend nicht gesprochen werden. 2. Erweist sich nach alledem das hier angewandte Auswahlsystem in der 2. Stufe des Vergabeverfahrens und damit auch die auf den Antragsteller bezogene Rangzuordnung im Bewerberfeld als mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft, hält es das Gericht nach seiner ständigen Rechtsprechung, die aufrecht erhalten wird, für geboten, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer vorläufigen Zulassung des Antragstellers zu verpflichten. Der bislang nicht rechtmäßig beschiedene Zulassungsantrag des Antragstellers führt zwar nicht automatisch dazu, dass hieraus unmittelbar zu seinen Gunsten ein Zulassungsanspruch entstünde. Im rechtlichen Ausgangspunkt folgte hieraus zunächst nur ein Anspruch darauf, in ein rechtmäßig ausgestaltetes Auswahlverfahren einbezogen zu werden. Welches Ergebnis hieraus für den Antragsteller folgen würde, kann allerdings derzeit nicht festgestellt oder auch nur abgeschätzt werden, da dies eine formal und inhaltlich ordnungsgemäß von der Antragsgegnerin beschlossene Neuregelung zum Auswahlverfahren voraussetzen würde. Eine solche besteht derzeit nicht und ist nach dem Stand des weitgehend umgesetzten Vergabeverfahrens für das WS 2013/2014 auch nicht absehbar. Das Gericht ist angesichts des der Hochschule im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zukommenden fachwissenschaftlichen Gestaltungsspielraums nicht befugt, eine Auswahlordnung selbst zu finden. Deshalb erscheint es dem Gericht aus Gründen der Rechtssicherung als geboten, dem Antragsteller einen vorläufigen Zulassungsanspruch einzuräumen. Das Gericht hat dabei abwägend einbezogen, dass der Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre zum WS 2013/2014 zwar aufgrund entsprechender Zulassungen bereits mit 216 Einschreibungen bei der normativen Zulassungszahl von 150 um die Zahl 66 „überbucht“ ist, andererseits diese Überbuchung aber aufzeigt, dass bei der (vorläufigen) Zulassung der wenigen Bewerber, die – wie der Antragsteller – um gerichtlichen Rechtsschutz gegen ihre Ablehnung nachgesucht haben, nicht die Besorgnis besteht, ein ordnungsgemäß durchzuführendes Masterstudium sei bei der Antragsgegnerin nicht möglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.